Rechtsprechung
| OLG Hamm, 29.01.1981 - 4 WF 437/80 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- familienrecht-deutschland.de
GKG § 17
Verfahrensrecht; Streitwert einer Unterhaltsklage; Unterhalt für den in dem Zeitpunkt der Klageeinreichung laufenden Monat; kostenrechtlicher Begriff der Rückstände. - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 17 Abs. 4
Begriff des kostenrechlichen Rückstands - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Dortmund, 24.09.1980 - 170 F 147/80
- OLG Hamm, 29.01.1981 - 4 WF 437/80
Papierfundstellen
- FamRZ 1981, 809
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Karlsruhe, 22.11.1985 - 2 UF 123/85
Klageerweiterung; Unterhaltsrückstände; Streitwert; Unterhalt
Die von dem Senat geteilte Auffassung stellt auf die Fälligkeit nach §§ 1612 Abs. 3, 1585 Abs. 1 BGB ab, und behandelt demgemäß die vor dem Tag der Klageeinreichung fällig gewordenen Beträge als Rückstand (so OLG Oldenburg FamRZ 1979, 64;… Lappe, GKG 1975 § 17 Rdn. 24; Anm. Mümmler in JurBüro 1981, 737, und 1981, 1049; KostRspr, Anm. Lappe zu § 17 GKG Nr. 51;… E. Schneider, Streitwert 5. Aufl. Stichwort Rückstände Nr. 2).Eine andere Ansicht geht dahin, es handle sich bei dem Unterhalt für den Monat, in dem die Klage eingereicht wird, überhaupt nicht um Rückstand (so OLG Hamm FamRZ 1981, 809; 1982, 626).
- OLG Düsseldorf, 14.12.1982 - 6 WF 121/82 Die Abgrenzung der Rückstände von dem Anspruch auf Erfüllung der laufenden und zukünftigen gesetzlichen Unterhaltspflichten (iSd § 17 Abs. 1 GKG) richtet sich nach der Fälligkeit: Zum Unterhaltsrückstand iSd § 17 Abs. 4 GKG zählen nämlich alle diejenigen Monatsraten, die an dem Tage der Klageeinreichung vom Datum her bereits fällig waren (ebenso OLG Oldenburg FamRZ 1979, 64; OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 917, 919;… Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 3122;… Lappe, aaO Rdn. 190; Mümmler, JurBüro 1981, 737, und 1981, 1049 f).
Mehrere Senate für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm betrachten den Unterhalt für den in dem Zeitpunkt der Klageeinreichung laufenden Monat kostenrechtlich noch nicht als Rückstand (JurBüro 1981, 737; FamRZ 1982, 626).
- KG, 29.12.1982 - 17 WF 3864/82 Während die einen auf die Fälligkeit des Unterhaltsanspruchs abstellen, und demgemäß die in dem Zeitpunkt des Klageeingangs laufende Rate, die gemäß § 1612 Abs. 3 BGB bereits am Monatsersten fällig geworden ist, in vollem Umfange streitwerterhöhend hinzurechnen wollen (OLG Oldenburg FamRZ 1979, 64 [Ls];… Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 3122), vertreten die anderen die Auffassung, daß diese Monatsrate insgesamt außer Betracht bleiben müsse, weil die Zeitperiode, auf die sie sich beziehe, bei Klageeingang noch nicht abgelaufen sei, es sich mithin um einen Anspruch auf den noch laufenden Unterhalt handele, der nicht als Rückstand angesehen werden könne (OLG Hamm JurBüro 1981, 737; FamRZ 1982, 626 mwN; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 1980, 916 zu der ähnlichen Problematik des § 1613 BGB).
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Rechtsprechung
| OLG Köln, 22.05.1981 - 25 UF 37/81 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- familienrecht-deutschland.de
BGB § 1610
Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Bestimmung der Lebensstellung eines in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes; Höhe des Ausbildungsunterhalts; Parkstudium vor Beginn des Hauptstudiums. - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de (Leitsatz)
BGB § 1610
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Unterhaltsrecht; Unterhaltszahlungen; Reduzierung; Verhalten des Unterhaltsberechtigten
Papierfundstellen
- FamRZ 1981, 809
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- OLG Oldenburg, 21.09.1978 - 4 WF 204/78
Unterhaltsberechtigter; Titulierung des Unterhalts; Freiwillige Leistung; Kosten …
Auszug aus OLG Köln, 22.05.1981 - 25 UF 37/81
Nicht jedes in Berufsausbildung befindliche Kind teilt damit zwangsläufig die Lebensstellung der Eltern (so aber beiläufig KG FamRZ 1979, 64).Wenn auch eine soziologisch motivierte Gleichbehandlung aller Studenten (so in etwa KG FamRZ 1979, 64) zweifelhaft ist, so ist andererseits eine Begrenzung des Unterhalts auf ein der konkreten Lebenssituation des Studenten angemessenes Maß zulässig, denn der nach § 1610 Abs. 2 BGB geschuldete Unterhalt dient der Finanzierung einer angemessenen Ausbildung; es ist nicht seine Aufgabe, dem Auszubildenden bis zur Beendigung der Ausbildung einen den Verhältnissen der Eltern entsprechenden "Lebenszuschnitt« zu ermöglichen.
- BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76
Finanzierung der Berufsausbildung
Auszug aus OLG Köln, 22.05.1981 - 25 UF 37/81
Zwar hat der Beklagte dem Kläger schon eine Berufsausbildung zum Krankenpfleger finanziert; damit ist aber der Unterhaltsanspruch noch nicht erloschen, da diese Ausbildung den Fähigkeiten des Klägers nicht voll entsprach, und nach allseitigem Einverständnis nur der Überbrückung der Wartezeit bis zu dem Beginn des Medizinstudiums dienen sollte (vgl. BGH FamRZ 1977, 629).
- KG, 11.09.1984 - 17 UF 2474/84
Anspruch; Unterhalt; Schulabschluss; Jugendlicher; Eltern; Ausbildung
Abweichende Stellungnahmen finden sich in Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (FamRZ 1981, 809, 810; FamRZ 1983, 746 und DAVorm 1984, 698), Düsseldorf (FamRZ 1982, 88 und FamRZ 1982, 1111) und Hamm (FamRZ 1981, 996). - OLG Hamburg, 03.09.1981 - 15 UF 5/81 Eine von den Eltern unabhängige Lebensstellung hat nur, wer bereits soweit ausgebildet worden ist, daß er sich selbst unterhalten kann (vgl. OLG Köln FamRZ 1981, 809), oder wer durch Heirat die Lebensstellung seines Ehegatten teilt.
- KG, 11.08.1981 - 17 UF 1099/81 Seit Veröffentlichung dieses Urteils ist in Rechtsprechung und Schrifttum verschiedentlich zu der Frage der Bemessung des Unterhalts in der Ausbildung befindlicher volljähriger Jugendlicher Stellung genommen worden, wobei die Rechtsprechung des Senats auch auf Kritik gestoßen ist (…vgl. u.a. Kalthoener/Haase- Becher/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 2. Aufl. S. 54;… Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl. S. 614; Moritz, JZ 1980, 18; zust. OLG Hamburg FamRZ 1981, 71;… Diederichsen in Palandt, BGB 40. Aufl. § 1610 Anm. 1; teils ablehnend, teils zustimmend OLG Köln FamRZ 1981, 809).
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