Rechtsprechung
| BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
- Judicialis
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 1355 Abs. 2, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 6
Früherer Ehename auch in neuer Ehe als Ehename bestimmbar - Prof. Dr. Lorenz
Verfassungsrechtlicher Schutz des Namens als Bestandteil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Verfassungswidrigkeit des Verbots der "Weitergabe" des als Ehenamen gewählten Namens eines früheren Ehegatten (1355 Abs. 2 BGB)
- Wolters Kluwer
Bestimmung des durch frühere Eheschließung erworbenen und geführten Namens eines Ehegatten zum Ehenamen in einer neuen Ehe; Vorrang des Mannesnamens bei Nichteinigung der Ehegatten über den Ehenamen; Eingriff in das Namensrecht als unverhältnismäßige Beeinträchtigung des ...
- fr-blog.com
Nachname des Kindes auch aus früherer Ehe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1355 Abs. 2
Bestimmung des früheren zum neuen Ehenamen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung des Ehenamens in einer neuen Ehe ist verfassungswidrig
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung des Ehenamens in einer neuen Ehe ist verfassungswidrig
- nomos.de
, S. 31 (Kurzinformation)
§ 1355 Abs. 2 BGB; Art. 1, 2 GG
§ 1355 Abs. 2 BGB zur Bestimmung des Ehenamens mit GG nicht vereinbar
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung des Ehenamens in einer neuen Ehe
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Nach der Scheidung den Ehenamen behalten - Darf die Frau bei erneuter Heirat diesen Namen als Ehenamen wählen?
- jurawelt.com (Pressemitteilung)
Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung des Ehenamens in einer neuen Ehe ist verfassungswidrig
- 123recht.net (Pressemeldung, 18.2.2004)
Mehr Freiraum bei Wahl des Familiennamens für zweite Heirat // Namen aus erster Ehe bei Neuheirat
Besprechungen u.ä. (2)
- jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Recht auf Selbstbestimmung: Recht, den eigenen Namen zu bestimmen bzw. zu behalten
- standesbeamte-bayern.de
(Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Die Namensführung in der Ehe im Wandel der obergerichtlichen Rechtsprechung (Reinhold Vogt)
Sonstiges
- Deutscher Bundestag
(Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Schöneberg - 70 III 91/94
- LG Berlin, 29.08.1995 - 84 T 13/95
- KG, 26.11.1996 - 1 W 7237/95
- BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97
- BVerfG, 20.09.2004 - 1 BvR 193/97
Papierfundstellen
- BVerfGE 109, 256
- NJW 2004, 1155
- MDR 2004, 633
- NVwZ 2004, 973 (Ls.)
- FamRZ 2004, 515
Wird zitiert von ... (46) Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96
Ausschluß vom Doppelnamen
Auszug aus BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97
Der Schutz umfasst neben dem Vornamen auch den Familiennamen (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 84, 9 ; 97, 391 ; 104, 373 ).Er hilft ihm in der Folge, seine Identität zu entwickeln und gegenüber anderen zum Ausdruck zu bringen (vgl. BVerfGE 104, 373 ).
Rn. 24 aa) Das Familiennamensrecht zu schaffen und auszugestalten ist Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 78, 38 ), der in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise in § 1355 Abs. 1 BGB für Eheleute das Führen eines Ehenamens als Regel vorgegeben hat, um der Einheit der Familie im gemeinsamen Namen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerfGE 104, 373 ).
Art. 6 Abs. 1 GG gebietet weder das Führen eines einheitlichen Familiennamens in der Ehe (vgl. BVerfGE 104, 373 ) noch die Aufgabe eines als Ehenamen geführten Namens bei Auflösung der Ehe.
Weil der Familienname auch dazu dient, Abstammungslinien nachzuzeichnen, familiäre Zusammenhänge darzustellen oder den Familienstatus eines Menschen zu verdeutlichen (vgl. BVerfGE 104, 373 ), könnte dies auf familiäre Verbindungen schließen lassen, wo sie gerade zerbrochen sind und nicht bestehen.
