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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,9
BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98 (https://dejure.org/1999,9)
BVerfG, Entscheidung vom 07.12.1999 - 2 BvR 301/98 (https://dejure.org/1999,9)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Dezember 1999 - 2 BvR 301/98 (https://dejure.org/1999,9)
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Werbungskosten häusliches Arbeitszimmer

Art. 77 Abs. 2 GG, Ergänzungen durch den Vermittlungsausschuß nur im Rahmen des Anrufungsbegehrens und des Gesetzgebungsverfahrens;

Art. 3 GG

Volltextveröffentlichungen (11)

  • Simons & Moll-Simons

    2. Die beschränkte Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG ist mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Beschränkter Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer

    Vermittlungsausschuß - Einigungsvorschlag - Anrufungsbegehren - Gesetzgebungsverfahren

  • BRAK-Mitteilungen

    Absetzbarkeit von Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der beschränkten steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

  • datenbank.nwb.de

    Neuregelung der Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer durch das Jahressteuergesetz 1996 ist verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Werbungskosten - Aufwendungen für Arbeitszimmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Verfahren "Häusliches Arbeitszimmer"

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 101, 297
  • NJW 2000, 572
  • NVwZ 2000, 309 (Ls.)
  • DVBl 2000, 351
  • BB 2000, 396
  • BB 2000, 396 Ls
  • DB 1999, 2610
  • BStBl II 2000, 162
  • FR 2000, 48
 
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Wird zitiert von ... (283)Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98
    Der Gleichheitssatz ist umso strikter, je mehr eine Regelung den Einzelnen als Person betrifft, und umso offener für gesetzgeberische Gestaltungen, je mehr allgemeine, für rechtliche Einwirkungen zugängliche Lebensverhältnisse geregelt werden (stRspr, vgl. BVerfGE 96, 1 m.w.N.).

    Der Gesetzgeber hat vor allem bei der Ordnung von Massenerscheinungen und deren Abwicklung einen - freilich nicht unbegrenzten - Raum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen (stRspr, vgl. BVerfGE 96, 1 m.w.N.).

    Deshalb darf der Gesetzgeber, wie etwa bei der einkommensteuerlichen Verschonung des Existenzminimums, einen steuererheblichen Vorgang um der materiellen Gleichheit willen im typischen Lebensvorgang erfassen und individuell gestaltbare Besonderheiten unberücksichtigt lassen (stRspr, zuletzt BVerfGE 96, 1 ).

    Der Gleichheitssatz fordert allerdings nicht, daß der Gesetzgeber stets den gewillkürten tatsächlichen Aufwand berücksichtigt, vielmehr kann es auch genügen, daß er für bestimmte Arten von Aufwendungen nur den Abzug eines in realitätsgerechter Höhe typisierten Betrages gestattet (vgl. BVerfGE 96, 1 ).

    Das Einkommensteuergesetz darf durch die Festlegung einer typisierenden Höchstgrenze individuell gestaltbare Besonderheiten unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 96, 1 ).

  • BFH, 21.11.1997 - VI R 4/97

    Abzugsbeschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98
    vom 21. November 1997 - VI R 4/97 -, 2. mittelbar gegen § 4 Abs. 5 Nr. 6b in Verbindung mit.

    Rn. 4 3. Die Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts, mit der die Berücksichtigung der über den Betrag von 2.400 DM hinausgehenden Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 1.112 DM begehrt wurde, wies der Bundesfinanzhof mit dem angefochtenen Urteil vom 21. November 1997 (BStBl II 1998 S. 351) zurück.

    Zudem bezieht sich der Höchstbetrag allein auf die Raumkosten und gestattet daneben ohne die Begrenzung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG den Abzug der Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände, soweit diese gleichzeitig Arbeitsmittel sind (vgl. die hier angegriffene Entscheidung des BFH, BStBl II 1998 S. 351 ).

  • BFH, 27.09.1996 - VI R 47/96

    Die Begrenzung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer ist …

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98
    Rn. 5 Zur Frage eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verwies der Bundesfinanzhof unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 27. September 1996 (BStBl II 1997 S. 68) auf gesetzgeberische Überlegungen, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich zum Abzug zuzulassen, wenn ein solches für die Erwerbstätigkeit erforderlich sei.

    Auch wenn diese Erforderlichkeit, worauf bereits der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 27. September 1996 (BStBl II 1997, S. 68) hinweist, in der Regel nicht Voraussetzung der Werbungskosten ist, kann sie zur typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre herangezogen werden, wenn diese Lebensbereiche - wie beim häuslichen Arbeitszimmer - weniger räumlich-gegenständlich und mehr funktionsbestimmt voneinander getrennt werden müssen.

