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   EuGH, 23.02.2010 - C-480/08   

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EuGH, 23.02.2010 - C-480/08 (https://dejure.org/2010,1891)
EuGH, Entscheidung vom 23.02.2010 - C-480/08 (https://dejure.org/2010,1891)
EuGH, Entscheidung vom 23. Februar 2010 - C-480/08 (https://dejure.org/2010,1891)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet hat und dort nach der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit geblieben ist - Kind, das im Aufnahmemitgliedstaat eine Berufsausbildung absolviert - Fehlen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Teixeira

    Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet hat und dort nach der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit geblieben ist - Kind, das im Aufnahmemitgliedstaat eine Berufsausbildung absolviert - Fehlen ...

  • EU-Kommission PDF

    Teixeira

    Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet hat und dort nach der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit geblieben ist - Kind, das im Aufnahmemitgliedstaat eine Berufsausbildung absolviert - Fehlen ...

  • EU-Kommission

    Teixeira

    Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet hat und dort nach der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit geblieben ist - Kind, das im Aufnahmemitgliedstaat eine Berufsausbildung absolviert - Fehlen ...

  • Wolters Kluwer

    Aufenthaltsrecht einer Angehörigen eines Mitgliedstaats als Elternteil eines dort eine Berufsausbildung absolvierenden Kindes nach Beendigung der unselbständigen Tätigkeit auch ohne ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; Maria ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VO 1612/68 Art. 12, EMRK Art. 8, RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1 Bst. b
    Unionsbürgerrichtlinie, Baumbast, Achtung des Privatlebens, Aufenthaltsrecht, Sicherung des Lebensunterhalts, Ausbildung, Eltern-Kind-Verhältnis, Sorgerecht, Wanderarbeitnehmer, Teixeira

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthaltsrecht einer Angehörigen eines Mitgliedstaats als Elternteil eines dort eine Berufsausbildung absolvierenden Kindes nach Beendigung der unselbständigen Tätigkeit auch ohne ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; Maria ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Teixeira

    Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet hat und dort nach der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit geblieben ist - Kind, das im Aufnahmemitgliedstaat eine Berufsausbildung absolviert - Fehlen ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) (England and Wales), eingereicht am 7. November 2008 - Maria Teixeria / London Borough of Lambeth, Secretary of State for the Home Department

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Court of Appeal (Vereinigtes Königreich) - Auslegung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 887
  • FamRZ 2010, 527
  • DÖV 2010, 406
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

    Auszug aus EuGH, 23.02.2010 - C-480/08
    Für die Geltendmachung eines Rechts auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich stützte sie sich insbesondere auf Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 in der Auslegung des Gerichtshofs im Urteil vom 17. September 2002, Baumbast und R (C-413/99, Slg. 2002, I-7091).

    Sie machte geltend, die einzige Grundlage für ihr Recht auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich bestehe darin, dass sich ihre Tochter dort in der Ausbildung befinde und ein autonomes Aufenthaltsrecht habe, das sich aus Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 in der Auslegung des Gerichtshofs im Urteil Baumbast und R ergebe, und dass sie seit März 2007 die elterliche Sorge für ihre Tochter tatsächlich wahrnehme.

    Im Urteil Baumbast und R hat der Gerichtshof in Zusammenhang mit dem in Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 genannten Anspruch auf Schulbesuch unter bestimmten Umständen ein Aufenthaltsrecht des Kindes eines Arbeitnehmers oder ehemaligen Arbeitnehmers, wenn dieses Kind seine Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat fortsetzen möchte, und ein entsprechendes Aufenthaltsrecht des Elternteils, der die elterliche Sorge für dieses Kind tatsächlich wahrnimmt, anerkannt.

    Dass die Eltern dieser Kinder inzwischen geschieden sind und dass der Elternteil, der ein Aufenthaltsrecht als Wanderarbeitnehmer hatte, keine wirtschaftliche Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat mehr ausübt, ist dabei ohne Belang (vgl. in diesem Sinne Urteil Baumbast und R, Randnr. 63).

