Rechtsprechung
| OLG Köln, 29.08.1994 - 2 Wx 4/94 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 2232, 2233; ZPO §§ 415, 418; BeurkG §§ 17, 25, 26
Form der Testamentserrichtung eines Stummen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Form der Testamentserrichtung eines Stummen - Testament, Notar, Stummer
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erforderlichkeit der Zuziehung eines Zeugen bei Schreibunfähigkeit bei Erstellung des Testaments ; Wesentliche Aufgabe des Notars bei der Beurkundung; Zweifel über die Sprechfähigkeit des Testierenden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Köln - 31 VI 276/91
- LG Köln, 17.01.1994 - 11 T 32/92
- OLG Köln, 29.08.1994 - 2 Wx 4/94
Papierfundstellen
- FGPrax 1995, 69
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (11)
- RG, 25.09.1924 - IV 25/24
1. Mängel einer öffentlichen Urkunde. 2. Über die Erfordernisse eines durch …
Auszug aus OLG Köln, 29.08.1994 - 2 Wx 4/94
Jedoch ist der Gegenbeweis entsprechend § 415 Abs. 2 ZPO auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit möglich (vgl. etwa RGZ 108, 397, 398;… BayObLG a.a.O.).Soweit § 2233 Abs. 2 und 3 BGB und die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes (§§ 16, 22, 24, 25, 31) besondere Formen der Errichtung des öffentlichen Testaments von der Überzeugung des Notars über das Vorliegen bestimmter Eigenheiten oder Gebrechen des Erblassers abhängig machen, kann die vom Notar gewonnene Überzeugung auch dann nicht durch abweichende Feststellungen des Gerichts ersetzt werden, wenn sich der Notar bei der Überzeugungsbildung geirrt hat; möglich ist dann allenfalls der Beweis, daß der Notar die - sich aus der Urkunde ergebende - Überzeugung in Wahrheit nicht gehabt habe (vgl. etwa RGZ 108, 397, 402;… Dittmann/Reimann/Bengel a.a.O. § 2233 Rn. 18, 24;… MK-Burkart a.a.O. § 2233 Rn. 9, 13;… Soergel/Harder, 12. Aufl., § 2233 Rn. 4, 6;… Staudinger/Firsching, 12. Aufl., § 2233 Rn. 13;… Kipp/Coing, Erbrecht, 14. Aufl., § 26 III 2 bei Fn. 1;… Jansen, FGG, 2. Aufl., § 31 BeurkG Rn. 2).
Zutreffend stellt das Landgericht darauf ab, daß eine sprachliche Äußerung die lautliche Bildung von Worten erfordert, die von den bei der Beurkundung mitwirkenden Personen zu verstehen sein müssen, während ein unartikuliertes Lallen oder bloße Zeichen und Gebärden nicht ausreichen (BGKZ 2, 172, 173 f.; RGZ 108, 397, 400;… BayObLG a.a.O. S. 272;… Dittmann/Reimann/Bengel a.a.O. § 2233 Rn. 22;… MK-Burkart a.a.O. § 2232 Rn. 4, 8 und § 2233 Rn. 12;… Soergel/Harder a.a.O. § 2232 Rn. 3 und § 2233 Rn. 5;… Staudinger/Firsching a.a.O. § 2232 Rn. 14 f.).
- BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60
Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines …
Auszug aus OLG Köln, 29.08.1994 - 2 Wx 4/94
Das Landgericht führt zutreffend aus, es reiche für die rechtswirksame Errichtung eines notariellen Testaments durch mündliche Erklärung des Erblassers ( § 2232 BGB ) aus, daß der beurkundende Notar einen - nach Angaben eines Dritten - vorbereiteten Testamentsentwurf vorliest und der Erblasser die Frage des Notars, ob das Vorgelesene seinen letzten Willen wiedergebe, mit "ja" beantwortet (vgl. etwa BGHZ 2, 172, 174 f.; 37, 79, 84 f.; BayObLGZ 1968, 268, 272 f.;… Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag, 2. Aufl., § 2232 Rn. 9, 33 und § 2233 Rn. 22;… MK-Burkart, 2. Aufl., § 2232 Rn. 3, 5 und § 2233 Rn. 12;… Palandt/Edenhofer, 53. Aufl., § 2232 Rn. 7;… Soergel/Harder, 12. Aufl., § 2232 Rn. 3;… Staudinger/Firsching, 12. Aufl., § 2232 Rn. 14 f.).Ergänzend sei erwähnt, daß die Zusammenfassung des Verlesungs- und des Genehmigungsvorgangs bei der Beurkundung, wie sie sich aus den Feststellungen des Landgerichts ergeben kann, rechtlich nicht zu beanstanden ist (BGHZ 37, 79, 84 f.;… MK-Burkart a.a.O. Rn. 5;… Soergel/Harder a.a.O. Rn. 7), so daß sich auch insoweit keine Formunwirksamkeit der Urkunde ergibt.