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98
    Der vorliegende Fall unterscheide sich von dem durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 72, 175 ff.) entschiedenen dadurch, daß hier die Norm noch nicht Gegenstand der ersten Lesung im Bundestag gewesen, sondern ausschließlich und erstmals im Vermittlungsverfahren aufgetaucht sei.

    Rn. 29 c) Die Grenzen für Beschlußempfehlungen des Vermittlungsausschusses sind gesetzlich nicht geregelt, ergeben sich aber aus Stellung und Funktion des Ausschusses (vgl. zum Folgenden auch BVerfGE 72, 175 ; 78, 249 ).

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98
    Rn. 40 c) Der Gesetzgeber legt der Einkommensteuer das sog. Nettoprinzip zugrunde, nach dem nur das Nettoeinkommen, die Erwerbseinnahmen abzüglich der Erwerbsaufwendungen und der existenzsichernden Aufwendungen, besteuert wird (BVerfGE 99, 280 ).
  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98
    Rn. 29 c) Die Grenzen für Beschlußempfehlungen des Vermittlungsausschusses sind gesetzlich nicht geregelt, ergeben sich aber aus Stellung und Funktion des Ausschusses (vgl. zum Folgenden auch BVerfGE 72, 175 ; 78, 249 ).
  • BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14

    Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im …

    Rn. 47 cc) Das BVerfG hielt in seinem Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98 (BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162) diese Regelung für verfassungsgemäß.

    Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Nachprüfung der Nutzung durch die Finanzbehörden wegen des engen Zusammenhangs zur Sphäre der privaten Lebensführung und des Schutzes durch Art. 13 GG wesentlich eingeschränkt oder gar unmöglich ist (BVerfG-Urteil in BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162, unter B.II.2.b aa, Rz 43; vgl. auch BTDrucks 13/1686, 16).

    Rn. 73 (2) Dementsprechend hat auch das BVerfG in seinem Urteil in BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162 ausgeführt, eine Nachprüfung des Umfangs der betrieblichen oder beruflichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers sei wegen des engen Zusammenhangs zur Sphäre der privaten Lebensführung und des Schutzes durch Art. 13 GG durch die Finanzbehörden wesentlich eingeschränkt oder gar unmöglich; einzig der regelmäßige Augenschein in den Wohnräumen (§§ 98 f. der Abgabenordnung) ohne vorherige Benachrichtigung könnte im Einzelfall zur Aufklärung verhelfen (unter B.II.2.b aa, Rz 43).

    Rn. 78 b) Nutzt ein Steuerpflichtiger einen innerhalb seiner Wohnung gelegenen Raum sowohl zur Erzielung von Einnahmen als auch zu privaten Zwecken, ist --wie ausgeführt-- eine effektive Kontrolle der tatsächlichen Nutzung dieses Zimmers wegen des engen Zusammenhangs zur Sphäre der privaten Lebensführung und des Schutzes durch Art. 13 GG wesentlich eingeschränkt oder gar unmöglich (BVerfG-Urteil in BVerfGE 101, 297 < 311>, BStBl II 2000, 162).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Pendlerpauschale

    Solche Abzugsverbote bedürfen jedoch stets eines besonderen, verfassungsrechtlich tragfähigen sachlichen Grundes, wie er etwa für das Verbot des Abzugs von Geldbußen, Ordnungsgeldern und Verwarnungsgeldern (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG, vgl. BVerfGE 81, 228 ) oder für die grundsätzliche Nichtabzugsfähigkeit des Aufwands für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG, vgl. BVerfGE 101, 297 ) gegeben ist.
  • BVerfG, 23.07.2025 - 2 BvL 19/14

    Mindestgewinnbesteuerung - Gesetzliche Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung …

    Rn. 83 (3) Jede gesetzliche Regelung muss notwendigerweise verallgemeinern (vgl. BVerfGE 96, 1 ; 99, 280 ; 101, 297 ; 105, 73 ).

    Rn. 144 (cc) Weiter durfte sich der Gesetzgeber bei der Auswahl und der Ausgestaltung (Höhe) der typisierenden Merkmale auf eine möglichst hohe Praktikabilität und Einfachheit der Vorschriften als sekundären Regelungszweck stützen (vgl. BVerfGE 110, 412 unter Hinweis auf BVerfGE 96, 1 und BVerfGE 101, 297 ;… vgl. auch Weber, Atypischer Einzelfall und allgemeines Gesetz, 2023, S. 36).

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