Rechtsprechung
| EuGöD, 15.12.2015 - F-101/14, F-102/14, F-103/14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Clarke / HABM
Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Mitarbeiter des HABM - Befristeter Vertrag, der mit einer Auflösungsklausel versehen ist - Klausel, nach der der Vertrag beendet wird, wenn der Bedienstete nicht in die Reserveliste eines Auswahlverfahrens aufgenommen wird - ...
- ra.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Zeitbedienstetenverträge mit Auflösungsklausel; unbegründete Aufhebungsklage von Bediensteten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt bei Nichtaufnahme in die Reservelisten eines Auswahlverfahrens
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
AEUV Art. 270
Zeitbedienstetenverträge mit Auflösungsklausel; unbegründete Aufhebungsklage von Bediensteten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt bei Nichtaufnahme in die Reservelisten eines Auswahlverfahrens - rechtsportal.de (Leitsatz)
Sonstiges (5)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Dickmanns / HABM
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Clarke / HABM
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Klage
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Klage
Verfahrensgang
- EuGöD, 15.12.2015 - F-101/14, F-102/14, F-103/14
- EuG, 27.06.2017 - T-89/16
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (26)
- EuGöD, 14.04.2011 - F-82/08
Clarke u.a. / HABM - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Art. 8 der BSB …
Auszug aus EuGöD, 15.12.2015 - F-101/14
Rn. 22 Frau Clarke und Frau Papathanasiou hatten in der Zwischenzeit gegen die Entscheidung vom 19. Dezember 2007 Beschwerde eingelegt und nach deren Zurückweisung am 13. Oktober 2008 Klage beim Gericht erhoben, die unter dem Aktenzeichen F-82/08 in das Register eingetragen wurde (im Folgenden: Rechtssache F-82/08).Rn. 23 In der Rechtssache F-82/08 erging am 14. April 2011 das Urteil Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45, im Folgenden: Urteil Clarke), mit dem das Gericht die Entscheidung vom 19. Dezember 2007 in Bezug auf Frau Clarke und Frau Papathanasiou aufhob, nachdem es festgestellt hatte, dass es nicht zulässig war, die Ergebnisse der Klägerinnen bei den allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/02/07 und OHIM/AST/02/07 zu berücksichtigen, um die Auflösungsklausel anzuwenden.
Rn. 24 In der unter dem Aktenzeichen F-19/08 in das Register eingetragenen Rechtssache, in der Frau Dickmanns eine der klagenden Parteien war, hatte das Gericht zwar den Klageantrag auf Aufhebung der Bekanntmachung der allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/01/13 und OHIM/AST/02/13 zurückgewiesen, das HABM jedoch wie in der Rechtssache F-82/08 verurteilt, an jede der klagenden Parteien, und damit auch an Frau Dickmanns einen Betrag in Höhe von 2 000 Euro als Entschädigung für ihren immateriellen Schaden zu zahlen, der aus dem Gefühl entstanden ist, über ihre Karriereaussichten getäuscht worden zu sein (…Urteil vom 2. Juli 2009, Bennett u. a./HABM, F-19/08, EU:F:2009:75, Rn. 165 und171).
Rn. 39 Schließlich stünden "grundlegende Unterschiede" zwischen den drei vorliegenden Klageverfahren und der Rechtssache F-82/08 einer Übertragbarkeit der im Urteil Clarke entwickelten Lösung auf den vorliegenden Fall entgegen.
Zum einen hätten die Klägerinnen in der Rechtssache F-82/08 nach der Entscheidung vom 19. Dezember 2007, die gleicher Art wie die Schreiben vom 28. November 2013 in den vorliegenden Klageverfahren sei, einen Antrag auf Feststellung gestellt, dass die Auflösungsklausel nichtig sei oder nicht hinsichtlich der streitigen Auswahlverfahren angewendet werden könne - und nicht wie im vorliegenden Fall eine Beschwerde eingelegt -, ohne dass das Gericht die Unzulässigkeit eines solchen Antrags festgestellt oder ihn in eine Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) umgedeutet hätte, weil sie durch diese Entscheidung beschwert worden seien.
