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Rechtsprechung
   BFH, 29.08.1996 - III R 4/95   

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https://dejure.org/1996,768
BFH, 29.08.1996 - III R 4/95 (https://dejure.org/1996,768)
BFH, Entscheidung vom 29.08.1996 - III R 4/95 (https://dejure.org/1996,768)
BFH, Entscheidung vom 29. August 1996 - III R 4/95 (https://dejure.org/1996,768)
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Volltextveröffentlichungen (4)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33b Abs 6
    AIDS; Pflegepauschbetrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 181, 441
  • NJW 1997, 1663
  • FamRZ 1997, 737 (Ls.)
  • BB 1997, 354
  • BB 1997, 925
  • DB 1997, 356
  • BStBl 1997 II, 199
  • BStBl II 1997, 199
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 24.07.1987 - III R 208/82

    Zwangsläufigkeit i. S. von § 33 Abs. 2 EStG bei Aufwendungen des Erben zur

    Auszug aus BFH, 29.08.1996 - III R 4/95
    Hierbei ist auf alle Umstände des Einzelfalles abzustellen, wobei vor allem die persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten von Bedeutung sind (Urteil des Senats vom 24. Juli 1987 III R 208/82, BFHE 150, 351, BStBl II 1987, 715, m. w. N.).
  • BFH, 27.10.1989 - III R 205/82

    1. Unterhaltsleistungen an den Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft nicht

    Auszug aus BFH, 29.08.1996 - III R 4/95
    Auch aus tatsächlichen Gründen war er nicht zur Betreuung des W. gezwungen, wobei offenbleiben kann, ob die Unterstützung Dritter überhaupt aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig sein kann (vgl. dazu Urteil des Senats vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294).
  • BFH, 26.04.1991 - III R 69/87

    A) Die Anerkennung als Asylberechtigter indiziert nicht ohne weiteres ein

    Auszug aus BFH, 29.08.1996 - III R 4/95
    Eine Zwangsläufigkeit aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen ist dementsprechend nur dann gegeben, wenn diese Gründe von außen so auf die Entschließung des Steuerpflichtigen einwirken, daß er ihnen nicht ausweichen kann (Urteil des Senats vom 26. April 1991 III R 69/87, BFHE 164, 426, BStBl II 1991, 755).
  • BFH, 18.04.1990 - III R 160/86

    Zur Berücksichtigung von Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines an

    Auszug aus BFH, 29.08.1996 - III R 4/95
    Denn nur dann, wenn sich der Steuerpflichtige sein disponibles Einkommen schmälernden Aufwendungen, die weder durch den Grundfreibetrag oder durch Kinderfreibeträge abgegolten noch als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, nicht entziehen kann, sollen solche Aufwendungen als existenziell notwendige private Abflüsse zur Erfassung der subjektiven Leistungsfähigkeit steuermindernd berücksichtigt werden (vgl. auch Urteil des Senats vom 18. April 1990 III R 160/86, BFHE 161, 447, BStBl II 1990, 962).
  • BFH, 23.02.1983 - I R 128/82

    Verschulden bezüglich Versäumung der Revisionseinlegungsfrist

    Auszug aus BFH, 29.08.1996 - III R 4/95
    Wegen der Unkenntnis der Kläger vom Laufe der Revisionsfrist und damit auch der Revisionsbegründungsfrist und ferner wegen der in der Rechtsprechung bestehenden Unklarheiten über den Beginn der Revisionsbegründungsfrist im Falle der Gewährung von Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einlegungsfrist (vgl. die Nachweise in dem Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Februar 1983 I R 128/82, BFH/NV 1987, 246) ist den Klägern auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren (BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 246; Tipke/Kruse, a. a. O., § 120 FGO Tz. 41).
  • BFH, 07.03.1975 - VI R 98/72

    Unterhaltsleistungen an eine Schwiegertochter als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 29.08.1996 - III R 4/95
    Da andererseits die allgemeine sittliche Verpflichtung, in Not geratenen Mitbürgern zu helfen, keine Zwangsläufigkeit i. S. von § 33 Abs. 2 EStG begründen kann (BFH-Urteil vom 7. März 1975 VI R 98/72, BFHE 115, 349, BStBl II 1975, 629), erscheint es gerechtfertigt, für die Gewährung eines Pflegepauschbetrags gemäß § 33b Abs. 6 EStG eine sittliche Verpflichtung zur Pflege unter der Voraussetzung anzuerkennen, daß eine enge persönliche Beziehung zwischen dem Steuerpflichtigen und der gepflegten Person besteht.
  • BFH, 04.09.2019 - VI R 52/17

    Kein Pflege-Pauschbetrag für den amtlich bestellten Betreuer

    Durch die pauschale Anerkennung sollte im Hinblick auf die menschliche Belastung, welche die Pflegeperson auf sich nimmt, auf Aufzeichnungen und Belege verzichtet werden (vgl. Begründung des StRG 1990, BTDrucks 11/2157, S. 151 f.; Kanzler, Finanz-Rundschau --FR-- 1992, 669, 671; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH--  vom 29.08.1996 - III R 4/95, BFHE 181, 441, BStBl II 1997, 199; vom 21.03.2002 - III R 42/00, BFHE 198, 526, BStBl II 2002, 417; Hufeld in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33b Rz E 2; Blümich/Heger, § 33b EStG Rz 4).

    Nach der Rechtsprechung des BFH setzt auch die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 6 EStG eine Zwangsläufigkeit voraus (BFH-Urteil in BFHE 181, 441, BStBl II 1997, 199).

    Für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags gemäß § 33b Abs. 6 EStG erkennt er eine sittliche Verpflichtung zur Pflege bereits unter der Voraussetzung an, dass eine enge persönliche Beziehung zwischen dem Steuerpflichtigen und der gepflegten Person besteht (BFH-Urteil in BFHE 181, 441, BStBl II 1997, 199).

  • BFH, 22.10.1996 - III R 265/94

    Aufwendungen zur Betreuung kranker Angehöriger als außergewöhnliche Belastung

    Eine Lockerung dieser strengen Anforderungen, von denen § 33 EStG die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen abhängig macht, hat der erkennende Senat allerdings in dem Urteil vom 29. August 1996 III R 4/95 (BFHE 181, 441, BStBl II 1997, 199) für den Pauschbetrag für zulässig gehalten, der bei der Pflege einer hilflosen Person nach § 33b Abs. 6 EStG gewährt wird.

    Eine solche Lockerung der strengen Anforderungen an die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen kann bei der Anwendung des § 33 EStG, um die es im Streitfall geht, nicht erfolgen, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 181, 441, BStBl II 1997, 199 betont hat.

  • FG Bremen, 24.11.2004 - 4 K 100/04

    Pflege-Pauschbetrag bei Pflege des hilflosen Vaters durch die Tochter;

    Sie sei bei Angehörigen folglich stets gegeben und werde zusätzlich auch indiziert, wenn die Pflege unentgeltlich und wegen der Pflegebedürftigkeit einer Person geleistet werde, zu der der Steuerpflichtige in einer engen persönlichen Beziehung stehe (BFH III 4/95 BStBl II 1997, 199 ).

    Die Vorschrift des § 33b Abs. 6 EStG solle einen Anreiz für die Pflege im Angehörigenkreis bieten und stelle daher keine zu hohen Anforderungen an die Zwangsläufigkeit (Urteil des BFH vom 29.8.1996 III R 4/95).

    Auch für die Gewährung des Pflegepauschbetrages gem. § 33b Abs. 6 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich das erkennende Gericht anschließt, die Zwangsläufigkeit der erbrachten Aufwendungen zwingende Voraussetzung, vgl. Urteil des BFH vom 29.8.1996 III R 4/95 BFHE 181, 441 , BStBl II 1997, 199 .

    Zu der Zwangsläufigkeit der Erbringung von Pflegeleistungen aus sittlichen Gründen führt der BFH in seinem Urteil vom 29.8.1996 III R 4/95 (a. a. O.) aus:.