    Zweitens hat der Gerichtshof auch entschieden, dass, wenn die Kinder nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 zur Fortsetzung ihrer Schulausbildung im Aufnahmemitgliedstaat berechtigt sind, während die Eltern, die die elterliche Sorge für sie wahrnehmen, ihre Aufenthaltsrechte zu verlieren drohen, die Kinder das Recht, das ihnen der Unionsgesetzgeber zuerkannt hat, ebenfalls verlieren könnten, wenn den Eltern die Möglichkeit versagt würde, während der Schulausbildung ihrer Kinder im Aufnahmemitgliedstaat zu bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil Baumbast und R, Randnr. 71).

    Da Art. 10 der Verordnung aufgehoben und durch die in der Richtlinie 2004/38 genannten Vorschriften ersetzt wurde, fragt das vorlegende Gericht in Bezug auf den zuletzt genannten Fall, ob die im Urteil Baumbast und R vorgenommene Auslegung auch nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38 noch gilt und ob nicht das Aufenthaltsrecht der Person, die die elterliche Sorge für das Kind tatsächlich wahrnimmt, nunmehr von den von dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen für die Ausübung des Aufenthaltsrechts abhängt.

    Entgegen dem Vorbringen des London Borough of Lambeth sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs und der dänischen Regierung erlaubt es Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 in der Auslegung des Gerichtshofs im Urteil Baumbast und R, dem Kind im Zusammenhang mit seinem Recht auf Zugang zur Ausbildung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zuzuerkennen.

    Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass die Richtlinie 2004/38, wie sich aus den entsprechenden Vorarbeiten ergibt, so ausgestaltet wurde, dass sie mit dem Urteil Baumbast und R im Einklang steht (KOM[2003] 199 endg., S. 7).

    Der London Borough of Lambeth sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs und die dänische Regierung sind der Auffassung, dass den Eltern im Urteil Baumbast und R die Möglichkeit eines Aufenthaltsrechts auf der Grundlage des Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 nur aufgrund der besonderen Umstände in jenen beiden Rechtsstreitigkeiten zuerkannt worden sei, in denen die Voraussetzung erfüllt gewesen sei, dass die Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel für sich selbst und für ihre Familienmitglieder verfügten.

    In einer der Rechtsstreitigkeiten, zu denen das Urteil Baumbast und R ergangen ist, verfügte Herr Baumbast, der Vater der Kinder, um deren Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 es ging, zwar über Existenzmittel, die es ihm und seiner Familie erlaubten, keine Sozialhilfeleistungen dieses Staates in Anspruch nehmen zu müssen.

    Dagegen waren die Antworten des Gerichtshofs auf die beiden ersten Vorlagefragen, die das Aufenthaltsrecht der Kinder und ihrer die elterliche Sorge für sie wahrnehmenden Mutter betrafen, nicht auf deren wirtschaftliche Autonomie gestützt, sondern darauf, dass das Ziel der Verordnung Nr. 1612/68, nämlich die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, bestmögliche Bedingungen für die Integration der Familie des Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat erfordert, und dass die Kinder das ihnen vom Unionsgesetzgeber zuerkannte Recht verlieren könnten, wenn den die elterliche Sorge für sie wahrnehmenden Eltern die Möglichkeit versagt würde, während der Schulausbildung der Kinder im Aufnahmemitgliedstaat zu bleiben (Urteil Baumbast und R, Randnrn.