In der Rechtssache F-82/08 sei nämlich nicht nur das Schreiben, mit dem die Klägerinnen über die Anwendung der Auflösungsklausel im Fall eines Scheiterns bei den in der genannten Rechtssache in Rede stehenden Auswahlverfahren unterrichtet worden seien, angefochten worden, wie in den vorliegenden Rechtssachen, sondern - was in den vorliegenden drei Rechtssachen nicht der Fall sei - auch die Bekanntmachung der genannten Auswahlverfahren, die Auflösungsklausel als solche sowie die Entscheidungen über die Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit oder Unanwendbarkeit der Auflösungsklausel, so dass die in der Rechtssache F-82/08 entwickelte Lösung nur in einem "komplexen Verfahren" unter Berücksichtigung der Gesamtheit der in der genannten Rechtssache angefochtenen Entscheidungen vorstellbar sei.
Rn. 41 Als Erstes ist das Argument des HABM zurückzuweisen, der Umstand, dass in der Rechtssache F-82/08 nach der Entscheidung vom 19. Dezember 2007 ein Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts gestellt und nicht eine Beschwerde eingelegt worden sei, ohne dass dieser Antrag für unzulässig erklärt oder in eine Beschwerde umgedeutet worden wäre, weil die genannte Entscheidung beschwerend sei, bedeute, dass im Umkehrschluss die Schreiben vom 28. November 2013 schon deshalb nicht beschwerend sein könnten, weil gegen sie eine Beschwerde eingelegt und nicht ein Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts gestellt worden sei.
Zum einen haben Frau Clarke und Frau Papathanasiou, anders als das HABM meint, in der Rechtssache F-82/08 gegen die Entscheidung vom 19. Dezember 2007 sehr wohl eine Beschwerde eingelegt, wie in Rn. 22 des vorliegenden Urteils ausgeführt.
Das HABM kann daher nicht geltend machen, dass aus diesem tatsächlich unzutreffenden Grund die in der Rechtssache F-82/08 zugrunde gelegte Argumentation nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar sei.
Im Übrigen sei der Umstand, dass ein solches Auswahlverfahren erst 2013 - also neun Jahre nach der Unterzeichnung dieser Verträge - habe stattfinden können, auf die Klagen zurückzuführen, die zum einen Frau Clarke und Frau Papathanasiou, Klägerinnen in der Rechtssache F-82/08, und zum anderen Frau Dickmanns, Klägerin in der Rechtssache F-102/09, erhoben hätten.
Rn. 70 Jedenfalls, so das HABM in der mündlichen Verhandlung, hätten die Klägerinnen nach ihren Klagen in den Rechtssachen F-82/08 und F-102/09 damit rechnen müssen, dass die Auflösungsklausel, die im Grundsatz nicht für ungültig erklärt worden sei, beibehalten und innerhalb einer angemessenen Frist nach Verkündung der Urteile in den genannten Rechtssachen ein neues Auswahlverfahren durchgeführt werde.
- EuGöD, 15.09.2011 - F-102/09
Bennett u.a. / HABM
Auszug aus EuGöD, 15.12.2015 - F-101/14
Rn. 26 In der unter dem Aktenzeichen F-102/09 in das Register eingetragenen Rechtssache (im Folgenden: Rechtssache F-102/09), in der Frau Dickmanns und 13 weitere Kläger jeweils die Aufhebung der an sie ergangenen Einzelentscheidungen des HABM vom 12. März 2009 über die Auflösung ihrer Verträge beantragten, wies das Gericht insbesondere die Klage gegen die Entscheidung über die Auflösung des am 1. Juni 2005 geänderten Zeitbedienstetenvertrags von Frau Dickmanns ab.Es bestätigte jedoch seine Auslegung der Tragweite der vom HABM am 1. Juni 2005 in die Zeitbedienstetenverträge eingefügten Auflösungsklausel und stellte fest, dass sich das Amt im Fall eines Scheiterns bei den allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/02/07 und OHIM/AST/02/07 nicht auf diese Klausel berufen konnte (Urteil vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM, F-102/09, EU:F:2011:138, Rn. 120, 149 und 150, im Folgenden: Urteil Bennett).