    In seinem Urteil vom 29.8.1996 III R 4/95 (a. a. O.) hat der BFH ausdrücklich ausgeführt, dass angesichts der Tatsache, dass die sehr persönlichen Pflegeleistungen auf besonders engen persönlichen Beziehungen beruhen, in Fällen der vorliegenden Art. keine allzu hohen Anforderungen an die Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen gestellt werden dürfen.

  • BFH, 20.02.2003 - III R 9/02

    Nachweispflicht beim Pflegepauschbetrag

    Daher seien an die Zwangsläufigkeit der Hilfeleistung weniger strenge Anforderungen zu stellen als nach § 33 Abs. 2 EStG (BFH-Urteile vom 29. August 1996 III R 4/95, BFHE 181, 441, BStBl II 1997, 199, und vom 22. Oktober 1996 III R 265/94, BFHE 182, 352, BStBl II 1997, 558).

    Aus dem Senatsurteil in BFHE 181, 441, BStBl II 1997, 199 folgt nichts anderes.

  • BFH, 18.04.2002 - III R 15/00

    Eigene Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

    Nach Satz 1 des Abs. 6 setzt die Gewährung des sog. Pflegepauschbetrags voraus, dass dem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person außergewöhnliche Belastungen erwachsen (vgl. BFH-Urteil vom 29. August 1996 III R 4/95, BFHE 181, 441, BStBl II 1997, 199); daher scheidet der Freibetrag im Streitfall aus, da der Kläger keine andere Person gepflegt hat, sondern selbst im Wohnstift betreut worden ist.
  • BFH, 21.03.2002 - III R 42/00

    Pflegegeld und Pflegepauschbetrag müssen sich nicht ausschließen

    Im Hinblick auf die menschliche Belastung, welche die Pflegeperson auf sich nimmt, sollte auf Aufzeichnungen und Belege verzichtet werden (Begründung des StRG 1990 in der BTDrucks 11/2157, S. 151 f.; dazu Kanzler, Finanz-Rundschau --FR-- 1992, 669; ferner BFH-Urteil vom 29. August 1996 III R 4/95, BFHE 181, 441, BStBl II 1997, 199).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2014 - L 2 AS 2105/13
    Hierbei sei auf alle Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei vor allem die persönliche Beziehungen zwischen den Beteiligten von Bedeutung seien (BFH, Urteil vom 19.08.1996 - III R 4/95 -, juris RdNr. 24 m.w.N.)".

    Die Maßgabe des Bundesfinanzhofs, ob die Pflege eines Nicht-Angehörigen einem sittlichen Gebot entspreche, sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (BFH, Urteil vom 19.08.1996 - III R 4/95 -, juris RdNr. 24 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung), gilt auch für die vorliegende sozialrechtliche Frage der Einkommensfreistellung.

    Dabei obliegt es aber den Klägern darzulegen, dass die Übernahme der Pflege einem sittlichen Gebot i.S.d. § 3 Nr. 36 EStG entsprach und von der Qualität war, dass es ähnlich einem Rechtszwang von außen her als eine Forderung oder zumindest Erwartung der Gesellschaft in der Weise auftrat, dass die Unterlassung Nachteile im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben könnte (BFH, Urteil vom 19.08.1996 - III R 4/95 -, juris RdNr. 24).

  • BFH, 10.11.1998 - III B 69/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Aufwendungen für die

    Es fehlt vor allem eine Auseinandersetzung mit der bereits vorliegenden Rechtsprechung und den Äußerungen in der Literatur zum Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung i.S. von § 33 EStG im Zusammenhang mit Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes (vgl. dazu z.B. die Rechtsprechungshinweise in dem Senatsbeschluß vom 17. April 1997 III B 216/96, BFHE 183, 139, BStBl II 1997, 752) und zur Annahme einer sittlichen Verpflichtung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Oktober 1996 III R 265/94, BFHE 182, 352, BStBl II 1997, 558; vom 29. August 1996 III R 4/95, BFHE 181, 441, BStBl II 1997, 199, und Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 33 Rz. 17).

    Die Kläger hätten sich auch mit den Argumenten zur Auslegung des Begriffs Zwangsläufigkeit aufgrund einer sittlichen Verpflichtung auseinandersetzen müssen, die der Senat etwa in seinen Urteilen vom 24. Juli 1987 III R 208/82 (BFHE 150, 351, BStBl II 1987, 715) und in BFHE 181, 441, BStBl II 1997, 199 dargelegt hat.

  • FG Baden-Württemberg, 30.01.1998 - 9 K 73/96

    Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis; Nachprüfbarkeit von

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BFH, 07.03.2002 - III R 42/99

    Keine außergewöhnliche Belastung bei Nachzahlungen zur Rentenversicherung eines

    Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BFH-Urteile vom 27. Februar 1987 III R 209/81, BFHE 149, 240, BStBl II 1987, 432, und vom 29. August 1996 III R 4/95, BFHE 181, 441, BStBl II 1997, 199, unter 2. c).
  • FG München, 04.12.2006 - 1 K 374/06

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Besuchsfahrten zu pflegebedürftigen Eltern

  • BFH, 14.10.1997 - III R 102/96

    Aufteilung des Pflegepauschbetrages

  • FG Münster, 15.04.2015 - 11 K 1276/13

    Selbst erbrachte Pflegeleistung, fiktive Aufwendungen

  • BFH, 15.05.2009 - II B 125/08

    Darlegung der Zulassungsgründe

  • BFH, 29.07.2004 - III B 155/03

    NZB: nicht mit Gründen versehenes Urteil

  • BFH, 21.01.2005 - III B 85/04

    NZB: grundsätzliche Bedeutung - Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen

  • BFH, 03.07.1998 - III B 37/98

    Unterhaltsleistungen an Angehörige; Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.08.2001 - 4 K 3201/97

    Anwaltskosten für ein vormundschaftsgerichtliches

  • FG Baden-Württemberg, 17.04.1998 - 14 K 95/93

    Geltendmachung von Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat als

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Rechtsprechung
   BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,720
BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95 (https://dejure.org/1996,720)
BFH, Entscheidung vom 22.11.1996 - VI R 77/95 (https://dejure.org/1996,720)
BFH, Entscheidung vom 22. November 1996 - VI R 77/95 (https://dejure.org/1996,720)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Übertragbarkeit der Grundsätze zur AfA-Befugnis - Häusliches Arbeitszimmer - Ermittlung der Bemessungsgrundlage

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 § 7 Abs. 4

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorlagen an den Großen Senat zum Arbeitszimmer bei Ehegatten und zum Drittaufwand - 1. Fragen zum Beschluß des Großen Senats vom 30.1.1995 GrS 4/92 - Drittaufwand bei Arbeitszimmer eines Ehegatten im Haus des anderen Ehegatten - Teilweise mitgetragene Aufwendungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 181, 362
  • NJW 1997, 1092
  • FamRZ 1997, 737
  • BB 1997, 455
  • DB 1997, 452
  • BStBl 1997 II, 208
  • BStBl II 1997, 208
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (27)

  • BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92

    Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung

    Auszug aus BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95
    Sind die in dem Beschluß des Großen Senats vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) aufgestellten Grundsätze zur AfA-Befugnis eines Miteigentümers auf den Fall übertragbar, daß der eine Ehegatte ein häusliches Arbeitszimmer in einem Zweifamilienhaus nutzt, das im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht und bei dem der Nichteigentümer-Ehegatte nicht die gesamten, sondern nur einen Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten getragen hat?.

    Es stütze sich bei dieser Auffassung auf den Grundgedanken des Nettoprinzips, der Ausfluß der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und in dem Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) herausgearbeitet worden sei.

    Es meint, entgegen der Auffassung des FG lasse sich der Grundgedanke des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 nicht auf den Sachverhalt des Streitfalles übertragen.

    Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluß in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, 284 bestätigt, daß die Berechtigung, AfA als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) abzuziehen, nicht zwingend voraussetzt, daß der Steuerpflichtige bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer ist.

    Sind von Ehegatten "in den Fällen der vorliegenden Art" keine ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen worden, so besteht dem Großen Senat zufolge eine "tatsächliche Vermutung dafür, daß dem die Kosten des Bauwerks tragenden Ehegatten eine Nutzungsbefugnis" gegenüber seinem Ehepartner zusteht (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, 285, C. IV. der Gründe).

