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   BGH, 12.09.2018 - XII ZB 384/17   

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https://dejure.org/2018,34560
BGH, 12.09.2018 - XII ZB 384/17 (https://dejure.org/2018,34560)
BGH, Entscheidung vom 12.09.2018 - XII ZB 384/17 (https://dejure.org/2018,34560)
BGH, Entscheidung vom 12. September 2018 - XII ZB 384/17 (https://dejure.org/2018,34560)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 1610 Abs. 1 BGB, § ... 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I, § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII, § 6 Abs. 3 BGG, § 17 Abs. 2 SGB I, § 1602 BGB, § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB I, §§ 28 Abs. 1 Nr. 8, 43 SGB XI, § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI, § 15 SGB XI, § 14 Abs. 4 SGB XI, § 28 Abs. 4 Satz 2 SGB XI, § 84 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 SGB XI, § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB XI, § 84 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB XI, § 16 SGB XII, § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB XI, § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, § 14 SGB XI

  • Wolters Kluwer

    Prüfung des Vorliegens einer unbilligen Härte im Sinne von § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII; Anspruch eines Trägers der Sozialhilfe auf Elternunterhalt aus übergegangenem Recht; Ausschluss eines Anspruchsübergangs nach § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII wegen unbilliger Härte

  • rewis.io

    Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe: Einwand unbilliger Härte bei Elternunterhalt für eine gehörlose Heimbewohnerin

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XII § 94 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    SGB XII § 94 Abs. 3 Nr. 2
    Prüfung des Vorliegens einer unbilligen Härte im Sinne von § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII ; Anspruch eines Trägers der Sozialhilfe auf Elternunterhalt aus übergegangenem Recht; Ausschluss eines Anspruchsübergangs nach § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII wegen unbilliger Härte

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Elternunterhalt: Unbillige Härte kann einem Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe entgegenstehen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt: Unbillige Härte kann Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe entgegenstehen

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Anspruchsübergang auf Sozialhilfeträger - unbillige Härte

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Unterhalt pflegebedürftiger Eltern - Sozialhilfeträger fordert Pflegemehrkosten für gehörlose Seniorin von den Kindern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausschluss des Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger wegen unbilliger Härte

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt: Unterhaltsmehrbedarf gehörloser Pflegebedürftiger

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 512
  • MDR 2018, 1502
  • FamRZ 2018, 1903
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.06.2015 - XII ZB 458/14

    Elternunterhalt: Übergang auf den Sozialhilfeträger in Höhe des fiktiven

    Auszug aus BGH, 12.09.2018 - XII ZB 384/17
    Dabei besteht eine Obliegenheit, bedarfsdeckende Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen; verstößt der Unterhaltsberechtigte gegen diese Obliegenheit, können ihm fiktive Einkünfte in Höhe der entgangenen Sozialleistung zugerechnet werden (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 177 = FamRZ 2015, 1467 Rn. 11 und BGHZ 206, 25 = FamRZ 2015, 1594 Rn. 31).

    Eine unbillige Härte liegt danach insbesondere vor, wenn und soweit der öffentlichrechtliche Grundsatz der familiengerechten Hilfe (§ 16 SGB XII), nach dem unter anderem auf die Belange und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen ist, einer Heranziehung entgegensteht (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 177 = FamRZ 2015, 1467 Rn. 34 und BGHZ 206, 25 = FamRZ 2015, 1594 Rn. 36); das wäre dann der Fall, wenn die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde (Senatsurteile vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09 - FamRZ 2010, 1888 Rn. 46 und vom 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08 - FamRZ 2010, 1418 Rn. 34 mwN).

    (3) Die (verstärkte) Sozialhilfebedürftigkeit der Hilfeempfängerin ist hiernach auf eine dem staatlichen Handeln zuzurechnende Rechtslage (vgl. dazu BGHZ 206, 25 = FamRZ 2015, 1594 Rn. 38) zurückzuführen, die den besonderen Belangen hörbehinderter Menschen in der vollstationären Pflege nicht ausreichend Rechnung trägt.

