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Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 06.03.1981

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 05.03.1981 - 4 UF 184/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,20040
OLG Düsseldorf, 05.03.1981 - 4 UF 184/80 (https://dejure.org/1981,20040)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.03.1981 - 4 UF 184/80 (https://dejure.org/1981,20040)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. März 1981 - 4 UF 184/80 (https://dejure.org/1981,20040)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 1361, 1578, 1581, 1603, 1610; ZPO §§ 256, 282, 620b, 620c
    Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Zulässigkeit der (auch negativen) Feststellungsklage nach einstweiliger Anordnung auf Zahlung von Unterhalt; Darlegungs- und Beweislast bei Unterhaltsansprüchen (hier: hinsichtlich der Einkünfte eines Selbständigen).

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 480
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 510/80

    Ermittlung des die Leistungsfähigkeit bestimmenden Einkommens; Rückschluß auf die …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.03.1981 - 4 UF 184/80
    Macht der Unterhaltsschuldner geltend, er könne den Unterhaltsbedarf des Gläubigers ohne Gefährdung des eigenen angemessenen (oder im Falle des § 1603 Abs. 2 BGB: des notwendigen) Lebensbedarfs nicht bestreiten, so hat er die Voraussetzungen der so begründeten Beschränkung des Unterhaltsanspruchs darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH FamRZ 1980, 770 = BGHF 2, 113 mwN).

    Dazu gehört, daß der Unterhaltsschuldner, der eine Beschränkung seiner Leistungsfähigkeit behauptet, und sich hierfür auf sein steuerpflichtiges Einkommen aus seinem Gewerbe beruft, seine Einnahmen und Aufwendungen im einzelnen so darstellen muß, daß die allein steuerlich beachtlichen Aufwendungen von solchen, die unterhaltsrechtlich von Bedeutung sind, abgegrenzt werden können (BGH FamRZ 1980, 770 = BGHF 2, 113).

    Ein Anlaß, den Steuerberater des Klägers als Zeugen zu vernehmen, um von ihm eine Aufschlüsselung der Zusammenstellung zu erhalten, besteht nicht (BGH FamRZ 1980, 770 = BGHF 2, 113).

  • OLG Düsseldorf, 10.06.1980 - 6 UF 158/79
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.03.1981 - 4 UF 184/80
    Ebenso wie der Unterhaltsberechtigte befugt ist, nach negativer Regelung seines Unterhaltsbegehrens in dem Verfahren der einstweiligen Anordnung Klage bei dem Familiengericht auf Zahlung von Unterhalt zu erheben, hat auch der Unterhaltsverpflichtete das Recht auf Erhebung einer negativen Feststellungsklage, wenn er durch eine einstweilige Anordnung zu der Zahlung von Unterhalt verpflichtet worden ist (KG FamRZ 1978, 718, 719; OLG Düsseldorf [1. FamS] FamRZ 1979, 916; [6. FamS] FamRZ 1980, 1044; OLG Saarbrücken FamRZ 1980, 277; OLG Hamburg FamRZ 1980, 904; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 1139).

    FamS] FamRZ 1980, 1044).