Im Übrigen sei der Umstand, dass ein solches Auswahlverfahren erst 2013 - also neun Jahre nach der Unterzeichnung dieser Verträge - habe stattfinden können, auf die Klagen zurückzuführen, die zum einen Frau Clarke und Frau Papathanasiou, Klägerinnen in der Rechtssache F-82/08, und zum anderen Frau Dickmanns, Klägerin in der Rechtssache F-102/09, erhoben hätten.
Rn. 70 Jedenfalls, so das HABM in der mündlichen Verhandlung, hätten die Klägerinnen nach ihren Klagen in den Rechtssachen F-82/08 und F-102/09 damit rechnen müssen, dass die Auflösungsklausel, die im Grundsatz nicht für ungültig erklärt worden sei, beibehalten und innerhalb einer angemessenen Frist nach Verkündung der Urteile in den genannten Rechtssachen ein neues Auswahlverfahren durchgeführt werde.
- EuGH, 16.04.2013 - C-274/11
Der Gerichtshof weist die von Spanien und Italien gegen den Beschluss des Rates …
Auszug aus EuGöD, 15.12.2015 - F-101/14
Rn. 98 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Maßnahme nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest hauptsächlich zu anderen als den Zwecken, zu denen das fragliche Ermessen eingeräumt wurde, oder mit dem Ziel erlassen wurde, ein Verfahren zu umgehen, das die Verträge speziell vorsehen, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteile vom 16. April 2013, Spanien/Rat, C-274/11 und C-295/11, EU:C:2013:240, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 5. Oktober 2009, de Brito Sequeira Carvalho und Kommission/Kommission und de Brito Sequeira Carvalho, T-40/07 P und T-62/07 P, EU:T:2009:382, Rn. 172, …und vom 10. Juli 2014, CW/Parlament, F-48/13, EU:F:2014:186, Rn. 128).
- EuGH, 28.05.1980 - 33/79
Kuhner / Kommission
Auszug aus EuGöD, 15.12.2015 - F-101/14
Dieses Gleichgewicht erfordert insbesondere, dass die Behörde bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten alle Gesichtspunkte berücksichtigt, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, und dabei nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch dasjenige des betroffenen Beamten berücksichtigt (Urteil vom 28. Mai 1980, Kuhner/Kommission, 33/79 und 75/79, EU:C:1980:139, Rn. 22, …und Beschluss vom 16. Dezember 2013, CL/AEE, F-162/12, EU:F:2013:217, Rn. 45). - EuG, 05.10.2009 - T-40/07
de Brito Sequeira Carvalho / Kommission
Auszug aus EuGöD, 15.12.2015 - F-101/14
Rn. 98 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Maßnahme nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest hauptsächlich zu anderen als den Zwecken, zu denen das fragliche Ermessen eingeräumt wurde, oder mit dem Ziel erlassen wurde, ein Verfahren zu umgehen, das die Verträge speziell vorsehen, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (…Urteile vom 16. April 2013, Spanien/Rat, C-274/11 und C-295/11, EU:C:2013:240, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 5. Oktober 2009, de Brito Sequeira Carvalho und Kommission/Kommission und de Brito Sequeira Carvalho, T-40/07 P und T-62/07 P, EU:T:2009:382, Rn. 172, …und vom 10. Juli 2014, CW/Parlament, F-48/13, EU:F:2014:186, Rn. 128). - EuG, 10.06.2004 - T-330/03
Liakoura / Rat
Auszug aus EuGöD, 15.12.2015 - F-101/14
Rn. 121 Nach ständiger Rechtsprechung sind Anträge auf Schadensersatz zurückzuweisen, soweit sie mit Aufhebungsanträgen eng zusammenhängen, die ihrerseits als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurden (Urteile vom 10. Juni 2004, Liakoura/Rat, T-330/03, EU:T:2004:182, Rn. 69, …und vom 18. Mai 2015, Pohjanmäki/Rat, F-44/14, EU:F:2015:46, Rn. 93, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T-410/15 P). - EuG, 20.05.2010 - T-261/09
Europäische Kommission gegen Antonello Violetti und andere und Nadine Schmit.