  • BGH, 08.07.2015 - XII ZB 56/14

    Elternunterhalt: Obliegenheit zur Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen;

    Auszug aus BGH, 12.09.2018 - XII ZB 384/17
    Dabei besteht eine Obliegenheit, bedarfsdeckende Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen; verstößt der Unterhaltsberechtigte gegen diese Obliegenheit, können ihm fiktive Einkünfte in Höhe der entgangenen Sozialleistung zugerechnet werden (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 177 = FamRZ 2015, 1467 Rn. 11 und BGHZ 206, 25 = FamRZ 2015, 1594 Rn. 31).

    Entscheidend ist daher, ob aus Sicht des Sozialhilferechts durch den Anspruchsübergang soziale Belange berührt werden, was notwendigerweise voraussetzt, dass der den Härtegrund rechtfertigende Lebenssachverhalt einen erkennbaren Bezug zum Sozialhilferecht oder zu einem sonstigen Handeln des Staates und seiner Organe aufweist (Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 177 = FamRZ 2015, 1467 Rn. 33 und Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09 - FamRZ 2010, 1888 Rn. 45).

    Eine unbillige Härte liegt danach insbesondere vor, wenn und soweit der öffentlichrechtliche Grundsatz der familiengerechten Hilfe (§ 16 SGB XII), nach dem unter anderem auf die Belange und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen ist, einer Heranziehung entgegensteht (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 177 = FamRZ 2015, 1467 Rn. 34 und BGHZ 206, 25 = FamRZ 2015, 1594 Rn. 36); das wäre dann der Fall, wenn die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde (Senatsurteile vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09 - FamRZ 2010, 1888 Rn. 46 und vom 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08 - FamRZ 2010, 1418 Rn. 34 mwN).

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZR 148/09

    Elternunterhalt - Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den

    Auszug aus BGH, 12.09.2018 - XII ZB 384/17
    Entscheidend ist daher, ob aus Sicht des Sozialhilferechts durch den Anspruchsübergang soziale Belange berührt werden, was notwendigerweise voraussetzt, dass der den Härtegrund rechtfertigende Lebenssachverhalt einen erkennbaren Bezug zum Sozialhilferecht oder zu einem sonstigen Handeln des Staates und seiner Organe aufweist (Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 177 = FamRZ 2015, 1467 Rn. 33 und Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09 - FamRZ 2010, 1888 Rn. 45).

    Eine unbillige Härte liegt danach insbesondere vor, wenn und soweit der öffentlichrechtliche Grundsatz der familiengerechten Hilfe (§ 16 SGB XII), nach dem unter anderem auf die Belange und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen ist, einer Heranziehung entgegensteht (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 177 = FamRZ 2015, 1467 Rn. 34 und BGHZ 206, 25 = FamRZ 2015, 1594 Rn. 36); das wäre dann der Fall, wenn die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde (Senatsurteile vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09 - FamRZ 2010, 1888 Rn. 46 und vom 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08 - FamRZ 2010, 1418 Rn. 34 mwN).

  • BSG, 01.09.2005 - B 3 P 4/04 R

    Anspruch des Heimträgers auf Zahlung des Pflegesatzes einer höheren Pflegestufe

    Auszug aus BGH, 12.09.2018 - XII ZB 384/17
    Entsprachen sich - wie im Regelfall - die Zuordnung zur Pflegeklasse und zur Pflegestufe, war mit einer Heraufsetzung der Pflegestufe auch ein automatischer Wechsel in die höhere Pflegeklasse verbunden, so dass der Heimbewohner durch die Höherstufung trotz der höheren Pauschalbeträge der Pflegekassen hinsichtlich seines Eigenanteils an den Heimkosten typischerweise nicht entlastet wurde, sondern umgekehrt sogar eine Erhöhung der von ihm aufzubringenden Zuzahlung die Folge war (vgl. BSG NZS 2006, 426, 428; Sassen RDG 2017, 38, 40; vgl. nunmehr § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB XI nF: einrichtungseinheitliche Zuzahlung in den Pflegegraden 2 bis 5, dazu BT-Drucks. 18/5926 S. 137).
  • BGH, 23.06.2010 - XII ZR 170/08

