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   EuGöD, 16.09.2013 - F-23/12, F-30/12   

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EuGöD, 16.09.2013 - F-23/12, F-30/12 (https://dejure.org/2013,24413)
EuGöD, Entscheidung vom 16.09.2013 - F-23/12, F-30/12 (https://dejure.org/2013,24413)
EuGöD, Entscheidung vom 16. September 2013 - F-23/12, F-30/12 (https://dejure.org/2013,24413)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Glantenay u.a. / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/204/10 - Auslese anhand von Befähigungsnachweisen - Ausschluss der Bewerber ohne konkrete Prüfung ihrer Bildungsvoraussetzungen und ihrer Berufserfahrung

  • EU-Kommission

    Glantenay u.a. / Kommission

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGöD, 05.03.2012 - F-30/12

    Cecchetto / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 16.09.2013 - F-23/12
    In den verbundenen Rechtssachen F-23/12 und F-30/12.

    Kläger in der Rechtssache F-30/12,.

    Mit Klageschriften, die am 20. Februar 2012 unter dem Aktenzeichen F-23/12 für Herrn Glantenay und acht weitere Kläger, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, und am 5. März 2012 unter dem Aktenzeichen F-30/12 für Herrn Cecchetto bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, begehren die Kläger die Aufhebung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses für das Allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/204/10, mit denen ihre jeweiligen Bewerbungen ausgeschlossen wurden.

    In der Rechtssache F-30/12 beantragt der Kläger,.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 22. Mai 2012 sind die Rechtssachen F-23/12 und F-30/12 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Im Übrigen werden die Klagen in den Rechtssachen F-23/12 und F-30/12 abgewiesen.

  • EuG, 27.09.2006 - T-420/04

    Blackler / Parlament

    Auszug aus EuGöD, 16.09.2013 - F-23/12
    Bezüglich der Begründetheit des Klagegrundes ist darauf hinzuweisen, dass die Organisation eines Auswahlverfahrens der Besetzung von Planstellen eines Organs dienen soll und dass es somit, wie insbesondere aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 des Anhangs III des Statuts hervorgeht, Aufgabe der Anstellungsbehörde ist, die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zu erstellen und dazu im Hinblick auf die Erfordernisse der zu besetzenden Stellen und, ganz allgemein, auf das dienstliche Interesse die am besten geeignete Methode für die Auslese der Bewerber festzulegen (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006, Blackler/Parlament, T-420/04, Randnr. 45).

    Daher muss die von der Anstellungsbehörde gewählte Methode erstens nach Art. 27 des Statuts die Einstellung von Personen anstreben, die in Bezug auf Befähigung und Leistung höchsten Ansprüchen genügen, zweitens nach Art. 5 des Anhangs III des Statuts einem unabhängigen Prüfungsausschuss die Aufgabe vorbehalten, in jedem Einzelfall zu bewerten, ob die vorgelegten Befähigungsnachweise oder die Berufserfahrung des einzelnen Bewerbers dem vom Statut und der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geforderten Niveau entsprechen (Urteil Blackler/Parlament, Randnr. 23), und drittens zu einer kohärenten und objektiven Auslese führen.

  • EuG, 14.12.2011 - T-361/10

    Kommission / Pachtitis - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte -

    Auszug aus EuGöD, 16.09.2013 - F-23/12
    Aus Art. 5 Abs. 1 und 3 des Anhangs III des Statuts ergibt sich nämlich, dass dem Prüfungsausschuss bei einer Auslese anhand von Befähigungsnachweisen die Prüfung obliegt, ob die Bildungsvoraussetzungen und Erfahrungen der Bewerber den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Dezember 2011, Kommission/Pachtitis, T-361/10 P, Randnr. 43, und Kommission/Vicente Carbajosa u. a., T-6/11 P, Randnr. 58).
  • EuGöD, 01.07.2010 - F-45/07

    Mandt / Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Hinterbliebenenversorgung -

    Auszug aus EuGöD, 16.09.2013 - F-23/12
    Bei einem Aufhebungsantrag ist unter "Grund des Rechtsstreits" das Bestreiten der materiellen oder das Bestreiten der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung zu verstehen (vgl. insbesondere Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010, Mandt/Parlament, F-45/07, Randnr. 119).
  • EuGöD, 04.02.2010 - F-15/08

