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   EuGöD, 13.12.2012 - F-42/11   

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EuGöD, 13.12.2012 - F-42/11 (https://dejure.org/2012,38826)
EuGöD, Entscheidung vom 13.12.2012 - F-42/11 (https://dejure.org/2012,38826)
EuGöD, Entscheidung vom 13. Dezember 2012 - F-42/11 (https://dejure.org/2012,38826)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Honnefelder / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Aufhebung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren - Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit - Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Entscheidung, ein ...

  • EU-Kommission

    Honnefelder / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Aufhebung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren - Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit - Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Entscheidung, ein ...

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuG, 15.07.1993 - T-17/90

    E. Camara Alloisio und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuGöD, 13.12.2012 - F-42/11
    Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften habe zwar im Urteil vom 15. Juli 1993, Camara Alloisio u. a./Kommission (T-17/90, T-28/91 und T-17/92), befunden, dass eine Entscheidung, die hinsichtlich eines Bewerbers ein Auswahlverfahren wiedereröffne und die mit dieser Wiedereröffnung unmittelbar zusammenhängenden Modalitäten erläutere, eine vorbereitende Maßnahme und keine beschwerende Entscheidung sei; dies erkläre sich jedoch dadurch, dass das EPSO und der Prüfungsausschuss in dieser Rechtssache keine andere Wahl gehabt hätten, als das Auswahlverfahren wiederzueröffnen.

    Das Urteil Camara Alloisio u. a./Kommission bestätige, dass jeder Kläger Beschwerde einlegen müsse, um eine Maßnahme - auch einredeweise - anzugreifen, wenn einer der Urheber dieser Maßnahme in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde handele.

    Mit der im Urteil Camara Alloisio u. a./Kommission entwickelten Lösung wird auf den speziellen Kontext der Wiedereröffnung eines Auswahlverfahrens die ständige Rechtsprechung übertragen, wonach ein Kläger berechtigt ist, Unregelmäßigkeiten betreffend die Durchführungsmodalitäten des Auswahlverfahrens im Rahmen einer Klage gegen die individuelle Entscheidung, mit der seine Bewerbung zurückgewiesen wird, geltend zu machen, und zwar ohne dass ihm entgegengehalten werden könnte, gegen die Entscheidung, mit der die Durchführungsmodalitäten des Auswahlverfahrens festgelegt werden, weder fristgemäß Beschwerde noch fristgemäß Klage erhoben zu haben (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 11. August 1995, Kommission/Noonan, C-448/93 P, Randnrn. 17 bis 19, mit dem das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. September 1993, Noonan/Kommission, T-60/92, Randnr. 21, bestätigt wird).

    Folglich kann die im Urteil Camara Alloisio u. a./Kommission gefundene Lösung auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

  • EuGH, 06.07.1993 - C-242/90

    Kommission / Albani u.a.

    Auszug aus EuGöD, 13.12.2012 - F-42/11
    Die Rechtsprechung lässt jedoch zu, dass die Verwaltung bei einem allgemeinen Auswahlverfahren, das zur Bildung einer Einstellungsreserve durchgeführt wird, eine billige Lösung für den Einzelfall eines rechtswidrig ausgeschlossenen Bewerbers suchen kann (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 14. Juli 1983, Detti/Gerichtshof, 144/82, Randnr. 33, und vom 6. Juli 1993, Kommission/Albani u. a., C-242/90 P, Randnr. 13).

    Nach der Rechtsprechung sind nämlich bei einem - wie im vorliegenden Fall - zur Bildung einer Einstellungsreserve durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren, dessen Prüfungen fehlerhaft waren, die Rechte eines Bewerbers angemessen gewahrt, wenn die Anstellungsbehörde das Auswahlverfahren zur Aufstellung einer Reserveliste für den Bewerber wiedereröffnet (Urteil Detti/Gerichtshof, Randnr. 33, und Urteil des Gerichtshofs vom 6. Juli 1993, Kommission/Albani u. a., C-242/90 P, Randnrn. 13 und 14; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. Juni 1990, Marcopoulos/Gerichtshof, T-32/89 und T-39/90, Randnr. 44).

