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   EuGH, 11.12.2008 - C-174/07   

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https://dejure.org/2008,35553
EuGH, 11.12.2008 - C-174/07 (https://dejure.org/2008,35553)
EuGH, Entscheidung vom 11.12.2008 - C-174/07 (https://dejure.org/2008,35553)
EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2008 - C-174/07 (https://dejure.org/2008,35553)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Répubique italienne.

    Steuerliche Vorschriften

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Répubique italienne.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 10 EG - Richtlinie 2006/112/EG - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Pflichten bei Inlandsumsätzen - Kontrolle der steuerbaren Umsätze - Amnestie.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 30. März 2007 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Italienische Republik

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 2 und 22 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2016 - C-546/14

    Degano Trasporti - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Handelsunternehmen

    Sind die in Art. 4 Abs. 3 EUV und der Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltenen Grundsätze und Bestimmungen, wie sie vom Gerichtshof bereits in den Urteilen Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412), Kommission/Italien (C-174/07, EU:C:2008:704) und Belvedere Construzioni (C-500/10, EU:C:2012:186) ausgelegt worden sind, außerdem dahin gehend auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Bestimmung (und damit, was den hier zu entscheidenden Fall betrifft, einer Auslegung der Art. 162 und 182ter des Konkursgesetzes) entgegenstehen, nach der ein Vorschlag für einen gerichtlichen Vergleich, der - bei Liquidation des Schuldnervermögens - eine nur teilweise Befriedigung der staatlichen Mehrwertsteuerforderung vorsieht, zulässig ist, wenn kein Gebrauch vom Instrument des Steuervergleichs gemacht wird und für diese Forderung - auf der Grundlage der Feststellung eines unabhängigen Sachverständigen und als Ergebnis der formalen Kontrolle des Gerichts - im Fall der Konkursverwertung keine höhere Befriedigung zu erwarten ist?.

    4 - Vgl. insbesondere Urteile Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412), Kommission/Italien (C-174/07, EU:C:2008:704) und Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186).

    Vgl. außerdem Urteile Kommission/Italien (C-174/07, EU:C:2008:704, Rn. 36) und Cabinet Medical Veterinar Tomoiaga Andrei (C-144/14, EU:C:2015:452, Rn. 25).

    17 - Vgl. Urteile Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412) und Kommission/Italien (C-174/07, EU:C:2008:704).

  • EuGH, 07.04.2016 - C-546/14

    Degano Trasporti - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Diese Auslegung des innerstaatlichen Rechts ist nach Ansicht des Kassationsgerichtshofs im Hinblick auf das Unionsrecht geboten, insbesondere im Hinblick auf Art. 4 Abs. 3 EUV und die Mehrwertsteuerrichtlinie in ihrer Auslegung in den Urteilen Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412), Kommission/Italien (C-174/07, EU:C:2008:704) und Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186).

    Sind die in Art. 4 Abs. 3 EUV und der Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltenen Grundsätze und Bestimmungen, wie sie vom Gerichtshof bereits in den Urteilen Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412), Kommission/Italien (C-174/07, EU:C:2008:704) und Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186) ausgelegt worden sind, außerdem dahin gehend auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Bestimmung (und damit, was den hier zu entscheidenden Fall betrifft, einer Auslegung der Art. 162 und 182ter des Konkursgesetzes) entgegenstehen, nach der ein Vorschlag für einen gerichtlichen Vergleich, der - bei Liquidation des Schuldnervermögens - eine nur teilweise Befriedigung der staatlichen Mehrwertsteuerforderung vorsieht, zulässig ist, wenn kein Gebrauch vom Instrument des Steuervergleichs gemacht wird und für diese Forderung - auf der Grundlage der Feststellung eines unabhängigen Sachverständigen und als Ergebnis der formalen Kontrolle des Gerichts - im Fall der Konkursverwertung keine höhere Befriedigung zu erwarten ist?.

    Angesichts dieser Voraussetzungen widerspricht die Zulassung einer teilweisen Befriedigung einer Mehrwertsteuerforderung durch ein insolventes Unternehmen im Rahmen eines Vergleichsverfahrens, das im Unterschied zu den in den Rechtssachen, in denen die vom vorlegenden Gericht angesprochenen Urteile Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412) und Kommission/Italien (C-174/07, EU:C:2008:704) ergangen sind, in Rede stehenden Maßnahmen keinen allgemeinen und undifferenzierten Verzicht auf die Erhebung der Mehrwertsteuer darstellt, nicht der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer sowie eine wirksame Erhebung der Eigenmittel der Union zu gewährleisten.

  • EuGH, 17.06.2010 - C-492/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission einen Verstoß gegen diejenigen Verpflichtungen feststellen lassen kann, die sich aus der ursprünglichen Fassung eines später geänderten oder aufgehobenen Gemeinschaftsrechtsakts ergeben und durch neue Bestimmungen aufrechterhalten wurden (Urteile vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-275/04, Slg. 2006, I-9883, Randnr. 35, und vom 11. Dezember 2008, Kommission/Italien, C-174/07, Randnr. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

    95 Vgl. Urteile vom 17. Juli 2008, Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412), und vom 11. Dezember 2008, Kommission/Italien (C-174/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:704), in denen der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie 77/388 sowie aus Art. 10 EG (jetzt Art. 4 Abs. 3 EUV) verstoßen hat.
  • EuGH, 19.12.2013 - C-281/11

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Anwendung

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission einen Verstoß gegen diejenigen Verpflichtungen feststellen lassen kann, die sich aus der ursprünglichen Fassung eines später geänderten oder aufgehobenen Unionsrechtsakts ergeben und durch neue Bestimmungen aufrechterhalten wurden (Urteile vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-275/04, Slg. 2006, I-9883, Randnr. 35, vom 11. Dezember 2008, Kommission/Italien, C-174/07, Randnr. 31, und vom 17. Juni 2010, Kommission/Frankreich, C-492/08, Slg. 2010, I-5471 Randnr. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2007 - C-132/06

    Kommission / Italien - Mehrwertsteuer-Amnestie - Schutz vor Kontrollen -

    3 - Die streitige Amnestie wurde auf nachfolgende Jahre ausgedehnt, wogegen die Kommission eine weitere Klage (Rechtssache C-174/07) erhoben hat, die derzeit anhängig ist.
  • LG Saarbrücken, 11.12.2009 - 5 T 414/09
    Das von den Klägern vorliegend verfolgte Ziel ergibt sich aus den beiden Klageschriften vom 16.09.2007 (früheres Aktenzeichen 1 WEG C 174/07) und vom 6.9.2007 (Aktenzeichen des Amtsgericht 1 WEG C 160/07).
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