    Wiame / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 16.09.2013 - F-23/12
    Zwar ist ein Aufhebungsantrag zurückzuweisen, wenn offensichtlich ist, dass bei Aufhebung einer Entscheidung eine mit der ersten Entscheidung identische neue Entscheidung zwingend erlassen werden müsste (Urteile des Gerichts vom 4. Februar 2010, Wiame/Kommission, F-15/08, Randnr. 27, und entsprechend vom 29. September 2011, Bowles u. a./EZB, F-114/10, Randnr. 64), doch lässt sich im vorliegenden Fall nichts für einen rechtlich hinreichenden Nachweis entnehmen, dass bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen zwingend neue Entscheidungen erlassen würden, die mit den ersten Entscheidungen identisch wären.
  • EuG, 14.12.2011 - T-6/11

    Kommission / Vicente Carbajosa u.a.

    Auszug aus EuGöD, 16.09.2013 - F-23/12
    Aus Art. 5 Abs. 1 und 3 des Anhangs III des Statuts ergibt sich nämlich, dass dem Prüfungsausschuss bei einer Auslese anhand von Befähigungsnachweisen die Prüfung obliegt, ob die Bildungsvoraussetzungen und Erfahrungen der Bewerber den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Dezember 2011, Kommission/Pachtitis, T-361/10 P, Randnr. 43, und Kommission/Vicente Carbajosa u. a., T-6/11 P, Randnr. 58).
  • EuGöD, 24.04.2013 - F-73/11

    CB / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 16.09.2013 - F-23/12
    Ein Bewerber konnte daher allein aufgrund des Umstands ausgeschlossen werden, dass andere Bewerber bestimmte Fragen infolge einer für sie außerordentlich günstigen Auslegung der aufgestellten Kriterien, infolge eines fehlerhaften Verständnisses der Fragen oder einer fehlerhaften Beurteilung des Wertes ihrer Bildungsvoraussetzungen oder Berufserfahrungen positiv beantwortet hatten, da jede der gestellten Fragen seitens des Bewerbers eine sehr subjektive Beurteilung der Relevanz seiner Bildungsvoraussetzungen oder seiner Berufserfahrung verlangt (vgl. insbesondere, was die für die Bewertung der Relevanz einer Qualifikation oder einer Berufserfahrung gelegentlich erforderliche sehr genaue Beurteilung angeht, Urteil des Gerichts vom 24. April 2013, CB/Kommission, F-73/11, Randnrn. 50 bis 52).
  • EuGöD, 29.09.2011 - F-114/10

    Bowles u.a. / EZB

    Auszug aus EuGöD, 16.09.2013 - F-23/12
    Zwar ist ein Aufhebungsantrag zurückzuweisen, wenn offensichtlich ist, dass bei Aufhebung einer Entscheidung eine mit der ersten Entscheidung identische neue Entscheidung zwingend erlassen werden müsste (Urteile des Gerichts vom 4. Februar 2010, Wiame/Kommission, F-15/08, Randnr. 27, und entsprechend vom 29. September 2011, Bowles u. a./EZB, F-114/10, Randnr. 64), doch lässt sich im vorliegenden Fall nichts für einen rechtlich hinreichenden Nachweis entnehmen, dass bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen zwingend neue Entscheidungen erlassen würden, die mit den ersten Entscheidungen identisch wären.
  • EuGH, 11.08.1995 - C-448/93

    Kommission / Noonan

    Auszug aus EuGöD, 16.09.2013 - F-23/12
    Was zunächst die Einrede der Unzulässigkeit betrifft, die die Kommission gegenüber sämtlichen Klagegründen erhoben hat und mit der sie sich darauf beruft, dass die Kläger die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht fristgemäß angefochten hätten, genügt für die Zurückweisung dieser Einrede der Hinweis, dass ein Kläger mit einer gegen die Entscheidung eines Prüfungsausschusses gerichteten Klage jeden Rechtsverstoß geltend machen kann, zu dem es im Laufe des Auswahlverfahrens gekommen ist, einschließlich solcher, die auf den Wortlaut der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zurückgeführt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 11. August 1995, Kommission/Noonan, C-448/93 P, Randnr. 17).
  • EuGöD, 29.09.2010 - F-5/08

