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   EuG, 12.02.2014 - T-570/11   

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EuG, 12.02.2014 - T-570/11 (https://dejure.org/2014,1500)
EuG, Entscheidung vom 12.02.2014 - T-570/11 (https://dejure.org/2014,1500)
EuG, Entscheidung vom 12. Februar 2014 - T-570/11 (https://dejure.org/2014,1500)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Oetker Nahrungsmittel / HABM (La qualité est la meilleure des recettes)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke La qualité est la meilleure des recettes - Marke, die aus einem Werbeslogan besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • EU-Kommission

    Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und

    [fremdsprachig] Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke La qualité est la meilleure des recettes - Marke, die aus einem Werbeslogan besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Qualitätshinweis als Marke; Fehlende Unterscheidungskraft der Wortmarke "La qualité est la meilleure des recettes" für Nahrungs- und Genussmittel; Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei fehlendem Hinweis auf betriebliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Qualitätshinweis als Marke; fehlende Unterscheidungskraft der Wortmarke "La qualité est la meilleure des recettes" für Nahrungs- und Genussmittel; unbegründete Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei fehlendem Hinweis auf ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Oetker Nahrungsmittel / HABM (La qualité est la meilleure des recettes)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 1798/2010"G der Großen Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 8. Juli 2011, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Eintragung der Wortmarke "La qualité est la ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 12.02.2014 - T-570/11
    Sie verfolgt mehrere Argumentationsstränge und trägt u. a. vor, die Beschwerdekammer habe sich erstens darauf beschränkt, die verschiedenen Bestandteile der Marke zu prüfen, ohne den durch die Anmeldemarke vermittelten Gesamteindruck zu berücksichtigen, sie habe zweitens abweichend von der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts einen "Phantasieüberschuss" verlangt, und sie habe drittens keine Konsequenzen aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 21. Januar 2010, Audi/HABM (C-398/08 P, Slg. 2010, I-535), gezogen, obwohl dieses Urteil ein vergleichbares Zeichen betroffen habe.

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die sie angemeldet worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile des Gerichtshofs Audi/HABM, Rn. 33, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 23).

    Diese Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die Waren, für die die Marke angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteile Audi/HABM, Rn. 34, und Smart Technologies/HABM, Rn. 24).

    Zur Beurteilung der Unterscheidungskraft sind an solche Marken keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (vgl. Urteile Audi/HABM, Rn. 35 und 36, und Smart Technologies/HABM, Rn. 25).

    Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind zwar für alle Markenkategorien dieselben, aber im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien kann sich zeigen, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird und dass es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen als die anderer Kategorien von Marken (vgl. Urteil Audi/HABM, Rn. 37, und Smart Technologies/HABM, Rn. 26).

    Solche Schwierigkeiten rechtfertigen es jedenfalls nicht, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft für aus Werbeslogans bestehende Wortmarken ersetzen oder von ihm abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Audi/HABM, Rn. 38, und Smart Technologies/HABM, Rn. 27).

    Es kann insbesondere nicht verlangt werden, dass ein Werbeslogan "phantasievoll" sein müsse oder gar "ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge ha[be]", aufweisen müsse, um unterscheidungskräftig zu sein (Urteile Audi/HABM, Rn. 39, und Smart Technologies/HABM, Rn. 28).

    Außerdem reicht die bloße Tatsache, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und dass andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren anpreisenden Charakter zu eigen machen könnten, nicht aus, um den Schluss zu ziehen, dass dieser Marke die Unterscheidungskraft fehlt (Urteile Audi/HABM, Rn. 44, und Smart Technologies/HABM, Rn. 29).

    Daraus ergibt sich, dass es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteile Audi/HABM, Rn. 45, und Smart Technologies/HABM, Rn. 30).

    Der Umstand, dass ein Zeichen mehrere Bedeutungen hat, ein Wortspiel darstellt oder als phantasievoll, überraschend und unerwartet und damit merkfähig aufgefasst werden darf, kann ihm Unterscheidungskraft verleihen, obwohl das Vorliegen solcher Merkmale keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ist, das aus einem Werbeslogan besteht (vgl. in diesem Sinne Audi/HABM, Rn. 47).

    Fünftens beruft sich die Klägerin auf das Urteil Audi/HABM und macht geltend, dass die Beschwerdekammer nicht die erforderlichen Konsequenzen aus dieser Rechtsprechung gezogen habe.

