Weitere Entscheidung unten: BGH, 28.02.2007

Rechtsprechung
   BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 910/05, 1 BvR 1389/05   

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https://dejure.org/2007,290
BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 910/05, 1 BvR 1389/05 (https://dejure.org/2007,290)
BVerfG, Entscheidung vom 13.02.2007 - 1 BvR 910/05, 1 BvR 1389/05 (https://dejure.org/2007,290)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 910/05, 1 BvR 1389/05 (https://dejure.org/2007,290)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Bundesverfassungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der gesetzlichen Gebühren bei Streitigkeiten mit besonders hohen Gegenstandswerten; Bestimmung der Höhe einer Rechtsanwaltsgebühr nach Maßgabe einer an den Gegenstandswerten orientierten Gebührentabelle; Förderung von ...

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, § 22 RVG, § 23 RVG, § 39 GKG 2004
    Kappung des Gegenstandswerts nicht verfassungswidrig

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, § 22 RVG, § 23 RVG, § 39 GKG 2004
    Kappung des Gegenstandswerts nicht verfassungswidrig

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; RVG § 22 Abs. 2; ; RVG § 23 Abs. 1 Satz 1; ; RVG § 23 Abs. 1 Satz 3; ; GKG § 39 Abs. 2

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Keine Verfassungswidrigkeit der Wertgrenze von 30 Mio. Euro

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Begrenzung von gesetzlichen Anwaltsgebühren bei hohen Gegenstandswerten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren bei Streitigkeiten mit besonders hohen Gegenstandswerten

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren bei Streitigkeiten mit besonders hohen Gegenstandswerten

  • datenbank.nwb.de

    Begrenzung ( Kappung) der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung bei besonders hohen Streitwerten ( über 30 Mio. EUR) verfassungsgemäß

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Begrenzung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Begrenzung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung bei besonders hohen Streitwerten verfassungsgemäß

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Begrenzung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung bei besonders hohen Streitwerten verfassungsgemäss

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Begrenzung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Keine Verfassungswidrigkeit der Wertgrenze von 30 Mio. Euro

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 33 (Leitsatz und Entscheidungsbesprechung)

    RVG § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1; GKG § 39 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
    Keine Verfassungswidrigkeit der Wertgrenze von 30 Mio. Euro

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 118, 1
  • NJW 2007, 2098
  • MDR 2007, 1043
  • FamRZ 2007, 965 (Ls.)
  • FamRZ 2007, 974 (Ls.)
  • DVBl 2007, 754
  • BB 2007, 1179
  • AnwBl 2007, 535
  • AnwBl Online 2007, 19
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 910/05
    Es liege ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Rechtsanwälte vor, der durch die Möglichkeit einer Honorarvereinbarung zwar abgemildert, jedoch nicht aufgehoben sei (Hinweis auf BVerfGE 83, 1 ).

    Der Rechtsanwalt kann demnach eine so genannte Mischkalkulation vornehmen und dabei die Vorteile eines umfassenden und geschlossenen Regelungssystems nutzen (vgl. BVerfGE 83, 1 ; 107, 133 ).

    Die Freiheit der Berufsausausübung würde allerdings beeinträchtigt, wenn ein Grundrechtsträger daran gehindert würde, auf privatautonome Weise zur Festlegung der Vergütung zu gelangen (vgl. BVerfGE 83, 1 ).

    gg) Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung trotz der gegebenen Möglichkeit von Honorarvereinbarungen angenommen, wenn das geschlossene Regelungskonzept einer anwaltlichen Vergütungsordnung zu Lasten der Rechtsanwälte durchbrochen wird, um aus sozialpolitischen Gründen eine Kostensenkung in sozialgerichtlichen Verfahren zu erreichen (vgl. BVerfGE 83, 1 ).

    Rechtsanwälte würden deshalb in sozialgerichtlichen Verfahren Honorarvereinbarungen ihren Mandanten kaum empfehlen können und müssten in den meisten Fällen die Beschränkung auf die gesetzlichen Gebühren hinnehmen (vgl. BVerfGE 83, 1 ).

