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Rechtsprechung
   BSG, 08.12.1993 - 8 RKn 6/93   

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https://dejure.org/1993,1682
BSG, 08.12.1993 - 8 RKn 6/93 (https://dejure.org/1993,1682)
BSG, Entscheidung vom 08.12.1993 - 8 RKn 6/93 (https://dejure.org/1993,1682)
BSG, Entscheidung vom 08. Dezember 1993 - 8 RKn 6/93 (https://dejure.org/1993,1682)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2374
  • FamRZ 1994, 752 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 08.12.1993 - 8 RKn 6/93
    Mit den Regelungen dieses Gesetzes ist der Gesetzgeber dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in seinem Urteil vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257) nachgekommen, bestimmte als verfassungswidrig angesehene Härten beim Versorgungsausgleich zu beseitigen (hierzu im einzelnen Bundessozialgericht vom 14. Januar 1986, BSGE 59, 246, 247f = SozR 5795 § 15 Nr. 1 sowie insbesondere BSG vom 8. Dezember 1988, SozR 2200 § 1304a Nr. 15 S 27f auch zum Gesetzgebungsverfahren des VAHRG).

    Im hier interessierenden Zusammenhang hatte das BverfG ausgeführt (BVerfGE 53, 257, 302 ff), es sei verfassungswidrig, wenn einerseits beim Verpflichteten eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolge, ohne daß sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten auswirke.

  • BSG, 19.12.1991 - 4 RA 72/90

    Nachzahlung nach § 6 VersorgAusglHärteG

    Auszug aus BSG, 08.12.1993 - 8 RKn 6/93
    Die pauschalierende Regelung des § 6 VAHRG soll vermeiden, daß die Versorgungsträger (hier: die Beklagte) zu prüfen haben, welche finanziellen Auswirkungen durch die vorausgegangene Kürzung der Versorgung im einzelnen entstanden sind (insgesamt hierzu BSG vom 19. Dezember 1991, SozR 3-5795 § 6 Nr. 2 S 10).

    Da die Interessen der ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehefrau des Klägers durch die Entscheidung des Senats nicht berührt wurden, war sie zum Verfahren nicht gemäß § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen (anders als in den Verfahren BSG vom 18. Januar 1990, BSGE 66, 144 = SozR 3-5795 § 6 Nr. 1 und BSG vom 19. Dezember 1991, SozR 3-5795 § 6 Nr. 2, wo sich jeweils der Ausgleichsverpflichtete gegen die Aufteilung der Nachzahlung zwischen ihm und dem Berechtigten gewandt hatte).

  • BSG, 18.01.1990 - 4 RA 4/89

    Revision - Zurückverweisung - Beiladung - Ehrenbeamtendienst

    Auszug aus BSG, 08.12.1993 - 8 RKn 6/93
    Da die Interessen der ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehefrau des Klägers durch die Entscheidung des Senats nicht berührt wurden, war sie zum Verfahren nicht gemäß § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen (anders als in den Verfahren BSG vom 18. Januar 1990, BSGE 66, 144 = SozR 3-5795 § 6 Nr. 1 und BSG vom 19. Dezember 1991, SozR 3-5795 § 6 Nr. 2, wo sich jeweils der Ausgleichsverpflichtete gegen die Aufteilung der Nachzahlung zwischen ihm und dem Berechtigten gewandt hatte).
  • BSG, 08.12.1988 - 1 RA 35/86

    Versorgungsausgleich - Rentenanwartschaft - Rentenberechnung

    Auszug aus BSG, 08.12.1993 - 8 RKn 6/93
    Mit den Regelungen dieses Gesetzes ist der Gesetzgeber dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in seinem Urteil vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257) nachgekommen, bestimmte als verfassungswidrig angesehene Härten beim Versorgungsausgleich zu beseitigen (hierzu im einzelnen Bundessozialgericht vom 14. Januar 1986, BSGE 59, 246, 247f = SozR 5795 § 15 Nr. 1 sowie insbesondere BSG vom 8. Dezember 1988, SozR 2200 § 1304a Nr. 15 S 27f auch zum Gesetzgebungsverfahren des VAHRG).
  • BSG, 14.01.1986 - 5a RKn 24/84

    Versorgungsausgleich - Regelung von Härten - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BSG, 08.12.1993 - 8 RKn 6/93
    Mit den Regelungen dieses Gesetzes ist der Gesetzgeber dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in seinem Urteil vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257) nachgekommen, bestimmte als verfassungswidrig angesehene Härten beim Versorgungsausgleich zu beseitigen (hierzu im einzelnen Bundessozialgericht vom 14. Januar 1986, BSGE 59, 246, 247f = SozR 5795 § 15 Nr. 1 sowie insbesondere BSG vom 8. Dezember 1988, SozR 2200 § 1304a Nr. 15 S 27f auch zum Gesetzgebungsverfahren des VAHRG).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.1988 - 11 S 2792/86

    Kürzung der Versorgung nach Ehescheidung

    Auszug aus BSG, 08.12.1993 - 8 RKn 6/93
    Der Senat sieht sich daher nicht in der Lage, der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ( Urteil vom 9. März 1988, FamRZ 1989, 515) zu folgen, wonach die Kürzung der Versorgung des Verpflichteten aufgrund des Versorgungsausgleichs auch dann nicht gemäß § 5 Abs. 1 VAHRG ausgesetzt wird, wenn der Berechtigte auf seine Unterhaltsansprüche wegen der Gewährung einer Abfindungssumme verzichtet hat.
  • LSG Niedersachsen, 22.03.2001 - L 1 RA 143/00
    Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass das Urteil des SG von der Entscheidung des 8. Senats des BSG vom 8. Dezember 1993 (8 RKn 6/93 = SozR 3-5795 § 5 VAHRG Nr. 1) abweiche, weil der Unterhaltsvergleich vom 13. Februar 1995 nicht mit einer vom BSG in seinem Urteil angesprochenen Abtretungserklärung oder ähnlichen Vereinbarung zu vergleichen sei.