Auszug aus EuGöD, 15.12.2015 - F-101/14
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Maßnahme beschwerend, wenn sie verbindliche Rechtswirkungen entfaltet, die die Interessen des Klägers dadurch unmittelbar und sofort beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern (…Urteile vom 13. Juli 2000, Hendrickx/Cedefop, T-87/99, EU:T:2000:191, Rn. 37, vom 20. Mai 2010, Kommission/Violetti u. a., T-261/09 P, EU:T:2010:215, Rn. 46, und Clarke, Rn. 74). - EuG, 05.04.2005 - T-376/03
Hendrickx / Rat
Auszug aus EuGöD, 15.12.2015 - F-101/14
Es darf nämlich nicht zugelassen werden, dass es wegen Unterschieden, die auf Umstände zurückzuführen sind, die in der Person der einzelnen Bewerber liegen, zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber bei einem Auswahlverfahren kommen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2005, Hendrickx/Rat, T-376/03, EU:T:2005:116, Rn. 33, …und vom 17. Oktober 2013, Vasilev/Kommission, F-77/12, EU:F:2013:150, Rn. 31). - EuGöD, 19.05.2015 - F-59/14
Brune / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren …
Auszug aus EuGöD, 15.12.2015 - F-101/14
Dies gilt umso mehr, als das HABM erst nach der Verkündung der Urteile Clarke und Bennett, die den Komplex der gerichtlichen Verfahren, die gegen das Amt von seinen Zeitbediensteten mit einem ähnlichen Vertrag wie dem der Klägerinnen angestrengt worden waren, abschlossen, in der Lage war, die Tragweite des Rechtsverstoßes, den es beim Umgang mit der Vertragssituation der Klägerinnen begangen hatte, zu beurteilen und daraus alle Konsequenzen insbesondere dadurch zu ziehen, dass es deren Wiedereinstellung vornahm (vgl. in diesem Sinne entsprechend zur Beurteilung der Angemessenheit der Frist für einen Antrag auf Schadensersatz, Urteil vom 19. Mai 2015, Brune/Kommission, F-59/14, EU:F:2015:50, Rn. 47). - EuG, 13.07.2000 - T-87/99
Öffentlicher Dienst
Auszug aus EuGöD, 15.12.2015 - F-101/14
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Maßnahme beschwerend, wenn sie verbindliche Rechtswirkungen entfaltet, die die Interessen des Klägers dadurch unmittelbar und sofort beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern (Urteile vom 13. Juli 2000, Hendrickx/Cedefop, T-87/99, EU:T:2000:191, Rn. 37…, vom 20. Mai 2010, Kommission/Violetti u. a., T-261/09 P, EU:T:2010:215, Rn. 46, und Clarke, Rn. 74). - EuGöD, 28.09.2011 - F-42/07
Prieto / Parlament
- EuGöD, 09.10.2007 - F-85/06
Bellantone / Rechnungshof
- EuGöD, 05.03.2008 - F-33/07
Toronjo Benitez / Kommission
- EuG, 13.09.2016 - T-410/15
Pohjanmäki / Rat
- EuG, 11.12.2003 - T-323/02
Breton / Gerichtshof
- EuGöD, 13.03.2013 - F-125/11
Mendes / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - …
- EuGöD, 16.12.2013 - F-162/12
CL / EUA
- EuG, 04.07.2014 - T-644/11
Rechtsmittel; Anschlussrechtsmittel; Öffentlicher Dienst; Beamte; Beurteilung; …
- EuGöD, 18.05.2015 - F-44/14
Pohjanmäki / Rat
- EuGöD, 22.09.2015 - F-82/14
Gioria / Kommission
- EuGöD, 17.10.2013 - F-77/12
Vasilev / Kommission
- EuGöD, 10.07.2014 - F-48/13
CW / Parlament
- EuGöD, 22.01.2008 - F-106/06
Erbeznik / Parlament
- EuGöD, 16.07.2015 - F-112/14
EJ u.a. / Kommission
- EuG, 16.03.1993 - T-33/89
David Blackman gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Kosten für ärztliche …
- EuGöD, 02.07.2009 - F-19/08
Bennett u.a. / HABM
- EuGöD, 03.09.2015 - F-63/15
Clarke / EUIPO - Aussetzung - Art. 42 Abs. 1 Buchst. e der Verfahrensordnung - …
Rn. 7 Mit am 6. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften, die als Rechtssachen F-101/14, F-102/14 und F-103/14 in das Register eingetragen worden sind, haben Frau Clarke, Frau Dickmanns und Frau Papathanasiou im Übrigen im Wesentlichen beantragt, jeweils die sie betreffende Entscheidung von 28. November 2013 aufzuheben.Rn. 10 In der vorliegenden Rechtssache sind die Parteien mit Schreiben vom 2. Juni 2015 aufgefordert worden, zu einer eventuellen Aussetzung des Verfahrens bis zum Erlass einer verfahrensbeendenden Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen F-101/14, Clarke/HABM, F-102/14, Dickmanns/HABM, und F-103/14, Papathanasiou/HABM, Stellung zu nehmen.
