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   EuGH, 11.05.2000 - C-37/98   

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https://dejure.org/2000,279
EuGH, 11.05.2000 - C-37/98 (https://dejure.org/2000,279)
EuGH, Entscheidung vom 11.05.2000 - C-37/98 (https://dejure.org/2000,279)
EuGH, Entscheidung vom 11. Mai 2000 - C-37/98 (https://dejure.org/2000,279)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Assoziation EWG-Türkei - Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des Aufenthaltsrechts - Artikel 13 des Assoziierungsabkommens und Artikel 41 des Zusatzprotokolls - Unmittelbare Wirkung - Umfang - Türkischer Staatsangehöriger, der sich im Aufnahmestaat nicht ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Savas

  • EU-Kommission PDF

    Savas

  • EU-Kommission

    Savas

  • Wolters Kluwer

    Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Türkei; Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des Aufenthaltsrechts; Türkischer Staatsangehöriger, der sich im Aufnahmestaat nicht ordnungsgemäß aufhält

  • Judicialis

    Assoziierungsabkommens EWG-Türkei Art. 13; ; Assoziierungsabkommens EWG-Türkei Zusatzprotokoll Art. 41 Abs. 2; ; Assoziierungsabkommens EWG-Türkei Zusatzprotokoll Art. 41 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Wirkung - Voraussetzungen - Keine unmittelbare Wirkung von Artikel 13 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei und von Artikel 41 Absatz 2 des Zusatzprotokolls - Unmittelbare Wirkung von Artikel 41 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Queen's Bench Division - Auslegung des Assoziationsabkommens EWG - Türkei und des Zusatzprotokolls - Antrag eines türkischen Staatsangehörigen, der sich in einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 1371
  • EuZW 2000, 569
 
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Wird zitiert von ... (124)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 11.05.2000 - C-37/98
    Diese Auslegung wird im übrigen, was speziell die Assoziation EWG-Türkei angeht, durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt, nach der die in Artikel 7 des Beschlusses Nr. 2/76 des Assoziationsrates vom 20. Dezember 1976 über die Durchführung von Artikel 12 des Abkommens von Ankara (nicht veröffentlicht) und in Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (nicht veröffentlicht) enthaltenen Stillhalteklauseln zwischen den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung entfalten, was die Einführung neuer Beschränkungen des Zugangs zur Beschäftigung für Arbeitnehmer angeht, deren Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten ordnungsgemäß sind (Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnrn.

    Schließlich implizieren diese den türkischen Arbeitnehmern auf dem Gebiet der Beschäftigung eingeräumten Rechte zwangsläufig, daß den Betroffenen ein Aufenthaltsrecht zusteht, weil sonst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre (vgl. Urteil Sevince, Randnr. 29, und die Urteile vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnr. 29, vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnr. 28, und vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 28) und daß diese somit Anspruch auf Verlängerung ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat haben, um dort weiterhin eine ordnungsgemäße unselbständige Tätigkeit ausüben zu können (vgl. u. a. das Urteil Kus, Randnr. 36, sowie die Urteile vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnr. 55, und in der Rechtssache C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 62, und vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97, Birden, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 69).

    Nach dieser Rechtsprechung setzt die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung eines türkischen Staatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat jedoch eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt dieses Staates voraus und erfordert hierzu das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts (Urteile Sevince, Randnr. 30, Kus, Randnrn.

  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus EuGH, 11.05.2000 - C-37/98
    Was zunächst die vom Kläger in seinen schriftlichen Erklärungen vertretene Auffassung angeht, ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, nach der die Vorschriften über die Assoziation EWG-Türkei beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lassen, Vorschriften sowohl über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet als auch über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen, und lediglich die Stellung türkischer Arbeitnehmer regeln, die bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten eingegliedert sind (vgl. u. a. Urteil vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 21).