    Brune / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 16.09.2013 - F-23/12
    Insoweit ist zwar entschieden worden, dass angesichts der vergleichenden Wertung in einem Auswahlverfahren die Anwesenheit aller Mitglieder des Prüfungsausschusses oder zumindest die Aufrechterhaltung einer gewissen Beständigkeit in der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses erforderlich ist, um den Bewerbern bei einer mündlichen Prüfung die Kohärenz und die Objektivität der Bewertungen zu gewährleisten (vgl. insbesondere Urteile des Gerichts vom 29. September 2010, Brune/Kommission, F-5/08, Randnr. 41, und Honnefelder/Kommission, F-41/08, Randnr. 36), doch erscheint die Aufrechterhaltung dieser Beständigkeit nicht erforderlich, um die Grundsätze der Gleichbehandlung bei schriftlichen Prüfungen einzuhalten.
  • EuGöD, 10.11.2011 - F-18/09

    Merhzaoui / Rat

  • EuGöD, 28.09.2011 - F-66/06

    Kyriazi / Kommission

  • EuG, 26.01.2005 - T-267/03

    Roccato / Kommission

  • EuGöD, 29.09.2010 - F-41/08

    Honnefelder / Kommission

  • EuGöD, 13.09.2012 - F-23/12

    Glantenay u.a. / Kommission

    Par lettre parvenue au greffe du Tribunal le 10 juillet 2012 dans les affaires jointes F-23/12, Glantenay e.a./Commission et F-30/12, Cecchetto/Commission, M. Lázló Flórián, M me Nathalie Verschelde et M. François Gallaga ont informé le Tribunal qu'ils se désistaient de leurs recours en demandant que leurs noms soient radiés de la liste des parties requérantes dans les présentes affaires.

    Il y a donc lieu, par application des dispositions précitées, d'une part, de radier les noms de M. Lázló Flórián, M me Nathalie Verschelde et M. François Gallaga de la liste des parties requérantes dans les affaires jointes F-23/12, Glantenay e.a./Commission et F-30/12, Cecchetto/Commission et, d'autre part, en l'absence de conclusions de la partie défenderesse sur les dépens, d'ordonner que chaque partie supporte ses propres dépens.

    1) Les noms de M. Lázló Flórián, M me Nathalie Verschelde et M. François Gallaga sont radiés de la liste des parties requérantes dans les affaires jointes F-23/12, Glantenay e.a./Commission et F-30/12, Cecchetto/Commission.

  • EuG, 10.04.2024 - T-50/22

    AL/ Kommission

    En effet, leur énonciation tardive, en cours d'instance, n'est pas motivée par la survenance d'un élément nouveau susceptible d'avoir une incidence sur l'objet du recours (voir, en ce sens, arrêts du 18 mai 2017, Makhlouf/Conseil, T-410/16, non publié, EU:T:2017:349, point 28, et du 16 septembre 2013, Glantenay e.a./Commission, F-23/12 et F-30/12, EU:F:2013:127, point 36 et jurisprudence citée).
  • EuG, 14.12.2017 - T-609/16

    PB / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Bekanntmachung des

    Unter Berufung insbesondere auf das Urteil vom 16. September 2013, Glantenay u. a./Kommission (F-23/12 und F-30/12, EU:F:2013:127, Rn. 65), betont sie schließlich, dass sie mit ihrer Klage diejenigen Durchführungsmodalitäten des Auswahlverfahrens beanstande, die die Stufe des "Talentfilters" beträfen, wie sie in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschrieben seien, und dass es insoweit die Entscheidung des Prüfungsausschusses gewesen sei, die ihre rechtliche Lage im Einzelnen festgelegt und ihr Gewissheit verschafft habe, wie und in welchem Maß ihre persönlichen Interessen beeinträchtigt seien.