    Nach übereinstimmender Auffassung im VI. Senat gelten die in dem Beschluß in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 aufgestellten Grundsätze nicht nur für die Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 1 EStG), sondern auch für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2, § 19 Abs. 1 EStG).

    Denn das Nettoprinzip, das es rechtfertigt, eigenen Aufwand, der durch die Einkunftserzielung veranlaßt ist, abzuziehen, und auf das sich der Große Senat in seiner Entscheidung nachdrücklich gestützt hat (vgl. BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, 284, C. III. 1. und 2.), gilt --wie der Große Senat auch ausdrücklich festgestellt hat (vgl. BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, 284, C. III.)-- für alle Einkunftsarten gleichermaßen.

    Die gleichen Befürchtungen habe im übrigen der I. Senat des BFH in seiner Stellungnahme in dem Vorlageverfahren GrS 4/92 (BFHE 176, 431, BStBl II 1995, 281) geäußert.

    An dieser Rechtsprechung habe der VI. Senat auch nach Ergehen des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 festgehalten (BFH-Urteile vom 30. Juni 1995 VI R 39/94, BFHE 178, 80, BStBl II 1995, 598; vom 19. Mai 1995 VI R 64/93, BFH/NV 1995, 879).

    cc) Der Minderheitsmeinung sei allerdings einzuräumen, daß das von ihr bevorzugte Ergebnis tendenziell auf Linie der Rechtsprechung im sog. Arbeitszimmerurteil in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764 liege, an der der Senat auch nach Ergehen des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 festgehalten habe.

    Drittaufwand liegt nach dem Verständnis des Großen Senats (vgl. Beschluß in BFHE 176, 431, BStBl II 1995, 281, unter C. I. der Gründe) vor, wenn ein Dritter Kosten trägt, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlaßt sind.

    Der Große Senat des BFH hat sogar einen Miteigentümer, der für eigene Rechnung baut, nicht als wirtschaftlichen Eigentümer desjenigen Anteils am Grundstück und Gebäude angesehen, der dem anderen Miteigentümer zivilrechtlich gehört (vgl. GrS-Entscheidung in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, 284, unter C. III. 1. der Gründe).

    Steht der Klägerin die AfA-Befugnis weder unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Miteigentums noch kraft ausdrücklicher Vereinbarung eines Nutzungsentgelts zu, dann stellt sich zunächst entweder die Rechtsfrage zu 1. oder die Rechtsfrage zu 4. Aus der Vorgehensweise des Großen Senats in dem Beschluß in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 leitet der Senat ab, daß die AfA-Befugnis eines Steuerpflichtigen primär unter dem (engeren) Gesichtspunkt des --tatsächlichen oder fiktiven-- Eigenaufwands geprüft und die (weitergehende) Rechtsfrage nach der Abziehbarkeit des Drittaufwands offen gelassen werden soll, wenn dies möglich ist.

    a) Falls der Große Senat bereits die Rechtsfrage zu 1. verneint, also in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des FA und einer auch im VI. Senat vertretenen Meinung die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 nur für den Fall für anwendbar hält, daß Miteigentum besteht und der die Räume ausschließlich nutzende Miteigentümer die gesamten Kosten getragen hat, wäre die Revision des FA dann begründet, wenn auch die Rechtsfrage zu 4. verneint würde.

    Dem Beschluß des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 ist nicht mit letzter Klarheit zu entnehmen, ob die darin aufgestellten Grundsätze auf andere Sachverhalte übertragbar sind.

    Dem Beschluß des Großen Senats in 176, 267, BStBl II 1995, 281 läßt sich die Beantwortung dieser Frage nicht entnehmen.

    Der Rechtsprechung in dem Urteil in BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192), wonach bei einem betrieblichen Arbeitszimmer in einem im Miteigentum von Ehegatten stehenden Einfamilienhaus die eigenen Aufwendungen des Nutzenden nicht vorrangig dem Arbeitszimmer zuzuordnen sind, wird in der Literatur (Weber-Grellet, FR 1996, 172) vorgeworfen, sie verstoße in ihrer "Tendenz" gegen den Beschluß des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 (vgl. auch Söffing, FR 1996, 99).

    Unter diesen Umständen dient es nach Auffassung des VI. Senats dem Rechtsfrieden, wenn der Große Senat selbst darüber entscheidet, ob und ggf. mit welchen Rechtsfolgen die von ihm in dem Beschluß in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 aufgestellten Grundsätze über die AfA-Befugnis eines Miteigentümers auch für andere Sachverhalte gelten sollen oder ob Drittaufwand abziehbar ist.

  • BFH, 12.02.1988 - VI R 141/85

    AfA für häusliches Arbeitszimmer bei Miteigentum

    Auszug aus BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95
    Der aus §§ 741, 745 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hergeleitete Rechtsgedanke von der Teilung der Rechtszuständigkeit an gemeinschaftlichem Eigentum mit der Folge einer der Beteiligungsquote entsprechenden AfA-Berechtigung (vgl. BFH-Urteil vom 12. Februar 1988 VI R 141/85, BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764) lasse sich auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen.

    Die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764 seien auch auf wirtschaftliches Miteigentum anwendbar.

    Danach seien die eigenen Aufwendungen eines Miteigentümers vorrangig dem ausschließlich von ihm genutzten häuslichen Arbeitszimmer zuzuordnen (BFH-Urteil in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764, 765 f.).

    Ein Widerspruch würde sich aber ergeben, wenn in Übereinstimmung mit der Minderheitsmeinung einerseits fingiert würde, der tatsächlich nutzende Nichteigentümer-Ehegatte habe die gesamten Kosten getragen, und wenn andererseits an der in dem sog. Arbeitszimmerurteil in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764 vertretenen Ansicht festgehalten würde, nach der dann, wenn Eheleute Miteigentümer eines Grundstücks zu je 1/2 seien, in der Regel auch davon auszugehen sei, daß sie die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dieses Objekts je zur Hälfte getragen hätten.

    cc) Der Minderheitsmeinung sei allerdings einzuräumen, daß das von ihr bevorzugte Ergebnis tendenziell auf Linie der Rechtsprechung im sog. Arbeitszimmerurteil in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764 liege, an der der Senat auch nach Ergehen des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 festgehalten habe.

    Geteilt werde nur die Rechtszuständigkeit am gemeinschaftlichen Gegenstand, hier also das Recht auf Vornahme einer AfA entsprechend dem halben Miteigentumsanteil unter Zurechnung der halben Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes bzw. der Eigentumswohnung (BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764, 765 f.).

    Zwar entfiele eine Entscheidungserheblichkeit, wenn die Klägerin die begehrte AfA für das häusliche Arbeitszimmer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 1 und 4 EStG) unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Miteigentums nach den Grundsätzen des Senatsurteils in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764 beanspruchen könnte.

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95
    In diesem Zusammenhang sei ferner darauf hinzuweisen, daß die Rechtsprechung des BFH auch im Fall eines gemischten Kontokorrentkontos mit Verwendungsvermutungen oder -fiktionen arbeite, indem sie unterstelle, daß eingehende Betriebseinnahmen zunächst zur Abdeckung des privaten Kreditteils verwendet würden und daß gleichzeitig zu verbuchende Betriebsausgaben dem betrieblichen Unterkonto zu belasten seien (BFH-Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. der Gründe; BFH-Urteile vom 11. Dezember 1990 VIII R 190/85, BFHE 163, 344, BStBl II 1991, 390, und vom 15. November 1990 I R 20/89, BFH/NV 1991, 731).

    Sie könne nicht mit Hilfe einer sog. tatsächlichen Vermutung gezogen werden, weil diese eine entsprechende Erfahrung voraussetze (vgl. Beschluß des Großen Senats in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 826, unter C. II. 4. b aa mit Hinweis auf das BFH-Urteil vom 20. Dezember 1988 VIII R 121/83, BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585).