  • EuGH, 04.05.1995 - C-7/94

    Landesamt für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen / Gaal

    Auszug aus EuGH, 23.02.2010 - C-480/08
    21 bis 24 des Urteils vom 4. Mai 1995, Gaal (C-7/94, Slg. 1995, I-1031), hat der Gerichtshof das Vorbringen zurückgewiesen, dass zwischen den Art. 10 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68 einerseits und Art. 12 dieser Verordnung andererseits ein enger Zusammenhang bestehe, so dass die letztgenannte Bestimmung das Recht auf Gleichbehandlung beim Zugang zur Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat nur solchen Kindern einräume, die die Voraussetzungen der Art. 10 und 11 erfüllten.

    Es widerspräche nämlich dem Regelungszusammenhang und der Zielsetzung von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68, die Ausübung des Rechts auf Zugang zur Ausbildung vom Bestehen einer gesonderten Aufenthaltsberechtigung des Kindes nach anderen Rechtsvorschriften abhängig zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Gaal, Randnr. 25).

    Nach gefestigter Rechtsprechung verlangt Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 nur, dass das Kind mit seinen Eltern oder einem Elternteil in der Zeit in einem Mitgliedstaat lebte, in der dort zumindest ein Elternteil als Arbeitnehmer wohnte (Urteile vom 21. Juni 1988, Brown, 197/86, Slg. 1988, 3205, Randnr. 30, und Gaal, Randnr. 27).

    29 und 30, sowie Gaal, Randnr. 24), kann der Zeitpunkt, zu dem das Kind seine Ausbildung abschließt, nach dem Eintritt der Volljährigkeit liegen.

    Im Urteil Gaal hat sich der Gerichtshof zu der Frage geäußert, ob der Begriff "Kind" im Sinne von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 auf Kinder unter 21 Jahren oder Kinder, denen der Wanderarbeitnehmer Unterhalt gewährt, beschränkt ist, um zu entscheiden, ob das in dieser Vorschrift niedergelegte Recht auf Gleichbehandlung im Zusammenhang mit der Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe von dem Kind eines solchen Arbeitnehmers geltend gemacht werden kann, das 21 Jahre alt oder älter ist und dem dieser keinen Unterhalt mehr gewährt.

    Würde man die Anwendung des Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 von einer Altersgrenze oder von der Rechtsstellung als Kind, dem Unterhalt gewährt wird, abhängig machen, so würde dies nach dieser Rechtsprechung nicht nur gegen den Buchstaben dieser Bestimmung, sondern auch gegen ihren Geist verstoßen (Urteil Gaal, Randnr. 25).

  • EuGH, 25.07.2008 - C-127/08

    DER NICHT DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT BESITZENDE EHEGATTE EINES UNIONSBÜRGERS DARF

    Auszug aus EuGH, 23.02.2010 - C-480/08
    Schließlich ist festzustellen, dass die Richtlinie 2004/38 gemäß ihrem dritten Erwägungsgrund u. a. bezweckt, das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht aller Unionsbürger zu vereinfachen und zu verstärken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2008, Metock u. a., C-127/08, Slg. 2008, I-6241, Randnr. 59).
  • EuGH, 13.02.1985 - 293/83

    Gravier / Ville de Liège

    Auszug aus EuGH, 23.02.2010 - C-480/08
    Deren Art. 24 Abs. 1 sieht nämlich vor, dass jeder Unionsbürger, der sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung genießt wie die Staatsangehörigen dieses Staates; insoweit wurde bereits entschieden, dass der Zugang zur Ausbildung in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (vgl. insbesondere Urteil vom 13. Februar 1985, Gravier, 293/83, Slg. 1985, 593, Randnrn.
  • EuGH, 21.06.1988 - 197/86

    Brown / Secretary of State for Scotland

    Auszug aus EuGH, 23.02.2010 - C-480/08
    Nach gefestigter Rechtsprechung verlangt Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 nur, dass das Kind mit seinen Eltern oder einem Elternteil in der Zeit in einem Mitgliedstaat lebte, in der dort zumindest ein Elternteil als Arbeitnehmer wohnte (Urteile vom 21. Juni 1988, Brown, 197/86, Slg. 1988, 3205, Randnr. 30, und Gaal, Randnr. 27).
  • EuGH, 15.03.1989 - 389/87