    Sodann hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, daß türkische Arbeitnehmer im Gegensatz zu den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten keine Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft genießen, sondern nur bestimmte Rechte in dem Aufnahmemitgliedstaat besitzen, in dessen Hoheitsgebiet sie rechtmäßig eingereist sind und in dem sie eine bestimmte Zeit lang eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausgeübt haben (vgl. u. a. Urteil Tetik, Randnr. 29).

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 11.05.2000 - C-37/98
    Schließlich implizieren diese den türkischen Arbeitnehmern auf dem Gebiet der Beschäftigung eingeräumten Rechte zwangsläufig, daß den Betroffenen ein Aufenthaltsrecht zusteht, weil sonst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre (vgl. Urteil Sevince, Randnr. 29, und die Urteile vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnr. 29, vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnr. 28, und vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 28) und daß diese somit Anspruch auf Verlängerung ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat haben, um dort weiterhin eine ordnungsgemäße unselbständige Tätigkeit ausüben zu können (vgl. u. a. das Urteil Kus, Randnr. 36, sowie die Urteile vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnr. 55, und in der Rechtssache C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 62, und vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97, Birden, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 69).

    12 und 22, sowie Bozkurt, Randnr. 26).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

    Auszug aus EuGH, 11.05.2000 - C-37/98
    Vorab ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Assoziierungsabkommens als unmittelbar anwendbar anzusehen ist, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Gegenstand und die Natur des Assoziierungsabkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhängen (vgl. u. a. Urteil vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96, Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 60).

    Der Umstand, daß mit dem Assoziierungsabkommen im wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei gefördert werden soll und deshalb ein Ungleichgewicht zwischen den jeweiligen Verpflichtungen der Gemeinschaft und des betreffenden Drittlands besteht, schließt nicht aus, daß die Gemeinschaft die unmittelbare Wirkung einiger seiner Bestimmungen anerkennt (vgl. Urteil Sürül, Randnr. 72, und entsprechend die Urteile vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Bresciani, Slg. 1976, 129, Randnr. 23, vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90, Kziber, Slg. 1991, I-199, Randnr. 21, und vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-469/93, Chiquita Italia, Slg. 1995, I-4533, Randnr. 34).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

    Auszug aus EuGH, 11.05.2000 - C-37/98
    Schließlich implizieren diese den türkischen Arbeitnehmern auf dem Gebiet der Beschäftigung eingeräumten Rechte zwangsläufig, daß den Betroffenen ein Aufenthaltsrecht zusteht, weil sonst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre (vgl. Urteil Sevince, Randnr. 29, und die Urteile vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnr. 29, vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnr. 28, und vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 28) und daß diese somit Anspruch auf Verlängerung ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat haben, um dort weiterhin eine ordnungsgemäße unselbständige Tätigkeit ausüben zu können (vgl. u. a. das Urteil Kus, Randnr. 36, sowie die Urteile vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnr. 55, und in der Rechtssache C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 62, und vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97, Birden, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 69).
  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Auszug aus EuGH, 11.05.2000 - C-37/98
    Schließlich implizieren diese den türkischen Arbeitnehmern auf dem Gebiet der Beschäftigung eingeräumten Rechte zwangsläufig, daß den Betroffenen ein Aufenthaltsrecht zusteht, weil sonst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre (vgl. Urteil Sevince, Randnr. 29, und die Urteile vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnr. 29, vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnr. 28, und vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 28) und daß diese somit Anspruch auf Verlängerung ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat haben, um dort weiterhin eine ordnungsgemäße unselbständige Tätigkeit ausüben zu können (vgl. u. a. das Urteil Kus, Randnr. 36, sowie die Urteile vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnr. 55, und in der Rechtssache C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 62, und vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97, Birden, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 69).
  • EuGH, 26.11.1998 - C-1/97