    Während im sozialgerichtlichen Verfahren die Mandanten aus den vom Senat geschilderten Gründen (vgl. BVerfGE 83, 1 ) zu Honorarvereinbarungen, die die gesetzlichen Gebühren übersteigen, praktisch kaum je bereit und in der Lage sein werden, kann dies für die Honorierung der anwaltlichen Leistung in den vorliegend maßgebenden Großverfahren nicht angenommen werden.

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 910/05
    Art. 12 Abs. 1 GG schützt die freie Berufsausübung, konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst selbstbestimmte berufliche Betätigung (vgl. BVerfGE 101, 331 ; 103, 172 ).

    Solche Vorschriften stellen einen Eingriff in die Berufsausübung dar (vgl. BVerfGE 88, 145 ; 101, 331 ).

    Soweit Art. 12 Abs. 1 GG die Freiheit schützt, das Entgelt der angebotenen Leistung selbst festzulegen (vgl. BVerfGE 101, 331 ; 106, 275 ), reicht dieser Schutz nicht über das Recht der Nachfrager hinaus, zu entscheiden, ob sie zu diesen Bedingungen Leistungen abnehmen.

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 910/05
    ee) Art. 12 Abs. 1 GG umfasst keinen Anspruch auf beruflichen Erfolg im Rahmen einer wettbewerblich strukturierten Ordnung (vgl. BVerfGE 105, 252 ).

    Eine eingriffsgleiche Wirkung ist verfassungsrechtlich bedeutsam, wenn zwar keine unmittelbare rechtliche Beeinträchtigung erfolgt, die mittelbar und faktisch belastende Maßnahme aber nach Wirkung und Zielrichtung einer solchen Beeinträchtigung gleichkommt (vgl. BVerfGE 105, 252 ).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Damit liegt in Fällen des großräumigen Tagebaus in der Zulassung des Rahmenbetriebsplans angesichts des Gewichts und der Dauerhaftigkeit der durch ihn herbeigeführten nachteiligen Veränderungen ein einem direkten rechtlichen Eingriff vergleichbares funktionales Äquivalent (zu dieser Rechtsfigur BVerfGE 116, 202 ; 118, 1 ; 120, 378 ).
  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    bb) Als weitere verfassungsimmanente Schranke der Religionsfreiheit ist hier die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege insgesamt zu berücksichtigen, die zu den Grundbedingungen des Rechtsstaats zählt (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 77, 65 ; 80, 367 ; 106, 28 ; 107, 104 ; 113, 29 ; 117, 163 ; 118, 1 ; 122, 190 ; 135, 90 ; 141, 82 ; 141, 121 ; allgemein zur "Funktionsfähigkeit" als Grundrechtsschranke Lerche, BayVBl 1991, S. 517 ff.; Kriele, in: Isensee/Kirchhof, HStR IX, 3. Aufl. 2011, § 188 Rn. 94 ff. m.w.N.) und im Wertesystem des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 92 GG) fest verankert ist, da jede Rechtsprechung letztlich der Wahrung der Grundrechte dient (vgl. BVerfGE 33, 23 ).
  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

    Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und

    Die Grundrechtsbindung aus Art. 12 Abs. 1 GG besteht jedoch dann, wenn Normen, die zwar selbst die Berufstätigkeit nicht unmittelbar berühren, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen(vgl. BVerfGE 105, 252 ; 105, 279 ; 110, 177 ; 113, 63 ; 116, 135 ; 116, 202 ; 118, 1 ; s. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 2007 - 1 BvR 1031/07 -, juris, Rn. 32), die mittelbaren Folgen also kein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (vgl. BVerfGE 106, 275 ; BVerfGE 116, 202 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 28.02.2007 - XII ZR 165/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1214
BGH, 28.02.2007 - XII ZR 165/04 (https://dejure.org/2007,1214)
BGH, Entscheidung vom 28.02.2007 - XII ZR 165/04 (https://dejure.org/2007,1214)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 2007 - XII ZR 165/04 (https://dejure.org/2007,1214)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1569; BGB § 1408; BGB § 138; BGB § 242
    Beschränkung des Scheidungsunterhalts auf Einkommensverhältnisse bei Vertragsschluss wirksam; richterliche Vertragsanpassung bei Nichteintritt geplanter Teilerwerbstätigkeit

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines Ehevertrags bei fehlender Anpassungsmöglichkeit des darin vereinbarten nachehelichen Unterhalts an die künftigen Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen; Anspruch auf richterliche Vertragsanpassung nach § 242 BGB im Fall späterer ...