Rn. 11 Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 sprach sich das HABM gegen die in Erwägung gezogene Aussetzung aus, im Wesentlichen, weil es der Ansicht war, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens grundlegend von dem der Rechtssachen F-101/14, Clarke/HABM, F-102/14, Dickmanns/HABM, und F-103/14, Papathanasiou/HABM, unterscheide.
Rn. 12 Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 lehnte auch die Klägerin die in Erwägung gezogene Aussetzung ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie sich in der vorliegenden Rechtssache auf einen Umstand berufen habe, den sie im Rahmen ihrer Klage in der Rechtssache F-101/14 nicht habe geltend machen können, nämlich ihren Gesundheitszustand, der sie an der Teilnahme an den Prüfungen gehindert habe.
Es könne daher nicht in Erwägung gezogen werden, das Ende des Verfahrens in der Rechtssache F-101/14 abzuwarten, um diesen neuen Umstand zu prüfen und über ihre Klage zu entscheiden.
Rn. 15 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich die unter dem Aktenzeichen F-101/14 in das Register eingetragene Klage, wie in Rn. 7 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, direkt gegen die der Klägerin gegenüber ergangene Entscheidung vom 28. November 2013 richtet.
Rn. 17 Daher ist trotz des Umstands, dass sich der Gegenstand der vorliegenden Klage, die sich auf die Entscheidung vom 4. Juni 2014 über die Kündigung des Vertrags bezieht, tatsächlich von dem der verbundenen Rechtssachen F-101/14, Clarke/HABM, F-102/14, Dickmanns/HABM, und F-103/14, Papathanasiou/HABM, die die Entscheidungen vom 28. November 2013 betreffen, unterscheidet, festzustellen, dass diese Klagegegenstände eng miteinander verbunden sind, da die Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 4. Juni 2014 über die Kündigung des Vertrags eng mit der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der gegenüber der Klägerin ergangenen Entscheidung vom 28. November 2013 verknüpft ist.
Rn. 20 Das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache ist daher nach Art. 42 Abs. 1 Buchst. e der Verfahrensordnung bis zum Erlass einer verfahrensbeendenden Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen F-101/14, Clarke/HABM, F-102/14, Dickmanns/HABM, und F-103/14, Papathanasiou/HABM, auszusetzen.
Das Verfahren in der Rechtssache F-63/15, Clarke/HABM, wird bis zum Erlass der verfahrensbeendenden Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen F-101/14, Clarke/HABM, F-102/14, Dickmanns/HABM, und F-103/14, Papathanasiou/HABM, ausgesetzt..
- EuGöD, 26.04.2016 - F-63/15
Clarke / EUIPO - Aussetzung - Art. 42 Abs. 1 Buchst. a und e der …
Rn. 7 Mit am 6. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften, die als Rechtssachen F-101/14 (im Folgenden: Klage F-101/14), F-102/14 und F-103/14 in das Register eingetragen worden sind, beantragten Frau Clarke, Frau Dickmanns und Frau Papathanasiou im Wesentlichen, jeweils die sie betreffende Entscheidung vom 28. November 2013 aufzuheben.Rn. 8 Mit Beschluss vom 3. September 2015 setzte der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zum Erlass der verfahrensbeendenden Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen F-101/14, Clarke/HABM, F-102/14, Dickmanns/HABM, und F-103/14, Papathanasiou/HABM, aus.
