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Rechtsprechung
   EuG, 30.09.2016 - T-70/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,31034
EuG, 30.09.2016 - T-70/15 (https://dejure.org/2016,31034)
EuG, Entscheidung vom 30.09.2016 - T-70/15 (https://dejure.org/2016,31034)
EuG, Entscheidung vom 30. September 2016 - T-70/15 (https://dejure.org/2016,31034)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Trajektna luka Split / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV festgestellt wird - Festsetzung von Höchstbeträgen der Tarife für die den Binnenverkehr betreffenden Hafendienste durch die Hafenbehörde von Split - Ablehnung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Trajektna luka Split / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV festgestellt wird - Festsetzung von Höchstbeträgen der Tarife für die den Binnenverkehr betreffenden Hafendienste durch die Hafenbehörde von Split - Ablehnung ...

  • ra.de
  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    Art. 101, 102, 106, 263 AEUV, Art. 13 Abs. 2 VO 1/2003
    Beschwerde-Ablehnung: Kroatische Behörde und Gerichte als besser geeignete Institutionen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV festgestellt wird - Festsetzung von Höchstbeträgen der Tarife für die den Binnenverkehr betreffenden Hafendienste durch die Hafenbehörde von Split - Ablehnung ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Trajektna luka Split / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV festgestellt wird - Festsetzung von Höchstbeträgen der Tarife für die den Binnenverkehr betreffenden Hafendienste durch die Hafenbehörde von Split - Ablehnung ...

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • EuG, 21.01.2015 - T-355/13

    Das Gericht der EU konkretisiert die Funktionsweise des Europäischen Netzes der …

    Auszug aus EuG, 30.09.2016 - T-70/15
    Rn. 26 Zweitens hat die Klägerin zwar vorgetragen, es sei der Kommission nicht gestattet, sich, um das Vorliegen eines Unionsinteresses auszuschließen, darauf zu stützen, dass die nationale Wettbewerbshörde (Kroatiens) (National Competition Authority [of Croatia], im Folgenden: NCA) die Angelegenheit bereits behandelt habe, und dabei außerdem anzuerkennen, dass Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorliegend nicht anwendbar sei, doch ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung wie alle Bestimmungen der Verordnung Fälle betrifft, in denen die Art. 101 und 102 AEUV durchgeführt werden (Urteil vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T-355/13, EU:T:2015:36, Rn. 43).

    Rn. 27 Die Kommission darf folglich eine Beschwerde nur dann aufgrund von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zurückweisen, wenn diese im Hinblick auf die Wettbewerbsvorschriften der Union geprüft worden ist (Urteil vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T-355/13, EU:T:2015:36, Rn. 44).

    Die Kontrolle von Entscheidungen der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten ist nämlich allein Sache der nationalen Gerichte, denen bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union eine wesentliche Aufgabe zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T-355/13, EU:T:2015:36, Rn. 20).

  • EuG, 26.09.2018 - T-574/14

    EAEPC/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Parallelhandel mit Arzneimitteln - …

    Das Gericht darf nämlich die Beurteilung des Unionsinteresses seitens der Kommission nicht durch seine eigene ersetzen, indem es prüft, ob die Kommission anhand anderer als der von ihr im angefochtenen Beschluss herangezogenen Kriterien ein Interesse der Union an der weiteren Prüfung der Rechtssache hätte bejahen müssen (…vgl. Urteile vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 89 [nicht veröffentlicht], und vom 30. September 2016, Trajektna luka Split/Kommission, T-70/15, EU:T:2016:592, Rn. 76 [nicht veröffentlicht]).

    Rn. 125 Somit hätten beschwerdeführende Unternehmen wie die Klägerin selbst dann, wenn ihr beizupflichten wäre, dass die Kommission besonders gut geeignet ist, sich des Falles anzunehmen, und die nationalen Behörden hierfür weniger gut geeignet sind, keinen Anspruch darauf, dass sich die Kommission mit ihrem Fall befasst (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 40, und vom 30. September 2016, Trajektna luka Split/Kommission, T-70/15, EU:T:2016:592, Rn. 43 [nicht veröffentlicht]).

    Rn. 127 Folglich ist angesichts des durch die Verordnung Nr. 1/2003 eingeführten Systems der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten festzustellen, dass die Kommission, ohne einen Beurteilungsfehler zu begehen, davon ausgehen durfte, dass die nationalen Behörden fähig waren, die Regeln, Normen und politischen Vorgaben, aus denen sich das Unionsrecht zusammensetzt, wirksam umzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2016, Trajektna luka Split/Kommission, T-70/15, EU:T:2016:592, Rn. 53), und dass sie insbesondere feststellen durfte, dass die spanischen nationalen Behörden in der Lage waren, dem Fall, der Gegenstand der Beschwerde von 1999 war, auf nationaler Ebene weiter nachzugehen, indem sie alle erforderlichen Beweise einholten, auch mit Hilfe der in den Art. 12 und 15 der Verordnung Nr. 1/2003 genannten Mechanismen der Zusammenarbeit.

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