  • Judicialis

    BGB § 138 Cd; ; BGB § 242 D

  • ra.de
  • RA Kotz

    Ehevertrag - Bemessung nachehelicher Unterhalt

  • rechtsportal.de

    BGB § 138 § 242
    Rechtsfolgen des Ausschlusses der Anpassung des nachehelichen Unterhalts an künftige Einkommenssteigerungen in einem Ehevertrag; Anpassung bei unterbliebener Erwerbstätigkeit des bislang des Haushalt führenden Ehegatten; Umfang der richterlichen Vertragsanpassung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Familienrecht - Wirksamkeit eines Ehevertrages

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nachehelichen Unterhalt nach den Einkommensverhältnissen bei Vertragsschluss bemessen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit eines Ehevertrages

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Ehegattenunterhalt - Begrenzung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2848
  • MDR 2007, 1023
  • DNotZ 2007, 764
  • FamRZ 2007, 974
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.05.2005 - XII ZR 296/01

    Wirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts bei Schwangerschaft der

    Auszug aus BGH, 28.02.2007 - XII ZR 165/04
    Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (vgl. etwa BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601 und Senatsurteil vom 25. Mai 2005 ­ XII ZR 296/01 ­ FamRZ 2005, 1444), darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen zwar nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann.

    Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606 und vom 25. Mai 2005 ­ XII ZR 296/01 = FamRZ 2005, 1444, 1446).

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus BGH, 28.02.2007 - XII ZR 165/04
    Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (vgl. etwa BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601 und Senatsurteil vom 25. Mai 2005 ­ XII ZR 296/01 ­ FamRZ 2005, 1444), darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen zwar nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann.

    Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606 und vom 25. Mai 2005 ­ XII ZR 296/01 = FamRZ 2005, 1444, 1446).

  • BGH, 23.02.1956 - II ZR 207/54

    Anforderungen an die Auslegung eines Vertrages; Auslegung nach dem Sinn und

    Auszug aus BGH, 28.02.2007 - XII ZR 165/04
    Nur in Ausnahmefällen kann deshalb die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass sich ein Vertrag - etwa wegen seines absolut widerspruchsvollen oder widersinnigen Inhalts - als einer Auslegung nicht zugänglich erweist (BGHZ 20, 109, 110).
  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 84/17

    Ausgleich von ehebedingten Nachteilen mit der Anpassung von Eheverträgen unter

    Sind solche Nachteile nicht vorhanden oder bereits vollständig kompensiert, dient die richterliche Ausübungskontrolle nicht dazu, dem durch den Ehevertrag belasteten Ehegatten zusätzlich (entgangene) ehebedingte Vorteile zu gewähren und ihn dadurch besser zu stellen, als hätte es die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung einhergehenden Dispositionen über Art und Umfang seiner Erwerbstätigkeit nicht gegeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 318/11 - FamRZ 2014, 1978 Rn. 26 und vom 27. Februar 2013 - XII ZB 90/11 - FamRZ 2013, 770 Rn. 22; Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 165/04 - FamRZ 2007, 974 Rn. 28).
  • BGH, 08.10.2014 - XII ZB 318/11

    Ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Ausübungskontrolle in

    Der Ehegatte kann daher durch die Anpassung des Ehevertrags nicht besser gestellt werden, als er ohne die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung einhergehenden Dispositionen über Art und Umfang seiner Erwerbstätigkeit stünde (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 90/11 - FamRZ 2013, 770 Rn. 22 und Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 165/04 - FamRZ 2007, 974 Rn. 28).
  • OLG Celle, 27.05.2009 - 15 UF 4/09

    Zulässigkeit des Verzichts auf Krankheitsunterhalt in einem Ehevertrag bei

    Gleichwohl verbleibt den Eheleuten für die vertragliche Gestaltung der Scheidungsfolgen ein nicht unerheblicher Spielraum, da ein unverzichtbarer Mindestgehalt der Scheidungsfolgen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht besteht (vgl. zum Betreuungsunterhalt BGH FamRZ 2007, 974.2005, 1444).

    Vorliegend führt auch der kompensationslose Ausschluss des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, der auch keiner modifizierten Regelung zu Anspruchshöhe oder dauer zugeführt wurde (BGH FamRZ 2007, 974, 976), nicht zur Nichtigkeit der Unterhaltsvereinbarung.