    Diese Erwägung gilt umso mehr, als das im Urteil Audi/HABM fragliche Zeichen Waren betraf, die zu einem anderen Bereich als dem hier in Rede stehenden gehören, da es sich um Kraftfahrzeuge und damit um kostspielige Waren mit technischem Charakter handelte, während die Anmeldemarke Lebensmittelwaren zum alltäglichen Verzehr kennzeichnet.

    Die Klägerin stellt klar, dass sich ihr Sachvortrag nicht auf Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 stütze, sondern dass sie damit die Anerkennung eines besonderen Umstands wie im Urteil Audi/HABM (Rn. 59 a. E.) geltend mache.

  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuG, 12.02.2014 - T-570/11
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die sie angemeldet worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile des Gerichtshofs Audi/HABM, Rn. 33, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 23).

    Diese Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die Waren, für die die Marke angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteile Audi/HABM, Rn. 34, und Smart Technologies/HABM, Rn. 24).

    Zur Beurteilung der Unterscheidungskraft sind an solche Marken keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (vgl. Urteile Audi/HABM, Rn. 35 und 36, und Smart Technologies/HABM, Rn. 25).

    Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind zwar für alle Markenkategorien dieselben, aber im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien kann sich zeigen, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird und dass es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen als die anderer Kategorien von Marken (vgl. Urteil Audi/HABM, Rn. 37, und Smart Technologies/HABM, Rn. 26).

    Solche Schwierigkeiten rechtfertigen es jedenfalls nicht, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft für aus Werbeslogans bestehende Wortmarken ersetzen oder von ihm abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Audi/HABM, Rn. 38, und Smart Technologies/HABM, Rn. 27).

    Es kann insbesondere nicht verlangt werden, dass ein Werbeslogan "phantasievoll" sein müsse oder gar "ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge ha[be]", aufweisen müsse, um unterscheidungskräftig zu sein (Urteile Audi/HABM, Rn. 39, und Smart Technologies/HABM, Rn. 28).

    Außerdem reicht die bloße Tatsache, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und dass andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren anpreisenden Charakter zu eigen machen könnten, nicht aus, um den Schluss zu ziehen, dass dieser Marke die Unterscheidungskraft fehlt (Urteile Audi/HABM, Rn. 44, und Smart Technologies/HABM, Rn. 29).

    Daraus ergibt sich, dass es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteile Audi/HABM, Rn. 45, und Smart Technologies/HABM, Rn. 30).

  • EuGH, 18.12.2008 - C-16/06

    Éditions Albert René / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuG, 12.02.2014 - T-570/11
    Das Gericht kann nämlich den Sachverhalt nicht im Licht erstmals bei ihm vorgelegter Nachweise neu prüfen, da die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung einer Beschwerdekammer anhand der Informationen zu beurteilen ist, die der Beschwerdekammer verfügbar sein konnten (Urteile des Gerichtshofs vom 18. Juli 2006, Rossi/HABM, C-214/05 P, Slg. 2006, I-7057, Rn. 50 bis 52, und vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C-16/06 P, Slg. 2008, I-10053, Rn. 136 bis 138).
  • EuGH, 18.07.2006 - C-214/05

    Rossi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus EuG, 12.02.2014 - T-570/11
    Das Gericht kann nämlich den Sachverhalt nicht im Licht erstmals bei ihm vorgelegter Nachweise neu prüfen, da die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung einer Beschwerdekammer anhand der Informationen zu beurteilen ist, die der Beschwerdekammer verfügbar sein konnten (Urteile des Gerichtshofs vom 18. Juli 2006, Rossi/HABM, C-214/05 P, Slg. 2006, I-7057, Rn. 50 bis 52, und vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C-16/06 P, Slg. 2008, I-10053, Rn. 136 bis 138).
  • EuG, 21.11.2014 - T-697/13

    Kinnarps / HABM (MAKING LIFE BETTER AT WORK)

    Afin d'apprécier le caractère distinctif de telles marques, il n'y a pas lieu d'appliquer à celles-ci des critères plus stricts que ceux applicables à d'autres signes [arrêts Audi/OHMI, point 15 supra, EU:C:2010:29, points 35 et 36, et du 12 février 2014, 0etker Nahrungsmittel/OHMI (La qualité est la meilleure des recettes), T-570/11, EU:T:2014:72, point 22].