  • EuG, 26.06.1996 - T-91/95

    Lieve de Nil und Christiane Impens gegen Rat der Europäischen Union. - Beamte -

    Auszug aus EuGöD, 13.12.2012 - F-42/11
    So sind nach der Rechtsprechung, wenn es sich wie hier um ein zur Bildung einer Einstellungsreserve durchgeführtes allgemeines Auswahlverfahren handelt, dessen Prüfungen fehlerhaft waren, die Rechte eines Bewerbs angemessen gewahrt, wenn die Anstellungsbehörde in Bezug auf ihn die Wiedereröffnung des Auswahlverfahrens zur Bildung einer Einstellungsreserve vornimmt (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Juni 1996, De Nil und Impens/Rat, T-91/95 Randnr. 34), da durch eine solche Wiedereröffnung die Lage wiederhergestellt wird, wie sie sich vor dem Eintreten der vom Gericht gerügten Umstände darstellte (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. Dezember 2002, Hoyer/Kommission, T-119/99, Randnr. 37).

    Zum Vorbringen schließlich, wonach das EPSO und der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren angesichts der Schwierigkeiten einer ordnungsgemäßen Durchführung des Urteils Honnefelder in einen Dialog mit der Klägerin hätten eintreten sollen, um zu einer geeigneten Lösung zu gelangen, ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Verwaltung ist, festzulegen, welche Maßnahmen zur Durchführung des Aufhebungsurteils erforderlich sind, da die Handlung einseitig von der Verwaltung ausgeht (Urteil De Nil und Impens/Rat, Randnr. 34).

  • EuG, 08.10.1992 - T-84/91

    Mireille Meskens gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Nichtdurchführung eines

    Auszug aus EuGöD, 13.12.2012 - F-42/11
    So kann es sich nach der Rechtsprechung nicht auf praktische Schwierigkeiten berufen, die die Versetzung des Klägers in die Rechtsposition, in der er sich vor Erlass der aufgehobenen Maßnahme befand, zur Folge haben kann, um sich dieser Verpflichtung zu entziehen (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Oktober 1992, Meskens/Parlament, T-84/91, Randnr. 78).

    Folglich hat die Verwaltung die Möglichkeit und nicht die Verpflichtung, in einen Dialog mit der Person einzutreten, der Unrecht zugefügt worden ist, um zu einer Vereinbarung zu gelangen, mit der dieses für sie in billiger Weise ausgeglichen worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Meskens/Parlament, Randnr. 80).

  • EuGöD, 29.09.2010 - F-41/08

    Honnefelder / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 13.12.2012 - F-42/11
    Am 9. August 2007 legte die Klägerin nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde ein; nach deren Zurückweisung erhob sie eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung, sie nicht in die Reserveliste aufzunehmen, die unter dem Aktenzeichen F-41/08 in das Register eingetragen wurde.

    Mit Urteil vom 29. September 2010, Honnefelder/Kommission (F-41/08, im Folgenden: Urteil Honnefelder), hob das Gericht die Entscheidung vom 10. Mai 2007, die Klägerin nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens aufzunehmen, wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften mit der Begründung auf, dass mit dieser Entscheidung gegen die Grundsätze der Objektivität der Bewertungen und der Gleichbehandlung verstoßen worden sei, da die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren erheblich geschwankt habe und daher die Bewertungskriterien nicht einheitlich und kohärent auf alle Bewerber hätten angewandt werden können.

  • EuG, 22.06.1990 - T-32/89

    Georges Marcopoulos gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuGöD, 13.12.2012 - F-42/11
    Nach der Rechtsprechung sind nämlich bei einem - wie im vorliegenden Fall - zur Bildung einer Einstellungsreserve durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren, dessen Prüfungen fehlerhaft waren, die Rechte eines Bewerbers angemessen gewahrt, wenn die Anstellungsbehörde das Auswahlverfahren zur Aufstellung einer Reserveliste für den Bewerber wiedereröffnet (Urteil Detti/Gerichtshof, Randnr. 33, und Urteil des Gerichtshofs vom 6. Juli 1993, Kommission/Albani u. a., C-242/90 P, Randnrn. 13 und 14; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. Juni 1990, Marcopoulos/Gerichtshof, T-32/89 und T-39/90, Randnr. 44).
  • EuG, 13.09.2005 - T-283/03