Rn. 9 Mit Urteil vom 15. Dezember 2015, Clarke u. a./HABM (F-101/14 bis F-103/14, EU:F:2015:151), wurden die unter den Aktenzeichen F-101/14 bis F-103/14 in das Register eingetragenen Klagen abgewiesen.
Rn. 14 Mit Schreiben vom 31. März 2016 hat die Klägerin hingegen die in Erwägung gezogene Aussetzung abgelehnt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass sie sich im vorliegenden Verfahren auf einen Umstand berufen habe, den sie im Verfahren F-101/14 und demzufolge auch im Rechtsmittelverfahren nicht habe geltend machen können, nämlich ihren Gesundheitszustand, der sie an der Teilnahme am Auswahlverfahren gehindert habe.
Hierzu führt die Klägerin aus, dass sich ihr Gesundheitszustand erst nach dem Erlass der Entscheidung vom 28. November 2013 verschlechtert habe und sie dies deshalb in ihrer Klage F-101/14 nicht habe geltend machen können.
Rn. 17 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich die unter dem Aktenzeichen F-101/14 in das Register eingetragene Klage, wie in Rn. 7 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, direkt gegen die Entscheidung vom 28. November 2013 richtet.
Rn. 19 Trotz des Umstands, dass sich der Gegenstand der vorliegenden Klage, die sich auf die Kündigungsentscheidung vom 4. Juni 2014 bezieht, von dem des Rechtsmittels T-89/16 P unterscheidet, das gegen das Urteil vom 15. Dezember 2015, Clarke u. a./HABM (F-101/14 bis F-103/14, EU:F:2015:151), gerichtet ist und die Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 28. November 2013 betrifft, ist daher festzustellen, dass diese Klagegegenstände eng miteinander verbunden sind, da die Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 4. Juni 2014 über die Kündigung des Vertrags eng mit der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 28. November 2013 verknüpft ist, so dass in der vorliegenden Rechtssache und in der Rechtssache T-89/16 P vor dem Hintergrund eines ähnlichen Sachverhalts über ähnliche Rechtsfragen zu entscheiden ist.
Rn. 20 Hierzu ist festzustellen, dass das von der Klägerin eingelegte Rechtsmittel bewirkt, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 28. November 2013 mit dem Urteil vom 15. Dezember 2015, Clarke u. a./HABM (F-101/14 bis F-103/14, EU:F:2015:151) nicht endgültig entschieden worden ist.
- EuGöD, 03.09.2015 - F-65/15
Dickmanns / EUIPO - Aussetzung - Art. 42 Abs. 1 Buchst. e der Verfahrensordnung - …
Rn. 7 Mit am 6. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften, die als Rechtssachen F-101/14, F-102/14 und F-103/14 in das Register eingetragen worden sind, haben Frau Clarke, Frau Dickmanns und Frau Papathanasiou im Übrigen im Wesentlichen beantragt, jeweils die sie betreffende Entscheidung von 28. November 2013 aufzuheben.Rn. 10 In der vorliegenden Rechtssache sind die Parteien mit Schreiben vom 2. Juni 2015 aufgefordert worden, zu einer eventuellen Aussetzung des Verfahrens bis zum Erlass einer verfahrensbeendenden Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen F-101/14, Clarke/HABM, F-102/14, Dickmanns/HABM, und F-103/14, Papathanasiou/HABM, Stellung zu nehmen.
Rn. 11 Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 sprach sich das HABM gegen die in Erwägung gezogene Aussetzung aus, im Wesentlichen, weil es der Ansicht war, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens grundlegend von dem der Rechtssachen F-101/14, Clarke/HABM, F-102/14, Dickmanns/HABM, und F-103/14, Papathanasiou/HABM, unterscheide.
Rn. 15 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich die unter dem Aktenzeichen F-102/14 in das Register eingetragene Klage, wie in Rn. 7 der vorliegenden Beschlusses ausgeführt, direkt gegen die gegenüber der Klägerin ergangenen Entscheidung vom 28. November 2013 richtet.