    Si les critères relatifs à l'appréciation du caractère distinctif sont les mêmes pour les différentes catégories de marques, il peut apparaître, dans le cadre de l'application de ces critères, que la perception du public pertinent n'est pas nécessairement la même pour chacune de ces catégories et que, dès lors, il pourrait s'avérer plus difficile d'établir le caractère distinctif des marques de certaines catégories que de celles d'autres catégories (voir arrêt La qualité est la meilleure des recettes, point 17 supra, EU:T:2014:72, point 23 et jurisprudence citée).

    De telles difficultés ne justifient pas, en tout cas, de fixer des critères spécifiques suppléant ou dérogeant au critère du caractère distinctif, pour des marques verbales constituées de slogans publicitaires (voir arrêt La qualité est la meilleure des recettes, point 17 supra, EU:T:2014:72, point 24 et jurisprudence citée).

    Il ne saurait notamment être exigé qu'un slogan publicitaire présente un « caractère de fantaisie ", voire un « champ de tension conceptuelle, qui aurait pour conséquence un effet de surprise et dont on pourrait de ce fait se rappeler ", pour qu'un tel slogan soit pourvu de caractère distinctif (voir arrêt La qualité est la meilleure des recettes, point 17 supra, EU:T:2014:72, point 25 et jurisprudence citée).

    En outre, le simple fait qu'une marque est perçue par le public concerné comme une formule promotionnelle et que, eu égard à son caractère élogieux, elle pourrait en principe être reprise par d'autres entreprises n'est pas en tant que tel suffisant pour conclure que cette marque est dépourvue de caractère distinctif (voir arrêt La qualité est la meilleure des recettes, point 17 supra, EU:T:2014:72, point 26 et jurisprudence citée).

    Il en découle que, pour autant que ce public perçoit la marque comme une indication de cette origine, le fait qu'elle est simultanément, voire même en premier lieu, appréhendée comme une formule promotionnelle est sans incidence sur son caractère distinctif (voir arrêt La qualité est la meilleure des recettes, point 17 supra, EU:T:2014:72, point 27 et jurisprudence citée).

  • EuG, 12.05.2016 - T-844/14

    GRE / EUIPO (Mark1) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Mark1 -

    An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an die sonstiger Zeichen (Urteile vom 21. Januar 2011, executive edition, T-310/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:16, Rn. 25, und vom 12. Februar 2014, 0etker Nahrungsmittel/HABM [La qualité est la meilleure des recettes], T-570/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:72, Rn. 22).

    Es kann nicht verlangt werden, dass ein Werbeslogan phantasievoll sein muss oder gar ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat, aufweisen muss, um unterscheidungskräftig zu sein (Urteile vom 12. Februar 2014, La qualité est la meilleure des recettes, T-570/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:72, Rn. 25, und vom 29. Januar 2015, Blackrock/HABM [INVESTING FOR A NEW WORLD], T-59/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:56, Rn. 22).

    Außerdem reicht die bloße Tatsache, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und dass andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren anpreisenden Charakter grundsätzlich zu eigen machen könnten, nicht aus, um den Schluss zu ziehen, dass dieser Marke die Unterscheidungskraft fehlt (Urteil vom 12. Februar 2014, La qualité est la meilleure des recettes, T-570/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:72, Rn. 26).

    Daraus ergibt sich, dass es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 45, vom 12. Februar 2014, La qualité est la meilleure des recettes, T-570/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:72, Rn. 27, und vom 29. Januar 2015, 1NVESTING FOR A NEW WORLD, T-59/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:56, Rn. 24).

  • EuG, 22.01.2015 - T-133/13

    'Pro-Aqua International / OHMI - Rexair (WET DUST CAN''T FLY)'

    p. I-535, point 33, et du 12 juillet 2012, Smart Technologies/OHMI, C-311/11 P, non encore publié au Recueil, point 23 ; arrêts du Tribunal du 6 décembre 2013, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria/OHMI (VALORES DE FUTURO), T-428/12, non publié au Recueil, point 42, et du 12 février 2014, 0etker Nahrungsmittel/OHMI (La qualité est la meilleure des recettes), T-570/11, non publié au Recueil, point 20].
  • EuG, 13.12.2016 - T-744/15

    Puro Italian Style / EUIPO (smartline)

    Quant à l'appréciation du caractère distinctif de telles marques, il n'y a pas lieu d'appliquer à celles-ci des critères plus stricts que ceux applicables à d'autres signes [arrêts du 21 janvier 2011, executive edition, T-310/08, non publié, EU:T:2011:16, point 25, et du 12 février 2014, 0etker Nahrungsmittel/OHMI (La qualité est la meilleure des recettes), T-570/11, non publié, EU:T:2014:72, point 22].
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