    Recalde Langarica / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 13.12.2012 - F-42/11
    So hat das beklagte Organ insbesondere zu verhindern, dass die erlassenen Maßnahmen die gleichen Fehler aufweisen, die im Aufhebungsurteil festgestellt wurden (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. September 2005, Recalde Langarica/Kommission, T-283/03, Randnrn. 50 und 51).
  • EuGöD, 09.12.2010 - F-83/05

    Ezerniece Liljeberg u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 13.12.2012 - F-42/11
    Drittens ist zum Vorbringen, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, ihre Teilnahme an der am 4. Februar 2011 abgehaltenen mündlichen Wiederholungsprüfung zu bestätigen, ohne deren Bedingungen, Ablaufmodalitäten und Inhalt zu kennen, und im Hinblick darauf, dass die Klägerin mit dem Vorbringen der Verwaltung vorwirft, ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen zu sein, darauf hinzuweisen, dass ein solches Vorbringen, sollte es begründet sein, nicht zur Aufhebung einer Maßnahme führen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2010, Ezerniece Liljeberg u. a./Kommission, F-83/05, Randnrn.
  • EuGöD, 13.09.2011 - F-101/09

    AA / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 13.12.2012 - F-42/11
    Außerdem haben das EPSO und der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren angesichts des Umstands, dass es der Verwaltung unmöglich war, ohne Aufhebung sämtlicher Ergebnisse des Auswahlverfahrens die Voraussetzungen wiederherzustellen, unter denen dieses durchgeführt hätte werden müssen, um die Gleichbehandlung zwischen allen Bewerbern und die Objektivität der Bewertungen zu gewährleisten, in dem Bestreben, eine billige Lösung zu finden, sorgsam darauf geachtet, dass das Niveau der mündlichen Wiederholungsprüfung, der die Klägerin unterzogen wurde, und die Bewertungskriterien dieser Prüfung identisch mit der ursprünglichen von der Klägerin abgelegten mündlichen Prüfung sind, und dies, um sie in eine möglichst ähnliche Lage wie jene zu versetzen, in der sie sich ohne den im Urteil Honnefelder festgestellten Fehler befunden hätte, ohne sie jedoch im Vergleich zu den anderen Bewerbern zu sehr zu begünstigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. September 2011, AA/Kommission, F-101/09, Randnr. 44).
  • EuG, 05.12.2002 - T-119/99

    Paul Edwin Hoyer gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Bedienstete

    Auszug aus EuGöD, 13.12.2012 - F-42/11
    So sind nach der Rechtsprechung, wenn es sich wie hier um ein zur Bildung einer Einstellungsreserve durchgeführtes allgemeines Auswahlverfahren handelt, dessen Prüfungen fehlerhaft waren, die Rechte eines Bewerbs angemessen gewahrt, wenn die Anstellungsbehörde in Bezug auf ihn die Wiedereröffnung des Auswahlverfahrens zur Bildung einer Einstellungsreserve vornimmt (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Juni 1996, De Nil und Impens/Rat, T-91/95 Randnr. 34), da durch eine solche Wiedereröffnung die Lage wiederhergestellt wird, wie sie sich vor dem Eintreten der vom Gericht gerügten Umstände darstellte (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. Dezember 2002, Hoyer/Kommission, T-119/99, Randnr. 37).
  • EuGH, 11.08.1995 - C-448/93

    Kommission / Noonan

  • EuG, 23.04.2002 - T-372/00

    Campolargo / Kommission

  • EuGöD, 01.07.2010 - F-45/07

    Mandt / Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Hinterbliebenenversorgung -

  • EuG, 16.09.1993 - T-60/92

    Muireann Noonan gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuGöD, 24.06.2008 - F-15/05

    Andres u.a. / EZB - Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Vergütung - Anhörung

