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Weitere Entscheidungen unten: OLG Hamm, 02.10.1980 | OLG Hamm, 16.12.1980

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 11.12.1980 - 15 W 175/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,1649
OLG Hamm, 11.12.1980 - 15 W 175/80 (https://dejure.org/1980,1649)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.12.1980 - 15 W 175/80 (https://dejure.org/1980,1649)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. Dezember 1980 - 15 W 175/80 (https://dejure.org/1980,1649)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 1161
  • FamRZ 1981, 361 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.09.1978 - IV ZB 10/78

    Namenswahlrecht in gemischt-nationaler Ehe

    Auszug aus OLG Hamm, 11.12.1980 - 15 W 175/80
    Daran ist, wie der Bundesgerichtshof in der in StAZ 1979, 63 f. = BGHZ 72, 163 abgedruckten Entscheidung nochmals bestätigt hat, festzuhalten.

    Hierbei ist die deutsche Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 2) im Zeitpunkt der Eheschließung zugrundezulegen (BGHZ 72, 163, 165; Senatsbeschluß vom 24. November 1977 - 15 W 159/77 - StAZ 1979, 1478).

    Immerhin entspricht die Führung des gemeinsamen Familiennamens in der Ehe deutschem Recht und deutscher Sitte (…BGH a.a.O. S. 200 m.w.N.): hieran hat sich durch das am 1. Juli 1976 in Kraft gesetzte, neue Ehenamensrecht (Art. 12 Nr. 13 b i.V.m. Art. 1 Nr. 2 des 1. EheRG) nichts geändert (BGHZ 72, 163 ff).

    Rn. 16 Der BGH hat nun in der genannten Entscheidung (BGHZ 72, 163, 167) ausgesprochen, daß die subsidiäre Regelung des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB in solchen Fällen nicht ohne weiteres gelte, wenn das Heimatrecht des Ehemannes für ihn eine derartige Namensbestimmung nicht vorsehe.

    Rn. 17 Da die Eheleute vorliegend keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, kam ein Wahlrecht nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB hinsichtlich des gemeinsamen Ehenamens nicht in Betracht (BGHZ 72, 163 ff;… Palandt/Heldrich, 40. Aufl., EGBGB Art. 14 Anm. 4 c;… Böhmer, Festschrift für Ferid, 1978, S. 103).

    Soweit der BGH (BGHZ 72, 163, 167) ausgesprochen hat, die Anwendung der Vorschrift des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. habe auch für Ausländerehen zur Voraussetzung, daß die Eheleute rechtlich in der Lage seien, eine Namensbestimmung zu treffen, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen, falls sie - wofür die Erläuterung von Buchholz beim Abdruck der Entscheidung im BGH LM Art. 7 EGBGB Nr. 45 spricht - tatsächlich besagen soll, daß in Fällen der vorliegenden Art jeder Ehegatte seinen bis dahin geführten Namen in der Ehe weiter behält.

    Rn. 20 Die vom BGH (BGHZ 72, 163 ff.) geäußerten Bedenken, daß durch die hier vertretene Auffassung, die der vom BGH (…a.a.O.) kritisierten Ansicht Böhmers (…a.a.O.) entspricht, die vom Gesetzgeber durch die Neuregelung des Namensrechts gewährte Wahlmöglichkeit unterlaufen werde, erweisen sich dann nicht als durchgreifend, wenn eine solche Wahlmöglichkeit aus rechtlichen Gründen gar nicht besteht.

    Rn. 21 Mit dieser Auffassung weicht der Senat auch nicht von den Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 10. Juli 1980 - 20 W 329/80 - und des OLG Köln (StAZ 1980, 92) ab, welche sich wie der BGH (BGHZ 72, 163 ff.) mit Fallgestaltungen befassen, bei denen die Wahlmöglichkeit nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB bestand, die Geltung des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB bei Nichtbestehen der Wahlmöglichkeit mithin nicht entscheidungserheblich war.

  • BGH, 12.05.1971 - IV ZB 52/70

    Ehename der Frau

    Auszug aus OLG Hamm, 11.12.1980 - 15 W 175/80
    Rn. 14 Auszugehen ist von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes über den Ehenamen der Frau vom 12. Mai 1971 (BGHZ 56, 193 = NJW 1971, 1516).

    Zwar muß dies bei staatsbürgerlichen Mischehen nicht zwingend der Fall sein (BGHZ 56, 193, 200/201 m.w.N.).

