Rechtsprechung
   EuGH, 29.09.2010 - C-91/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,23572
EuGH, 29.09.2010 - C-91/10 (https://dejure.org/2010,23572)
EuGH, Entscheidung vom 29.09.2010 - C-91/10 (https://dejure.org/2010,23572)
EuGH, Entscheidung vom 29. September 2010 - C-91/10 (https://dejure.org/2010,23572)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,23572) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    VAV-Autovermietung

  • EU-Kommission PDF

    VAV-Autovermietung GmbH gegen Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Zuid, kantoor Roosendaal.

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG bis 55 EG - Kraftfahrzeuge - Benutzung eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen und gemieteten Kraftfahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat - Besteuerung dieses Fahrzeugs im ...

  • EU-Kommission
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Breda (Niederlande), eingereicht am 17. Februar 2010 - VAV Autovermietung GmbH/Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Zuid, kantoor Roosendaal

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Rechtbank Breda - Auslegung der Art. 56 AEUV und 62 AEUV - Nationale Regelung, die die Erhebung einer Zulassungssteuer bei der ersten Benutzung eines Fahrzeugs auf dem inländischen Straßennetz vorsieht

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • EuGH, 19.09.2017 - C-552/15

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Mit Schreiben vom 26. September 2013 an die irischen Behörden bemängelte die Kommission, dass die irische Zulassungssteuerregelung nicht mit dem Beschluss vom 29. September 2010, VAV-Autovermietung (C-91/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:558), in Einklang stehe.

    Nach weiterem Schriftwechsel und einem Treffen mit den irischen Behörden versandte die Kommission am 11. Juli 2014 ein ergänzendes Mahnschreiben, in dem sie ihre Auffassung zu den aus dem Beschluss vom 29. September 2010, VAV-Autovermietung (C-91/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:558), zu ziehenden Konsequenzen bekräftigte.

    Insbesondere sei die irische Regelung grundlegend verschieden von der niederländischen Regelung, die Gegenstand des Beschlusses vom 29. September 2010, VAV-Autovermietung (C-91/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:558), gewesen sei: Die Erstattung sei zwingend vorgesehen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, und überdies stehe Irland im Begriff, eine Regelung zu erlassen, die auch die Zahlung von Zinsen auf die erstatteten Beträge vorsehe.

    So habe die Kommission zunächst konzediert, dass eine Erstattungsregelung mit Art. 56 AEUV vereinbar sein könne, aber im Jahr 2013 ihre Ansicht unter Verweis auf den Beschluss vom 29. September 2010, VAV-Autovermietung (C-91/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:558), dahin geändert, dass eine solche Erstattungsregelung im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Erhebung einer nationalen Zulassungssteuer grundsätzlich mangelhaft sei.

    Hinsichtlich speziell der Verpflichtung, die Zulassungssteuer im Voraus in voller Höhe zu entrichten, verweist die Kommission darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine solche Steuer nur dann verhältnismäßig sei, wenn bei ihrer Festsetzung die Laufzeit des Mietvertrags für das Fahrzeug oder die Dauer der Straßenbenutzung mit dem Fahrzeug angemessen berücksichtigt werde (Beschlüsse vom 27. Juni 2006, van de Coevering, C-242/05, EU:C:2006:430, Rn. 31 bis 33, vom 22. Mai 2008, Ilhan, C-42/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:305, Rn. 20 und 24, und vom 29. September 2010, VAV-Autovermietung, C-91/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:558, Rn. 20, 21, 26 und 30).

    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs sei im Zusammenhang mit nationalen Regelungen entwickelt worden, die jegliche Erstattung bei der Ausfuhr ausgeschlossen hätten (Urteile vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C-451/99, EU:C:2002:195, und vom 23. Februar 2006, Kommission/Finnland, C-232/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:128, Beschlüsse vom 27. Juni 2006, van de Coevering, C-242/05, EU:C:2006:430, und vom 22. Mai 2008, Ilhan, C-42/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:305, sowie Urteil vom 26. April 2012, van Putten, C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246) oder aber eine solche Erstattung zwar vorgesehen, aber ihren Betrag nach Maßgabe der Dauer der Fahrzeugnutzung im Inland und ohne Verzinsung festgesetzt hätten (Beschluss vom 29. September 2010, VAV Autovermietung, C-91/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:558).