  • EuG, 08.06.2006 - T-156/03

    Pérez-Díaz / Kommission

  • EuG, 08.06.2006 - T-400/03

    Bachotet / Kommission

  • EuGöD, 08.09.2011 - F-51/11

    Pachtitis / Kommission

  • EuG, 05.06.2014 - T-269/13

    Brune / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung -

    "... [D]as EPSO und der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren [konnten] angesichts des Umstands, dass es der Verwaltung unmöglich war, ohne Aufhebung sämtlicher Ergebnisse des Auswahlverfahrens die Voraussetzungen wiederherzustellen, unter denen dieses hätte durchgeführt werden müssen, um die Gleichbehandlung zwischen allen Bewerbern und die Objektivität der Bewertungen zu gewährleisten, mit Recht eine mündliche Wiederholungsprüfung für den [Rechtsmittelführer] organisieren, wie es in der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2012, Honnefelder/Kommission (F-42/11), ergangen ist, in Bezug auf eine andere Bewerberin des Auswahlverfahrens geschehen war, bei der sie sicherstellen, dass die Bewertungskriterien dieser Prüfung mit denjenigen der ursprünglichen vom [Rechtsmittelführer] abgelegten mündlichen Prüfung identisch sind, und zwar um ihn in eine möglichst ähnliche Lage wie jene zu versetzen, in der er sich ohne den im Urteil Brune festgestellten Fehler befunden hätte, ohne ihn jedoch im Vergleich zu den anderen Bewerbern zu sehr zu begünstigen ...".

    Es hat insbesondere in Rn. 81 des angefochtenen Urteils unter ausdrücklichem Verweis auf Rn. 61 seines Urteils vom 13. Dezember 2012, Honnefelder/Kommission (F-42/11), die Rüge zurückgewiesen, der Rechtsmittelführer sei nicht über die Modalitäten und den Inhalt der Prüfungen informiert worden, und hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Rechtsmittelführer damit habe rechnen müssen, gleichartige Fragen wie bei der ursprünglichen mündlichen Prüfung zu bekommen, da diese Fragen den anderen Bewerbern gestellt worden seien, und nach denselben Kriterien beurteilt zu werden.

  • EuG, 28.05.2013 - T-130/13

    Honnefelder / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Allgemeines

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2012, Honnefelder/Kommission (F-42/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils,.

    Mit ihrem nach Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, Frau Stephanie Honnefelder, die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2012, Honnefelder/Kommission (F-42/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05 vom 11. Februar 2011, sie nicht in die Reserveliste aufzunehmen, abgewiesen hat.

  • EuGöD, 06.10.2015 - F-132/14

    CH / Parlament - Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten

    So hat das Organ insbesondere zu verhindern, dass die erlassenen Maßnahmen die gleichen Fehler aufweisen, die im Aufhebungsurteil festgestellt wurden (Urteil vom 13. Dezember 2012, Honnefelder/Kommission, F-42/11, EU:F:2012:196, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGöD, 21.03.2013 - F-94/11

    Brune / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren -

    Außerdem konnten das EPSO und der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren angesichts des Umstands, dass es der Verwaltung unmöglich war, ohne Aufhebung sämtlicher Ergebnisse des Auswahlverfahrens die Voraussetzungen wiederherzustellen, unter denen dieses hätte durchgeführt werden müssen, um die Gleichbehandlung zwischen allen Bewerbern und die Objektivität der Bewertungen zu gewährleisten, mit Recht eine mündliche Wiederholungsprüfung für den Kläger organisieren, wie es in der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2012, Honnefelder/Kommission (F-42/11), ergangen ist, in Bezug auf eine andere Bewerberin des Auswahlverfahrens geschehen war, bei der sie sicherstellen, dass die Bewertungskriterien dieser Prüfung mit denjenigen der ursprünglichen vom Kläger abgelegten mündlichen Prüfung identisch sind, und zwar um ihn in eine möglichst ähnliche Lage wie jene zu versetzen, in der er sich ohne den im Urteil Brune festgestellten Fehler befunden hätte, ohne ihn jedoch im Vergleich zu den anderen Bewerbern zu sehr zu begünstigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. September 2011, AA/Kommission, F-101/09, Randnr. 44).
  • EuG, 07.06.2018 - T-369/17