    Nach nochmaliger Überprüfung dieser Auffassung sei jedoch einzuräumen, daß sich eine entsprechende Lebenserfahrung, die für die Annahme einer tatsächlichen Vermutung Voraussetzung sei (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 826, unter C. II. 4. b aa; BFH-Urteil in BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585) in Wirklichkeit nicht feststellen lasse (vgl. auch Kempermann, DStR 1996, 131, 132).

  • BFH, 23.11.1995 - IV R 50/94

    Bei einem im Miteigentum von Ehegatten stehenden Betriebsgebäude darf der

    Auszug aus BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95
    Eine derartige Lebenserfahrung existiere aber nicht (vgl. auch BFH-Urteil vom 23. November 1995 IV R 50/94, BFHE 179, 303; BStBl II 1996, 193).

    Sie folgt der Auffassung, die der IV. Senat in seinem Vorlagebeschluß vom 9. Juli 1992 IV R 115/90 (BFHE 169, 56, BStBl II 1992, 948) und in den Urteilen vom 9. November 1995 IV R 60/92 (BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192) und vom 23. November 1995 IV R 50/94 (BFHE 179, 303, BStBl II 1996, 193) vertreten hat.

    Der IV. Senat hat nach Ergehen des Beschlusses des Großen Senats die Abziehbarkeit von Drittaufwand oder eine Sonderlösung für Ehegatten, wie sie gerade von Richtern des BFH in der Literatur befürwortet wird, ausdrücklich abgelehnt (vgl. Urteil in BFHE 179, 303, BStBl II 1996, 193).

  • BFH, 20.12.1988 - VIII R 121/83

    Steuerbescheid - Änderung

    Auszug aus BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95
    Sie könne nicht mit Hilfe einer sog. tatsächlichen Vermutung gezogen werden, weil diese eine entsprechende Erfahrung voraussetze (vgl. Beschluß des Großen Senats in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 826, unter C. II. 4. b aa mit Hinweis auf das BFH-Urteil vom 20. Dezember 1988 VIII R 121/83, BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585).

    Nach nochmaliger Überprüfung dieser Auffassung sei jedoch einzuräumen, daß sich eine entsprechende Lebenserfahrung, die für die Annahme einer tatsächlichen Vermutung Voraussetzung sei (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 826, unter C. II. 4. b aa; BFH-Urteil in BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585) in Wirklichkeit nicht feststellen lasse (vgl. auch Kempermann, DStR 1996, 131, 132).

  • BFH, 09.11.1995 - IV R 60/92

    Kein Abzug von "Drittaufwand" für ein betrieblich genutztes Arbeitszimmer in

    Auszug aus BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95
    Sie folgt der Auffassung, die der IV. Senat in seinem Vorlagebeschluß vom 9. Juli 1992 IV R 115/90 (BFHE 169, 56, BStBl II 1992, 948) und in den Urteilen vom 9. November 1995 IV R 60/92 (BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192) und vom 23. November 1995 IV R 50/94 (BFHE 179, 303, BStBl II 1996, 193) vertreten hat.

    Der Rechtsprechung in dem Urteil in BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192), wonach bei einem betrieblichen Arbeitszimmer in einem im Miteigentum von Ehegatten stehenden Einfamilienhaus die eigenen Aufwendungen des Nutzenden nicht vorrangig dem Arbeitszimmer zuzuordnen sind, wird in der Literatur (Weber-Grellet, FR 1996, 172) vorgeworfen, sie verstoße in ihrer "Tendenz" gegen den Beschluß des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 (vgl. auch Söffing, FR 1996, 99).

  • BFH, 25.01.1995 - X R 37/94

    Kein Baukindergeld, sondern erhöhter Ausbildungsfreibetrag, wenn Kind in der nach

    Auszug aus BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95
    Die gleichen Befürchtungen habe im übrigen der I. Senat des BFH in seiner Stellungnahme in dem Vorlageverfahren GrS 4/92 (BFHE 176, 431, BStBl II 1995, 281) geäußert.

    Drittaufwand liegt nach dem Verständnis des Großen Senats (vgl. Beschluß in BFHE 176, 431, BStBl II 1995, 281, unter C. I. der Gründe) vor, wenn ein Dritter Kosten trägt, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlaßt sind.

  • BFH, 20.09.1989 - X R 140/87

    Schenkweise Übertragung eines bebauten Betriebsgrundstücks unter Vorbehalt eines

    Auszug aus BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95
    Auch in den Fällen des Vorbehaltsnießbrauchs (Urteil vom 16. Dezember 1988 III R 113/85, BFHE 155, 380, BStBl II 1989, 763) oder eines obligatorischen Nutzungsrechts (Urteil vom 20. September 1989 X R 140/87, BFHE 158, 361, BStBl II 1990, 368) sei wegen des eigenen Aufwands eine AfA-Berechtigung anerkannt worden.

    Dies sei bisher aber stets Voraussetzung für die Anerkennung eines eigenen abschreibungsfähigen Nutzungsrechts gewesen (BFH-Urteile vom 10. August 1984 III R 98/83, BFHE 142, 90, BStBl II 1984, 805; vom 27. März 1987 III R 175/82, BFH/NV 1988, 21; vom 11. Dezember 1987 III R 188/81, BFHE 152, 125, BStBl II 1988, 493; vom 20. Mai 1988 III R 151/86, BFHE 153, 566, BStBl II 1989, 269; in BFHE 158, 361, BStBl II 1990, 368; vom 16. Dezember 1992 X R 15/91, BFH/NV 1993, 411).

  • BFH, 28.07.1993 - I R 88/92

    Zur Aktivierung von Mietereinbauten als selbständige Wirtschaftsgüter im

    Auszug aus BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95
    Demgegenüber kommt wirtschaftliches (Mit-)Eigentum und eine vom bürgerlichen Recht abweichende Zurechnung eines Wirtschaftsguts (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) nur in Betracht, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten auf Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut in der Weise ausschließen kann, daß der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (z.B. BFH-Urteil vom 7. August 1979 VIII R 153/77, BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181, m.w.N.; vom 18. November 1980 VIII R 194/78, BFHE 132, 522, BStBl II 1981, 510, 512, unter 1. c der Entscheidungsgründe; vom 21. Mai 1992 X R 61/91, BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944; vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164; vom 1. Juni 1994 X R 40/91, BFHE 174, 442, BStBl II 1994, 752; vom 20. September 1995 X R 94/92, BFHE 178, 429, BStBl II 1996, 186).
  • BFH, 24.06.1976 - IV R 101/75

    Feststellungslast des Steuerpflichtigen - Minderung des Betriebsvermögens -

    Auszug aus BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95
    Haben die Eheleute keine ausdrücklichen und eindeutigen Absprachen darüber getroffen, wofür der Nichteigentümer die Aufwendungen getragen hat, dann ist entscheidend, daß der Steuerpflichtige im finanzgerichtlichen Verfahren die Feststellungslast (objektive Beweislast) für solche Umstände trägt, die sich steuermindernd auswirken (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. Juni 1976 IV R 101/75 BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562).
  • BFH, 18.11.1980 - VIII R 194/78

    Überlassung eines Grundstücks - Einkünfte aus Vermietung - Austauschleistung -

  • BFH, 21.05.1992 - X R 61/91

    Begünstigung von Wohnungen gem. § 10e EStG

  • BFH, 07.08.1979 - VIII R 153/77

    Zur schenkweisen Unterbeteiligung von Kindern an einer atypischen stillen

  • BFH, 20.09.1995 - X R 94/92

    § 10 e Abs. 6 EStG bei einer auf fremdem Grund und Boden errichteten Wohnung.