    Birden

    Auszug aus EuGH, 11.05.2000 - C-37/98
    Schließlich implizieren diese den türkischen Arbeitnehmern auf dem Gebiet der Beschäftigung eingeräumten Rechte zwangsläufig, daß den Betroffenen ein Aufenthaltsrecht zusteht, weil sonst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre (vgl. Urteil Sevince, Randnr. 29, und die Urteile vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnr. 29, vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnr. 28, und vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 28) und daß diese somit Anspruch auf Verlängerung ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat haben, um dort weiterhin eine ordnungsgemäße unselbständige Tätigkeit ausüben zu können (vgl. u. a. das Urteil Kus, Randnr. 36, sowie die Urteile vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnr. 55, und in der Rechtssache C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 62, und vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97, Birden, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 69).
  • EuGH, 05.06.1997 - C-285/95

    Kol / Land Berlin

    Auszug aus EuGH, 11.05.2000 - C-37/98
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, daß Beschäftigungszeiten, die ein türkischer Staatsangehöriger aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt hat, die er allein durch eine Täuschung, die zu seiner Verurteilung geführt hat, erwirkt hat, nicht auf einer gesicherten Position beruhen, sondern als in einer nur vorläufigen Position zurückgelegt zu betrachten sind, da ihm während dieser Zeiten von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand (Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/95, Kol, Slg. 1997, I-3069, Randnr. 27).
  • EuGH, 30.09.1997 - C-36/96

    Günaydin u.a. / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 11.05.2000 - C-37/98
    Schließlich implizieren diese den türkischen Arbeitnehmern auf dem Gebiet der Beschäftigung eingeräumten Rechte zwangsläufig, daß den Betroffenen ein Aufenthaltsrecht zusteht, weil sonst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre (vgl. Urteil Sevince, Randnr. 29, und die Urteile vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnr. 29, vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnr. 28, und vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 28) und daß diese somit Anspruch auf Verlängerung ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat haben, um dort weiterhin eine ordnungsgemäße unselbständige Tätigkeit ausüben zu können (vgl. u. a. das Urteil Kus, Randnr. 36, sowie die Urteile vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnr. 55, und in der Rechtssache C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 62, und vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97, Birden, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 69).
  • EuGH, 05.02.1976 - 87/75

    Bresciani / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 11.05.2000 - C-37/98
    Der Umstand, daß mit dem Assoziierungsabkommen im wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei gefördert werden soll und deshalb ein Ungleichgewicht zwischen den jeweiligen Verpflichtungen der Gemeinschaft und des betreffenden Drittlands besteht, schließt nicht aus, daß die Gemeinschaft die unmittelbare Wirkung einiger seiner Bestimmungen anerkennt (vgl. Urteil Sürül, Randnr. 72, und entsprechend die Urteile vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Bresciani, Slg. 1976, 129, Randnr. 23, vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90, Kziber, Slg. 1991, I-199, Randnr. 21, und vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-469/93, Chiquita Italia, Slg. 1995, I-4533, Randnr. 34).
  • EuGH, 31.01.1991 - C-18/90

    Office national de l'emploi / Kziber

  • EuGH, 12.12.1995 - C-469/93

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Chiquita Italia

  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

  • EuGH, 20.09.2007 - C-16/05

    Tum und Dari - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des

    Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung sei nämlich auf Ausländer beschränkt, die, wie der türkische Staatsangehörige, um den es in der dem Urteil vom 11. Mai 2000, Savas (C-37/98, Slg. 2000, I-2927), zugrunde liegenden Rechtssache gegangen sei, rechtmäßig in einen Mitgliedstaat eingereist seien und in der Folge versucht hätten, sich dort zur Gründung eines Geschäfts niederzulassen.

    Für dieses Vorbringen stützt sich die Regierung des Vereinigten Königreichs auf das Urteil Savas, aus dessen Randnrn.