Daraus folgt aber kein Recht, über den Namen eines anderen zu bestimmen (vgl. BVerfGE 104, 373 ).
Rn. 43 Entscheiden sich Ehegatten für die Wahl eines gemeinsamen Ehenamens, bei der nur einer der Namen der Ehegatten gewählt werden kann, ist dem Wunsche des Ehegatten, dessen Name bei der Wahl unberücksichtigt bleibt, seine im bisher geführten Namen vermittelte Identität auch im gemeinsamen Namen ausdrücken zu können, zwar dadurch Rechnung getragen, dass ihm das Recht eingeräumt ist, seinen bisher geführten Namen dem Ehenamen beizufügen (vgl. BVerfGE 104, 373 ).
- BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86
Ehenamen
Auszug aus BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97
Rn. 4 2. a) Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 5. März 1991 (BVerfGE 84, 9) § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB, der den Vorrang des Mannesnamens bei Nichteinigung der Ehegatten über den Ehenamen bestimmte, für verfassungswidrig erklärt hatte, sah der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Familiennamensrechts vom 14. August 1992 (BTDrucks 12/3163) zunächst vor, dass die Ehegatten neben ihren Geburtsnamen auch ihren zum Zeitpunkt der Eheschließung jeweils geführten Namen zum Ehenamen bestimmen können sollten, um über diese Erweiterung der Wahlmöglichkeit die Entscheidung für einen Ehenamen zu erleichtern.Der Schutz umfasst neben dem Vornamen auch den Familiennamen (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 84, 9 ; 97, 391 ; 104, 373 ).
Rn. 27 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Namensträger vor Entzug oder auferlegter Änderung seines geführten Namens (vgl. BVerfGE 84, 9 ).
Er hat jedoch dafür zu sorgen, dass für die Zukunft nachteilige Auswirkungen der früheren verfassungswidrigen Rechtslage beseitigt werden können (vgl. BVerfGE 84, 9 ).
- BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85
Gemeinsamer Familienname
Auszug aus BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97
Der Schutz umfasst neben dem Vornamen auch den Familiennamen (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 84, 9 ; 97, 391 ; 104, 373 ).Rn. 24 aa) Das Familiennamensrecht zu schaffen und auszugestalten ist Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 78, 38 ), der in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise in § 1355 Abs. 1 BGB für Eheleute das Führen eines Ehenamens als Regel vorgegeben hat, um der Einheit der Familie im gemeinsamen Namen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerfGE 104, 373 ).
Rn. 30 Eingriffe in das Namensrecht dürfen angesichts des hohen Wertes, der dem Recht am eigenen Namen zukommt, nicht ohne gewichtige Gründe geschehen und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfGE 78, 38 ).
- KG, 26.11.1996 - 1 W 7237/95
Bestimmung eines Namens aus früherer Ehe zum neuen Ehenamen; Bestimmung des …
Auszug aus BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97
den Beschluss des Kammergerichts vom 26. November 1996 - 1 W 7237/95 -, 2. mittelbar gegen.Der Beschluss des Kammergerichts vom 26. November 1996 - 1 W 7237/95 - verletzt die Beschwerdeführerin zu 1 in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Das Kammergericht (FamRZ 1997, S. 557) bestätigte die landgerichtliche Entscheidung und war im Übrigen der Ansicht, § 1355 Abs. 2 BGB sei verfassungsgemäß.
- BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88
Sorgerecht für nichteheliche Kinder
Auszug aus BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97
Dies gilt allerdings nicht, wenn mehrere Möglichkeiten für die Beseitigung des Verfassungsverstoßes bestehen und die Nichtigerklärung in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eingreifen würde (vgl. BVerfGE 77, 308 ; 84, 168 ).Rn. 47 1. Im Umfang der Unvereinbarerklärung darf die Norm von den Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewandt werden (vgl. BVerfGE 82, 126 ; 84, 168 ).
- BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96
Mißbrauchsbezichtigung
Auszug aus BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97
Der Schutz umfasst neben dem Vornamen auch den Familiennamen (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 84, 9 ; 97, 391 ; 104, 373 ).In dieser Funktion, dem Einzelnen als Mittel zur Selbsterkennung und zugleich zur Unterscheidbarkeit von anderen zu dienen, hat die Rechtsordnung den Namen seines Trägers zu respektieren und zu schützen (vgl. BVerfGE 97, 391 ).
- BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83
Kündigungsfristen für Arbeiter
Auszug aus BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97
Rn. 47 1. Im Umfang der Unvereinbarerklärung darf die Norm von den Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewandt werden (vgl. BVerfGE 82, 126 ; 84, 168 ). - BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85
Arbeitnehmerweiterbildung
Auszug aus BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97
Dies gilt allerdings nicht, wenn mehrere Möglichkeiten für die Beseitigung des Verfassungsverstoßes bestehen und die Nichtigerklärung in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eingreifen würde (vgl. BVerfGE 77, 308 ; 84, 168 ).
- BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16
Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen
Misst der Gesetzgeber dem Geschlecht so über das Personenstandsrecht erhebliche Bedeutung für die Beschreibung einer Person und ihrer Rechtsstellung bei, hat die personenstandsrechtliche Anerkennung der konkreten Geschlechtszugehörigkeit bereits für sich genommen eine Identität stiftende und ausdrückende Wirkung, ohne dass es noch darauf ankäme, welche materiell-rechtlichen Konsequenzen der Personenstandseintrag außerhalb des Personenstandsrechts hat (vgl. zur eigenständigen Grundrechtsrelevanz des Registereintrags für den Fall von Transsexualität bereits BVerfGE 49, 286 ; s. auch zur Namensführung BVerfGE 104, 373 ; 109, 256 ; 115, 1 ). - BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10
"Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"
- BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09
Elternrecht des Vaters
Zudem steht einer Nichtigerklärung entgegen, dass dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten offen stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 109, 256 ).
- BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07
Rauchverbot in Gaststätten
Da hierbei größtmögliche Schonung der Gestaltungsfreiheit der Landesgesetzgeber geboten ist (vgl. BVerfGE 103, 111 ), gilt es, das Regelungskonzept des Gesetzgebers so weit als möglich zu erhalten und ihm nach Möglichkeit nicht vorzugreifen (vgl. BVerfGE 84, 9 ; 109, 256 ). - BVerfG, 24.10.2024 - 1 BvL 10/20
Zur Verfassungsmäßigkeit der § 1767 Abs 2 S 1 BGB iVm § 1757 Abs 1 S 1 BGB …
Trifft der Gesetzgeber Regelungen zum Familiennamensrecht, darf er dabei auch die Funktion des Namens berücksichtigen, Abstammungslinien nachzuzeichnen oder familiäre Zusammenhänge darzustellen (Festhalten an BVerfGE 104, 373 < 386> und BVerfGE 109, 256 < 269>).Das umfasst den Schutz des Namens eines Menschen einschließlich des Geburts- und des Familiennamens als Ausdruck seiner Identität und Individualität (vgl. BVerfGE 78, 38 < 49>; 84, 9 < 22>; 109, 256 < 266> m.w.N.; siehe auch BVerfGE 104, 373 < 385>).
Der Name ist Ausdruck der Persönlichkeit insofern, als er vom Namensträger geführt wird und so eine Identität von Person und Name dergestalt entsteht, dass der Namensträger sich in seinem Namen wiederfindet und von anderen erkannt wird (vgl. BVerfGE 109, 256 < 267>).
Dies muss die Rechtsordnung respektieren und schützen (vgl. BVerfGE 78, 38 < 49>; 97, 391 < 399>; 109, 256 < 266>).
Rn. 43 b) Das Familiennamensrecht erfordert nähere Regelungen durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 104, 373 < 386>; 109, 256 < 266>; stRspr).
Dabei darf er auch berücksichtigen, dass dem Namen die Funktion zukommen kann, Abstammungslinien nachzuzeichnen oder familiäre Zusammenhänge darzustellen (vgl. BVerfGE 104, 373 < 386>; 109, 256 < 269>).