  • BFH, 09.07.1992 - IV R 115/90

    Drittaufwand bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung durch Angehörige

  • BFH, 01.06.1994 - X R 40/91

    Auch bei voller Kostentragung Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG und

  • BFH, 30.06.1995 - VI R 39/94

    Das häusliche Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers im eigenen Haus dient nicht

  • BFH, 19.05.1995 - VI R 64/93

    AfA bei einem häuslichen Arbeitszimmer

  • BFH, 11.12.1990 - VIII R 190/85

    Vorrangige Tilgung der Privatschulden beim gemischten Kontokorrentkonto

  • BFH, 17.10.1973 - VI R 211/70

    Unfallkosten - Fahrtkosten - Ehegatten - Weg zur Arbeitsstätte - Veranlassung

  • BFH, 15.11.1990 - IV R 20/89

    Änderung eines Steuerbescheides zuungunsten des Steuerpflichtigen im Falle einer

  • BFH, 20.05.1988 - III R 151/86

    1. Zur Teilwertvermutung bei Anschaffung eines Wirtschaftsguts - 2. Verzicht auf

  • BFH, 16.12.1988 - III R 113/85

    Zum Vorbehaltsnießbrauch an einem durch den Nießbraucher unverändert betrieblich

  • BFH, 11.12.1987 - III R 188/81

    Zur Gewinnverwirklichung bei Ausscheiden eines Nutzungsrechts an einem Gebäude

  • BFH, 10.08.1984 - III R 98/83

    Investitionen - Baumaßnahmen eines Nutzungsberechtigten - Gewinnermittlung -

  • BFH, 16.12.1992 - X R 15/91

    Anwendbarkeit der Grundsätze über die steuerrechtliche Behandlung von

  • BFH, 27.03.1987 - III R 175/82

    Mietzahlungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 Einkommensetuergesetz (EStG)

  • FG Köln, 19.07.2019 - 2 K 2672/17

    Klageabweisung in einem sog. "cum/ex-Verfahren"

    Wirtschaftliches Eigentum und eine vom bürgerlichen Recht abweichende Zurechnung eines Wirtschaftsguts kommen nur in Betracht, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut in der Weise ausschließen kann, dass der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. November 1996 - VI R 77/95, BStBl II 1997, 208).
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    ff) Die Berücksichtigung der vom Kläger aufgewendeten Herstellungskosten ist auch nicht durch Art. 6 des Grundgesetzes (GG) geboten (vgl. Vorlage GrS 1/97, zu II. 2.a, bb, BFHE 181, 362, BStBl II 1997, 208).
  • BFH, 02.02.2022 - I R 22/20

    Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    (6) Nach ständiger Rechtsprechung kommt eine Zuordnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO nur dann in Betracht, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut in der Weise ausschließen kann, dass der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.11.1996 - VI R 77/95, BFHE 181, 362, BStBl II 1997, 208).
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Vorlagebeschluß vom 22. November 1996 VI R 77/95 (BFHE 181, 362, BStBl II 1997, 208).

    Der VI. Senat hat durch Beschluß vom 22. November 1996 VI R 77/95 dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) gemäß § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:.

    Zur Begründung des Vorlagebeschlusses wird auf BFHE 181, 362, BStBl II 1997, 208 verwiesen.

  • BFH, 25.11.1996 - VI R 8/90

    Vorlagebeschluß an den Großen Senat zur AfA-Befugnis für das häusliche

    Der zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich von demjenigen der Vorlagesache VI R 77/95 (s. den als Anlage zu diesem Beschluß beigefügten Vorlagebeschluß vom 22. November 1996) dadurch, daß vorliegend die Kläger zeitgleich zwei identische Eigentumswohnungen jeweils zu Alleineigentum des Klägers und der Klägerin angeschafft haben und die Anschaffungskosten beider Eigentumswohnungen aus ihren jeweiligen Einkünften und einem gemeinsamen Anschaffungsdarlehen in Gesamtschuldnerschaft, also "aus einem Topf", finanziert haben, dabei aber offen ist, wie die konkreten Eigenmittel der Klägerin und des Klägers den jeweiligen Anschaffungskosten der Eigentumswohnungen zuzuordnen sind, während in jenem Vorlagefall der das Arbeitszimmer nutzende Ehegatte Aufwendungen getätigt hatte, die im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen des Hauses höher waren als der von ihm für seine beruflichen Zwecke genutzte Anteil an der Gesamtfläche des Hauses.

    Die Auffassungen im VI. Senat sind in gleicher Weise geteilt wie in der Vorlagesache VI R 77/95.

    Daher verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Vorlagebeschlusses VI R 77/95.

    der Gründe des Vorlagebeschlusses VI R 77/95 verwiesen.

    der Gründe des Vorlagebeschlusses VI R 77/95 entsprechend.

    der Gründe des Vorlagebeschlusses VI R 77/95 verwiesen.

    Die vorgelegten Rechtsfragen sind in gleicher Weise für die Entscheidung des Streitfalles entscheidungserheblich wie diejenigen in der Vorlagesache VI R 77/95 (s. dazu III.3. der Gründe des Vorlagebeschlusses VI R 77/95).

    Hierzu verweist der Senat auf die unter IV. der Beschlußgründe der Vorlagesache VI R 77/95 gemachten Ausführungen, die vorliegend entsprechend gelten.

  • BFH, 25.11.1996 - VI R 23/95

    Vorlagebeschluß des Großen Senats zur AfA-Befugnis für das häusliche

    Der zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich von demjenigen der Vorlagesache VI R 77/95 (s. den als Anlage zu diesem Beschluß beigefügten Vorlagebeschluß vom 22. November 1996) einmal dadurch, daß vorliegend in der Vorentscheidung jegliche Feststellungen dazu fehlen, ob sich der Kläger an den Kosten zur Anschaffung oder Herstellung des Einfamilienhauses beteiligt hatte, während in jenem Vorlagefall der das Arbeitszimmer nutzende Ehegatte Aufwendungen getätigt hatte, die im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen des Hauses höher waren als der vom Ehegatten für die beruflichen Zwecke genutzte Anteil an der Gesamtfläche des Hauses.

    Die Auffassungen im VI.Senat sind in gleicher Weise geteilt wie in der Parallelsache VI R 77/95.

    Daher verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Vorlagebeschlusses VI R 77/95.

    Die für die Berücksichtigung des Drittaufwandes plädierende Minderheitsmeinung im Senat führt ergänzend aus, dieser Fall zeige mit noch größerer Deutlichkeit als der Sachverhalt der Vorlagesache VI R 77/95, daß das Erfordernis eines Mietvertrages zwischen Ehegatten darüber, daß dem Nichteigentümer-Ehegatten von dem Eigentümer-Ehegatten gegen Entgelt die Mitbenutzung des einzigen häuslichen Arbeitszimmer für berufliche Zwecke gestattet werde, gegen das Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft verstoße und damit zu Art. 6 des Grundgesetzes (GG) in Kollision gerate.

    Verneint der Große Senat die Rechtsfrage zu 1. mit den Gründen der Mehrheitsmeinung oder beantwortet der Große Senat die im Vorlageverfahren VI R 77/95 gestellte Rechtsfrage zu 1. im Sinne derjenigen Meinung im Senat, nach welcher die Grundsätze des Beschlusses vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) nur für Fälle gelten, daß der Miteigentümer eines Grundstücks die gesamten Kosten getragen hat (s. unter II. 1. der Gründe des Vorlagebeschlusses VI R 77/95), so müßte die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen werden, damit dieses Feststellungen zur konkreten Kostentragung durch den Kläger zu den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten des Einfamilienhauses und damit des häuslichen Arbeitszimmers trifft.

    Hierzu verweist der Senat auf die unter IV. der Beschlußgründe der Sache VI R 77/95 gemachten Ausführungen, die vorliegend entsprechend gelten.

  • BFH, 27.08.1997 - XI R 35/91

    Eigenaufwand bei Miteigentum von Ehegatten

    Auch in seinem Vorlagebeschluß vom 22. November 1996 VI R 77/95 (BFHE 181, 362, BStBl II 1997, 208) hat sich der VI. Senat mit dem Problem der vorrangigen Zuordnung ausführlich beschäftigt und dabei zu Recht auf die Rechtsprechung des BFH zu gemischten Kontokorrentkonten hingewiesen, in der eine vergleichbare Zuordnung vorgenommen werde, indem die eingehenden Betriebseinnahmen zunächst zur Abdeckung des privaten Kreditteils zu verwenden und gleichzeitig zu verbuchende Betriebsausgaben dem betrieblichen Unterkonto zu belasten seien (vgl. auch Beschluß vom 28. Juni 1995 XI R 34/93, BFHE 178, 395, BStBl II 1995, 877).