    Wie der BGH (…a.a.O.) ausgeführt hat, gilt dieses Namenswahlrecht auch für Ehen, in denen nur ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, soweit deutsche Sachnormen zur Anwendung kommen, und zwar sowohl dann, wenn deutsches Recht deshalb anzuwenden ist, weil das Personalstatut der deutschen Frau auf dieses Recht verweist, als auch dann, wenn die Frau eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ehegatten aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Frau von ihrem ihr nach BGHZ 56, 193 zustehenden Wahlrecht zugunsten des Rechts des Aufenthaltsstaates Gebrauch macht.

  • OLG Frankfurt, 10.07.1980 - 20 W 329/80
    Auszug aus OLG Hamm, 11.12.1980 - 15 W 175/80
    Rn. 21 Mit dieser Auffassung weicht der Senat auch nicht von den Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 10. Juli 1980 - 20 W 329/80 - und des OLG Köln (StAZ 1980, 92) ab, welche sich wie der BGH (BGHZ 72, 163 ff.) mit Fallgestaltungen befassen, bei denen die Wahlmöglichkeit nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB bestand, die Geltung des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB bei Nichtbestehen der Wahlmöglichkeit mithin nicht entscheidungserheblich war.
  • BGH, 19.12.1962 - IV ZB 282/62

    Eintragung akademischer Grade

    Auszug aus OLG Hamm, 11.12.1980 - 15 W 175/80
    Rn. 9 Dem Landgericht lag eine zulässige Erstbeschwerde vor, wobei das Beschwerderecht der unteren Aufsichtsbehörde ohne Rücksicht auf ihre formelle Beschwer besteht (BGHZ 38, 380, 381; 43, 213, 217; OLG Celle, StAZ 1969, 220; BayObLG, StAZ 1978, 100, 101).
  • BGH, 22.01.1965 - IV ZB 441/64

    Eheschließung griechischer Staatsangehöriger

    Auszug aus OLG Hamm, 11.12.1980 - 15 W 175/80
    Rn. 9 Dem Landgericht lag eine zulässige Erstbeschwerde vor, wobei das Beschwerderecht der unteren Aufsichtsbehörde ohne Rücksicht auf ihre formelle Beschwer besteht (BGHZ 38, 380, 381; 43, 213, 217; OLG Celle, StAZ 1969, 220; BayObLG, StAZ 1978, 100, 101).
  • OLG Hamm, 03.11.1977 - 15 W 321/77
    Auszug aus OLG Hamm, 11.12.1980 - 15 W 175/80
    Diese internationale Zuständigkeit wird durch die im deutschen Verfahrensrecht vorgesehene Mitwirkung der örtlichen Gerichte bei der Führung der Personenstandsbücher begründet, falls die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer gerichtlichen Tätigkeit, wie sie sich aus dem Personenstandsgesetz ergeben, vorliegen (Senatsbeschluß vom 3. November 1977 - 15 W 321/77 = OLGZ 1978, 129 = StAZ 1978, 65; BayObLG, FamRZ 1972, 262; StAZ 78, 41, 42;… KKW, a.a.O., § 69 FGG a.F., Rdn. 8 a).
  • OLG Hamm, 24.11.1978 - 15 W 159/77
    Auszug aus OLG Hamm, 11.12.1980 - 15 W 175/80
    Hierbei ist die deutsche Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 2) im Zeitpunkt der Eheschließung zugrundezulegen (BGHZ 72, 163, 165; Senatsbeschluß vom 24. November 1977 - 15 W 159/77 - StAZ 1979, 1478).
  • BayObLG, 17.02.1972 - BReg. 3 Z 42/71
    Auszug aus OLG Hamm, 11.12.1980 - 15 W 175/80
    Die am vorliegenden Verfahren gemäß § 48 Abs. 2 PStG beteiligten Eheleute (…Massfeller/Hoffmann, PStG § 47 Rdn. 39; BayObLGZ 1972, 50, 52; KG, JFG 23, 243) haben vor dem Standesamt ... die Ehe geschlossen.
  • KG, 10.11.1981 - 1 W 4070/80
    Diese Auffassung, die in Widerspruch steht mit der zuvor im Schrifttum vertretenen Auffassung von Böhmer (…in Konflikt und Ordnung, Festschrift für Ferid S. 103, 107), und die ausdrücklich abgelehnt wird von Heldrich (…aaO Art. 14 EGBGB Anm. 4c, bb) und von Hepting (…aaO), ist zwischenzeitlich auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung auf Kritik und Ablehnung gestoßen (OLG Hamm StAZ 1981, 193 mit zust. Anm. Drewello, S. 195; vgl. auch BayObLG StAZ 1981, 292).