    Anspruchsübergang auf Sozialhilfeträger: Bezug von Kindergeld durch die

    Auszug aus BGH, 12.09.2018 - XII ZB 384/17
    Eine unbillige Härte liegt danach insbesondere vor, wenn und soweit der öffentlichrechtliche Grundsatz der familiengerechten Hilfe (§ 16 SGB XII), nach dem unter anderem auf die Belange und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen ist, einer Heranziehung entgegensteht (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 177 = FamRZ 2015, 1467 Rn. 34 und BGHZ 206, 25 = FamRZ 2015, 1594 Rn. 36); das wäre dann der Fall, wenn die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde (Senatsurteile vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09 - FamRZ 2010, 1888 Rn. 46 und vom 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08 - FamRZ 2010, 1418 Rn. 34 mwN).
  • BGH, 07.10.2015 - XII ZB 26/15

    Elternunterhalt: Unterhaltsbedarf des sozialhilfebedürftigen Berechtigten bei

    Auszug aus BGH, 12.09.2018 - XII ZB 384/17
    Darüber hinaus kann das unterhaltspflichtige Kind auch dann nicht einwenden, es habe eine kostengünstigere Unterbringung offen gestanden, wenn es selbst die Auswahl des Heims beeinflusst hat und sein Einwand infolgedessen gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2015 - XII ZB 26/15 - FamRZ 2015, 2138 Rn. 17 und Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/15 - FamRZ 2013, 203 Rn. 18).
  • BSG, 26.11.1998 - B 3 P 13/97 R

    Pflegeversicherung - Bemessung - Pflegebedarf - geistig Behinderter -

    Auszug aus BGH, 12.09.2018 - XII ZB 384/17
    Nach allgemeiner Ansicht richtete sich diese Aufforderung angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift allerdings allein an den Leistungserbringer; auf die Bemessung des Pflegebedarfs hatte sie keinen Einfluss (BSG NZS 1999, 453, 454; KassKomm/Leitherer [Stand: September 2016] § 28 SGB XI Rn. 27; Philipp in Knickrehm/Kreitebohm/Waltermann Kommentar zum Sozialrecht 4. Aufl. § 28 SGB XI Rn. 19; Udsching SGB XI 4. Aufl. § 28 Rn. 15).
  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R

    Überprüfung von Verwaltungsakten in der Pflegeversicherung, Rückwirkung des

    Auszug aus BGH, 12.09.2018 - XII ZB 384/17
    Darum geht es hier nicht, sondern um die Pflegevergütung für die stationäre Unterbringung von gehörlosen Senioren in speziell auf deren Bedürfnisse ausgerichteten Pflegeeinrichtungen bzw. selbständigen Pflegeabteilungen (vgl. dazu BSGE 87, 199, 206; Spickhoff/Udsching Medizinrecht 2. Aufl. § 84 SGB XI Rn. 8).
  • BGH, 21.11.2012 - XII ZR 150/10

    Berechnung des Unterhaltsbedarfs eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils;

    Auszug aus BGH, 12.09.2018 - XII ZB 384/17
    Darüber hinaus kann das unterhaltspflichtige Kind auch dann nicht einwenden, es habe eine kostengünstigere Unterbringung offen gestanden, wenn es selbst die Auswahl des Heims beeinflusst hat und sein Einwand infolgedessen gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2015 - XII ZB 26/15 - FamRZ 2015, 2138 Rn. 17 und Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/15 - FamRZ 2013, 203 Rn. 18).
  • OLG Düsseldorf, 23.06.2017 - 1 UF 34/17

    Höhe des Elternunterhalts eines im Pflegeheim lebenden Elternteils mit

    Auszug aus BGH, 12.09.2018 - XII ZB 384/17
    Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2018, 103 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:.
  • OLG Hamm, 16.09.2021 - 4 UF 143/19

    Anspruch aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt; Sozialhilfe in

    Dies folge auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 12.09.2018 - XII ZB 384/17 -.

    Der gesamte Pflegebedarf, der auf die psychische Erkrankung seiner Mutter zurückgehe, sei ein krankheitsbedingter Mehrbedarf im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.09.2018 (XII ZB 384/17).