    Denn der Unterhaltsvergleich vom 13. Februar 1995 enthält eine Kapitalabfindung für die Unterhaltsansprüche der Beigeladenen ab dem 1. Oktober 1994 (also auch für die hier streitige Zeit in 1996), und Unterhaltskapitalabfindungen stehen nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, laufenden Unterhaltszahlungen im Sinne von § 5 VAHRG gleich, da auch sie den Unterhaltsverpflichteten nachhaltig belasten, etwa - so auch vom Kläger in diesem Verfahren vorgetragen - durch Kreditaufnahme (vgl. nur BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993, 8 RKn 6/93, SozR 3 - 5795 Nr. 1).

    Ebenso zutreffend hat das SG ausgeführt, dass für die Auszahlung des aus § 5 VAHRG folgenden Nachzahlungsbetrages die Regelung des § 6 VAHRG maßgeblich ist, diese im Grundsatz eine hälftige Auszahlung des Nachzahlungsbetrages je an den ausgleichsverpflichteten und den ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten vorsieht, jedoch dispositives Gesetzesrecht darstellt und deshalb die geschiedenen Ehegatten eine abweichende Auszahlungsregelung vereinbaren können (vgl. nur etwa BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993, a.a.O., S. ).

    Schließlich hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BSG eine solche, die hälftige Aufteilung ausschließende Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten etwa in einer Abtretungserklärung (Abtretung des Nachzahlungsbetrages durch den Ausgleichsberechtigten an den Ausgleichsverpflichteten) oder in einer ähnlichen Erklärung gesehen werden kann (vgl. nochmals nur BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993, a.a.O., S. 6).

    Damit ist es nur folgerichtig, wenn in § 6 VAHRG die Rentenversicherungsträger von weiteren Ermittlungen und rechtlichen Prüfungen zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche gänzlich freigestellt werden (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993, 8 RKn 6/93, SozR 3 - 5795 Nr. 1; ebenso: BSG, Urteil vom 19. Dezember 1991, 4 RA 72/90, SozR 3-5795 § 6 Nr. 2, S. 10, 12).

    Da ein - auch vorliegend in Rede stehender - Unterhaltsabfindungsvergleich jedoch materielles Unterhaltsrecht betrifft, sind seine Regelungen zwar maßgebend für die Frage, "ob" überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht, sie dürfen es aber nicht sein für die Frage, in welcher Weise die Nachzahlung ausgekehrt werden muss (ebenso und explizit für den Fall eines Unterhaltsabfindungsvergleiches: BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993, 8 RKn 6/93, SozR 3 - 5795 Nr. 1 sowie BGH, Urt. vom 8. Juni 1994, IV ZR 200/93, NJW 1994, 2481, 2481-2483; ebenso: BSG, Urteil vom 19. Dezember 1991, 4 RA 72/90, SozR 3-5795 § 6 Nr. 2, S. 10, 12; Rehme in Staudinger, Kommentar zum BGB, 1995, § 6 VAHRG, Rn. 4; Palandt-Brudermüller, Kommentar zum BGB, 60. Aufl. 2001, Anhang zu § 1587b BGB - § 6 VAHRG, Rn. 1; allgemein zur Entlastung von Sozialleistungsträgern als sachlicher gesetzgeberischer Grund: BSG, Urteil vom 31. August 2000, B 4 RA 28/00 R, S. 8).

    Dabei hat sich der Gesetzgeber in Übereinstimmung mit den Vorgaben des BVerfG auf eine typisierende/pauschalierende Regelung beschränkt, die bei späteren Normüberprüfungsverfahren nicht beanstandet, sondern deren Verfassungsmäßigkeit festgestellt wurde (für § 4 VAHRG: BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989, I BvL 11/87, NJW 1989, S. 1983; BSG, Urteil vom 14. Mai 1996, SozR 3-5795 Nr. 6, S. 38; LSG Niedersachsen, Urteil vom 22. Juli 1999, L 1 RA 97/98; LSG Niedersachsen, Urteil vom 16. Dezember 1999, L 1 RA 210/99; für §§ 5, 6 VAHRG vgl. nur: BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993, 8 RKn 6/93, SozR 3 - 5795 Nr. 1, BGH, Urteil vom 8. Juni 1994, IV ZR 200/93, NJW 1994, 2481, 2481-2483; BSG, Urteil vom 19. Dezember 1991, 4 RA 72/90, SozR 3-5795 § 6 Nr. 2, S. 10, 12).

    Aber auch der Rechtsweg steht offen, dann allerdings zu den Zivilgerichten, die die streitigen Fragen des materiellen Unterhalts- sowie des Bereicherungsrechts zu klären haben (vgl. nochmals: BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993, 8 RKn 6/93, SozR 3 - 5795 Nr. 1 S. 6 sowie BGH, Urteil vom 8. Juni 1994, IV ZR 200/93, NJW 1994, 2481, 2481-2483).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2001 - 1 A 5008/99

    Gewährung des Ortszuschlags der Stufe 2 bzw. des Familienzuschlags der Stufe 1

    Zu den ähnlich gelagerten Fällen des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - Versorgungsausgleichshärteregelungsgesetz - (VAHRG) gebe es zwischenzeitlich höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 8. Juni 1994 - IV ZR 200/93 -) und des Bundessozialgerichts (Urteil vom 8. Dezember 1993 - 8 Rkn 6/93 -).

    B , 313; BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993 - 8 Rkn 6/93 -, NJW 1994, 2374; BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - IV ZR 200/93 -, auf die besoldungsrechtlichen Regelungen zum Ortszuschlag bzw. Familienzuschlag in § 40 BBesG nicht übertragbar.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 25.98 -, a.a.O.; BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993 - 8 Rkn 6/93 - a.a.O.; BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - IV ZR 200/93 -, a.a.O.

  • BVerwG, 28.02.2008 - 2 C 44.07

    Kürzung der Versorgungsbezüge; Unterhaltsanspruch; Unterhaltsvereinbarung;

    Ebenfalls im Einklang mit der Senatsrechtsprechung hat es angenommen, dass die Rechtsfolgen des § 5 VAHRG auch eintreten, wenn der Verzicht gegen eine Abfindung erklärt worden ist (Urteil vom 22. Juli 1999 a.a.O.; BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993 - 8 RKn 6/93 - NJW 1994, 2374 ; BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - IV ZR 200/93 - BGHZ 126, 202 ).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich zur Erforderlichkeit der Schriftform einer Unterhaltsvereinbarung im Rahmen des § 5 VAHRG noch nicht ausdrücklich geäußert (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 a.a.O.; BSG, Urteile vom 8. Dezember 1993 a.a.O., vom 23. Juni 1994 a.a.O. und vom 12. April 1995 a.a.O.).

  • BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 25.98

    Soldatenversorgungsrecht - Versorgungsbezüge, Kürzung der - nach

    Ein Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 5 VAHRG besteht auch dann, wenn der Berechtigte im Wege einer Vereinbarung nach § 1585 c BGB auf - weitere - Unterhaltsleistungen des Verpflichteten gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet (wie BSG, Urteile vom 8. Dezember 1993 - 8 RKn 6/93 - und vom 12. April 1995 - 5 RJ 42/94 - sowie BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - IV ZR 200/93 -).

    Der erkennende Senat schließt sich - ebenso wie das Berufungsgericht - der Auffassung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 8. Dezember 1993 - 8 RKn 6/93 - und vom 12. April 1995 - 5 RJ 42/94 - ) sowie des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 8. Juni 1994 - IV ZR 200/93 - - mit weiteren Nachweisen) an, wonach "ein Anspruch auf Unterhalt" im Sinne des § 5 VAHRG auch dann besteht, wenn der Berechtigte im Wege einer Vereinbarung nach § 1585 c BGB auf - weitere - Unterhaltsleistungen des Verpflichteten gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet.

  • BGH, 08.06.1994 - IV ZR 200/93

    Anspruch auf ungekürzte Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst nach Abfindung

    In diesem Fall ergibt die Auslegung des § 5 Abs. 1 VAHRG, daß der zum Versorgungsausgleich Verpflichtete einen Anspruch darauf hat, daß die Kürzung der Versorgungsbezüge so lange ausgesetzt wird, bis der berechtigte frühere Ehegatte selbst eine Rente erhalten kann (ebenso BSG, Urteil vom 8.12.1993 - 8 RKn 6/93 - SozR 3-5795 § 5 VAHRG Nr. 1; Palandt/ Diederichsen, BGB 53. Aufl. Anhang III zu § 1587b, § 5 VAHRG Rdn. 3; a.A. VGH Bad.-Württ. FamRZ 1989, 515; Erman/v. Maydell, BGB 9. Aufl. Anh. zu § 1587b BGB , § 5 VAHRG Rdn. 4; Gräper in MünchKomm, BGB 3. Aufl. § 5 VAHRG Rdn. 31; Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung 3. Aufl. S. 489; Johannsen/Heinrich/Hahne, Eherecht 2. Aufl. § 5 VAHRG Rdn. 8).

    § 6 VAHRG erfaßt auch Nachzahlungen, die sich erst durch die Dauer des Rentenverfahrens einschließlich der prozessualen Geltendmachung der Rente ergeben (BSG, Urteil vom 8.12.1993 aaO m.w.N.).

  • BVerwG, 30.01.2003 - 2 C 5.02

    Kein Familienzuschlag der Stufe 1 bei Unterhaltsverzicht der Ehefrau gegen

    Allerdings wird bei Anwendung des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - Versorgungsausgleichshärtegesetz (VAHRG) - vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105) ein bestehender Anspruch auf Unterhalt auch dann angenommen, wenn der Berechtigte durch eine Vereinbarung nach § 1585 c BGB auf Unterhaltsleistungen gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet hat (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 25.98 - BVerwGE 109, 231 ; BSG, Urteile vom 8. Dezember 1993 - 8 RKn 6/93 - NJW 1994, 2374 und vom 12. April 1995 - 5 RJ 42/94 - NJW-RR 1996, 897 sowie BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - IV ZR 200/93).
  • BSG, 31.10.1995 - 8 RKn 1/94

    Unterhaltspflicht des Ausgleichsverpflichteten nach § 5 Abs. 1 VersorgAusglHärteG

    In diesen beiden Fällen soll die Kürzung der Rente des Ausgleichsverpflichteten "rückgängig gemacht" werden, und zwar auch für den Fall, "daß dem Berechtigten ein Unterhaltsanspruch nicht zusteht, weil der Verpflichtete durch eine Minderung oder Kürzung seiner Versorgung unter den "Selbstbehalt" fällt und zu Unterhaltsleistungen nicht mehr in der Lage ist" (BT-Drucks. 9/2296, S. 8 zu II Nr. 1 und S. 14 zu § 5; s dazu auch das Urteil des Senats vom 8. Dezember 1993, SozR 3-5795 § 5 Nr. 1 S. 3).

    Die Beiladung ist zwar nicht notwendig (dazu Senatsurteil vom 8. Dezember 1993, SozR 3-5795 § 5 Nr. 1 S. 6), jedoch werden berechtigte Interessen der geschiedenen Ehefrau des Klägers vom Ausgang des Rechtsstreits berührt.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2004 - L 1 RA 68/03
    Dabei handelt es sich um dispositives Recht, da die Ehegatten eine abweichende Auszahlungsregelung vereinbaren können (vgl. dazu im Einzelnen: BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993, Az.: 8 RKn 6/93, SozR 3-5795 § 5 Nr. 1).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 8. Dezember 1993, Az.: 8 RKn 6/93, SozR 3-5795 § 5 Nr. 1; Urteil vom 19. Dezember 1991, Az.: 4 RA 72/90, SozR 3-5795 § 6 Nr. 2) und der überwiegenden Meinung in der Literatur nimmt allein § 5 VAHRG auf das materielle Unterhaltsrecht Bezug, während § 6 VAHRG gerade unabhängig von materiell-rechtlichen Fragen des Unterhalthaltsrechts angewendet werden soll.

    Daher ist folgerichtig, wenn im Rahmen des § 6 VAHRG die Rentenversicherungsträger von weiteren Ermittlungen und rechtlichen Prüfungen zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche gänzlich freigestellt werden (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993, Az.: 8 RKn 6/93, SozR 3-5795 § 5 Nr. 1; BSG, Urteil vom 19. Dezember 1991, Az.: 4 RA 72/90, SozR 3-5795 § 6 Nr. 2).

  • VG Freiburg, 15.10.2001 - 7 K 2370/00
    Denn auch durch eine Vereinbarung nach § 1585 c BGB wird eine Einigung über den Unterhalt erzielt (BSG, Urt. v. 08.12.1993 - 8 RKn 6/93 -, NJW 1994, 2374).

    Demgegenüber ist sinnvollerweise nur darauf abzustellen, ob dem Berechtigten ohne Berücksichtigung bereits erfolgter Zahlungen ein Unterhaltsanspruch gegen den Verpflichteten zusteht (BSG, Urt. v. 08.12.1993, a.a.O.).

    Der Auffassung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 08.12.1993, a.a.O.) und des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 08.06.1994, BGHZ 126, 202) folgend hat nunmehr auch  das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. Juli 1999 - 2 C 26.98 - (BVerwGE 109, 231 = DÖV 1999, S. 1050), wenn gleich zu § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG -, entschieden, dass "ein Anspruch auf Unterhalt" auch dann besteht, wenn der Berechtigte im Wege einer Vereinbarung nach § 1585 c auf (weitere) Unterhaltsleistungen des Verpflichteten gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet.

  • BGH, 26.06.2013 - XII ZB 677/12

    Versorgungsausgleich: Aussetzung der Rentenkürzung bei vereinbarter Einmalzahlung

    Des Weiteren könne von Bedeutung sein, ob der Verpflichtete die Abfindung in einem Betrag oder in mehreren auf eine längere Zeit verteilten Raten zu leisten habe (BGHZ 126, 202, 205 f. = FamRZ 1994, 1171, 1172; vgl. auch BSG NJW 1994, 2374; BVerwGE 109, 231).
  • BGH, 26.06.2013 - XII ZB 64/13

    Versorgungsausgleich: Kürzung der Versorgung wegen Abfindung des nachehelichen

  • BSG, 21.01.2008 - B 13 R 497/07 B
  • BSG, 12.04.1995 - 5 RJ 42/94

    Leistung einer Kapitalabfindung aus einem Versorgungsausgleich, Anspruch auf

  • BSG, 23.06.1994 - 4 RA 4/93

    Versorgungsausgleich - Unterhaltspflicht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2008 - 21 A 2699/05

    Kürzung der Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten nach der Rechtswirksamkeit

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2003 - 4 S 793/02

    Familienzuschlag; Kapitalabfindung zur Erfüllung der Unterhaltspflicht

  • LSG Bayern, 01.06.2006 - L 14 R 4103/04

    Anspruch auf Auszahlung einer Altersrente ohne Kürzung durch den

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2004 - 10 A 11872/03

    Versorgungsbezüge, Kürzung der Versorgungsbezüge, Versorgungsausgleich,

  • VG Köln, 25.04.2007 - 27 K 4263/05
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Rechtsprechung
   BSG, 09.09.1993 - 7 RAr 98/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2077
BSG, 09.09.1993 - 7 RAr 98/92 (https://dejure.org/1993,2077)
BSG, Entscheidung vom 09.09.1993 - 7 RAr 98/92 (https://dejure.org/1993,2077)
BSG, Entscheidung vom 09. September 1993 - 7 RAr 98/92 (https://dejure.org/1993,2077)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 90, 236
  • NZS 1994, 25
  • FamRZ 1994, 752 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 17.02.1981 - 7 RAr 96/79
    Auszug aus BSG, 09.09.1993 - 7 RAr 98/92
    Die Verweisung auf das Steuerrecht ist jedoch nur rein begrifflich erfolgt (Hennig/Kühl/Heuer/Henke, Komm zum AFG, Stand: Juni 1993, § 111 Anm. 5; Gagel, Komm zum AFG, Stand: November 1992, § 111 RdNr. 14); sie ist keineswegs so zu verstehen, daß sich der Sozialgesetzgeber bei der Gewährung sozialer Leistungen uneingeschränkt an die Regelungen des Steuergesetzgebers anhängen wollte (so schon zu § 111 Abs. 2 AFG: BSGE 51, 10 = SozR 4100 § 111 Nr. 4 und BSGE 65, 214 == SozR 4100 § 111 Nr. 10; BSG. Urteil vom 17. Februar 1981 - 7 RAr 96/79 - unveröffentlicht).

    Damit war klargestellt, daß die speziell steuerrechtlichen Vergünstigungen des § 32 Abs. 5 EStG aF bei der Bemessung des Alg nicht (mehr) zur Auswirkung gelangen sollten (so die bereits zitierte Entscheidung des Senats vom 17. Februar 1981 - 7 RAr 96/79 - ebenso Schönefelder/Kranz/Wanka, aaO, 4. Lieferung August 1976, § 111 RdNr. 14), Für die Nachfolgeregelung des § 32 Abs. 3 EStG kann nichts anderes gelten; das Fehlen der Verweisung in § 111 Abs. 1 Nr. 1 AFG auf diese Vorschrift kann mithin nur bedeuten, daß Kinder bei der Bemessung des Alg nur Berücksichtigung finden sollen, solange die Personenstands- und steuerrechtlichen Voraussetzungen, die zur Eintragung in die Lohnsteuerkarte führen, auch tatsächlich vorliegen.

  • BSG, 12.12.1985 - 7 RAr 75/84

    Unzulässigkeit einer Leistungsklage - Anfechtung eines Aufhebungsbescheides -

    Auszug aus BSG, 09.09.1993 - 7 RAr 98/92
    In diesem Umfange besteht für ein Leistungsbegehren kein Rechtsschutzbedürfnis (BSGE 48, 33 = SozR 4100 § 44 Nr. 19; BSGE 59, 227 = SozR 4100 § 134 Nr. 29; Meyer-Ladewig, Komm zum SGG, 5. Aufl. 1993, § 54 RdNr. 37).
  • BSG, 15.02.1979 - 7 RAr 69/78

    Bestandskraft von Verwaltungsakten - Verfassungsmäßigkeit des AFGHStruktG

    Auszug aus BSG, 09.09.1993 - 7 RAr 98/92
    In diesem Umfange besteht für ein Leistungsbegehren kein Rechtsschutzbedürfnis (BSGE 48, 33 = SozR 4100 § 44 Nr. 19; BSGE 59, 227 = SozR 4100 § 134 Nr. 29; Meyer-Ladewig, Komm zum SGG, 5. Aufl. 1993, § 54 RdNr. 37).
  • BSG, 07.02.1985 - 9a RVs 2/84

    Hilflosigkeit von minderjährigen dialysebehandelten Nierenkranken - Änderung des

    Auszug aus BSG, 09.09.1993 - 7 RAr 98/92
    Allein auf dieses Älterwerden durfte der angegriffene Verwaltungsakt gestützt werden, denn das bis zum 12. März 1991 gegebene Alter der Tochter des Klägers war damals für die jetzt (teilweise) aufzuhebende Entscheidung erheblich (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 13).
  • BSG, 27.07.1989 - 7 RAr 101/87

    Berücksichtigung des Steuerfreibetrags für Schwerbehinderte bei der Bemessung des

    Auszug aus BSG, 09.09.1993 - 7 RAr 98/92
    Die Verweisung auf das Steuerrecht ist jedoch nur rein begrifflich erfolgt (Hennig/Kühl/Heuer/Henke, Komm zum AFG, Stand: Juni 1993, § 111 Anm. 5; Gagel, Komm zum AFG, Stand: November 1992, § 111 RdNr. 14); sie ist keineswegs so zu verstehen, daß sich der Sozialgesetzgeber bei der Gewährung sozialer Leistungen uneingeschränkt an die Regelungen des Steuergesetzgebers anhängen wollte (so schon zu § 111 Abs. 2 AFG: BSGE 51, 10 = SozR 4100 § 111 Nr. 4 und BSGE 65, 214 == SozR 4100 § 111 Nr. 10; BSG. Urteil vom 17. Februar 1981 - 7 RAr 96/79 - unveröffentlicht).
  • BSG, 13.11.1980 - 7 RAr 99/79

    Arbeitslosengeld - Leistungsgruppe

    Auszug aus BSG, 09.09.1993 - 7 RAr 98/92
    Die Verweisung auf das Steuerrecht ist jedoch nur rein begrifflich erfolgt (Hennig/Kühl/Heuer/Henke, Komm zum AFG, Stand: Juni 1993, § 111 Anm. 5; Gagel, Komm zum AFG, Stand: November 1992, § 111 RdNr. 14); sie ist keineswegs so zu verstehen, daß sich der Sozialgesetzgeber bei der Gewährung sozialer Leistungen uneingeschränkt an die Regelungen des Steuergesetzgebers anhängen wollte (so schon zu § 111 Abs. 2 AFG: BSGE 51, 10 = SozR 4100 § 111 Nr. 4 und BSGE 65, 214 == SozR 4100 § 111 Nr. 10; BSG. Urteil vom 17. Februar 1981 - 7 RAr 96/79 - unveröffentlicht).
  • BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 77/95

    Bemessung von von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe ohne Kinderfreibeträge

    Grenzen gesetzlicher Individualisierung durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität gerechtfertigt sein (BVerfGE 17, 1, 23; 63, 255, 262 = SozR 4100 § 111 Nr. 6; BVerfGE 90, 226, 237, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 4, stRspr).

    Diese Grenzen liegen dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte fehlt (BVerfGE 90, 236, 239 [BVerfG 23.03.1994 - 1 BvL 8/85] = SozR 3-4100 § 111 Nr. 4 mwN).

    Maßgeblich für diese Leistungskürzung war die angespannte Finanzlage des Bundes und der BA sowie die Überzeugung des Gesetzgebers, daß eine ansonsten unumgängliche Beitragserhöhung nicht in Betracht komme (BT-Drucks 10/335, S 84 f; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 4).

    Der Gesetzgeber hat also - bei schwieriger Finanzlage der BA - mit der Beibehaltung des erhöhten Leistungssatzes von 68 vH bzw 58 vH (bzw ab 1. Januar 1994 67 vH und 57 vH) Arbeitslose mit Kindern privilegieren wollen (so ausdrücklich auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 4).

  • BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 43/96

    Übergangsregelung in § 242q Abs. 10 Nr. 2 AFG nicht verfassungswidrig

    Der Gesetzgeber überschreitet die Grenzen der ihm eingeräumten Gestaltungsfreiheit nur dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher Sachverhalte fehlt (BVerfGE 90, 236, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 4 m.w.N.).
  • BSG, 09.02.1995 - 7 RAr 76/94

    Arbeitslosenversicherung - Beitragsrecht - Leistungsrecht

    Wie der Senat wiederholt herausgestellt hat, ist eine Leistungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn der Kläger sein Klageziel mit der Anfechtungsklage erreichen kann (BSGE 48, 33, 34 = SozR 4100 § 44 Nr. 19; BSG SozR 4100 § 134 Nr. 29; SozR 3-4100 § 111 Nr. 4 und § 103 Nr. 3).
  • BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 45/96

    Diskriminierungsverbot zugunsten Behinderter bei der Bemessung der

    Diese Grenzen liegen dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte fehlt (BVerfGE 90, 236, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 4 mwN).

    Es ist vielmehr grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will (vgl BVerfGE 90, 236, 239 = SozR 3-4100 § 1 11 Nr. 4, stRspr).

  • BSG, 13.12.2000 - B 5 RJ 42/99 R

    Abkommenszeiten nach Beitragserstattung

    Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, läßt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur stets in bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll (vgl BVerfG Urteil vom 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - BVerfGE 84, 133, 157; Beschlüsse vom 15. Mai 1984 - 1 BvR 464/81 ua - BVerfGE 67, 70, 85 f und vom 23. März 1994 - 1 BvL 8/85 - BVerfGE 90, 236, 239 mwN; stRspr).
  • LSG Hessen, 26.08.2011 - L 7 AL 29/11

    Berechnung des Arbeitslosengeldes - Leistungsentgelt - gewöhnlich anfallende

    Mit dieser Formulierung macht der Gesetzgeber deutlich, dass es sich um Abzüge handeln muss, die "üblicherweise", "in der Regel" vorzunehmen sind ( BSG v. 24.07.1997, 11 RAr 45/96 = SozR 3-4100 § 136 Nr. 7; BSGE 51, 10, 16 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 4; BSGE 76, 207, 210f = SozR 3-4100 § 136 Nr. 4; bestätigend Bundesverfassungsgericht SozR 3-4100 § 136 Nr. 5; BSGE 79, 14, 19f = SozR 3-4100 § 111 Nr. 14).
  • BSG, 11.11.1993 - 7/9b RAr 16/92

    Übernahme der Kosten von Mittagsmahlzeiten durch die BA während beruflicher

    Bei erfolgreicher Anfechtung würde die von der Beklagten im ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 15. November 1989 ua übernommene Verpflichtung zur Kostenübernahme für Mittagsmahlzeiten wiederaufleben; insoweit besteht für ein Leistungsbegehren kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 9. September 1993 - 7 RAr 98/92 - mwN).
  • SG Kassel, 29.04.1998 - S 12 KR 1248/97

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - sozialrechtliche Behandlung von einmalig

    Diese Grenzen liegen dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte fehlt (BVerfGE 90, 236, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 4 mwN).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2004 - L 9 AL 223/03

    Arbeitslosenversicherung

    Das Sozialgericht hat zu Recht auf die durch das Bundessozialgericht bestätigte Rechtmäßigkeit der Vorschrift hingewiesen (vgl. BSG SozR 3 - 4100 § 111 Nr. 4).
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Rechtsprechung
   BSG, 22.09.1993 - 10 RKg 6/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,1907
BSG, 22.09.1993 - 10 RKg 6/93 (https://dejure.org/1993,1907)
BSG, Entscheidung vom 22.09.1993 - 10 RKg 6/93 (https://dejure.org/1993,1907)
BSG, Entscheidung vom 22. September 1993 - 10 RKg 6/93 (https://dejure.org/1993,1907)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 73, 103
  • NJW-RR 1994, 131 (Ls.)
  • FamRZ 1994, 752 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.05.1981 - IVb ZR 570/80

    Zustandekommen eines Verzichts auf Unterhalt durch Unterlassen der Geltendmachung

    Auszug aus BSG, 22.09.1993 - 10 RKg 6/93
    Hierbei ist lediglich umstritten, ob die Verjährung des Unterhaltsanspruchs eines nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater bis zur Feststellung der Vaterschaft nach § 202 Abs. 1 BGB gehemmt ist oder ob sie überhaupt erst mit der Feststellung der Vaterschaft zu laufen beginnt; für die letztgenannte Ansicht spreche, daß der Anspruch iS von § 198 BGB erst als "entstanden" anzusehen sei, wenn er ausgeübt werden könne (offengelassen in BGH vom 20. Mai 1981, FamRZ 1981, 763 mwN zu beiden Meinungen).
  • BSG, 08.03.1990 - 3 RK 12/89

    Ausschlußfrist des § 111 SGB X beim Ersatzanspruch nach § 104 SGB X

    Auszug aus BSG, 22.09.1993 - 10 RKg 6/93
    Diese sogenannte Rechtsausübungssperre gilt auch im Sozialrecht (BSG vom 8. März 1990, BSGE 66, 246, 248 = SozR 3-1300 § 111 Nr. 2 zum Beginn der Ausschlußfrist des § 111 SGB X).
  • BSG, 21.12.1971 - GS 4/71

    Anfragen zu gerichtlichen Rechtsansichten - Senatsbesetzung - Rentenansprüche -

    Auszug aus BSG, 22.09.1993 - 10 RKg 6/93
    Nach dem Beschluß des GrS des BSG vom 21. Dezember 1971 (BSGE 34, 1, 18 = SozR Nr. 24 zu § 29 RVO) begann die Verjährung nach dieser Regelung (die insoweit auf die "Fälligkeit" abstellte) zu dem Zeitpunkt, in dem die Möglichkeit zu sofortiger Geltendmachung des Anspruchs beim Leistungsträger gegeben war; erst dann entstand danach der Anspruch.
  • BGH, 06.10.1967 - IV ZR 105/66

    Beginn der Verjährung des Unterhaltsanspruchs des scheinehelichen Kindes gegen

    Auszug aus BSG, 22.09.1993 - 10 RKg 6/93
    Denn nach wie vor widerspricht es dem Sinn und Zweck des Verjährungsinstituts, wollte man einen Anspruchsberechtigten einem (durch die Nichtgeltendmachung eines Anspruchs bedingten) Rechtsnachteil unterwerfen, der in seiner praktischen Auswirkung einem Rechtsverlust gleichkommt, wenn das Gesetz selbst ihm die Geltendmachung des Anspruchs untersagt (so auch BGH vom 6. Oktober 1967, BGHZ 48, 361, 366).
  • BSG, 28.10.1982 - 10 RKg 51/81

    Anerkennung der Vaterschaft; Nichteheliches Kind; Anspruchsvoraussetzungen für

    Auszug aus BSG, 22.09.1993 - 10 RKg 6/93
    Erst infolge der Feststellung der Vaterschaft durch Anerkennung entstand jedoch rückwirkend ein mit Rechtswirkungen ausgestattetes Kindschaftsverhältnis (§ 9 Abs. 3 BKGG; hierzu BSG vom 28. Oktober 1982, BSGE 54, 153, 154 = SozR 5870 § 9 Nr. 4).
  • BGH, 13.11.2019 - IV ZR 317/17

    Verjährung des einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen

    (1) Nach § 1600d Abs. 4 BGB in der bis zum 30. Juni 2018 geltenden Fassung (im Folgenden: § 1600d Abs. 4 BGB a.F.; seitdem: § 1600d Abs. 5 BGB) können die Rechtswirkungen der Vaterschaft, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer - dann allerdings rückwirkenden (vgl. BVerfGE 74, 33, 39 [juris Rn. 23]; BSGE 73, 103, 104 [juris Rn. 15]; Palandt/Brudermüller, 78. Aufl. § 1600d BGB Rn. 19) - Feststellung an geltend gemacht werden.

    Andere begründen das damit, dass der Unterhaltsanspruch bis zur rechtskräftigen Vaterschaftsfeststellung noch nicht gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden ist (BeckOK BGB/Piekenbrock, § 199 Rn. 74 [Stand: 1. August 2019]; MünchKomm-BGB/Wellenhofer, 7. Aufl. § 1600d Rn. 100; Obermann, NZFam 2017, 458 f.; siehe auch Senatsurteil vom 6. Oktober 1967 - IV ZR 105/66, BGHZ 48, 361, 366 f. [juris Rn. 20 ff.]; BSGE 73, 103, 104 f. [juris Rn. 14 ff.] zu § 45 Abs. 1 SGB I; OLG Celle FamRZ 2018, 98, 102 [juris Rn. 53 f.] m. Anm. Wache, NZFam 2017, 917 f.; für entsprechende Anwendung des § 205 BGB aber Rauscher in Staudinger [2011], § 1594 BGB Rn. 16).

  • LSG Bayern, 19.01.2010 - L 17 U 390/06

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsleistung - Gewährung nach fünfjährigem

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hält der Senat insoweit den rechtlichen Gesichtspunkt für maßgebend, dass die Verjährung nur dann beginnen kann, wenn der Leistungsberechtigte objektiv in der Lage ist, den Anspruch "sofort geltend zu machen" (s. hierzu BSGE 73, 103).

    Dieser Rechtsgedanke wurde in höchstrichterlicher Rechtsprechung z.B. im Zusammenhang u.a. mit einem Verfahren für maßgeblich erachtet, in dem es um Verjährung des Kindergeldanspruchs eines nichtehelichen Vaters auch für die rückwirkenden Leistungen (§ 9 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz -BKGG-) erst ab Feststellung der Vaterschaft ging (BSG vom 22.09.1993 - 10 RKg 6/93), wobei Verjährung wegen der sog. Rechtsausübungssperre verneint wurde.

  • BFH, 28.07.2005 - III R 68/04

    Anerkennung der Vaterschaft im finanzgerichtlichen Verfahren ist bei Streit um

    Dies gilt für Unterhaltsansprüche des Kindes oder Regressforderungen des Scheinvaters ebenso wie für Ansprüche des Vaters auf Kindergeld (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 22. September 1993 10 RKg 6/93, BSGE 73, 103, und vom 28. Oktober 1982 10 RKg 51/81, BSGE 54, 153).
  • BSG, 30.03.2000 - B 12 KR 15/99 R

    Verjährungsfristen beim Schadensersatzanspruch gegen die Einzugsstelle

    Ob sich darüber hinaus bereits ein Rechtssatz entwickelt hat, daß im Sozialrecht allgemein eine vierjährige Verjährung gilt (BSG SozR 3-1200 § 45 Nr. 3), kann hier offenbleiben.
  • LSG Baden-Württemberg, 03.02.2004 - L 11 KR 2534/03

    Rückwirkung der Vaterschaftsanerkennung auf die Geburt bei Familienversicherung

    Kindergeld wird nach der Anerkennung auch für Zeiträume vor der Vaterschaftsfeststellung zugesprochen (BSG, Urteil vom 22.09.1993 - 10 RKg 6/93 -, SozR 3-5870 § 9 BKGG Nr. 2).
  • BSG, 03.12.1996 - 10 RKg 12/94

    Anerkennung eines ausländischen Statusurteils für einen Kindergeldanspruch

    Dies setzt voraus, daß auch die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift vorliegen, also insbesondere auch ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen Sevgi und ihrer leiblichen Mutter (s hierzu zB BSG SozR 3-1200 § 45 Nr. 3) nicht mehr besteht.
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Rechtsprechung
   BSG, 22.09.1993 - 10 RKg 6/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2942
BSG, 22.09.1993 - 10 RKg 6/92 (https://dejure.org/1993,2942)
BSG, Entscheidung vom 22.09.1993 - 10 RKg 6/92 (https://dejure.org/1993,2942)
BSG, Entscheidung vom 22. September 1993 - 10 RKg 6/92 (https://dejure.org/1993,2942)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 752 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 07.08.1991 - 10 RKg 15/91

    Pflegekindschaftsverhältnis im Erwachsenenalter

    Auszug aus BSG, 22.09.1993 - 10 RKg 6/92
    Ein familienähnliches Band erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, daß das Verhältnis zwischen dem Pflegekind und den Pflegeeltern durch ein Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsverhältnis auf der Grundlage einer ideellen Dauerbindung gekennzeichnet ist (BSGE 69, 191 = SozR 3-5870 § 2 Nr. 16 mit umfangreichen Nachweisen).

    Der Senat verweist daher insoweit auf sein Urteil (BSGE 69, 191 ff.).

  • BFH, 17.12.1952 - IV 359/52 U

    Gewährung einer steuerlichen Vergünstigung aufgrund eines

    Auszug aus BSG, 22.09.1993 - 10 RKg 6/92
    Es ist zu beachten, daß das Pflegekindschaftsverhältnis ein tatsächliches Verhältnis ist und sonstige Beziehungen rein rechtlicher Art dies ebensowenig begründen wie beseitigen können (siehe BFHE 57, 186).
  • BFH, 09.02.2012 - III R 15/09

    Entstehung eines Pflegekindschaftsverhältnisses i. S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist erforderlich, dass das Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsverhältnis seine Grundlage in einer ideellen Dauerbindung findet; dabei ist nicht allein auf die äußeren Lebensumstände, sondern auch darauf abzustellen, ob das Pflegekind in der Familie eine natürliche Einheit von Versorgung, Erziehung und "Heimat" findet - also nicht nur Kostgänger ist, sondern wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt wird (BSG-Urteile vom 22. September 1993  10 RKg 6/92, SozR 3-5870 § 2 Nr. 20, und vom 19. November 1997  14/10 RKg 18/96, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte 48, 188).

    Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Erbringung umfänglicher Pflege- und Unterstützungsleistungen und ein damit verbundenes hohes Maß an persönlicher Zuwendung gegenüber einem geistig oder seelisch behinderten Menschen zugleich auch ein familienähnliches Band begründet (vgl. hierzu BSG-Urteil in SozR 3-5870 § 2 Nr. 20).

    Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, aus denen sich eine Vergleichbarkeit zu den Verhältnissen leiblicher Kinder und eine Zugehörigkeit zur Familie ergeben (ebenso BSG-Urteil in SozR 3-5870 § 2 Nr. 20).

  • BFH, 21.04.2005 - III R 53/02

    Pflegekindschaftsverhältnis - Volljährige

    Auch das BSG hält die Begründung eines Pflegekindschaftsverhältnisses i.S. des --insoweit mit § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG übereinstimmenden-- § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) mit einem bereits volljährigen Kind nur unter bestimmten besonderen Umständen für möglich (Urteile vom 20. Januar 1982 10 RKg 14/81, SozR 5870, § 2 BKGG Nr. 28; vom 29. Juli 1982 10 RKg 4/82, juris; vom 7. August 1991 10 RKg 15/91, SozR 3-5870, § 2 BKGG Nr. 16, und vom 22. September 1993 10 RKg 6/92, SozR 3-5870, § 2 BKGG Nr. 20).
  • BFH, 05.10.2004 - VIII R 69/02

    Pflegekindschaftsverhältnis bei Aufnahme eines Volljährigen

    Dies wird --im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Bundeskindergeldgesetz --BKGG-- (BSG-Urteile vom 20. Januar 1982 10/8b RKg 19/80, SozR 5870 § 2 BKGG Nr. 27; vom 7. August 1991 10 RKg 15/91, BSGE 69, 191; vom 22. September 1993 10 RKg 6/92, SozR 3-5870 § 2 BKGG Nr. 20; vom 19. November 1997 14/10 RKg 18/96, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte --FEVS-- 48, 188)-- allgemein dann angenommen, wenn zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern besteht (Hessisches FG, Urteil vom 1. Oktober 1997 2 K 4873/96, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 101, 102; FG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 1998 18 K 1354/97 KG, EFG 1998, 953).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2006 - 12 A 4824/05

    Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Unterbringung eines Hilfeempfängers in

    durch die Einrichtung ergebe sich aus dem Urteil des Bundessozialgerichtes 10 RKg 6/92 vom 22. September 1993, das für die Sicherstellung einer Betreuung auf den Abschluss eines Vertrages abstelle, ebenfalls nichts anderes.

    Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass § 103 Abs. 2 BSHG kein besonderes Betreuungsverhältnis der betreffenden Einrichtung selbst gegenüber dem Pflegling verlangt, sondern lediglich dessen anderweitige Sicherstellung vorschreibt, vgl. BSG, Urteil vom 22. September 1993 - 10 RKg 6/92 -, SozR 3-5 8 70 § 2 Nr. 20, würde eine Familienpflegevereinbarung mit dem Inhalt, wie er hier aus den Richtlinien zur Familienpflege hervorgeht, für eine solche Sicherstellung nicht ausreichen.

  • FG Düsseldorf, 19.10.2006 - 14 K 4922/05

    Anspruch auf Kindergeld als Pflegegeld; Gewährung einer Erziehungshilfe;

    Dies wird - in Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Bundeskindergeldgesetz - BKGG - (vgl. z. B. BSG-Urteil vom 22. September 1993 10 RKg 6/92, SozR 3-5870 § 2 BKGG Nr. 20) - allgemein dann angenommen, wenn zwischen der aufnehmenden Familie und dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern besteht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. Oktober 2004 VIII R 69/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2005, 524 m. w. N.).
  • BSG, 19.11.1997 - 10 RKg 18/96

    Kindergeld für Pflegekinder, Familienwohnung und Haushaltsaufnahme

    Ein familienähnliches Band erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, daß das Verhältnis zwischen dem Pflegekind und den Pflegeeltern durch ein Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsverhältnis auf der Grundlage einer ideellen Dauerbindung gekennzeichnet ist; dabei ist nicht allein auf die äußeren Lebensumstände, sondern darauf abzustellen, ob das Pflegekind in der Familie eine natürliche Einheit von Versorgung, Erziehung und Heimat findet - also nicht nur Kostgänger ist, sondern wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt wird (BSG SozR 3-5870 § 2 Nr. 20; BSGE 69, 191, 193 = SozR 3-5870 § 2 Nr. 1G mit umfangreichen Nachweisen).
  • FG Nürnberg, 16.08.2012 - 3 K 1402/11

    Kindergeld für ein im Alter von 17 Jahren aufgenommenes Pflegekind

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesfinanzhofes ist erforderlich, dass das Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsverhältnis seine Grundlage in einer ideellen Dauerbindung findet; dabei ist nicht allein auf die äußeren Lebensumstände, sondern auch darauf abzustellen, ob das Pflegekind in der Familie eine natürliche Einheit von Versorgung, Erziehung und "Heimat" findet - also nicht nur Kostgänger ist, sondern wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt wird (BSG-Urteile vom 22. September 1993 10 RKg 6/92, SozR 3-5870 § 2 Nr. 20, und vom 19. November 1997 14/10 RKg 18/96, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte 48, 188; BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 III R 15/09, BFHE 236, 399, BFH/NV 2012, 1043 m.w.N.).
  • FG München, 11.10.2012 - 10 K 1604/10

    Familienähnliches Band zu Pflegekindern, die bei der Haushaltsaufnahme (fast)

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) ist erforderlich, dass das Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsverhältnis seine Grundlage in einer ideellen Dauerbindung findet; dabei ist nicht allein auf die äußeren Lebensumstände, sondern auch darauf abzustellen, ob das Pflegekind in der Familie eine natürliche Einheit von Versorgung, Erziehung und "Heimat" findet - also nicht nur Kostgänger ist, sondern wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt wird ( BSG -Urteile vom 22. September 1993 10 RKg 6/92, SozR 3-5870 § 2 Nr. 20, und vom 19. November 1997 14/10 RKg 18/96, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte 48, 188).
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