    Das aber widerspricht den grundlegenden Regeln des deutschen Ehenamensrechts, mithin gerade desjenigen Rechts, das - wie eingangs ausgeführt - maßgeblich sein soll für die Namensführung des deutschen Ehegatten: Es wird nämlich gegen das insbesondere in § 1355 Abs. 1 BGB statuierte Prinzip der Einheitlichkeit des Ehe- und Familiennamens verstoßen, der deutschen Ehefrau also die Weiterführung ihres Geburtsnamens aufgezwungen, obwohl das für sie materiell maßgebliche deutsche Familienrecht gerade das ausschließt (…Heldrich, aaO;… Hepting, aaO; dem folgend OLG Hamm StAZ 1981, 193).

    Eine an dem Verfassungsrecht (Art. 3 GG) orientierte Auslegung des § 1355 Abs. 2 BGB kann allenfalls die Frage aufwerfen, ob - wie das Oberlandesgericht Hamm (StAZ 1981, 193) annimmt - die Anwendung deutschen Heimatrechts in Fällen der vorliegenden Art zu dem automatischen Erwerb des Mannesnamens führt, oder ob nicht vielmehr eine kollisionsrechtliche Angleichung durch entsprechende Anwendung des § 1355 Abs. 2 S. 1 BGB dahin vorzunehmen ist, daß dem deutschen Ehepartner ein einseitiges Wahlrecht eingeräumt wird, er also entscheiden kann, ob er den Namen des ausländischen Partners annehmen will oder nicht (…so Hepting, aaO S. 330).

    Die für den hier zu entscheidenden Fall einschlägigen Ausführungen bilden daher keinen Bestandteil der tragenden Gründe der Entscheidung (vgl. auch OLG Hamm StAZ 1981, 193, 195; BayObLG StAZ 1981, 292; Hepting, aaO S.

  • OLG Köln, 24.01.1983 - 16 Wx 88/82
    Das Oberlandesgericht Hamm (StAZ 1981, 193, 195) hat dagegen die Ansicht vertreten, § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB gelte auch dann, wenn kein gemeinsames Wahlrecht der Ehegatten hinsichtlich des Ehenamens bestehe, da nur so die Einhaltung des in Absatz 1 der Vorschrift hervorgehobenen Prinzips der Einheitlichkeit des Familiennamens gewährleistet werden könne (…s. auch Heldrich, aaO Art. 14 EGBGB Anm. 4c und 6b mwN).

    Auch die erwähnte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Dezember 1980 (StAZ 1981, 193 ff) veranlaßt keine Vorlage.

  • OLG Zweibrücken, 04.11.1985 - 3 W 191/85

    Sofortiges Beschwerdeverfahren; Berichtigung des im Geburtenbuch eingetragenen …

    Die obergerichtliche Rechtsprechung ist indessen der Ansicht, der Bundesgerichtshof fordere die tatsächliche Unterwerfung unter das deutsche Ehenamensrecht nicht für die Anwendbarkeit des § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB; sie läßt es genügen, daß der ausländische Ehegatte die ihm durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. Mai 1971 (BGHZ 56, 193) eröffnete Option ausüben, und damit den Weg zu der gemeinsamen Namenswahl ebnen kann (BayObLG StAZ 1981, 292; OLG Celle StAZ 1981, 294; OLG Hamm StAZ 1981, 193; JMBl NW 1985, 225; KG StAZ 1982, 133; 1982, 135; OLG Köln StAZ 1983, 278; OLG Hamburg StAZ 1985, 276).
  • OLG Bremen, 29.01.1988 - 1 W 1/88
    Der Senat folgt insoweit insbesondere der eingehend begründeten Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (StAZ 1981, 294 ff; ähnlich auch OLG Frankfurt StAZ 1980, 236; OLG Köln StAZ 1980, 92; noch weitergehend OLG Hamm NJW 1981, 1161).
  • OLG Hamburg, 02.05.1983 - 2 W 9/83
    Den Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1981, 188) und der Oberlandesgerichte Frankfurt (StAZ 1980, 236), Hamm (OLGZ 1981, 183), Celle (StAZ 1981, 294) sowie des Kammergerichts (OLGZ 1982, 170 mit Anm. Henrich, IPRax 1982, 118), die - teils in ausdrücklicher Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. September 1978 (NJW 1979, 489 = BGHF 1, 164) - bei Beteiligung von Ehefrauen deutscher Staatsangehörigkeit und Ehemännern ausländischer Staatsangehörigkeit § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB weitergehend eingreifen lassen wollen, kann jedenfalls für die vorliegende abweichende Fallgestaltung - die Beteiligte zu 2) hat eine der Rechtsfolge von § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegenstehende Erklärung zugunsten der Beibehaltung des bisherigen Namens ausdrücklich abgegeben - nicht gefolgt werden (…vgl. zu den angeführten Entscheidungen von Oberlandesgerichten zustimmend Palandt/Heldrich, BGB 42. Aufl. Art. 14 EGBGB Anm. 4 b bb; teilweise kritisch Hepting, StAZ 1980, 325; Nied, StAZ 1981, 61; Sturm, IPRax 1982, 41; Beitzke, StAZ 1983, 1, 3 ff;… gegen die Anwendung von § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB für den Fall einer Willensäußerung der deutschen Frau dazu, ob sie den Mannesnamen führen will, Birk, MünchKomm, BGB Rdn. 36 nach Art. 7 EGBGB).
  • OLG Köln, 21.02.1983 - 16 Wx 12/83