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus EuGH, 23.02.2010 - C-480/08
    Da nach gefestigter Rechtsprechung der Anwendungsbereich von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 auch ein Hochschulstudium einschließt (vgl. insbesondere die Urteile vom 15. März 1989, Echternach und Moritz, 389/87 und 390/87, Slg. 1989, 723, Randnrn.
  • EuGH, 06.10.2020 - C-181/19

    Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht

    Es stützt sich hierzu auf die Urteile vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department (C-310/08, EU:C:2010:80), und vom 23. Februar 2010, Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83), mit denen der Gerichtshof die Autonomie des Aufenthaltsrechts nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68, einer mit Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 inhaltsgleichen Vorschrift, anerkannt habe.

    Zum anderen erfordert die Anerkennung eines eigenen Aufenthaltsrechts dieses Kindes, dass ein entsprechendes Aufenthaltsrecht des Elternteils, der die elterliche Sorge für dieses Kind tatsächlich wahrnimmt, anerkannt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 63 und 75, sowie vom 23. Februar 2010, Teixeira, C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 36).

    Ebenso wenig hat der Umstand, dass der betreffende Elternteil nicht mehr Wanderarbeitnehmer ist, Auswirkungen auf dessen Aufenthaltsrecht nach Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011, das demjenigen des Kindes entspricht, für das er die elterliche Sorge tatsächlich wahrnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 63, 70 und 75, sowie vom 23. Februar 2010, Teixeira, C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 37, 46 und 50).

    Insoweit ist hinzuzufügen, dass Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 autonom gegenüber den unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden ist, die - wie die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 - die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat regeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department, C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 42, und vom 23. Februar 2010, Teixeira, C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 53 und 54).

    Folglich kann die Richtlinie 2004/38 als solche weder die Autonomie der auf Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 beruhenden Rechte in Frage stellen noch deren Tragweite ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 2010, Teixeira, C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 54 und 56 bis 58).

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 43/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH impliziert das Ausbildungsrecht aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 gleichzeitig ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der sich weiterhin in Ausbildung befindlichen Kinder, das grundsätzlich bis zum Abschluss der Ausbildung und insbesondere besteht, solange sie tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat in das Schulsystem eingegliedert sind (EuGH Urteil vom 17.9.2002 - Rs C-413/99 - Slg 2002, I-7091 ff, juris RdNr 53 f; EuGH Urteil vom 13.6.2013 - Rs C-45/12 - EAS Teil C VO Nr. 1408/71 Art. 1 Nr. 16, juris RdNr 46 und 52; EuGH Urteil vom 23.2.2010 - Rs C-480/08 - Slg 2010, I-1107, juris RdNr 36 und 53).

    Dies hat der EuGH damit begründet, dass die Versagung der Möglichkeit für die Eltern, während der Ausbildung ihrer Kinder im Aufnahmemitgliedstaat zu bleiben, geeignet sein könnte, den Kindern ein - ihnen vom Unionsgesetzgeber zuerkanntes - Recht zu nehmen (EuGH Urteil vom 13.6.2013 - Rs C-45/12 - EAS Teil C VO Nr. 1408/71 Art. 1 Nr. 16, juris RdNr 46; EuGH Urteil vom 23.2.2010 - Rs C-480/08 - Slg 2010, I-1107, juris RdNr 36, 53, 86).