    Der Senat geht mit dem VI. Senat (vgl. Vorlagebeschluß in BFHE 181, 362, BStBl II 1997, 208, unter IV. der Gründe) davon aus, daß dem Beschluß des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen ist, ob die darin aufgestellten Grundsätze auf andere Sachverhalte übertragbar sind.

  • BFH, 12.05.2000 - VI R 77/95

    Drittaufwand

    Der Senat hat dem Großen Senat des BFH durch Vorlagebeschluss vom 22. November 1996 VI R 77/95 (BFHE 181, 362, BStBl II 1997, 208) die Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt, ob die Grundsätze seines Beschlusses in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 auch gelten, wenn ein Ehegatte ein im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehendes Gebäude für berufliche Zwecke nutzt und nur einen Teil der Anschaffungskosten/Herstellungskosten getragen hat, und ob bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA davon auszugehen ist, dass sämtliche auf den beruflich genutzten Teil entfallenden Anschaffungskosten/Herstellungskosten als von dem diesen Teil nutzenden Ehegatten getragen gelten.
  • FG Münster, 07.12.1999 - 6 K 6491/96

    Einkunftserzielung als Voraussetzung für den Abzug von

    Im Anschluß an den Erörterungstermin hat der Berichterstatter nach § 79a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 FGO am 19.03.1999 im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des BFH in BStBl. II 1997, 208, 215 und 219 mit Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
  • FG Münster, 13.08.1997 - 1 K 28/96

    Berücksichtigung von Schuldzinsen für ein Darlehen als Betriebsausgaben einer

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  • BFH, 04.09.1997 - IV B 110/96

    Anforderungen an eine Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des

  • BFH, 12.05.2000 - XI R 77/95

    Arbeitszimmer eines Nichteigentümers

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Rechtsprechung
   BFH, 25.11.1996 - VI R 8/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1347
BFH, 25.11.1996 - VI R 8/90 (https://dejure.org/1996,1347)
BFH, Entscheidung vom 25.11.1996 - VI R 8/90 (https://dejure.org/1996,1347)
BFH, Entscheidung vom 25. November 1996 - VI R 8/90 (https://dejure.org/1996,1347)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 181, 377
  • NJW 1997, 1096 (Ls.)
  • FamRZ 1997, 737 (Ls.)
  • BB 1997, 456
  • DB 1997, 457
  • BStBl 1997 II, 215
  • BStBl II 1997, 215
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95

    Vorlagebeschluß an den Großen Senat zur AfA-Befugnis für das häusliche

    Auszug aus BFH, 25.11.1996 - VI R 8/90
    Der zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich von demjenigen der Vorlagesache VI R 77/95 (s. den als Anlage zu diesem Beschluß beigefügten Vorlagebeschluß vom 22. November 1996) dadurch, daß vorliegend die Kläger zeitgleich zwei identische Eigentumswohnungen jeweils zu Alleineigentum des Klägers und der Klägerin angeschafft haben und die Anschaffungskosten beider Eigentumswohnungen aus ihren jeweiligen Einkünften und einem gemeinsamen Anschaffungsdarlehen in Gesamtschuldnerschaft, also "aus einem Topf", finanziert haben, dabei aber offen ist, wie die konkreten Eigenmittel der Klägerin und des Klägers den jeweiligen Anschaffungskosten der Eigentumswohnungen zuzuordnen sind, während in jenem Vorlagefall der das Arbeitszimmer nutzende Ehegatte Aufwendungen getätigt hatte, die im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen des Hauses höher waren als der von ihm für seine beruflichen Zwecke genutzte Anteil an der Gesamtfläche des Hauses.

    Die Auffassungen im VI. Senat sind in gleicher Weise geteilt wie in der Vorlagesache VI R 77/95.

    Daher verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Vorlagebeschlusses VI R 77/95.

    der Gründe des Vorlagebeschlusses VI R 77/95 verwiesen.

    der Gründe des Vorlagebeschlusses VI R 77/95 entsprechend.

    der Gründe des Vorlagebeschlusses VI R 77/95 verwiesen.

    Die vorgelegten Rechtsfragen sind in gleicher Weise für die Entscheidung des Streitfalles entscheidungserheblich wie diejenigen in der Vorlagesache VI R 77/95 (s. dazu III.3. der Gründe des Vorlagebeschlusses VI R 77/95).

    Hierzu verweist der Senat auf die unter IV. der Beschlußgründe der Vorlagesache VI R 77/95 gemachten Ausführungen, die vorliegend entsprechend gelten.

  • BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92

    Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung

    Auszug aus BFH, 25.11.1996 - VI R 8/90
    Sind die in dem Beschluß des Großen Senats vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) aufgestellten Grundsätze zur AfA-Befugnis eines Miteigentümers auf den Fall übertragbar, in welchem die Ehefrau ein häusliches Arbeitszimmer in der im Alleineigentum des Ehemannes stehenden Eigentumswohnung (Familienwohnung) nutzt, wenn (1.) gleichzeitig mit dieser Eigentumswohnung eine andere von Zuschnitt und Ausstattung identischer Eigentumswohnung zu Alleineigentum der Ehefrau angeschafft und anschließend vermietet worden ist und wenn (2.) die Anschaffung beider Eigentumswohnungen und deren Unterhaltungskosten "aus einem Topf", nämlich aus den Einkünften der Eheleute und durch ein einziges Darlehen in Gesamtschuldnerschaft finanziert worden ist bzw. finanziert wird?.

    Zu den unterschiedlichen Auffassungen im VI. Senat zu der Frage, ob entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) eine AfA-Befugnis auch in dem Fall anzunehmen ist, daß der das Arbeitszimmer nutzende Ehegatte die Kosten nur teilweise nachweisbar getragen hat und der andere Ehegatte Alleineigentümer des Objekts ist, wird auf II.1.

    a) Hierzu besteht im Senat zunächst Einvernehmen darüber, daß die im Beschluß des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 aufgestellten Grundsätze auch für die Abziehbarkeit von laufenden Aufwendungen gelten.

    Sollte der Große Senat hinsichtlich der Rechtsfrage zu 1. in Übereinstimmung mit einer im VI. Senat vertretenen Meinung die Grundsätze seines Beschlusses in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 nur für den Fall für anwendbar halten, daß Miteigentum an dem beruflich genutzten Arbeitszimmer besteht und der das Arbeitszimmer nutzende Ehegatte die gesamten Kosten getragen hat, so wäre die Revision des FA dann hinsichtlich der AfA-Berechtigung der Klägerin begründet, wenn auch die Rechtsfrage zu 4. verneint würde.

  • BFH, 13.03.1996 - VI R 103/95

    Bei einer doppelten Haushaltsführung kein Werbungskostenabzug der Miete für die

    Auszug aus BFH, 25.11.1996 - VI R 8/90
    Sie verweist dazu auf das Urteil des Senats vom 13. März 1996 VI R 103/95 (BFHE 180, 139, BStBl II 1996, 375).
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Vorlagebeschluß vom 25. November 1996 VI R 8/90 (BFHE 181, 377, BStBl II 1997, 215).

    Der VI. Senat hat durch Beschluß vom 25. November 1996 VI R 8/90 dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) gemäß § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:.

    Zur Begründung des Vorlagebeschlusses wird auf BFHE 181, 377, BStBl II 1997, 215 verwiesen.

  • FG Hamburg, 19.01.2022 - 6 K 16/20

    UStG: Sachprämien bei Abschluss eines Zeitschriftenabonnements und Beigabe von

    Denn dafür wäre erforderlich, dass durch die Verbindung aus den beiden Gegenständen aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ein neuer verkehrsfähiger Gegenstand entstünde (BFH, Urteil vom 28. Januar 1971, V R 97/66, BStBl. II 1997, 215, juris Rn. 22; vgl. z.B. BFH, Urteil vom 14. Februar 2019, V R 22/17, BStBl. II, 2019, 350; Nieskens, in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 UStG, Rn. 424).