Rn. 17 Daher ist trotz des Umstands, dass sich der Gegenstand der vorliegenden Klage, die sich auf die Entscheidung vom 4. Juni 2014 über die Kündigung des Vertrags bezieht, tatsächlich von dem der verbundenen Rechtssachen F-101/14, Clarke/HABM, F-102/14, Dickmanns/HABM, und F-103/14, Papathanasiou/HABM, die die Entscheidungen vom 28. November 2013 betreffen, unterscheidet, festzustellen, dass diese Klagegegenstände eng miteinander verbunden sind, da die Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 4. Juni 2014 über die Kündigung des Vertrags eng mit der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der gegenüber der Klägerin ergangenen Entscheidung vom 28. November 2013 verknüpft ist.
Rn. 18 Das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache ist daher nach Art. 42 Abs. 1 Buchst. e der Verfahrensordnung bis zum Erlass einer verfahrensbeendenden Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen F-101/14, Clarke/HABM, F-102/14, Dickmanns/HABM, und F-103/14, Papathanasiou/HABM, auszusetzen.
Das Verfahren in der Rechtssache F-65/15, Dickmanns/HABM, wird bis zum Erlass der verfahrensbeendenden Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen F-101/14, Clarke/HABM, F-102/14, Dickmanns/HABM, und F-103/14, Papathanasiou/HABM, ausgesetzt..
- EuGöD, 03.09.2015 - F-64/15
Papathanasiou / EUIPO - Aussetzung - Art. 42 Abs. 1 Buchst. e der …
Rn. 7 Mit am 6. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften, die als Rechtssachen F-101/14, F-102/14 und F-103/14 in das Register eingetragen worden sind, haben Frau Clarke, Frau Dickmanns und Frau Papathanasiou im Übrigen im Wesentlichen beantragt, jeweils die sie betreffende Entscheidung von 28. November 2013 aufzuheben.Rn. 10 In der vorliegenden Rechtssache sind die Parteien mit Schreiben vom 2. Juni 2015 aufgefordert worden, zu einer eventuellen Aussetzung des Verfahrens bis zum Erlass einer verfahrensbeendenden Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen F-101/14, Clarke/HABM, F-102/14, Dickmanns/HABM, und F-103/14, Papathanasiou/HABM, Stellung zu nehmen.
Rn. 11 Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 sprach sich das HABM gegen die in Erwägung gezogene Aussetzung aus, im Wesentlichen, weil es der Ansicht war, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens grundlegend von dem der Rechtssachen F-101/14, Clarke/HABM, F-102/14, Dickmanns/HABM, und F-103/14, Papathanasiou/HABM, unterscheide.
Rn. 15 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich die unter dem Aktenzeichen F-103/14 in das Register eingetragene Klage, wie in Rn. 7 der vorliegenden Beschlusses ausgeführt, direkt gegen die gegenüber der Klägerin ergangene Entscheidung vom 28. November 2013 richtet.
Rn. 17 Daher ist trotz des Umstands, dass sich der Gegenstand der vorliegenden Klage, die sich auf die Entscheidung vom 4. Juni 2014 über die Kündigung des Vertrags bezieht, tatsächlich von dem der verbundenen Rechtssachen F-101/14, Clarke/HABM, F-102/14, Dickmanns/HABM, und F-103/14, Papathanasiou/HABM, die die Entscheidungen vom 28. November 2013 betreffen, unterscheidet, festzustellen, dass diese Klagegegenstände eng miteinander verbunden sind, da die Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 4. Juni 2014 über die Kündigung des Vertrags eng mit der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der gegenüber der Klägerin ergangenen Entscheidung vom 28. November 2013 verknüpft ist.
Rn. 18 Das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache ist daher nach Art. 42 Abs. 1 Buchst. e der Verfahrensordnung bis zum Erlass einer verfahrensbeendenden Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen F-101/14, Clarke/HABM, F-102/14, Dickmanns/HABM, und F-103/14, Papathanasiou/HABM, auszusetzen.