    Anforderungen an die Anwendbarkeit des deutschen Namensrechts; Notwendigkeit der …

    § 1616 Anm. 2 a; vgl. auch OLG Hamm NJW 1981, 1161).
  • OLG Hamm, 26.11.1982 - 15 W 24/81

    Anwendung deutschen Namensrechts; Antrag auf Berichtigung des …

    a) Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld für die bei ihm gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 PStG anhängig gemachte - schon wegen der zweifelsfrei feststehenden spanischen Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 2) Auslandsberührung aufweisende - Berichtigungssache war gegeben, denn es war nach § 50 Abs. 2 und 1 S. 1 PStG örtlich zuständig: Der Standesbeamte des Standesamtes Bielefeld, vor dem die Ehe der Beteiligten zu 1) und zu 2) am 18. Januar 1980 geschlossen worden ist, hat die (abgeschlossene) Eintragung des Ehenamens in dem Heiratsbuch vorgenommen, die berichtigt werden soll (vgl. zu der internationalen Zuständigkeit im übrigen den Senatsbeschluß StAZ 1981, 193 mwN).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 02.10.1980 - 15 W 31/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,1854
OLG Hamm, 02.10.1980 - 15 W 31/79 (https://dejure.org/1980,1854)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.10.1980 - 15 W 31/79 (https://dejure.org/1980,1854)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Oktober 1980 - 15 W 31/79 (https://dejure.org/1980,1854)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB § 1616; PStG § 47; EGBGB Art. 19
    Personenstandsrecht; Namensführung des ehelichen Kindes einer Deutschen mit einem bulgarischen Staatsangehörigen; Anwendbarkeit deutschen Rechts bei Namenserwerb des aus der Ehe eines Ausländers mit einer Deutschen stammenden Kindes; Berichtigung eines Namenseintrages im ...

  • Wolters Kluwer

    Berichtigung eines Namenseintrags im Geburtenbuch; Zulässigkeit der Eintragung eines nach einer ausländischen Rechtsordnung bestehenden Zwischennamens ohne jeden klarstellenden Hinweis ; Anwendbarkeit deutschen Rechts bei Namenserwerb des aus der Ehe eines Ausländers mit ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 361 (Ls.)
  • Rpfleger 1981, 20 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (10)

  • BGH, 26.05.1971 - IV ZB 22/70

    Anweisung, in die aus dem Geburtenbuch zu erteilende Geburtsurkunde den Namen des …

    Auszug aus OLG Hamm, 02.10.1980 - 15 W 31/79
    Dieser dem deutschen Recht fremde Zwischenname stehe jedoch dem Familiennamen näher als dem Vornamen; in diesem Sinne habe sich auch der Bundesgerichtshof in einem ähnlichen Falle ausgesprochen (BGH NJW 1971, 1521).

    Es hat dabei, im Einklang mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26.5.1971 (NJW 1971, 1521) und des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 4.2.1976 (OLGZ 1976, 286) den Namenserwerb des Kindes bei der Geburt nach dem durch Art. 19 EGBGB berufenen Heimatrecht des Vaters, hier also nach bulgarischem Recht beurteilt.