    Im Urteil Savas sei nur festgestellt worden, dass sich ein türkischer Staatsangehöriger auf die Stillhalteklausel in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls berufen könne, wenn er rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sei, und zwar auch dann, wenn er sich an dem Tag, an dem er sich auf diese Bestimmung berufe, in diesem Staat nicht mehr ordnungsgemäß aufhalte.

    Solange nämlich die Republik Türkei kein Mitgliedstaat der Europäischen Union sei, unterliege diese Frage weiterhin der ausschließlichen Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Savas, Randnr. 58).

    Herr Tum und Herr Dari sehen ihren Standpunkt außerdem durch das Urteil Savas bestätigt, dem zufolge die erste der genannten Stillhalteklauseln auf eine Person anwendbar sei, die sich elf Jahre lang rechtswidrig im Vereinigten Königreich aufgehalten habe, während sie selbst ordnungsgemäß Einreiseanträge für das Vereinigte Königreich gestellt hätten.

    Diese Bestimmung enthält nämlich eine klare, präzise und nicht an Bedingungen geknüpfte, eindeutige Stillhalteklausel, die eine Verpflichtung der Vertragsparteien begründet, die rechtlich eine reine Unterlassungspflicht ist (vgl. Urteile Savas, Randnrn.

    Insoweit folgt bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese Stillhalteklausel es einem Mitgliedstaat verwehrt, neue Maßnahmen zu erlassen, die zum Zweck oder zur Folge haben, dass die Niederlassung und damit einhergehend der Aufenthalt eines türkischen Staatsangehörigen in diesem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen werden, die zu dem Zeitpunkt galten, als dort das Zusatzprotokoll in Kraft trat (vgl. Urteile Savas, Randnr. 69, und Abatay u. a., Randnr. 66).

    Hierüber hatte der Gerichtshof in den Urteilen Savas und Abatay u. a. aber auch nicht zu entscheiden, da sowohl Herr Savas als auch die Kraftfahrer in den dem Urteil Abatay u. a. zugrunde liegenden Rechtssachen in den betreffenden Mitgliedstaaten aufgrund von Visa aufgenommen worden waren, die nach der einschlägigen nationalen Regelung erteilt worden waren.

    Hinsichtlich der Bedeutung der Stillhalteklausel in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls folgt außerdem aus der Rechtsprechung, dass weder diese Klausel noch die sie enthaltende Bestimmung aus sich heraus einem türkischen Staatsangehörigen ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht verleihen kann, das sich unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ergäbe (vgl. Urteile Savas, Randnrn.

    Nach dieser Rechtsprechung ist eine solche Stillhalteklausel aber dahin zu verstehen, dass sie die Einführung neuer Maßnahmen verbietet, die zum Zweck oder zur Folge haben, dass die Niederlassung türkischer Staatsangehöriger in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die sich aus Vorschriften ergeben, die für diese Personen zu dem Zeitpunkt galten, als dort das Zusatzprotokoll in Kraft trat (vgl. Urteile Savas, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unterliegt zwar beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die erstmalige Aufnahme eines türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat grundsätzlich ausschließlich dem innerstaatlichen Recht dieses Staates (vgl. Urteile Savas, Randnrn.

    63 und 65), doch hat der Gerichtshof mit dieser Feststellung nur die Frage verneinen wollen, ob die in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltene Stillhalteklausel als solche einem türkischen Staatsangehörigen bestimmte positive Rechte auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit verleihen kann (Urteile Savas, Randnrn.

    Zurückzuweisen ist die Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs, nach dem Urteil Savas könne sich ein türkischer Staatsangehöriger nur dann auf diese Stillhalteklausel berufen, wenn er in einen Mitgliedstaat ordnungsgemäß eingereist sei, wobei es unerheblich sei, ob sein Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Antrags auf Niederlassung rechtmäßig sei oder nicht; hingegen gelte die Stillhalteklausel nicht für die Voraussetzungen für die erstmalige Einreise eines türkischen Staatsangehörigen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.