- BGH, 06.11.1986 - IX ZR 125/85
Aufklärungspflicht des Notars über den Tatsachenkern des zu beurkundenden …
Auszug aus OLG Köln, 29.08.1994 - 2 Wx 4/94
Die Vorschrift soll gewährleisten, daß der Notar eine rechtswirksame Urkunde über den wahren Willen der Beteiligten errichtet (BGH ZIP 1986, 1328, 1331; NJW 1987, 1266, 1267; 1988, 1143, 1144).
- BGH, 29.10.1987 - IX ZR 181/86
Pflichten des Notars bei vorbehaltenem Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag; …
Auszug aus OLG Köln, 29.08.1994 - 2 Wx 4/94
Die Vorschrift soll gewährleisten, daß der Notar eine rechtswirksame Urkunde über den wahren Willen der Beteiligten errichtet (BGH ZIP 1986, 1328, 1331; NJW 1987, 1266, 1267; 1988, 1143, 1144). - BGH, 30.01.1990 - XI ZR 162/89
Maßgeblicher Tatsachenstoff bei Entscheidung des Gerichts
Auszug aus OLG Köln, 29.08.1994 - 2 Wx 4/94
Auch hat der Senat für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines vernommenen Beteiligten für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erleichterte Voraussetzungen aufgestellt (…vgl. Senat a.a.O.; zu den Voraussetzungen im Streitverfahren vgl. BGH NJW 1991, 1302 und Senat OLG-Report Köln 1993, 292 f.). - BGH, 03.07.1986 - IX ZR 51/85
Umfang der betreuenden Belehrungspflicht eines Notars
Auszug aus OLG Köln, 29.08.1994 - 2 Wx 4/94
Die Vorschrift soll gewährleisten, daß der Notar eine rechtswirksame Urkunde über den wahren Willen der Beteiligten errichtet (BGH ZIP 1986, 1328, 1331; NJW 1987, 1266, 1267; 1988, 1143, 1144). - OLG Köln, 29.01.1993 - 2 Wx 48/92
Prüfungsmaßstab eines Nachlassgerichts bei Anfechtung einer letztwilligen …
Auszug aus OLG Köln, 29.08.1994 - 2 Wx 4/94
Zwar kann die Tatsachenfeststellung durch das Landgericht im Verfahren der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler ( §§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG , 550, 561 ZPO ), d.h. nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht ( § 12 FGG ), alle wesentlichen Umstände berücksichtigt ( § 25 FGG ) und nicht gegen gesetzliche Auslegungs- oder Beweisregeln, gegen die Denkgesetze oder gegen feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. z.B. Senat, NJW 1986, 2199, 2200; FamRZ 1991, 1356, 1357; 1993, 1124, 1126). - OLG Köln, 03.09.1990 - 2 Wx 3/90
Beschwerdefähiger Vorbescheid ; Erbscheinverfahren; Erteilung eines Erbscheins; …
Auszug aus OLG Köln, 29.08.1994 - 2 Wx 4/94
Zwar kann die Tatsachenfeststellung durch das Landgericht im Verfahren der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler ( §§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG , 550, 561 ZPO ), d.h. nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht ( § 12 FGG ), alle wesentlichen Umstände berücksichtigt ( § 25 FGG ) und nicht gegen gesetzliche Auslegungs- oder Beweisregeln, gegen die Denkgesetze oder gegen feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. z.B. Senat, NJW 1986, 2199, 2200; FamRZ 1991, 1356, 1357; 1993, 1124, 1126). - OLG Köln, 14.10.1991 - 2 Wx 32/91
Unmittelbarkeit; Beweisaufnahme; FGG; Richter; Teilnahme; Mitwirkung; …
Auszug aus OLG Köln, 29.08.1994 - 2 Wx 4/94
Zwar muß die Entscheidung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht stets von den Richtern getroffen werden, die an einer für die Entscheidung notwendigen Beweisaufnahme teilgenommen haben (vgl. Senat FamRZ 1992, 200 f.). - BGH, 21.05.1951 - IV ZR 11/50
Keine Testamentserrichtung durch Zeichengebung
Auszug aus OLG Köln, 29.08.1994 - 2 Wx 4/94
Das Landgericht führt zutreffend aus, es reiche für die rechtswirksame Errichtung eines notariellen Testaments durch mündliche Erklärung des Erblassers ( § 2232 BGB ) aus, daß der beurkundende Notar einen - nach Angaben eines Dritten - vorbereiteten Testamentsentwurf vorliest und der Erblasser die Frage des Notars, ob das Vorgelesene seinen letzten Willen wiedergebe, mit "ja" beantwortet (vgl. etwa BGHZ 2, 172, 174 f.; 37, 79, 84 f.; BayObLGZ 1968, 268, 272 f.;… Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag, 2. Aufl., § 2232 Rn. 9, 33 und § 2233 Rn. 22;… MK-Burkart, 2. Aufl., § 2232 Rn. 3, 5 und § 2233 Rn. 12;… Palandt/Edenhofer, 53. Aufl., § 2232 Rn. 7;… Soergel/Harder, 12. Aufl., § 2232 Rn. 3;… Staudinger/Firsching, 12. Aufl., § 2232 Rn. 14 f.). - OLG Köln, 14.07.1993 - 2 U 149/91
- OLG Köln, 28.06.1999 - 16 U 7/99
Nachweis der Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers
Die Abgrenzung zwischen den Fallgestaltungen des Missbrauchs und den Fällen, in denen der Vertragserbe schutzlos bleibt, ist vielmehr durch Klärung der Frage vorzunehmen, ob der Erblasser an der Verfügung ein lebzeitiges Eigeninteresse hatte (vgl. BGH NJW 1992, 2630, 2631; BGH NJW 1992, 564, 566; BGH WM 1973, 107, 108; OLG Köln OLG-Report 1995, 43, 44).So ist eine Schenkung in der Regel nicht gerechtfertigt, wenn der Erblasser allein wegen eines auf Korrektur des Vertrages gerichteten Sinneswandels ohne Veränderung der bei Abschluss des Erbvertrages vorhandenen Umstände anstelle der bedachten Partei einem anderen wesentliche Vermögenswerte ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, nur weil er dem Erblasser genehmer ist (vgl. BGH WM 1980, 1126, 1127; BGHZ 66, 8, 16; OLG Köln OLG-Report 1995, 43, 44).