  • OLG Hamm, 26.03.1980 - 6 UF 401/79
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.03.1981 - 4 UF 184/80
    Hierfür kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Beklagte das Kind in dem vorliegenden Verfahren nach Maßgabe des § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB im Wege der Prozeßstandschaft zu vertreten hat, so daß es einer Auseinandersetzung mit der streitigen Frage nach dem Umfang dieser Prozeßstandschaft nicht bedarf (s. hierzu u.a. OLG Bamberg FamRZ 1979, 1059; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 1059; OLG Schleswig SchlHA 1981, 40 einerseits; OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 1059; OLG Hamm FamRZ 1980, 1060 andererseits).
  • OLG Hamburg, 20.05.1980 - 15 WF 66/80
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.03.1981 - 4 UF 184/80
    Ebenso wie der Unterhaltsberechtigte befugt ist, nach negativer Regelung seines Unterhaltsbegehrens in dem Verfahren der einstweiligen Anordnung Klage bei dem Familiengericht auf Zahlung von Unterhalt zu erheben, hat auch der Unterhaltsverpflichtete das Recht auf Erhebung einer negativen Feststellungsklage, wenn er durch eine einstweilige Anordnung zu der Zahlung von Unterhalt verpflichtet worden ist (KG FamRZ 1978, 718, 719; OLG Düsseldorf [1. FamS] FamRZ 1979, 916; [6. FamS] FamRZ 1980, 1044; OLG Saarbrücken FamRZ 1980, 277; OLG Hamburg FamRZ 1980, 904; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 1139).
  • OLG Düsseldorf, 06.04.1982 - 6 UF 221/81
    Als allgemein anerkannt kann gelten, daß die Zurechnung der Summe der Privatentnahmen als Bruttoeinkommen (s. dazu unten II. 3.) in Betracht kommt, wenn der Unterhaltsschuldner, der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt, seine (behauptete) Leistungsunfähigkeit nicht auf dem von der Rechtsprechung vorgezeichneten Wege (vgl. hierzu insbesondere BGH FamRZ 1980, 770 = BGHF 2, 113) nachprüfbar darlegt; dieser Zurechnung steht nicht einmal zwingend ein nach steuerlichen Grundsätzen bilanzierter Verlust entgegen, zumal der Unterhaltspflichtige unter Umständen auch seine Kreditfähigkeit und seinen Vermögensstamm einzusetzen hat (vgl. insbesondere OLG Düsseldorf [3. FamS] DAVorm 1981, 293, 295; OLG Düsseldorf [4. FamS] FamRZ 1981, 480, 481; Göppinger/Wenz, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1179; vgl. ferner Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 2. Aufl. Rdn.
  • OLG Hamburg, 11.05.1982 - 2a UF 7/81
    Das bedeutet, daß die Beweislastgrundsätze gelten, die für das Unterhaltsrecht bestimmend sind: Der Unterhaltsberechtigte muß seine Bedürftigkeit darlegen und beweisen, der Unterhaltsverpflichtete die etwaige Beschränkung seiner Leistungsfähigkeit (OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 480).
  • OLG Düsseldorf, 11.11.1982 - 4 UF 57/82
    Da der Beklagte die Beschränkung seiner Leistungsfähigkeit darzulegen und zu beweisen hat (u.a. Senatsurteil FamRZ 1981, 480;… Göppinger, aaO Rdn. 1708; Klauser, MDR 1982, 529, 532, jeweils mwN), bestand bei dieser Sachlage kein Anlaß, die Klage teilweise abzuweisen.
  • OLG Frankfurt, 21.04.1982 - 1 UF 56/81
    Es ist deshalb von der bis zuletzt aufrecht erhaltenen Behauptung der Klägerin auszugehen, daß der Beklagte in der Lage sei, den von ihm geforderten Unterhaltsbeitrag auch tatsächlich zu erbringen (vgl. LG Wuppertal DAVorm 1978, 457 ff; AmtsG Hamburg DAVorm 1978, 750, 751): Bezüglich seiner Leistungs-(un-)fähigkeit trägt der beklagte Unterhaltspflichtige nämlich die volle Darlegungs- und Beweislast, denn insoweit handelt es sich um eine Tatsache, die ausschließlich in seiner Einflußsphäre liegt, und die nur ihm allein zugänglich ist; "im Interesse der gerechten Entscheidung des Unterhaltsstreits« ist der Beklagte daher "verpflichtet, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse richtig und vollständig anzugeben« (BVerfG NJW 1978, 989; OLG Frankfurt FamRZ 1979, 438; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 480).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 06.03.1981 - 5 UF 45/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,8165
OLG Düsseldorf, 06.03.1981 - 5 UF 45/81 (https://dejure.org/1981,8165)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03.1981 - 5 UF 45/81 (https://dejure.org/1981,8165)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. März 1981 - 5 UF 45/81 (https://dejure.org/1981,8165)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    ZPO §§ 620, 620c
    Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Rechtsmittel; Anfechtbarkeit einer Entscheidung in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung wegen Ablehnung der Zuweisung der gesamten Ehewohnung.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 480
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