Rn. 45 c) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt zwar vor dem Entzug oder der auferlegten Änderung eines geführten Namens (vgl. BVerfGE 84, 9 < 22>; 109, 256 < 267>).
Wegen der großen Bedeutung, die dem eigenen Namen für das Persönlichkeitsrecht zukommt, dürfen Eingriffe in das Recht am eigenen Namen jedoch lediglich bei Vorliegen gewichtiger Gründe und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfGE 78, 38 < 49>; 84, 9 < 22>; 109, 256 < 268>).
Rn. 53 Für den nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers naheliegenden Zweck, mit den vorgelegten Regelungen das durch die Adoption neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen, kann sich der Gesetzgeber auf die Art. 6 Abs. 1 GG zugrundeliegende Wertung der Familieneinheit stützen (vgl. BVerfGE 78, 38 < 49>; 104, 373 < 386 f.>; siehe auch BVerfGE 109, 256 < 269>).
Rn. 59 Angesichts dessen ist nicht darüber zu befinden, welche Bedeutung es für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Gesetzes insgesamt haben kann, wenn der Gesetzgeber damit - sei es allein oder neben anderen Zwecken - dem Missbrauch eines Rechtsinstituts entgegenwirken möchte (vgl. dazu BVerfGE 109, 256 < 269 f.>).
Für Eingriffe in das Recht am eigenen Namen in Gestalt des Entzugs oder der erzwungenen Änderung eines geführten Namens muss der Gesetzgeber sich auf gewichtige Gründe dafür stützen können (vgl. BVerfGE 78, 38 < 49>; 109, 256 < 268>;… siehe auch bereits Rn. 45).
Rn. 66 (1) Das Recht am eigenen Namen als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat einen hohen Wert (vgl. BVerfGE 78, 38 < 49>; 109, 256 < 268>).
Der Name einer Person ist sowohl für die Ausbildung der eigenen Identität als auch dafür, diese Identität gegenüber anderen auszudrücken, bedeutsam (vgl. BVerfGE 109, 256 < 266>).
Die identitätsstiftende Funktion des Familiennamens (vgl. BVerfGE 109, 256 < 267>) drückt sich vor allem im privaten Bereich in der Begegnung mit Menschen aus, denen gegenüber der Namensträger Freiräume hat, auch nach einer namensändernden Adoption weiterhin allein den bisherigen Namen zu führen und über diesen von anderen wahrgenommen zu werden.
So fordert Art. 6 Abs. 1 GG nicht, einen einheitlichen Familiennamen in der Ehe vorzuschreiben; ebenso wenig gebietet der Schutz der Familie gleichsam spiegelbildlich, die Aufgabe eines als Ehenamen geführten Namens bei Auflösung der Ehe gesetzlich vorzuschreiben (vgl. BVerfGE 19, 177 < 185>; 109, 256 < 267>).
Der Namensschutz auch des durch Ehenamenswahl erworbenen Namens erwächst allein aus dem Persönlichkeitsrecht des Namensträgers (vgl. BVerfGE 78, 38 < 49>; 84, 9 < 22 f.>; 109, 256 < 266>; siehe auch BVerfGE 104, 373 < 387> zum Ausschluss des Kindesdoppelnamens).
Eine zwingende, mit dem Entzug des bisherigen Namens verbundene Namensänderung im öffentlichen Interesse, wie dies in der vorliegenden Konstellation in Rede steht, ist als Eingriff anerkannt, der auf gewichtige Gründe gestützt werden und den Anforderungen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vollumfänglich genügen muss (vgl. BVerfGE 78, 38 < 49>; 109, 256 < 268>).
- BGH, 13.05.2020 - XII ZB 427/19
Vereinbarkeit mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten …
Erhält ein Kind einen Geburtsnamen als Familiennamen, verbindet sich dieser Name mit seiner Person (BVerfGE 109, 256 = FamRZ 2004, 515, 516 mwN).In dieser Funktion, dem Einzelnen als Mittel zur Selbsterkennung und zugleich zur Unterscheidbarkeit von anderen zu dienen, hat die Rechtsordnung den Namen seines Trägers zu respektieren und zu schützen (BVerfGE 109, 256 = FamRZ 2004, 515, 516 mwN; BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589).