    Entscheidend hierfür ist, ob aus Sicht des Sozialhilferechts durch den Anspruchsübergang soziale Belange berührt werden, was notwendigerweise voraussetzt, dass der den Härtegrund rechtfertigende Lebenssachverhalt einen erkennbaren Bezug zum Sozialhilferecht oder zu einem sonstigen Handeln des Staates und seiner Organe aufweist (BGH, FamRZ 2018, 1903 Rn. 26; FamRZ 2015, 1467 Rn. 33).

    Eine unbillige Härte liegt danach insbesondere vor, wenn und soweit der - öffentlich-rechtliche - Grundsatz der familiengerechten Hilfe, nach dem unter anderem auf die Belange und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen ist, einer Heranziehung entgegensteht (BGH, FamRZ 2018, 1903 Rn. 26 m.w.N.).

    Dies wäre dann der Fall, wenn die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde, wenn die Zielsetzung der Hilfe infolge des Übergangs gefährdet erscheint oder wenn der Unterhaltspflichtige den Sozialhilfeempfänger bereits vor Eintritt der Sozialhilfe über das Maß einer zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut oder gepflegt hat (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1903 Rn. 26; FamRZ 2015, 1467 Rn. 34; FamRZ 2010, 1888 Rn. 46).

    Entgegen der Ansicht des Antragsgegners rechtfertigt sich eine andere Beurteilung auch nicht in Anbetracht der Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 12.09.2018, Az. XII ZB 384/17.

    Sofern der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung weiter ausführt (BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - XII ZB 384/17- juris Rn. 34), vor diesem Hintergrund erweise sich die Heranziehung der Töchter der Hilfeempfängerin auch deshalb als unbillige Härte im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII, weil diese die Behinderung ihrer von Geburt an gehörlosen Mutter im Familienverband seit frühester Kindheit mitgetragen hätten, sind diese Ausführungen nach Auffassung des Senats nicht dahingehend zu verstehen, dass die Behinderung, losgelöst von jeder staatlichen Mitverursachung, für sich genommen geeignet ist, eine unbillige Härte im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII zu begründen.

  • BGH, 05.06.2019 - XII ZB 44/19

    Der auf den Sozialhilfeträger übergegangene Unterhaltsanspruch - und der richtige

    Sein Unterhaltsbedarf im Sinne von § 1610 BGB deckt sich daher regelmäßig mit den für die Heimunterbringung anfallenden Kosten zuzüglich eines kleineren Barbetrags zur Finanzierung der von den Leistungen der Pflegeeinrichtung nicht erfassten Bedürfnisse (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. September 2018 - XII ZB 384/17 - FamRZ 2018, 1903 Rn. 11 und BGHZ 206, 25 = FamRZ 2015, 1594 Rn. 25 f.; Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 15 mwN).
  • OVG Niedersachsen, 10.05.2021 - 10 LA 176/20

    Abschreibungen; Einkommen; Gewerbebetrieb; Handelsgesellschaft, Offene; Härte,

    Insoweit liege hier die Sachlage auch anders, als diejenige, über die der Bundesgerichtshof in dem vom Kläger zitierten Urteil vom 12. September 2018 - XII ZB 384/17 - zu entscheiden gehabt habe.
  • AG Dortmund, 12.08.2019 - 122 F 704/18
    Vortrag des Antragsgegners, der erstmalig in der letzten mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, bereits als unsubstantiiert und verspätet hätte unberücksichtigt bleiben müssen, greift der hier unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 12.09.2018, XII ZB 384/17, (FamRZ 2018, 1903) aufgeworfene Einwand auch in der Sache nicht.

    Nach der o.g. Entscheidung des BGH (FamRZ 2018, 1903) sind im Einzelfall auch höhere Kosten der Heimunterbringung außerhalb des unteren Preissegments vom Unterhaltspflichtigen zu tragen, wenn dem Elternteil die Wahl eines preisgünstigeren Heims nicht zumutbar war.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2019 - L 8 SO 253/17
    In diese Prüfung sind auch die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen einzubeziehen (BSG, Urteil vom 5. Juli 2018 - B 8 SO 21/16 R - juris Rn. 19; BGH, Beschluss vom 12. September 2018 - XII ZB 384/17 - juris Rn. 26).
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