Das Verfahren in der Rechtssache F-64/15, Papathanasiou/HABM, wird bis zum Erlass der verfahrensbeendenden Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen F-101/14, Clarke/HABM, F-102/14, Dickmanns/HABM, und F-103/14, Papathanasiou/HABM, ausgesetzt..
- EuG, 11.06.2019 - T-538/18
Dickmanns/ EUIPO - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Vertrag auf …
Rn. 5 Gegen die Entscheidung des Präsidenten des EUIPO vom 28. November 2013 erhob die Klägerin eine Aufhebungsklage, die unter der Rechtssachennummer F-102/14 in das Register eingetragen und mit Urteil vom 15. Dezember 2015, Clarke u. a./HABM (F-101/14 bis F-103/14, EU:F:2015:151), für zulässig erklärt, aber als unbegründet abgewiesen wurde.Mit Beschluss vom 3. September 2015, Dickmanns/HABM (F-65/15, nicht veröffentlicht, EU:F:2015:97) stellte der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts für den Öffentlichen Dienst der Europäischen Union fest, dass der Gegenstand dieser Klage mit dem der die Entscheidung vom 28. November 2013 betreffenden Klage in der Rechtssache F-102/14 verbunden sei.
Das Verfahren in der Rechtssache F-65/15 wurde deshalb bis zur verfahrensbeendenden Entscheidung in den oben in Rn. 5 genannten verbundenen Rechtssachen F-101/14 bis F-103/14 ausgesetzt.
- EuG, 27.06.2017 - T-89/16
Clarke u.a./ EUIPO - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - …
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2015, Clarke u. a./HABM (F-101/14 bis F-103/14, EU:F:2015:151), wegen Aufhebung dieses Urteils,.Rn. 1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel, das gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegt worden ist, beantragen die Rechtsmittelführerinnen, Frau Nicole Clarke, Frau Sigrid Dickmanns und Frau Elisavet Papathanasiou, die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2015, Clarke u. a./HABM (F-101/14 bis F-103/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:F:2015:151), mit dem dieses ihre Klagen abgewiesen hat, die darauf gerichtet waren, die Entscheidung des Exekutivdirektors des EUIPO vom 28. November 2013, die in ihren Zeitbedienstetenverträgen enthaltene Auflösungsklausel anzuwenden, nach der ihre Beschäftigungsverhältnisse mit dem EUIPO enden, wenn sie nicht in die Reserveliste der allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/01/13 und OHIM/AST/02/13 aufgenommen werden, aufzuheben.
Rn. 3 Mit Klageschrift, die am 6. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, erhoben die Rechtsmittelführerinnen unter den Aktenzeichen F-101/14 bis F-103/14 in das Register eingetragene Klagen auf Aufhebung der Entscheidung des Exekutivdirektors des EUIPO vom 28. November 2013, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem EUIPO in Anwendung der in ihren Zeitbedienstetenverträgen enthaltenen Auflösungsklausel zu beenden, falls sie nicht in die Reservelisten der allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/01/13 und OHIM/AST/02/13 aufgenommen werden.
- EuG, 18.11.2019 - T-181/19
Dickmanns/ EUIPO - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Vertrag auf …
Rn. 5 Gegen die Entscheidung des Präsidenten des EUIPO vom 28. November 2013 erhob die Klägerin eine Aufhebungsklage, die unter der Rechtssachennummer F-102/14 in das Register eingetragen und mit Urteil vom 15. Dezember 2015, Clarke u. a./HABM (F-101/14 bis F-103/14, EU:F:2015:151), für zulässig erklärt, aber als unbegründet abgewiesen wurde.Mit Beschluss vom 3. September 2015, Dickmanns/HABM (F-65/15, nicht veröffentlicht, EU:F:2015:97), stellte der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union fest, dass der Gegenstand dieser Klage mit dem der die Entscheidung vom 28. November 2013 betreffenden Klage in der Rechtssache F-102/14 verbunden sei.
Das Verfahren in der Rechtssache F-65/15 wurde deshalb bis zur verfahrensbeendenden Entscheidung in den oben in Rn. 5 genannten verbundenen Rechtssachen F-101/14 bis F-103/14 ausgesetzt.
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