    Die einmal erworbenen Ausbildungs- und Aufenthaltsrechte der Kinder bzw der (sorgeberechtigten bzw die tatsächliche Sorge ausübenden) Elternteile bestehen nach der Rechtsprechung des EuGH unabhängig von den in der RL 2004/38/EG festgelegten Voraussetzungen ausreichender Existenzmittel sowie eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes (§ 4 FreizügG/EU) fort und sind autonom gegenüber den unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat regeln (EuGH Urteil vom 23.2.2010 - Rs C-310/08 - Slg 2010, I-1065, juris RdNr 42 ff, 50; EuGH Urteil vom 23.2.2010 - Rs C-480/08 - Slg 2010, I-1107, juris RdNr 53 ff; Brinkmann in Huber, AufenthG, 2010, § 3 FreizügG/EU RdNr 20 mwN; Kloesel/Christ/Häußer, Aufenthalts- und Ausländerrecht, § 3 FreizügG/EU RdNr 104, Stand Juli 2011; Epe in GK-AufenthG, § 3 RdNr 67, Stand Juli 2013; Brechmann in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl 2011, Art. 45 AEUV RdNr 91 f).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    Hinsichtlich dieser Beschränkungen und Bedingungen ist Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 zu entnehmen, dass die Mitgliedstaaten verlangen können, dass die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, die das Aufenthaltsrecht in ihrem Hoheitsgebiet für einen Zeitraum von über drei Monaten wahrnehmen wollen, ohne eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, für sich und ihre Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat und über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 2010, Teixeira, C-480/08, Slg. 2010, I-1107, Randnr. 42).
  • BVerwG, 11.09.2019 - 1 C 48.18

    Keine Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU bei Bestehen eines

    Ein entsprechendes Recht vermittelt Art. 10 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011 zudem dem Elternteil, der die elterliche Sorge für die betreffenden Kinder tatsächlich wahrnimmt, ohne dass dieser die in der Richtlinie 2004/38/EG festgelegten Voraussetzungen erfüllen muss (EuGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - C-480/08 [ECLI:EU:C:2010:83], Teixeira - Rn. 61).

    Es endet regelmäßig mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, sofern dieses nicht ausnahmsweise weiterhin der Anwesenheit und Fürsorge dieses Elternteils bedarf, um seine Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können (EuGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - C-480/08 - Rn. 86 f.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-115/15

    NA

    Im Urteil Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass "Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 insbesondere sicherstellen soll, dass die Kinder eines Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, auch dann, wenn dieser nicht mehr im Aufnahmemitgliedstaat als Arbeitnehmer beschäftigt ist , ihre schulische Ausbildung in diesem Mitgliedstaat absolvieren und gegebenenfalls auch abschließen können"(59).

    Vgl. auch Urteil Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 39).

    58 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Ibrahim und Secretary of State for the Home Department (C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 59), Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 36) sowie Alarape und Tijani (C-529/11, EU:C:2013:290, Rn. 26).

    59 - Urteil Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83, Rn 51).

    60 - Urteil Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 52).

    61 - Urteil Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 74).

  • EuGH, 08.05.2013 - C-529/11

    Alarape und Tijani - Freizügigkeit - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Art. 12 -

    Erstens ist festzustellen, dass der Eintritt der Volljährigkeit keine unmittelbaren Auswirkungen auf die dem Kind durch Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof gewährten Rechte hat, da sowohl das in diesem Artikel niedergelegte Recht auf Zugang zur Ausbildung als auch das zugehörige Aufenthaltsrecht des Kindes nach ihrem Sinn und Zweck bis zum Abschluss seiner Ausbildung fortbestehen (Urteil vom 23. Februar 2010, Teixeira, C-480/08, Slg. 2010, I-1107, Randnrn.

    Da nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs der Anwendungsbereich von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 auch ein Hochschulstudium einschließt, kann somit der Zeitpunkt, zu dem das Kind seine Ausbildung abschließt, nach dem Eintritt der Volljährigkeit liegen (vgl. Urteil Teixeira, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob dem im Ausgangsfall tatsächlich so ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Teixeira, Randnr. 86).