    Wie die Klägerin nämlich zu Recht unter Berufung auf die Urteile vom 13. Dezember 2012, Honnefelder/Kommission (F-42/11, EU:F:2012:196, Rn. 36), und vom 16. September 2013, Glantenay u. a./Kommission (F-23/12 und F-30/12, EU:F:2013:127, Rn. 65), geltend macht, ist eine klagende Partei berechtigt, Unregelmäßigkeiten betreffend die Durchführungsmodalitäten des Auswahlverfahrens im Rahmen einer Klage gegen die individuelle Entscheidung, mit der ihre Bewerbung zurückgewiesen worden ist, geltend zu machen, und zwar ohne dass ihr entgegengehalten werden könnte, fristgemäß weder Beschwerde noch Klage gegen die Entscheidung erhoben zu haben, mit der die Durchführungsmodalitäten des Auswahlverfahrens festgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. August 1995, Kommission/Noonan, C-448/93 P, EU:C:1995:264, Rn. 17 bis 19).

  • EuGöD, 20.07.2016 - F-123/15

    GY / Kommission

    Une telle méthode ne garantirait donc pas suffisamment l'objectivité et la cohérence de la sélection et aurait déjà été censurée par la jurisprudence, notamment dans l'arrêt du 16 septembre 2013, Glantenay e.a./Commission (F-23/12 et F-30/12, EU:F:2013:127).

    Une telle conclusion n'est pas contraire à l'arrêt du 16 septembre 2013, Glantenay e.a./Commission (F-23/12 et F-30/12, EU:F:2013:127), dont se prévaut le requérant.

  • EuG, 05.09.2018 - T-671/16

    Villeneuve / Kommission - Öffentlicher Dienst - Einstellung - Allgemeines

    Daher muss die von der Anstellungsbehörde gewählte Methode erstens nach Art. 27 des Statuts die Einstellung von Personen anstreben, die in Bezug auf Befähigung und Leistung höchsten Ansprüchen genügen, zweitens nach Art. 5 des Anhangs III des Statuts einem unabhängigen Prüfungsausschuss die Aufgabe vorbehalten, in jedem Einzelfall zu bewerten, ob die vorgelegten Befähigungsnachweise oder die Berufserfahrung des einzelnen Bewerbers dem vom Statut und der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geforderten Niveau entsprechen, und drittens zu einer kohärenten und objektiven Auslese führen (Urteil vom 16. September 2013, Glantenay u. a./Kommission, F-23/12 und F-30/12, EU:F:2013:127, Rn. 70).
  • EuGöD, 18.05.2015 - F-36/14

    Bischoff / Kommission

    Nur bei Vorliegen einer neuen Tatsache, die einen Einfluss auf den Gegenstand der Klage haben könnte, wie insbesondere der Erlass einer Maßnahme, mit der die angefochtene Maßnahme während des Verfahrens aufgehoben und ersetzt wird, kann der Kläger seinen Antrag anpassen (Urteil Glantenay u. a./Kommission, F-23/12 und F-30/12, EU:F:2013:127, Rn. 34).
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   EuGöD, 05.03.2012 - F-30/12   

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https://dejure.org/2012,81080
EuGöD, 05.03.2012 - F-30/12 (https://dejure.org/2012,81080)
EuGöD, Entscheidung vom 05.03.2012 - F-30/12 (https://dejure.org/2012,81080)
EuGöD, Entscheidung vom 05. März 2012 - F-30/12 (https://dejure.org/2012,81080)
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Wird zitiert von ...

  • EuGöD, 16.09.2013 - F-23/12

    Glantenay u.a. / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren

    In den verbundenen Rechtssachen F-23/12 und F-30/12.

    Kläger in der Rechtssache F-30/12,.

    Mit Klageschriften, die am 20. Februar 2012 unter dem Aktenzeichen F-23/12 für Herrn Glantenay und acht weitere Kläger, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, und am 5. März 2012 unter dem Aktenzeichen F-30/12 für Herrn Cecchetto bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, begehren die Kläger die Aufhebung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses für das Allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/204/10, mit denen ihre jeweiligen Bewerbungen ausgeschlossen wurden.

    In der Rechtssache F-30/12 beantragt der Kläger,.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 22. Mai 2012 sind die Rechtssachen F-23/12 und F-30/12 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Im Übrigen werden die Klagen in den Rechtssachen F-23/12 und F-30/12 abgewiesen.

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