Auch reicht es nicht aus, wenn der Erblasser aufgrund eines Sinneswandels nach Abschluss des Erbvertrages engere personale Bindungen zum Beschenkten entwickelt hat und dieser Zuneigung durch die Schenkung Ausdruck verleihen möchte (vgl. OLG Köln NJW-RR 1992, 200; OLG Köln OLG-Report 1995, 43, 44).
Ein lebzeitiges Eigeninteresse ist andererseits zu bejahen, wenn der Erblasser die Verfügung getroffen hat, um die Versorgung für sein Alter sicherzustellen oder zu verbessern, wobei weiter davon auszugehen ist, dass das Bedürfnis alleinstehender Erblasser, im Alter versorgt und gegebenenfalls auch gepflegt zu werden, mit den Jahren immer dringender und gewichtiger wird (vgl. OLG Köln OLG-Report 1995, 43, 44).
Eine weitere Rechtfertigung ist die Schenkung als Dank für geleistete oder noch zu leistende Dienste, Pflege oder Hilfe (vgl. OLG Köln OLG-Report 1995, 43, 44 m.w.N.).
Schließlich ist das Bedürfnis eines alleinstehenden Erblassers nach einer seinen persönlichen Vorstellungen entsprechenden Versorgung und Pflege im Alter ein vom Vertragserben anzuerkennendes Eigeninteresse, wenn der Erblasser es dadurch zu verwirklichen sucht, dass er eine ihm nahestehende Person durch Schenkungen an sich bindet (vgl. BGH NJW 1992, 2360, 2361; BGHZ 88, 269, 270; OLG Köln OLG-Report 1995, 43, 44).
- OLG Köln, 24.04.1995 - 2 Wx 4/95
Testamentarische Regelung für den Fall, daß beide Eheleute sterben
Rn. 20 Wie der Senat bereits an anderer Stelle ausgeführt hat, muß die Entscheidung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht stets von den Richtern getroffen werden, die an einer für die Entscheidung notwendigen Beweisaufnahme teilgenommen haben (vgl. Senat FamRZ 1992, 200; Beschluß vom 29.08.1994 - 2 Wx 4/94 = OLG-Report Köln 1995, 43 -LS-).
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Rechtsprechung
| OLG Hamm, 28.09.1994 - 15 W 223/94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de
Anfechtbarkeit eines Vertagungsbeschlusses im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Erben
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FGPrax 1995, 69
- FamRZ 1995, 698
- Rpfleger 1995, 161
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 06.12.1979 - VII ZB 11/79
Abschiebungshaft
Auszug aus OLG Hamm, 28.09.1994 - 15 W 223/94
Das ergibt sich schon aus dem Wesen des Rechtsmittelverfahrens, das notwendigerweise keine andere Angelegenheit betreffen darf als diejenige, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewesen ist (vgl. BGH NJW 1980, 891;… Keidel/Kuntze, aaO., § 23 Rdn. 3).
- KG, 28.10.2010 - 19 UF 52/10
Auskunftsanspruch eines Elternteils: Auskunftserteilung über eine psychiatrische …
Für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist anerkannt, dass in der Beschwerdeinstanz keine neuen Sachanträge gestellt werden können, die die Angelegenheit zu einer anderen machen als diejenige, die Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung waren (vgl. z.B. BGH FamRZ 1990, 606; NJW 1980, 891; BayObLG FamRZ 1994, 1068; OLG Hamm FGPrax 1995, 69). - OLG Hamm, 04.06.2010 - 15 Wx 68/10
Obliegenheiten des Erben bei der Aufnahme eines Inventars
Dementsprechend trifft das Nachlassgericht gegenüber beiden Seiten des Verfahrens eine prozessuale Fürsorgepflicht dahingehend, im oben beschriebenen Rahmen auf ein möglichst zutreffendes, aber auch fristgerecht erstattetes Inventar hinzuwirken, den Erben andererseits aber nicht sehenden Auges in die Sanktion der unbeschränkten Haftung laufen zu lassen (in diesem Sinne bereits Senat FGPrax 1995, 69).
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