    Ausgeschlossen ist das Entstehen eines neuen Gegenstandes zudem dann, wenn - wie vorliegend für Zwecke des Verkaufs - Gegenstände lediglich für einen vorübergehenden Zeitraum zusammengestellt werden (BFH, Urteil vom 28. Januar 1971, V R 97/66, BStBl. II 1997, 215, juris Rn. 22).

  • FG Saarland, 25.08.2000 - 1 K 83/00

    Aufwendungen für Kongressreisen mit nicht völlig untergeordneter privater

    Deshalb führen nach ständiger, vom Senat geteilter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Auslandsreisen, die nach der Lebenserfahrung sowohl dem beruflichen als auch dem privaten Lebensbereich angehören können, nur dann zu abziehbaren WK, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen werden (s. z.B. BFH-Beschluss vom 27. November 1978 GrS 8/77, BStBl II 1979, 213; Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 39/96, BStBl II 1997, 215).

    Zu Auslandsreisen, denen ein solcher konkreter Bezug fehlt, gehören u.a. auch Kongressreisen (BFH-Urteile vom 18. Oktober 1990 IV R 72/89, BStBl II 1991, 92; BStBl II 1997, 215).

    Insbesondere Auslandsreisen haben meist auch einen gewissen Erlebniswert und dienen damit nicht allein der beruflichen Fortbildung, sondern auch dem Interesse an allgemeiner Information (BFH-Urteile vom 22. Januar 1993 VI R 64/91, BStBl II 1993, 612; BStBl II 1997, 215).

  • BFH, 12.05.2000 - VI R 8/90

    Ehegatten; AfA-Befugnis; Drittaufwand

    Der Senat hat dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Vorlagebeschluss vom 25. November 1996 VI R 8/90 (BFHE 181, 377, BStBl II 1997, 215) Rechtsfragen zur Bestimmung von Eigenaufwand des nutzenden Nichteigentümer-Ehegatten und zur Abziehbarkeit von Drittaufwand zur Entscheidung vorgelegt.
  • BFH, 26.11.1998 - IV R 66/97

    Rechtskraftwirkung eines Urteils; Drittaufwand

    Fehlt es an einer Darlehensvereinbarung, weil der Dritte als Darlehensnehmer dem Steuerpflichtigen die Valuta ohne eine solche Vereinbarung überläßt, so mögen die von dem Dritten zu zahlenden Darlehenszinsen beim Steuerpflichtigen als Drittaufwand abziehbar sein, falls er und nicht auch der Dritte die Darlehensmittel zur Einkünfteerzielung nutzt (vgl. dazu u.a. den Vorlagebeschluß des VI. Senats vom 25. November 1996 VI R 8/90, BFHE 181, 377, BStBl II 1997, 215).
  • FG Münster, 13.08.1997 - 1 K 28/96

    Berücksichtigung von Schuldzinsen für ein Darlehen als Betriebsausgaben einer

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  • FG Berlin, 23.06.1997 - 8239/96
    Denn die Zahlung der Raumkosten durch die Beigeladene stellt sich als eine Verkürzung des Zahlungsweges dar, der sich ergeben hätte, wenn der Kläger mit von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten Mitteln die Aufwendungen für die von ihm genutzten Flächen getragen hätte (Schmidt/Drenseck, EStG, § 9 Rz. 72; Weber-Grellet, Der Betrieb -;DB-; 1995, 2550 [2554]; vgl. auch den Vorlagebeschluß des BFH vom 25. November 1996 VI R 8/90 , BStBl II 1997, 215 [218]).
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Rechtsprechung
   BGH, 26.02.1997 - XII ZB 17/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,7887
BGH, 26.02.1997 - XII ZB 17/97 (https://dejure.org/1997,7887)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1997 - XII ZB 17/97 (https://dejure.org/1997,7887)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97 (https://dejure.org/1997,7887)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 737
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.01.1997 - XII ZB 11/97

    Zulässigkeit einer Berufung bei fehlender ordnungsgemäßer Unterschrift des

    Auszug aus BGH, 26.02.1997 - XII ZB 17/97
    Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55; Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 138/87 - EzFamR ZPO § 212 a Nr. 1 und vom 29. Januar 1997 - XII ZB 11/97).

    Es kann auch davon ausgegangen werden, daß Rechtsanwalt K. stets in gleicher Weise unterschreibt; das zeigt ein Vergleich mit den Unterschriften, die er sonst in den Akten des vorliegenden Verfahrens sowie des Parallelverfahrens XII ZB 11/97 geleistet hat.

  • BGH, 22.10.1993 - V ZR 112/92

    Anforderungen an eine Unterschrift

    Auszug aus BGH, 26.02.1997 - XII ZB 17/97
    Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55; Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 138/87 - EzFamR ZPO § 212 a Nr. 1 und vom 29. Januar 1997 - XII ZB 11/97).
  • BGH, 11.10.1984 - X ZB 11/84

    "Servomotor"; Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes

    Auszug aus BGH, 26.02.1997 - XII ZB 17/97
    Auf die in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortete Frage, ob eine ordnungsgemäße Unterschrift einzelne Buchstaben erkennen lassen muß, weil es sonst am Merkmal einer Schrift überhaupt fehle (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Oktober 1984 - X ZB 11/84 - NJW 1985, 1227), kommt es allerdings nicht entscheidend an, weil wenigstens andeutungsweise ein doppeltes "p" erkennbar ist und der nach rechts ausschwingende Haken als stilisiertes "s" gedeutet werden kann, alles Buchstaben, die in dem Namen von Rechtsanwalt K. enthalten sind.
  • BGH, 29.10.1986 - IVa ZB 13/86

    Anforderungen an eine gültige Unterschrift - Anforderungen an die Unterschrift

    Auszug aus BGH, 26.02.1997 - XII ZB 17/97
    Damit ist, bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabs (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1986 - IVa ZB 13/86 - NJW 1987, 1333, 1334), die Berufungsbegründungsschrift noch als ordnungsgemäß unterzeichnet anzusehen.
  • BGH, 16.12.1987 - IVb ZB 138/87
    Auszug aus BGH, 26.02.1997 - XII ZB 17/97
    Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55; Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 138/87 - EzFamR ZPO § 212 a Nr. 1 und vom 29. Januar 1997 - XII ZB 11/97).
  • BGH, 27.09.2005 - VIII ZB 105/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung der Berufungs- und der

    Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737, unter II m.w.Nachw.).

    Der Senat kann die Prüfung der dafür erforderlichen Merkmale selbständig und ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts vornehmen (Senatsurteil vom 24. Juli 2001 - VIII ZR 58/01, NJW 2001, 2888, unter II 1; Beschluss vom 26. Februar 1997, aaO; Beschluss vom 29. Oktober 1986, aaO).

  • BGH, 03.03.2015 - VI ZB 71/14

    Anforderungen an die anwaltliche Unterzeichnung der Berufungsschrift und der

    Eine großzügige Betrachtungsweise ist deshalb - wie dargelegt - ohnehin geboten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, VersR 2006, 1661 Rn. 8; vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737).
  • BGH, 09.02.2010 - VIII ZB 67/09

    Berufungsverwerfung: Anforderungen an die Unterschrift eines Rechtsanwalts unter

    Erforderlich, aber auch genügend ist danach das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (Senatsbeschluss vom 27. September 2005, aaO, unter II 2 a; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92, NJW 1994, 55 m.w.N.).

    Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (Senatsbeschluss vom 27. September 2005, aaO; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997, aaO).

    Die von der Beklagtenvertreterin verwendete Unterschrift ist auch trotz ihrer einfachen Struktur so ausgeführt, dass sie sich als individuell ausgestaltete Wiedergabe des Namens "R." darstellt (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997, aaO).

    c) Vorliegend kommt hinzu, dass auch vom Berufungsgericht an der Autorenschaft der Beklagtenvertreterin keine Zweifel angemeldet worden sind, so dass ohnehin eine großzügige Betrachtungsweise geboten ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 27. September 2005, aaO; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997, aaO).