    Da dieser Namensbestandteil nach bulgarischem Recht zum vollen bürgerlichen Namen gehören würde, müßte er auch im deutschen Geburtenbuch verzeichne werden, wie der Bundesgerichtshof anlässlich eines vergleichbaren Falles nach marokkanischem Recht (NJW 1971, 1521) im Gegensatz zur Auffassung des Kammergerichts (StAZ 1968, 351) mit überzeugender Begründung entschieden hat.

    Rn. 36 Darüber, ob dieser Vatersname im Hinblick auf die deutsche Rechtsordnung dem Vornamen oder dem Familiennamen nähersteht, gehen die Meinungen in Literatur und Rechtsprechung auseinander (für eine Zurechnung zum Familiennamen: BGH, NJW 1971, 1521; teilweise auch Will, StAZ 1974, 291 ff, 256; für Zuordnung zum Vornamen Senatsbeschluß in StAZ 1978, 65 = OLGZ 1978, 129 und OLG Köln, StAZ 1980, 92).

    Für das Geburtenbuch genügt es, den vollen bürgerlichen Namen des Kindes einzutragen (vgl. BGH NJW 1971, 1521, 1522).

  • BGH, 12.05.1971 - IV ZB 52/70

    Ehename der Frau

    Auszug aus OLG Hamm, 02.10.1980 - 15 W 31/79
    Es sei für das deutsche internationale Privatrecht - das keine ausdrückliche Kollisionsnorm für das Namensrecht enthalte - im Grundsatz anerkannt, daß sich das Namensrecht als eigenes und selbständiges Persönlichkeitsrecht nach dem Recht des Staates bestimme, dem der Namensträger angehöre (BGH NJW 1971, 1516 und NJW 1972, 2177).

    Ins Gewicht falle zunächst die schon früher (BGH NJW 1971, 1516) zum Ehenamen im einzelnen dargelegte allgemeine Erwägung, daß die Anwendung des Personalstatuts jedenfalls im Grundsatz den international-rechtlichen Einklang der Namensführung erleichtere.

    Dazu komme im vorliegenden Falle, daß das Kind von Geburt an mit seinen Eltern in seinem Heimatstaat den gewöhnlichen Aufenthalt habe und die Eltern darüber hinaus in zulässiger Weise (BGH NJW 1971, 1516 und 1979, 489) einen gemeinsamen Familiennamen nach deutschem Recht führten.

  • OLG Hamm, 03.11.1977 - 15 W 321/77
    Auszug aus OLG Hamm, 02.10.1980 - 15 W 31/79
    Rn. 36 Darüber, ob dieser Vatersname im Hinblick auf die deutsche Rechtsordnung dem Vornamen oder dem Familiennamen nähersteht, gehen die Meinungen in Literatur und Rechtsprechung auseinander (für eine Zurechnung zum Familiennamen: BGH, NJW 1971, 1521; teilweise auch Will, StAZ 1974, 291 ff, 256; für Zuordnung zum Vornamen Senatsbeschluß in StAZ 1978, 65 = OLGZ 1978, 129 und OLG Köln, StAZ 1980, 92).
  • BFH, 08.06.2015 - I B 3/14

    Zweigniederlassung - Betriebsstätte - Betriebsführungsvertrag

    Auszug aus OLG Hamm, 02.10.1980 - 15 W 31/79
    Rn. 32 Die Namensführung geschieht bei ehelichen Töchtern in der Weise, daß der Vatersname und der Familienname jeweils in der weiblichen Form gebraucht, d.h. die Endsilbe ... oder ... angefügt wird (vgl. Runderlaß des Innenministers NRW vom 21.4.1972 - I B 3/14 - 66.26 - Ergänzung der Dienstanweisung für die Standesbeamten -, ergangen aufgrund der Feststellungen der zuständig deutschen Auslandsvertretungen).
  • BGH, 15.01.1953 - IV ZR 76/52

    Unbefugter Namensgebrauch

    Auszug aus OLG Hamm, 02.10.1980 - 15 W 31/79
    Der einem Menschen zugeteilte Name habe nicht nur eine äußerliche Ordnungsfunktion in dem Sinne daß er die Identifizierung und Benennung des Menschen erleichtere Vielmehr weise der aus familienrechtlichen Verhältnissen abgeleitete Namen auch auf die persönlichen und familiären Beziehungen hinein in denen der Namensträger zu den Personen stehe, von denen der Name hergeleitet sei (BGH, NJW 1957, 1473); so weise insbesondere der vom Ehenamen der Eltern abgeleitete Familienname des ehelichen Kindes dessen Familienzugehörigkeit aus (BGH NJW 1953, 577).
  • BGH, 25.09.1978 - IV ZB 10/78

    Namenswahlrecht in gemischt-nationaler Ehe

    Auszug aus OLG Hamm, 02.10.1980 - 15 W 31/79
    Dazu komme im vorliegenden Falle, daß das Kind von Geburt an mit seinen Eltern in seinem Heimatstaat den gewöhnlichen Aufenthalt habe und die Eltern darüber hinaus in zulässiger Weise (BGH NJW 1971, 1516 und 1979, 489) einen gemeinsamen Familiennamen nach deutschem Recht führten.
  • BGH, 02.03.1979 - IV ZB 41/78

    Familienname eines Kindes aus gemischt-nationaler Ehe

    Auszug aus OLG Hamm, 02.10.1980 - 15 W 31/79
    Auch der BGH hat die Rechtsansicht, der Namenserwerb des ehelichen Kindes bei der Geburt richte sich stets und ausschließlich nach dem Heimatrecht des Vaters, nicht aufrechterhalten; er hat in seiner Entscheidung vom 2.3.1979 (NJW 1979, 1775, ergangen auf Vorlage des Senats) - die dem Landgericht bei Erlaß der Beschwerdeentscheidung noch nicht bekannt sein konnte - ausgesprochen, der Familienname des aus der Ehe eines Ausländers mit einer Deutschen stammenden Kindes, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und von Geburt an mit seinen Eltern den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe, bestimme sich jedenfalls dann nach deutschem Recht, wenn die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht führten.
  • BGH, 13.07.1957 - IV ZB 23/57

    Gleichberechtigung (Berlin)

    Auszug aus OLG Hamm, 02.10.1980 - 15 W 31/79
    Der einem Menschen zugeteilte Name habe nicht nur eine äußerliche Ordnungsfunktion in dem Sinne daß er die Identifizierung und Benennung des Menschen erleichtere Vielmehr weise der aus familienrechtlichen Verhältnissen abgeleitete Namen auch auf die persönlichen und familiären Beziehungen hinein in denen der Namensträger zu den Personen stehe, von denen der Name hergeleitet sei (BGH, NJW 1957, 1473); so weise insbesondere der vom Ehenamen der Eltern abgeleitete Familienname des ehelichen Kindes dessen Familienzugehörigkeit aus (BGH NJW 1953, 577).
  • BGH, 07.12.1977 - IV ZB 30/77

    Anerkennung der Vaterschaft und Mutterschaft zweier Kinder - Ehelichkeit von …

    Auszug aus OLG Hamm, 02.10.1980 - 15 W 31/79
    Habe das Kind eine doppelte Staatsangehörigkeit nach beiden Elternteilen, so sei jedenfalls dann an die deutsche Staatsangehörigkeit anzuknüpfen, wenn das Kind - wie im entschiedenen Falle - mit seinen Eltern seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe (BGH NJW 1978, 1107, und ständige Rechtsprechung) Die Abwägung der rechtlichen Belange und der Interessen der Beteiligten führe - jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung - dazu, dem deutschen Recht als Personalstatut für den Namenserwerb des Kindes den Vorrang vor dem spanischen Recht einzuräumen, auf das Art. 19 EGBGB verweise.
  • BGH, 28.09.1972 - IV ZB 78/71

    Einbenennung eines ausländischen Kindes

    Auszug aus OLG Hamm, 02.10.1980 - 15 W 31/79
    Es sei für das deutsche internationale Privatrecht - das keine ausdrückliche Kollisionsnorm für das Namensrecht enthalte - im Grundsatz anerkannt, daß sich das Namensrecht als eigenes und selbständiges Persönlichkeitsrecht nach dem Recht des Staates bestimme, dem der Namensträger angehöre (BGH NJW 1971, 1516 und NJW 1972, 2177).
  • BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12

    Personenstandssache: Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Weiterführung des …

    Indessen müssen solche Schwierigkeiten bei der Registerdarstellung seit jeher überwunden werden, wenn es um die Eintragung von Zwischennamen geht, die nach dem maßgeblichen Heimatrecht Bestandteil des vollen bürgerlichen Namens eines ausländischen Staatsbürgers sind (BGH Beschluss vom 26. Mai 1971 - IV ZB 22/70 - NJW 1971, 1571, 1572; vgl. zur Eintragung von Vatersnamen bulgarischer Staatsangehöriger OLG Hamm StAZ 1981, 190, 193).
  • OLG Nürnberg, 07.03.2012 - 11 W 2380/11

    Einbürgerung einer bulgarischen Staatsangehörigen: Beibehaltung des nach …

    Doch kann dies dahinstehen (OLG Hamm, StAZ 1981, 190/193;… Erman/Hohloch, 13. Aufl. Art. 10 EGBGB Rdnr. 17).
  • OLG Hamm, 15.11.1982 - 15 W 160/82

    Anwendung des deutschen oder amerikanischen Namensrechts; Mitwirkung der …

    Diese internationale Zuständigkeit wird durch die in dem deutschen Verfahrensrecht vorgesehene Mitwirkung der örtlichen Gerichte bei der Führung der Personenstandsbücher begründet, falls die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer gerichtlichen Tätigkeit, wie sie sich aus dem Personenstandsgesetz ergeben, vorliegen (Senatsbeschluß StAZ 1981, 190; BayObLG FamRZ 1972, 262;… Keidel/Kuntze/Winkler, FG 10. Aufl. § 69 FGG a.F. Rdn. 8a).

    Ausgangspunkt ist nach deutschem Recht die Unterteilung in Vor- und Nachname, während ein sog. Zwischenname oder middle name als solcher dem deutschen Recht fremd ist (Senatsbeschluß StAZ 1981, 190;… OLG Frankfurt aaO).

    Daß dieser Name im angelsächsischen Recht als "middle name« bezeichnet wird, und das deutsche Recht derartige Namen nicht kennt (vgl. Senatsbeschluß StAZ 1981, 190; ebenso das Gutachten der Gesellschaft für deutsche Sprache e.V.), steht dem nicht entgegen, da der Natur nach kein Unterschied zwischen diesen Namensarten besteht, und die Gebräuchlichkeit als bloßer middle name der Bezeichnung als Vorname im deutschen Recht nicht entgegen steht.

  • BayObLG, 19.03.1987 - BReg. 3 Z 139/86

    Führen der Namenszusätze "Singh" und "Kaur" durch Angehörige der Sikh

    Die Namenszusätze "S." und "Ka." sind demnach ähnlich zu behandeln wie sogenannte Zwischennamen, die ebenfalls weder Vornamen noch Familiennamen sind, trotzdem aber in die Personenstandsbücher eingetragen werden müssen (BGH NJW 1971, 1521; OLG Hamm StAZ 1981, 190; Will StAZ 1974, 291; Könnecke StAZ 1985, 141; Marcks StAZ 1979, 332; vgl. weiter OLG Hamm StAZ 1978, 65; OLG Köln StAZ 1980, 92; AG Bonn StAZ 1984, 38).
  • OLG Hamm, 15.11.1984 - 15 W 327/84

    Zulässigkeit der Beilegung eines sowohl für Jungen als auch für Mädchen …

    Diese internationale Zuständigkeit wird durch die im deutschen Verfahrensrecht vorgesehene Mitwirkung der örtlichen Gerichte bei der Führung der Personenstandsbücher begründet, falls die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer gerichtlichen Tätigkeit, wie sie sich aus dem Personenstandsgesetz ergeben, vorliegen (Senatsbeschlüsse 15 W 31/79 vom 2. Oktober 1980 und 15 W 160/82 vom 15. November 1982 ; BayObLG, FamRZ 1972, 262;… KKW, a.a.O., FGG § 69 a.F., Rn. 8 a).

    Grundlage der Namenswahl ist nach neuerer Auffassung, welcher die ständige Rechtsprechung des Senats entspricht, nicht Art. 19 EGBGB , wonach das für den Vater geltende Recht Anwendung findet (so noch OLG Frankfurt, OLGZ 1978, 411), sondern das Personalstatut des Kindes (BGH, NJW 1979, 1775; Senatsbeschlüsse 15 W 376/76 (Vorlage zum genannten BGH-Beschluß), 15 W 31/79 und 160/82;… Beitzke, a.a.O., 325;… Palandt/Heldrich, BGB, U3. Aufl., EGBGB Art. 19 Anm. 4; Stenz, StAZ 1980, 174).

  • OLG Rostock, 28.06.1994 - 3 W 13/94

    Schreibweise eines vietnamesischen Namens in Personenstandsbüchern

    Was die Zwischennamen betrifft, so ist zu Recht anerkannt, daß sie in die deutschen Personenstandsbücher so einzutragen sind, wie sie nach dem ausländischen Namensrecht tatsächlich geführt werden (vgl. KG StAZ 1993, 9, 10 li. Sp; vgl. auch OLG Hamm StAZ 1981, 190, 192 li. Sp.).
  • OLG Hamm, 10.12.1981 - 15 W 77/81

    Eintrag eines Kindes in der Geburtsurkunde als ehelich; Anwendbarkeit deutschen …

    Diese internationale Zuständigkeit wird durch die in dem deutschen Verfahrensrecht vorgesehene Mitwirkung der örtlichen Gerichte bei der Führung der Personenstandsbücher begründet, falls die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer gerichtlichen Tätigkeit, wie sie sich aus dem Personenstandsgesetz ergeben, vorliegen (BayObLG FamRZ 1972, 262; Senat StAZ 1981, 190;… Keidel/Kuntze/Winkler, FG 11. Aufl. § 69 FGG a.F. Rdn. 8a).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 16.12.1980 - 2 UF 307/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,2008
OLG Hamm, 16.12.1980 - 2 UF 307/80 (https://dejure.org/1980,2008)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.12.1980 - 2 UF 307/80 (https://dejure.org/1980,2008)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Dezember 1980 - 2 UF 307/80 (https://dejure.org/1980,2008)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB § 1361
    Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Bemessung des Unterhalts nach den Verhältnissen zur Zeit des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft.

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Trennungsunterhalt und Forderung der Unterhaltsrückstände durch die Ehefrau; Angemessener Unterhalt; Für die Bestimmung des Unterhalts im Trennungsfall relevante Lebensverhältnisse; Beibehaltung des vor der Trennung erreichten Lebensstandards; Ermöglichter ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 828
  • FamRZ 1981, 361
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 526/80

    Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen

    Auszug aus OLG Hamm, 16.12.1980 - 2 UF 307/80
    Jeder Ehegatte kann grundsätzlich die Beibehaltung des vor der Trennung erreichten Lebensstandards verlangen (vgl. BGH FamRZ 1980, 876 = NJW 1980, 2349;… Münchener Kommentar-Wacke, § 1361 Rdz. 5;… Rolland, 1. EheRG, § 1361 Rdz. 19).
  • OLG Braunschweig, 09.11.1982 - 1 UF 44/82

    Bemessung des Trennungsunterhaltes; Unterhaltsrechtlich maßgebendes …

    Der Beklagte kann, zumal da er die Kinder betreut, grundsätzlich die Beibehaltung des vor der Trennung erreichten Lebensstandards verlangen (vgl. BGH FamRZ 1980, 876 und OLG Hamm FamRZ 1981, 361).

    Das braucht der Beklagte ebensowenig hinzunehmen (vgl. BGH FamRZ 1982, 23, 24; OLG Hamm FamRZ 1981, 361; OLG Köln FamRZ 1982, 706, 708) wie die dadurch bedingte Verschlechterung seines Lebensstandards, den er in der Ehegemeinschaft innehatte und der über das Zumutbare hinaus herabgemindert wurde.

  • OLG Hamm, 09.03.1992 - 6 UF 409/91

    Bestimmung der Höhe des Unterhaltsbedarfs des Berechtigten; Beurteilung der …

    In derartigen Ausnahmefällen mit besonders hohen Einkünften ist eine Obergrenze als Beschränkung auf die Mittel anzunehmen, die eine Einzelperson auch bei Berücksichtigung hoher Ansprüche für billigenswerten Lebensbedarf sinnvoll ausgeben kann (BGH NJW 1982, 1645; 1983, 683; OLG Hamm FamRZ 1982, 170; OLG Düsseldorf NJW 1982, 831; OLG Frankfurt NJW 1981, 828; OLG Bamberg, FamRZ 1981, 668; OLG Celle FamRZ 1980, 531; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 263).
  • OLG Hamm, 27.02.1981 - 2 UF 517/79

    Rechtmäßigkeit eines Versorgungsausgleiches; Einbeziehung einer dynamische …

    Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen (Urteile vom 16. Dezember 1980 - FamRZ 1981, 361, und vom 19. Dezember 1980 - FamRZ 1981, 460), daß die Lebensverhältnisse, nach denen sich der Unterhalt bestimmt, primär geprägt werden durch den Lebensstandard, und erst sekundär durch das Einkommen, und daß ein bestimmtes Einkommen bei bestehender Lebensgemeinschaft den Ehegatten im aller Regel einen höheren Lebensstandard ermöglicht, als im Falle der Trennung; insbesondere die getrennte Haushaltsführung erfordert zusätzliche Kosten: Die sog. fixen Kosten verdoppeln sich häufig.
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