    Winkler / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Übertragung nationaler

    Unter der Annahme, dass der Kläger der Unionsverwaltung vorwirft, ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass ein solches Vorbringen, sollte es begründet sein, nicht zur Aufhebung einer Maßnahme führen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2012, Honnefelder/Kommission, F-42/11, EU:F:2012:196, Rn. 62), sondern gegebenenfalls nur zur außervertraglichen Haftung der Verwaltung wegen eines Amtsfehlers.
  • EuGöD, 19.05.2015 - F-59/14

    Brune / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren

    Angesichts des Umstands, dass es der Verwaltung unmöglich war, ohne Aufhebung sämtlicher Ergebnisse des Auswahlverfahrens die Voraussetzungen wiederherzustellen, unter denen dieses hätte durchgeführt werden müssen, um die Gleichbehandlung zwischen allen Bewerbern und die Objektivität der Bewertungen zu gewährleisten, hat das Gericht in Rn. 65 des Urteils Brune II nämlich festgestellt, dass das EPSO und der Prüfungsausschuss mit Recht eine mündliche Wiederholungsprüfung für den Kläger organisieren konnten - wie es im Übrigen in Bezug auf eine andere rechtswidrig von demselben Auswahlverfahren ausgeschlossene Bewerberin geschehen ist (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012, Honnefelder/Kommission, F-42/11, EU:F:2012:196) - bei der sie sicherstellten, dass die Bewertungskriterien dieser Prüfung mit denjenigen der ursprünglichen, vom Kläger am 6. März 2007 abgelegten mündlichen Prüfung identisch sind, und zwar um ihn in eine möglichst ähnliche Lage wie jene zu versetzen, in der er sich ohne den im Urteil Brune I festgestellten Fehler befunden hätte, ohne ihn jedoch im Vergleich zu den anderen Bewerbern übermäßig zu begünstigen.
  • EuGöD, 28.02.2013 - F-51/11

    Pachtitis / Kommission

    À titre liminaire, il convient de rappeler que, à la suite d'un arrêt d'annulation, l'institution concernée est tenue, en vertu de l'article 266, premier alinéa, TFUE, de prendre les mesures nécessaires pour anéantir les effets des illégalités constatées, ce qui, dans le cas d'un acte qui a déjà été exécuté, comporte une remise du requérant dans la situation juridique dans laquelle il se trouvait antérieurement à cet acte (arrêt du Tribunal du 13 décembre 2012, Honnefelder/Commission, F-42/11, point 45, et la jurisprudence citée).
  • EuG, 14.12.2017 - T-609/16

    PB / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Bekanntmachung des

    Wie die Klägerin nämlich zu Recht unter Berufung auf die Urteile vom 13. Dezember 2012, Honnefelder/Kommission (F-42/11, EU:F:2012:196, Rn. 36), und vom 16. September 2013, Glantenay u. a./Kommission (F-23/12 und F-30/12, EU:F:2013:127, Rn. 65), geltend macht, ist eine klagende Partei berechtigt, Unregelmäßigkeiten betreffend die Durchführungsmodalitäten des Auswahlverfahrens im Rahmen einer Klage gegen die individuelle Entscheidung, mit der ihre Bewerbung zurückgewiesen worden ist, geltend zu machen, und zwar ohne dass ihr entgegengehalten werden könnte, fristgemäß weder Beschwerde noch Klage gegen die Entscheidung erhoben zu haben, mit der die Durchführungsmodalitäten des Auswahlverfahrens festgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. August 1995, Kommission/Noonan, C-448/93 P, EU:C:1995:264, Rn. 17 bis 19).
  • EuGöD, 05.11.2013 - F-104/11

    Bartha / Kommission

    Ainsi, lorsque, comme en l'espèce, il s'agit d'un concours général organisé pour la constitution d'une réserve de recrutement dont les épreuves ont été viciées, les droits d'un candidat sont adéquatement protégés si l'autorité investie du pouvoir de nomination procède à la réouverture, à l'égard de celui-ci, dudit concours (arrêt du Tribunal du 13 décembre 2012, Honnefelder/Commission, F-42/11, point 49).
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