    Bedarf dagegen der Inhaber des Aufenthaltsrechts nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 der Anwesenheit und der Fürsorge des Elternteils, dem die elterliche Sorge für ihn zukam, nicht mehr, um seine Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat fortsetzen und abschließen zu können, endet das abgeleitete Aufenthaltsrecht dieses Elternteils in dem betreffenden Staat mit der Volljährigkeit des Rechtsinhabers (vgl. in diesem Sinne Urteil Teixeira, Randnr. 87).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-67/14

    Nach Ansicht von Generalanwalt Melchior Wathelet dürfen Unionsbürger, die sich

    60 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Ibrahim und Secretary of State for the Home Department (C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 59), Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 36) sowie Alarape und Tijani (C-529/11, EU:C:2013:290, Rn. 26).

    61 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Baumbast und R (C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 63), Ibrahim und Secretary of State for the Home Department (C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 35) und Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 36 und 46).

    62 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Ibrahim und Secretary of State for the Home Department (C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 56 und 59) und Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 70).

    63 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-181/19

    Jobcenter Krefeld - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Unionsbürger,

    12 Das vorlegende Gericht nennt hier die Urteile vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department (C-310/08, EU:C:2010:80), und Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83).

    41 Vgl. Urteil vom 23. Februar 2010, Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 49).

    Zur Eigenständigkeit des Aufenthaltsrechts vgl. Urteile vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department (C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 35, 40 und 41), und vom 23. Februar 2010, Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 46).

  • LSG Sachsen, 18.04.2023 - L 4 AS 822/21
    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH impliziert das Ausbildungsrecht aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 gleichzeitig ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der sich weiterhin in Ausbildung befindlichen Kinder, das grundsätzlich bis zum Abschluss der Ausbildung und insbesondere besteht, solange sie tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat in das Schulsystem eingegliedert sind (EuGH Urteil vom 17.9.2002 - Rs C-413/99 - Slg 2002, I-7091 ff, juris RdNr 53 f; EuGH Urteil vom 13.6.2013 - Rs C-45/12 - EAS Teil C VO Nr. 1408/71 Art. 1 Nr. 16, juris RdNr 46 und 52; EuGH Urteil vom 23.2.2010 - Rs C-480/08 - Slg 2010, I-1107, juris RdNr 36 und 53).

    Dies hat der EuGH damit begründet, dass die Versagung der Möglichkeit für die Eltern, während der Ausbildung ihrer Kinder im Aufnahmemitgliedstaat zu bleiben, geeignet sein könnte, den Kindern ein - ihnen vom Unionsgesetzgeber zuerkanntes - Recht zu nehmen (EuGH Urteil vom 13.6.2013 - Rs C-45/12 - EAS Teil C VO Nr. 1408/71 Art. 1 Nr. 16, juris RdNr 46; EuGH Urteil vom 23.2.2010 - Rs C-480/08 - Slg 2010, I-1107, juris RdNr 36, 53, 86).

    Die einmal erworbenen Ausbildungs- und Aufenthaltsrechte der Kinder bzw der (sorgeberechtigten bzw die tatsächliche Sorge ausübenden) Elternteile bestehen nach der Rechtsprechung des EuGH unabhängig von den in der RL 2004/38/EG festgelegten Voraussetzungen ausreichender Existenzmittel sowie eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes (§ 4 FreizügG/EU) fort und sind autonom gegenüber den unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat regeln (EuGH Urteil vom 23.2.2010 - Rs C-310/08 - Slg 2010, I-1065, juris RdNr 42 ff, 50; EuGH Urteil vom 23.2.2010 - Rs C-480/08 - Slg 2010, I-1107, juris RdNr 53 ff; Brinkmann in Huber, AufenthG, 2010, § 3 FreizügG/EU RdNr 20 mwN; Kloesel/Christ/Häußer, Aufenthalts- und Ausländerrecht, § 3 FreizügG/EU RdNr 104, Stand Juli 2011; Epe in GK-AufenthG, § 3 RdNr 67, Stand Juli 2013; Brechmann in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl 2011, Art. 45 AEUV RdNr 91 f).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.03.2016 - L 9 AS 1580/15