    Die Urheberschaft der Beklagtenvertreterin wird bestätigt durch die maschinenschriftliche Namenswiedergabe nebst Berufsbezeichnung und durch den Umstand, dass im vorliegenden Verfahren sämtliche von der Beklagtenvertreterin bis zur erstmaligen Beanstandung durch das Berufungsgericht geleisteten Unterschriften dem Namenszug auf der Berufungsschrift ähneln (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1997, aaO; vom 27. September 2005, aaO, und vom 26. Februar 1997, aaO).

  • BGH, 26.07.2012 - III ZB 70/11

    Berufungsbegründungsschriftsatz: Übernahme der inhaltlichen Verantwortlichkeit

    8 a) Der entsprechende Schriftsatz ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung mit einem individuellen, nicht nur als Handzeichen oder Paraphe anzusehenden, sondern den Anforderungen an eine Unterschrift genügenden handschriftlichen Schriftzug unterzeichnet (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737; vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775; vom 17. November 2009, aaO; vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, BeckRS 2010, 04929 Rn. 10 sowie vom 16. September 2010 - IX ZB 13/10, NZI 2011, 59, 60).

    8 a) Der entsprechende Schriftsatz ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung mit einem individuellen, nicht nur als Handzeichen oder Paraphe anzusehenden, sondern den Anforderungen an eine Unterschrift genügenden handschriftlichen Schriftzug unterzeichnet (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737; vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775; vom 17. November 2009, aaO; vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, BeckRS 2010, 04929 Rn. 10 sowie vom 16. September 2010 - IX ZB 13/10, NZI 2011, 59, 60).

  • BGH, 09.02.2010 - VIII ZB 71/09

    Anforderungen an eine Unterschrift unter einem Schriftsatz i.R.d. Beanstandung

    Erforderlich, aber auch genügend ist danach das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (Senatsbeschluss vom 27. September 2005, aaO, unter II 2 a; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92, NJW 1994, 55 m. w. N.).

    Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (Senatsbeschluss vom 27. September 2005, aaO; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997, aaO).

    Der von der Beklagtenvertreterin verwendete Schriftzug ist auch trotz seiner einfachen Struktur so ausgeführt, dass er sich als individuell ausgestaltete Wiedergabe des Namens "R." darstellt (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997, aaO).

    c) Vorliegend kommt hinzu, dass auch vom Berufungsgericht an der Autorenschaft der Beklagtenvertreterin keine Zweifel angemeldet worden sind, so dass ohnehin eine großzügige Betrachtungsweise geboten ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 27. September 2005, aaO; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997, aaO).

    Die Urheberschaft der Beklagtenvertreterin wird bestätigt durch die maschinenschriftliche Namenswiedergabe nebst Berufungsbezeichnung und durch den Umstand, dass im vorliegenden Verfahren sämtliche von der Beklagtenvertreterin bis zur erstmaligen Beanstandung durch das Berufungsgericht geleisteten Unterschriften dem Namenszug auf der Berufungsschrift ähneln (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1997, aaO, vom 27. September 2005, aaO, und vom 26. Februar 1997, aaO).

  • BGH, 14.03.2017 - XI ZB 16/16

    Unterzeichnung eines Schriftsatzes für einen anderen Rechtsanwalt:

    a) Der entsprechende Schriftsatz ist - was das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - mit einem individuellen, nicht nur als Handzeichen oder Paraphe anzusehenden, sondern den Anforderungen an eine Unterschrift genügenden handschriftlichen Schriftzug unterzeichnet (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737; vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775; vom 17. November 2009 - XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358 Rn. 17; vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, BeckRS 2010, 04929 Rn. 10 und vom 16. September 2010 - IX ZB 13/10, NZI 2011, 59 Rn. 6).
  • BGH, 17.04.2018 - XI ZB 4/17

    Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Beschluss

    Anders als die Beschwerdeerwiderung meint, hat der Prozessvertreter des Beklagten zu 1 dabei - was der erkennende Senat selbst festzustellen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2009 - XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358 Rn. 13 und vom 20. Juni 2017 - XI ZB 3/17, juris Rn. 8) - einen individuellen, nicht nur als Handzeichen oder Paraphe anzusehenden, sondern den Anforderungen an eine Unterschrift genügenden handschriftlichen Schriftzug verwendet (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737, vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 und vom 16. September 2010 - IX ZB 13/10, NZI 2011, 59 Rn. 6).
  • OLG Düsseldorf, 16.04.2012 - 24 U 166/11

    Berechnung, Vergütung, Unterschriftsleistung

    Erforderlich, aber auch genügend, ist danach das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, NJW 1994, 55; NJW 1996, 997; NJW 1997, 3380, 3381; NJW 2005, 3775; NJW-RR 2007, 351; MünchKomm-BGB/Einsele, 5. Aufl. § 126 Rdnr. 17), selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt ist und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BGH, NJW-RR 1997, 760; FamRZ 1997, 737; NJW 2005, 3775).

    Unter diesen Voraussetzungen ist selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (so BGH, NJW 1994, 55; NJW-RR 1997, 760; FamRZ 1997, 737; NJW 2005, 3775).

  • BFH, 26.06.2014 - X B 215/13

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes -

    Erforderlich, aber auch genügend ist danach das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH--  vom 9. Februar 2010 VIII ZB 71/09, nicht veröffentlicht; vom 26. Februar 1997 XII ZB 17/97, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1997, 737; Urteil vom 22. Oktober 1993 V ZR 112/92, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1994, 55, m.w.N.).

    Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH-Beschluss in FamRZ 1997, 737).

  • VerfG Brandenburg, 16.12.2022 - VfGBbg 57/20

    Begründungsanforderungen; Urteilsverfassungsbeschwerde; Verstoß gegen

    Diese Entscheidung spiegelt die gefestigte Rechtsprechung der Zivilsenate wider, wonach die Anforderungen an eine Unterschrift schon dann erfüllt sind, wenn ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug vorliegt, der individuelle und entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1997 ‌- XII ZB 17/97 -,‌ Rn. 3, vom 27. September 2005 ‌- VIII ZB 105/04 -,‌ Rn. 8, und vom 9. Februar 2010 ‌- VIII ZB 67/09 -,‌ Rn. 10, und Urteil vom 22. Oktober 1993 ‌- V ZR 112/92 -,‌ Rn. 5) .

    Auch ein vereinfachter, von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichneter und nicht lesbarer Namenszug kann danach als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1997 ‌- XII ZB 17/97 -,‌ Rn. 3, vom 27. September 2005 ‌- VIII ZB 105/04 -,‌ Rn. 8, und vom 9. Februar 2010 ‌- VIII ZB 67/09 -,‌ Rn. 10, juris).

  • BGH, 27.05.2015 - IV ZB 32/14

    Anforderungen an die Zustellung der Ausfertigung eines Urteils

  • OLG Frankfurt, 11.03.2020 - 10 U 156/18

    Unzulässige Berufung wegen formunwirksamer Unterzeichnung

  • BGH, 20.06.2017 - XI ZB 3/17
  • OLG Düsseldorf, 26.02.2019 - 24 U 70/18

    Ansprüche aus einem abgewickelten Leasingvertrag über einen PKW nach Diebstahl

  • OLG Düsseldorf, 28.09.2005 - 15 U 158/04

    Anforderungen an eine Unterschrift; zur Kündigung eines Anstellungsverhältnisses

  • OLG Brandenburg, 12.03.2009 - 5 U (Lw) 63/08

    Inhaber einer Pachtzinsforderung nach Veräußerung der Pachtsache; Wirksamkeit

  • LG Köln, 09.11.2016 - 28 O 230/16

    Buch über Affäre von Alice Schwarzer bleibt verboten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2012 - L 18 KN 89/10

    Rentenversicherung

  • OLG Nürnberg, 28.10.2011 - 12 W 1374/11

    Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen: Nachholung der Unterschrift

  • OLG Brandenburg, 03.09.2015 - 9 UF 295/14

    Versorgungsausgleich: Schadenersatzanspruch wegen Unmöglichkeit eines im Rahmen

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