    Außerdem hat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs weder die eine noch die andere dieser Bestimmungen unmittelbare Wirkung (Urteil Savas, Randnr. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-16/05

    Tum und Dari - Auslegung von Artikel 41 Absatz 1 des am 23. November 1970

    Der Gerichtshof habe im Urteil Savas(7) bereits deutlich gemacht, dass sich türkische Staatsangehörige, selbst wenn ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich völlig irregulär sei, auf die unmittelbar geltende Stillhalteklausel in Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls berufen könnten.

    Dass das Urteil Savas von allen Verfahrensbeteiligten zur Begründung offensichtlich unvereinbarer Auffassungen herangezogen wird, ist nicht überraschend, da die in dem Urteil getroffenen Feststellungen des Gerichtshofes selbst widersprüchlich zu sein scheinen.

    Fest steht jedenfalls, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Savas nicht ausdrücklich auf die präzise Frage eingegangen ist, ob türkische Staatsangehörige sich auf Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls berufen können, um die Erlaubnis zur Einreise in einen Mitgliedstaat zum Zwecke der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu erlangen.

    Die beiden von den Verfahrensbeteiligten verfolgten Lösungsansätze entsprechen zwei unterschiedlichen, aber miteinander zusammenhängenden Fragen zur Auslegung von Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls, die der Gerichtshof in seinem Urteil Savas offen gelassen hat:.

    Zu verweisen ist auf die oben in Nummer 33 zitierten Ausführungen im Urteil Savas, die im Urteil Abatay und Sahin(24) bestätigt wurden.

    Diese Frage hat der Gerichtshof, wiederum im Urteil Savas, eindeutig dahin entschieden, dass sich ein türkischer Staatsangehöriger auf wirtschaftliche Rechte in einem Aufnahmemitgliedstaat nur berufen kann, wenn er sich in dem betreffenden Mitgliedstaat in einer Situation befindet, die den gesetzlichen Bestimmungen entspricht(25).

    Jedenfalls gibt es, da die Entscheidung, welches Recht auf einen Antrag zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat anwendbar ist, unverkennbar eine materiell-rechtliche Komponente enthält, weil sich danach der Umfang der nach nationalen Vorschriften gewährten Rechte richtet, keinen Grund, warum der im Urteil Savas entwickelte Grundsatz der vorherigen rechtmäßigen Einreise und der Ordnungsgemäßheit des Aufenthalts des türkischen Staatsangehörigen nicht für Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls gelten sollte.

    Ein weiterer Unterschied zwischen den Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit im EG-Vertrag und im Assoziierungsabkommen sowie im Zusatzprotokoll besteht darin, dass der Vertrag ein Niederlassungsrecht verleiht, das direkt über die nationalen Gerichte durchsetzbar ist, während türkische Staatsangehörige - wie der Gerichtshof im Urteil Savas festgestellt hat - aus Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls kein unmittelbares Niederlassungsrecht herleiten können.

    Wie bereits oben bemerkt, geht das Urteil Savas in der Tat auf die Frage der Einreise nicht ausdrücklich ein, weil es darauf in jenem Fall nicht ankam.

    Die Anerkennung eines solchen Rechts würde die - vom Gerichtshof im Urteil Savas bestätigte - ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Regelung der ersten Zulassung der Einreise türkischer Staatsangehöriger untergraben.

    Was die Vereinbarkeit dieser Lösung mit dem Urteil Savas betrifft, verweise ich auf meine Ausführungen oben in Nummer 49.

    7 - Urteil in der Rechtssache C-37/98 (Savas, Slg. 2000, I-2927).

  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09

    Visum; Drittstaatsangehörige; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug;

    Die Stillhalteklausel verleiht einem türkischen Staatsangehörigen dagegen kein eigenständiges Aufenthaltsrecht und berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Vorschriften über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet zu erlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - Rs. C-37/98, Savas - Slg. 2000, I-02927 Rn. 58).
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