    Insoweit ist maßgeblich, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede unzumutbar ist (BGH FamRZ 2007, 974, 976).

    Dabei sollen durch die richterliche Anpassung von Eheverträgen ehebedingte Nachteile, die sich aus der Übernahme von Risiken für das berufliche Fortkommen ergeben, ausgeglichen werden (vgl. BGH FamRZ 2007, 974, 977.2008, 582, 586).

  • BGH, 27.02.2013 - XII ZB 90/11

    Anpassung eines ehevertraglichen Verzichts auf den Versorgungsausgleich an

    Beruhen diese Nachteile - wie letztlich auch hier - darauf, dass ein Ehegatte aufgrund der ehelichen Rollenverteilung vollständig oder zeitweise auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit verzichtet hat, kann er durch die Anpassung des Ehevertrages nicht besser gestellt werden als er ohne die Ehe und den damit einhergehenden Erwerbsverzicht stünde (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 165/04 - FamRZ 2007, 974 Rn. 28).
  • OLG Hamm, 08.06.2011 - 5 UF 51/10

    Ehevertrag, Ausschluss des Versorgungsausgleichs, Wirksamkeitskontrolle

    Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zu Grunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht und zum Zeitpunkt der Scheidung die ehevertraglichen Regelungen für einen Ehegatten ganz oder teilweise unzumutbar machen (BGH, Urteil vom 28.02.2007, XII ZR 165/04, FamRZ 2007, S. 974).

    Durch die richterliche Anpassung von Eheverträgen sollen ehebedingte Nachteile, die sich aus der Übernahme von Risiken für das berufliche Fortkommen ergeben, ausgeglichen werden (BGH, Urteil vom 28.02.2007, aaO, BGH Urteil vom 28.11.2007, XII ZR 132/05, FamRZ 2008, S. 582).

  • OLG Hamm, 27.01.2017 - 3 UF 264/15
    Durch die Anpassung von Eheverträgen im Wege der Ausübungskontrolle sollen ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden, dies soll jedoch nicht dazu führen, dass der Ehegatte durch die Anpassung des Ehevertrages besser gestellt wird, als er ohne die Ehe und deren Folgen stünde (vgl. BGH, FamRZ 2007, S. 974 f., FamRZ 2013, S. 770 ff).
  • KG, 16.01.2017 - 25 UF 30/16

    Versorgungsausgleichsverfahren: Wirksamkeit eines ehevertraglich vereinbarten

    Der Ehegatte kann daher durch die Anpassung des Ehevertrags nicht besser gestellt werden, als er ohne die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung einhergehenden Dispositionen über Art und Umfang seiner Erwerbstätigkeit stünde (vgl. BGH FamRZ 2013, 770; BGH FamRZ 2007, 974).
  • OLG Hamm, 22.05.2014 - 1 UF 66/13

    Wirksamkeit und Auslegung eines Ehevertrages bei fehlender Kenntnis der Ehegatten

    Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zu Grunde liegenden Lebensplanung grundlegend abgewichen ist (BGH NJW 2007, 2848, 2850; FamRZ 2004, 601, 604 ff).
  • OLG Brandenburg, 04.07.2018 - 13 UF 117/17

    Versorgungsausgleich - Wirksamkeitskontrolle eines Ehevertrages

    Der Ehegatte kann daher durch die Anpassung des Ehevertrags nicht bessergestellt werden, als er ohne die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung einhergehenden Dispositionen über Art und Umfang seiner Erwerbstätigkeit stünde (vgl. BGH FamRZ 2013, 770 Rn. 22; BGH FamRZ 2007, 974 Rn. 28).
  • OLG Hamburg, 01.04.2010 - 1 U 81/09

    Anspruch eines Erwerbers von Wohneigentum auf Rückzahlung eines geleisteten

    Es kann nicht festgestellt werden, dass die in Ziffer 11 des Kaufvertrags vereinbarte Regelung für den Fall der Ausübung des Wiederkaufsrechts zwingend zu einer derart einseitigen Lastenverteilung geführt hätte, dass ihr losgelöst von der künftigen Entwicklung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung zu versagen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2007, XII ZR 165/04, NJW 2007, 2848 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 17).
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