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Rechtsprechung
   BVerfG, 13.02.2003 - 1 BvR 1597/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2620
BVerfG, 13.02.2003 - 1 BvR 1597/99 (https://dejure.org/2003,2620)
BVerfG, Entscheidung vom 13.02.2003 - 1 BvR 1597/99 (https://dejure.org/2003,2620)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Februar 2003 - 1 BvR 1597/99 (https://dejure.org/2003,2620)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; BGB § 1615 l; ; BGB § 1615 l Abs. 2; ; BGB § 1615 l Abs. 2 Satz 3; ; GG Art. 6 Abs. 5; ; GG Art. 20

  • Wolters Kluwer

    Rechtsstreit über eine Anwaltshaftung wegen verspäteter Einlegung einer Berufung - Unterhaltsanspruch einer Mutter aus Anlass der Geburt eines nichtehelichen Kindes - Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot - Rückwirkung von Rechtsvorschriften - Auslegung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1615l Abs. 3 S. 2
    Neuregelung des Unterhaltsanspruchs einer Mutter aus Anlaß der Geburt eines nichtehelichen Kindes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 662
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 18.05.1971 - 1 BvL 7/69

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Musikautomaten in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2003 - 1 BvR 1597/99
    Rn. 3 Das Bundesverfassungsgericht hat die einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zur Auslegung des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 18, 70 ; 18, 85 ; 21, 209 ; 31, 119 ; 35, 263 ), zur verfassungskonformen Auslegung (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 31, 119 ) und zur Rückwirkung von Rechtsvorschriften (vgl. zur echten Rückwirkung: BVerfGE 57, 361 ; 68, 287 ; stRspr; zur unechten Rückwirkung: BVerfGE 11, 139 ; 14, 288 ; 15, 313 ; 22, 241 ; 25, 142 ; 25, 269 ; 97, 378 ; 101, 239 ; 103, 392 ) bereits entschieden.

    Lässt eine Norm mehrere Auslegungen zu, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, so muss die Norm verfassungskonform ausgelegt werden (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 31, 119 ).

    Andernfalls haben die Fachgerichte zu beurteilen, welcher Auslegung nach einfachem Recht der Vorzug gebührt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 21, 209 ; 31, 119 ).

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2003 - 1 BvR 1597/99
    Rn. 3 Das Bundesverfassungsgericht hat die einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zur Auslegung des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 18, 70 ; 18, 85 ; 21, 209 ; 31, 119 ; 35, 263 ), zur verfassungskonformen Auslegung (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 31, 119 ) und zur Rückwirkung von Rechtsvorschriften (vgl. zur echten Rückwirkung: BVerfGE 57, 361 ; 68, 287 ; stRspr; zur unechten Rückwirkung: BVerfGE 11, 139 ; 14, 288 ; 15, 313 ; 22, 241 ; 25, 142 ; 25, 269 ; 97, 378 ; 101, 239 ; 103, 392 ) bereits entschieden.

    Rn. 10 Regelungen, die unechte Rückwirkung entfalten, indem sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 14, 288 ; 15, 313 ; 22, 241 ; 25, 142 ; 25, 269 ), sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfGE 97, 378 ; 101, 239 ; 103, 392 ).

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2003 - 1 BvR 1597/99
    Rn. 3 Das Bundesverfassungsgericht hat die einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zur Auslegung des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 18, 70 ; 18, 85 ; 21, 209 ; 31, 119 ; 35, 263 ), zur verfassungskonformen Auslegung (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 31, 119 ) und zur Rückwirkung von Rechtsvorschriften (vgl. zur echten Rückwirkung: BVerfGE 57, 361 ; 68, 287 ; stRspr; zur unechten Rückwirkung: BVerfGE 11, 139 ; 14, 288 ; 15, 313 ; 22, 241 ; 25, 142 ; 25, 269 ; 97, 378 ; 101, 239 ; 103, 392 ) bereits entschieden.

    Rn. 10 Regelungen, die unechte Rückwirkung entfalten, indem sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 14, 288 ; 15, 313 ; 22, 241 ; 25, 142 ; 25, 269 ), sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfGE 97, 378 ; 101, 239 ; 103, 392 ).

  • BGH, 05.07.2006 - XII ZR 11/04

    Dauer des Unterhaltsanspruchs wegen Pflege und Erziehung eines nichtehelich …

    Soweit beide Unterhaltsansprüche einem Elternteil im Interesse des Kindeswohls die notwendige Betreuung und Erziehung ermöglichen sollen (vgl. Senatsurteil BGHZ 161, 124, 128 ff. = FamRZ 2005, 347, 348), lässt die Verlängerungsmöglichkeit nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB aus Gründen grober Unbilligkeit eine verfassungsgemäße Auslegung (vgl. insoweit BVerfG FamRZ 2003, 662, 663) im Einzelfall zu (a.A. Vorlagebeschlüsse des OLG Hamm FamRZ 2004, 1893 und des KG FamRZ 2004, 1895; vgl. auch BVerfG FamRZ 2004, 1013 und FuR 2004, 400).
  • BGH, 21.04.2004 - XII ZR 326/01

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Mit Rücksicht darauf bedarf es keiner Entscheidung, ob auch die den behinderten Sohn betreuende Christine F., die der Beklagte durch die mietfreie Wohnungsgewährung tatsächlich unterstützt, ihm gegenüber gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB unterhaltsberechtigt ist (vgl. Bundesverfassungsgericht FamRZ 2003, 662, 663 f. zur Anwendbarkeit der Bestimmung in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes vom 21. August 1995; BGBl. S. 1050 - auf Fälle, in denen die nach dem früheren Recht vorgesehene Einjahresfrist abgelaufen war; Senatsurteil vom 17. Dezember 1997 - XII ZR 38/96 - FamRZ 1997, 426, 427).
  • BFH, 19.05.2004 - III R 30/02

    Unterhaltsleistungen für nichteheliches Kind als agw. Bel.

    Die Neuregelung, mit der die Höchstdauer des Unterhaltanspruchs der Mutter eines nichtehelichen Kindes von einem Jahr auf drei Jahre nach der Geburt verlängert wurde, ist auch in Fällen, in denen --wie im Streitfall-- die Jahresfrist nach altem Recht bereits abgelaufen war, anzuwenden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 13. Februar 2003 1 BvR 1597/99, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2003, 662).
  • OLG Düsseldorf, 16.04.2007 - 7 UF 317/06

    Keine Begrenzung des Bedarfs der nichtehelichen Mutter durch den …

    Daneben sollte die Stellung der nichtehelichen Mutter gestärkt werden (BVerfG Beschluss vom 13.02.2003 -1 BvR 1597/99 = FamRZ 2003, 662 = FuR 2003, 547 und BGH Urteil vom 21.01.1998 -XII ZR 85/96 = FamRZ 1998, 131; BT-Drucks. 13/1850 S. 24).
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