    Eine solche Verpflichtung ist geeignet, das Mieten oder Leasen von Fahrzeugen bei einem Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat gegenüber Miet- oder Leasingverträgen, die mit einem Unternehmen in Irland abgeschlossen werden, zu verteuern, weil sie insbesondere im Hinblick auf die Amortisierung der Steuer zum Nachteil von Miet- oder Leasingunternehmen in anderen Mitgliedstaaten diskriminierend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C-451/99, EU:C:2002:195, Rn. 69, und Beschluss vom 29. September 2010, VAV-Autovermietung, C-91/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:558, Rn. 20).

    Hingegen hat sich der Gerichtshof - wie von Irland im Übrigen eingeräumt wird - in seinem Beschluss vom 29. September 2010, VAV-Autovermietung (C-91/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:558), zu der Frage geäußert, ob mit dem Unionsrecht eine nationale Regelung in Einklang steht, nach der eine Person, die in einem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz hat oder niedergelassen ist und dort ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes und gemietetes Kraftfahrzeug nutzt, bei der ersten Nutzung des Fahrzeugs im Straßennetz des erstgenannten Mitgliedstaats eine Steuer in voller Höhe entrichten muss, deren Restbetrag, der nach der Nutzungsdauer des Fahrzeugs im inländischen Straßennetz berechnet wird, nach Beendigung dieser Nutzung ohne Zinsen erstattet wird.

    Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass diese Regelung mit dem Unionsrecht, insbesondere den Art. 56 bis 62 AEUV, nicht in Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. September 2010, VAV-Autovermietung, C-91/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:558, Rn. 26, 27 und 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-302/12

    X - Steuerrecht - Kraftfahrzeug-Zulassungsteuer - Niederlassungsfreiheit -

    2 - Siehe hierzu die Rechtssachen C-114/11 (Notermans-Boddenberg), C-578/10 bis C-580/10 (van Putten), C-91/10 (VAV-Autovermietung), C-42/08 (Ilhan) und C-242/05 (van de Coevering).

    27 - Siehe zuletzt Beschluss vom 29. September 2010, VAV-Autovermietung (C-91/10).

  • LG Hamburg, 15.05.2013 - 302 S 8/12
    Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hamburg, Az. 54a C 91/10, vom 12.04.2011 war nach dem Einspruch der Beklagten nicht nur hinsichtlich der Wertminderung in Höhe von 140, 00 EUR aufrecht zu erhalten, sondern auch hinsichtlich der weiteren Reparaturkosten.
  • LG Hamburg, 13.05.2014 - 302 S 8/12

    Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Zumutbarkeit der Verweisung an einen anderen

    Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hamburg, Az. 54a C 91/10, vom 12.04.2011 war nach dem Einspruch der Beklagten nicht nur hinsichtlich der Wertminderung in Höhe von 140, 00 ? aufrecht zu erhalten, sondern auch hinsichtlich der weiteren Reparaturkosten.
  • EuGH, 02.02.2023 - C-676/21

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Taxe sur les véhicules)

    Neben den Fällen, die unter die Geltung der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. 1983, L 105, S. 59) fallen, können sie - wie die finnische Regierung ausführt - ein Fahrzeug zur vorübergehenden Nutzung aufgrund eines Leasing- oder Mietvertrags einführen, was die Erhebung einer Kraftfahrzeugsteuer nach sich zieht, die anteilig anhand der in diesem Vertrag vorgesehenen Nutzungsdauer berechnet wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. September 2010, VAV-Autovermietung, C-91/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:558, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Berlin, 08.05.2013 - 67 S 474/12

    Anbietpflicht nach Mängelbeseitigung trotz Mieterkündigung

    Nach dem beigezogenen Verfahren 21a C 91/10 des Amtsgerichts Wedding (= 67 S 578/10 der Kammer) ist davon auszugehen, dass das Mietverhältnis nicht vor dem 16. März 2011 endete.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht