Weitere Entscheidung unten: BGH, 22.04.2009

Rechtsprechung
   BGH, 01.04.2009 - XII ZB 46/08   

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https://dejure.org/2009,2858
BGH, 01.04.2009 - XII ZB 46/08 (https://dejure.org/2009,2858)
BGH, Entscheidung vom 01.04.2009 - XII ZB 46/08 (https://dejure.org/2009,2858)
BGH, Entscheidung vom 01. April 2009 - XII ZB 46/08 (https://dejure.org/2009,2858)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Klageerhebung bei fehlenden Angaben zur ladungsfähigen Anschrift des Klägers

  • Judicialis

    ZPO § 130 Nr. 1; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 253 Abs. 4; ; ZPO § 621 e Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Klageerhebung bei fehlenden Angaben zur ladungsfähigen Anschrift des Klägers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Rechtsmittel zulässig, wenn Anschrift geheim gehalten wird?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zivilprozess mit Geheimanschrift

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1009
  • MDR 2009, 998
  • FamRZ 2009, 1130
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 4/87

    Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift

    Auszug aus BGH, 01.04.2009 - XII ZB 46/08
    Der Antragsgegnerin muss es nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens möglich sein, die vom Oberlandesgericht verneinte Frage einer zulässigen Beschwerdeeinlegung auf die zugelassene Rechtsbeschwerde durch den Senat überprüfen zu lassen, ohne durch die Mitteilung ihrer Anschrift in der Rechtsmittelschrift ihren Rechtsstandpunkt von vornherein aufzugeben (vgl. Senatsurteil BGHZ 102, 332, 334 = FamRZ 1988, 382).

    Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass die ladungsfähige Anschrift des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift nicht Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels ist (BGH Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - FamRZ 2006, 116; Senatsurteil BGHZ 102, 332, 333 f. = FamRZ 1988, 382).

    Auch muss er bereit sein, persönlich in Terminen zu erscheinen, falls das Gericht dies anordnet (vgl. §§ 141, 279 Abs. 1, 445 ff. ZPO; vgl. Senatsurteil BGHZ 102, 332, 334 f.).

  • BGH, 11.10.2005 - XI ZR 398/04

    Anforderungen an die Form der Berufungsschrift; Angabe der Anschrift des

    Auszug aus BGH, 01.04.2009 - XII ZB 46/08
    Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass die ladungsfähige Anschrift des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift nicht Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels ist (BGH Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - FamRZ 2006, 116; Senatsurteil BGHZ 102, 332, 333 f. = FamRZ 1988, 382).

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich aus der Entscheidung des XI. Zivilsenats vom 11. Oktober 2005 (XI ZR 398/04 - FamRZ 2006, 116 f.) aber nicht generell herleiten, dass die bewusste Weigerung der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift auch bei anderen Fallgestaltungen zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs führe.

    Bei einer angeordneten Parteivernehmung nach §§ 445 ff. ZPO bleibt es dem Gericht unbenommen, aus der Vorenthaltung einer ladungsfähigen Anschrift unter Heranziehung des allgemeinen Gesichtspunkts einer Beweisvereitelung Schlüsse zum Nachteil der Partei zu ziehen (BGH Urteile vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02 - NJW-RR 2004, 1503 f. und vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - FamRZ 2006, 116 f.).

  • BGH, 17.03.2004 - VIII ZR 107/02

    Abweisung einer Klage bei unklarer Anschrift des Klägers

    Auszug aus BGH, 01.04.2009 - XII ZB 46/08
    Der Kläger hat zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er sich nachteiligen Folgen im Fall des Unterliegens stellt (BGH Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02 - NJW-RR 2004, 1503 f.).

    Bei einer angeordneten Parteivernehmung nach §§ 445 ff. ZPO bleibt es dem Gericht unbenommen, aus der Vorenthaltung einer ladungsfähigen Anschrift unter Heranziehung des allgemeinen Gesichtspunkts einer Beweisvereitelung Schlüsse zum Nachteil der Partei zu ziehen (BGH Urteile vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02 - NJW-RR 2004, 1503 f. und vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - FamRZ 2006, 116 f.).

  • BGH, 03.11.1971 - IV ZR 26/70

    Erledigung der Hauptsache und Berufung

    Auszug aus BGH, 01.04.2009 - XII ZB 46/08
    In solchen Fällen kann ausnahmsweise die Unzulässigkeit des Rechtsmittels mit dem Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses begründet werden (BGHZ 57, 224, 225).
  • BGH, 25.09.1975 - VII ZB 9/75

    Inhalt einer Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 01.04.2009 - XII ZB 46/08
    Eine Rechtsmittelschrift sei allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 65, 114, 117) und des Bundesarbeitsgerichts (NJW 1987, 1356 f.) auch dann ordnungsgemäß, wenn sie die ladungsfähige Anschrift des Rechtsmittelbeklagten oder seines Prozessbevollmächtigten nicht enthalte, obgleich dadurch die alsbaldige Zustellung nach § 521 Abs. 1 ZPO erschwert werde.
  • BGH, 20.12.2007 - III ZR 50/07

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen

    Auszug aus BGH, 01.04.2009 - XII ZB 46/08
    Der Schluss, eine solche rechtsmissbräuchliche Absicht liege vor, kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn trotz gerichtlicher Anfrage nach der Anschrift des Berufungsklägers deren Mitteilung ohne hinreichende Angabe von Gründen verweigert wird (BGH Beschluss vom 28. November 2007 - III ZR 50/07 - veröffentlicht bei [...]).
  • BAG, 16.09.1986 - GS 4/85

    Rechtsmittelschrift - Rechtsmittel - Rechtsmittelbeklagter -

    Auszug aus BGH, 01.04.2009 - XII ZB 46/08
    Eine Rechtsmittelschrift sei allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 65, 114, 117) und des Bundesarbeitsgerichts (NJW 1987, 1356 f.) auch dann ordnungsgemäß, wenn sie die ladungsfähige Anschrift des Rechtsmittelbeklagten oder seines Prozessbevollmächtigten nicht enthalte, obgleich dadurch die alsbaldige Zustellung nach § 521 Abs. 1 ZPO erschwert werde.
  • OLG Karlsruhe, 30.01.2008 - 16 UF 109/07

    Unzulässigkeit einer befristeten Beschwerde ohne Bekanntgabe der Anschrift des

    Auszug aus BGH, 01.04.2009 - XII ZB 46/08
    Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in OLG Karlsruhe OLGR 2008, 615 ff. veröffentlicht ist, hat ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Antragsgegnerin verneint.
  • BGH, 17.02.2010 - XII ZB 68/09

    Verweigerung der Mitwirkung eines Elternteils an einer psychiatrischen

    Die Grundsätze der Beweisvereitelung können zwar auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar sein, ohne dass dem der Amtsermittlungsgrundsatz entgegenstünde (Senatsbeschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08 - FamRZ 2009, 1130, 1132 zum Versorgungsausgleich; OLG Hamm NJW-RR 1996, 1095, 1096; OLGZ 1967, 74, 79 jeweils zum Erbscheinverfahren; Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt aaO § 12 Rdn. 216; zum neuen Prozessrecht vgl. Prütting/Helms/Prütting FamFG § 27 Rdn. 10).
  • BGH, 19.03.2013 - VI ZR 93/12

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren

    a) Der Kläger muss in der Klageschrift grundsätzlich eine ladungsfähige Anschrift angeben, weil hierdurch seine Bereitschaft dokumentiert wird, auf Anordnung des Gerichts persönlich zu erscheinen, und gewährleistet ist, dass er den Prozess nicht aus dem Verborgenen führt, um sich eventueller nachteiliger Folgen, insbesondere der Kostenpflicht im Fall des Unterliegens, zu entziehen (BGH, Urteile vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 335 f.; vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02, NJW-RR 2004, 1503; Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08, NJW-RR 2009, 1009 Rn. 11).

    Deshalb bleibt die Klage zulässig, wenn erst im Lauf des Prozesses die ladungsfähige Anschrift entfällt (BGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02, aaO; Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08, aaO Rn. 12).

  • BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 247/20

    Kündigungsschutzklage "aus dem Verborgenen"

    Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Rechtsmittelführers in der Rechtsmittelschrift ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels (BGH 1. April 2009 - XII ZB 46/08 - Rn. 10; 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - zu II 1 der Gründe) .
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Rechtsprechung
   BGH, 22.04.2009 - XII ZB 167/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2045
BGH, 22.04.2009 - XII ZB 167/08 (https://dejure.org/2009,2045)
BGH, Entscheidung vom 22.04.2009 - XII ZB 167/08 (https://dejure.org/2009,2045)
BGH, Entscheidung vom 22. April 2009 - XII ZB 167/08 (https://dejure.org/2009,2045)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • verkehrslexikon.de

    Zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht vor Streichung einer Frist im Fristenkalender im Rahmen der Ausgangskontrolle eines fristwahrenden Schriftsatzes

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Hohe Anforderungen an Ausgangskontrolle bei Notfristen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist; Rechtliche Ausgestaltung einer wirksamen und verlässlichen Ausgangskontrolle bei Postsendungen

  • Judicialis

    ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 238 Abs. 2; ; ZPO § 522 Abs. 1; ; ZPO § 574 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233
    Streichung einer Frist im Fristenkalender erst nach verlässlicher Ausgangskontrolle

  • rechtsportal.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist; Rechtliche Ausgestaltung einer wirksamen und verlässlichen Ausgangskontrolle bei Postsendungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Wann darf Frist im Fristkalender gestrichen werden?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sofortige Streichung im Fristenkalender

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 937
  • MDR 2009, 883
  • FamRZ 2009, 1130
  • VersR 2010, 964
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.12.1999 - XII ZB 158/99

    Anforderungen an Darlegung und Glaubhaftmachung beim Wiedereinsetzungsantrag

    Auszug aus BGH, 22.04.2009 - XII ZB 167/08
    Eine verlässliche Ausgangskontrolle setzt aber zugleich voraus, dass die Frist nach Durchführung dieser Maßnahmen sofort - und nicht etwa erst an einem der folgenden Tage - gestrichen wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1999 - XII ZB 158/99 - VersR 2000, 1563 f.).

    Zum anderen erfüllt die allabendliche Kontrolle des Fristenbuchs ihren Zweck nicht mehr, wenn eine ungestrichen gebliebene Frist keinen Aufschluss darüber gibt, ob ein fristwahrender Schriftsatz noch gefertigt werden muss, oder ob er bereits zur Post gelangt ist, ohne dass die Frist sogleich gestrichen wurde ( Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1999 - XII ZB 158/99 - VersR 2000, 1563 f.).

  • BGH, 09.11.2005 - XII ZB 270/04

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen

    Auszug aus BGH, 22.04.2009 - XII ZB 167/08
    Eine Frist darf im Fristenkalender erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also abgesandt oder zumindest postfertig gemacht und die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 270/04 - FamRZ 2006, 192).
  • BGH, 08.12.1993 - XII ZB 155/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Organisationsverschulden infolge

    Auszug aus BGH, 22.04.2009 - XII ZB 167/08
    Denn nur dann kann eine ungestrichen gebliebene Frist bei der allabendlich vorzunehmenden Kontrolle des Fristenkalenders ( Senatsbeschluss vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93 - EzFamR aktuell 1994, 81 ff.) ihre Warnfunktion erfüllen, indem sie eindeutig erkennen lässt, dass zur Fristwahrung noch dringend etwas unternommen werden muss.
  • BGH, 18.05.2011 - IV ZB 6/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Glaubhaftmachung durch anwaltliche

    Ist das geschehen, so ist die Frist unverzüglich zu streichen (BGH, Beschluss vom 22. April 2009 - XII ZB 167/08, VersR 2010, 964 Rn. 15).
  • BGH, 16.02.2010 - VIII ZB 76/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehlende Ursächlichkeit eines möglichen

    Die Erledigung fristgebundener Sachen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders zu überprüfen (BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2003, aaO, unter II 2 d; vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05, NJW 2006, 2638, Tz. 5; vom 22. April 2009 - XII ZB 167/08, NJW-RR 2009, 937, Tz. 15).
  • BAG, 02.11.2010 - 5 AZR 456/10

    Wiedereinsetzung

    Die Erledigung fristgebundener Sachen ist schließlich am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders zu überprüfen (BGH 22. Mai 2003 - I ZB 32/02 - NJW-RR 2003, 1004 f.; 22. April 2009 - XII ZB 167/08 - Rn. 15, NJW-RR 2009, 937) .
  • BGH, 10.11.2022 - I ZB 16/22

    Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

    Denn nur dann kann eine ungestrichen gebliebene Frist bei der allabendlich vorzunehmenden Kontrolle des Fristenkalenders ihre Warnfunktion erfüllen, indem sie eindeutig erkennen lässt, dass zur Fristwahrung noch dringend etwas unternommen werden muss (BGH, Beschluss vom 22. April 2009 - XII ZB 167/08, NJW-RR 2009, 937 [juris Rn. 15]).

    Hat der Rechtsanwalt mithin durch organisatorische Vorkehrungen nicht gewährleistet, dass eine Frist beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unverzüglich gestrichen wird, liegt es nahe, dass eine ungestrichene Frist im Rahmen der Büroorganisation nicht ernst genommen wird und die generell angeordneten Maßnahmen der Ausgangskontrolle ihren Zweck nicht (mehr) erfüllen können (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - XII ZB 158/99, VersR 2000, 1563 [juris Rn. 6]; BGH, NJW-RR 2009, 937 [juris Rn. 18]).

  • BGH, 12.09.2012 - XII ZB 528/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflichtenumfang des Rechtsanwalts bei der

    Wird er diesen Anforderungen gerecht, so ist es ihm nicht als eigenes Verschulden anzulasten, wenn seine Angestellten im Einzelfall die Fristen- oder die Ausgangskontrolle nicht oder nicht sorgfältig durchführen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2009 - XII ZB 167/08 - NJW-RR 2009, 937 Rn. 15).
  • BGH, 10.11.2022 - I ZB 17/22
    Denn nur dann kann eine ungestrichen gebliebene Frist bei der allabendlich vorzunehmenden Kontrolle des Fristenkalenders ihre Warnfunktion erfüllen, indem sie eindeutig erkennen lässt, dass zur Fristwahrung noch dringend etwas unternommen werden muss (BGH, Beschluss vom 22. April 2009 - XII ZB 167/08, NJW-RR 2009, 937 [juris Rn. 15]).

    Hat der Rechtsanwalt mithin durch organisatorische Vorkehrungen nicht gewährleistet, dass eine Frist beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unverzüglich gestrichen wird, liegt es nahe, dass eine ungestrichene Frist im Rahmen der Büroorganisation nicht ernst genommen wird und die generell angeordneten Maßnahmen der Ausgangskontrolle ihren Zweck nicht (mehr) erfüllen können (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - XII ZB 158/99, VersR 2000, 1563 [juris Rn. 6]; BGH, NJW-RR 2009, 937 [juris Rn. 18]).

  • OLG Frankfurt, 16.06.2015 - 6 U 72/15

    Wiedereinsetzung: Anforderungen an wirksame Fristenkontrolle bei Telefaxschreiben

    Wenn - wie im vorliegenden Fall - hierzu ein Fristenkalender geführt wird, muss gewährleistet sein, dass notierte Fristen erst gelöscht werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, d.h. der Schriftsatz fertiggestellt und die Versendung organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist (vgl. BGH MDR 2009, 883).
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