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für italienische Staatsangehörige;

    Es besteht, solange die Kinder tatsächlich in das Schulsystem eingegliedert sind, grds bis zum Abschluss der Ausbildung (EuGH, Urt. v. 17. September 2002 - C-413/99 , NJW 2002, 3610 = juris, jeweils Rn 53 ff. [zu Art. 12 VO [EWG] Nr. 1612/68]; Urt. v. 23. Februar 2010 - C-480/08 , NVwZ 2010, 887, = juris, jeweils Rn 36 [zu Art. 12 VO [EWG] Nr. 1612/68]) .

    Einmal erworbene Ausbildungs- und Aufenthaltsrechte bestehen fort und sind unabhängig gegenüber den unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat regeln (EuGH, Urt. v. 23. Februar 2010 - C-480/08 , NVwZ 2010, 887, = juris, jeweils Rn 53 ff.) .

  • LSG Sachsen, 18.04.2023 - L 4 AS 821/21
  • EuGH, 14.06.2012 - C-542/09

    Die niederländische Regelung, wonach die Finanzierung eines Auslandstudiums von

  • LSG Baden-Württemberg, 16.05.2012 - L 3 AS 1477/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • BSG, 09.03.2022 - B 7/14 AS 30/21 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • BVerwG, 13.07.2010 - 1 C 15.09

    Vorabentscheidungsersuchen; Unionsbürger; Daueraufenthalt; rechtmäßiger

  • EuGH, 13.03.2012 - C-380/09

    Die Entscheidung des Rates, die Gelder der Melli Bank einzufrieren, wird

  • EuGH, 10.03.2022 - C-247/20

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Assurance maladie complète)

  • OVG Niedersachsen, 22.02.2021 - 13 ME 572/20

    Bleiberecht auf Grundlage des Art. 10 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011; 492/2011;

  • OVG Niedersachsen, 24.02.2021 - 13 LA 24/21

    Streit um das Vorliegen der Voraussetzungen einer Freizügigkeitsberechtigung;

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-542/09

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston verstößt die niederländische Regelung,

  • EuGH, 13.06.2013 - C-45/12

    Hadj Ahmed - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EWG) Nr.

  • VG Karlsruhe, 06.12.2021 - 2 K 5586/19

    Zum Verlust des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts britischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-140/12

    Brey - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2017 - L 9 AS 165/17
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-247/20

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Assurance maladie complète)

  • VG Stuttgart, 05.04.2013 - 11 K 3419/12

    Ausländerrecht - Gültigkeit einer in Pakistan mit einer EU-Bürgerin geschlossenen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-47/08

    Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón verstoßen sechs Mitgliedstaaten

  • FG Düsseldorf, 30.11.2023 - 9 K 1192/23

    Kindergeldanspruch eines bulgarischen Staatsangehörigen als Elternteil einer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2012 - L 19 AS 1809/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • OVG Hamburg, 10.12.2013 - 2 So 96/13

    Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2014 - C-359/13

    Martens - Finanzmittel für eine Hochschulausbildung in überseeischen Gebieten -

  • SG Berlin, 24.05.2011 - S 149 AS 17644/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss zur ausländische

  • SG Berlin, 16.12.2011 - S 26 AS 10021/08

    Grundsicherubng für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für erwerbsfähige

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.12.2016 - L 8 SO 326/16
  • SG Chemnitz, 21.08.2018 - S 22 AS 99/18
  • VG Hannover, 14.10.2022 - 5 B 5824/21

    Ausbildung; Berufsausbildung; Existenzmittel; Freizügigkeitsberechtigung;

  • VG Augsburg, 24.08.2011 - Au 6 K 09.1056

    Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers

  • SG Berlin, 17.02.2011 - S 149 AS 414/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für ausländische

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