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Namensträger vor Entzug oder auferlegter Änderung seines Namens (BVerfGE 109, 256 = FamRZ 2004, 515, 517; BVerfGE 84, 9 = FamRZ 1991, 535, 538).
Eingriffe des Gesetzgebers in das Namensrecht dürfen aber angesichts des hohen Werts, der diesem zukommt, nicht ohne gewichtige Gründe und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerfGE 109, 256 = FamRZ 2004, 515, 517; BVerfGE 84, 9 = FamRZ 1991, 535, 538; BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589;… Senatsbeschlüsse vom 13. November 2019 - XII ZB 118/17 - NJW 2020, 470 Rn. 31 …und vom 17. August 2011 - XII ZB 656/10 - FamRZ 2011, 1718 Rn. 19 f.).
Die Bedeutung dieses Kontinuitätsinteresses ist angesichts der identitätsstiftenden Funktion des Familiennamens als besonders hoch zu bewerten (vgl. BVerfGE 109, 256 = FamRZ 2004, 515, 517; BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589;… Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 118/17 - NJW 2020, 470 Rn. 31).
- BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvL 3/03
Transsexuelle III
Rn. 48 In diesem Zusammenhang schützt Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG den Vornamen eines Menschen zum einen als Mittel zu seiner Identitätsfindung und Entwicklung der eigenen Individualität (vgl. BVerfGE 104, 373 ) und zum anderen als Ausdruck seiner erfahrenen oder gewonnenen geschlechtlichen Identität (vgl. BVerfGE 109, 256 ).Insoweit schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Namensträger vor Entzug oder erzwungener Änderung seines geführten Vornamens (vgl. BVerfGE 109, 256 ).
- BVerfG, 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03
Mehrfachnamen
Infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Unvereinbarkeit von § 1355 Abs. 2 BGB mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, soweit nur der Geburtsname und nicht der durch frühere Eheschließung erworbene und geführte Name eines Ehegatten in dessen neuer Ehe zum Ehenamen bestimmt werden konnte (BVerfGE 109, 256 ff.), wurde durch das Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom 6. Februar 2005 (BGBl I S. 203) in § 1355 Abs. 2 und 3 BGB auch die Wahl des geführten Namens eines Ehegatten zum Ehenamen ermöglicht. - BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2047/03
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zu "maxem.de"
Dementsprechend kann der Einzelne verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt (vgl. #BVerfGE 78, 38 ;** 84, 9 ; 104, 373 ; 109, 256 ). - BGH, 06.02.2008 - XII ZR 185/05
Verpflichtung zur Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe in einem …
Mit der Bestimmung des Geburtsnamens eines Ehegatten zum Ehenamen erwirbt der andere Ehegatte diesen Namen zu eigenem Recht; dieser Name wird Teil und Ausdruck der eigenen Persönlichkeit des anderen Ehegatten (BVerfG FamRZ 2004, 515, 517).Dieser - auch verfassungsrechtlich begründete (BVerfG FamRZ 2004, 515) - Vorrang des Kontinuitätsinteresses des Ehegatten, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist, hindert die Ehegatten allerdings nicht, durch eine ehevertragliche Abrede eine andere Gewichtung ihrer Interessen vorzunehmen.
- BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 45/15
Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch nicht hinreichend …
- BVerfG, 03.11.2005 - 1 BvR 691/03
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Vornamens "Anderson"
- OLG Karlsruhe, 17.10.2023 - 5 UF 67/22
Namensführung bei Volljährigenadoption
- BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 576/07
Verfassungsrechtliche Grenzen der Vornamenswahl
- OLG München, 05.08.2026 - 31 Wx 151/26
Namensrecht, Ehenamensbestimmung, Widerruf des Ehenamens, Neubestimmung des …
- OLG Celle, 06.02.2013 - 17 W 13/12
Namensrechtliche Folgen in der Folge einer Eheaufhebung
- OLG München, 05.08.2026 - 31 Wx 220/25
Ehenamenswahl, Widerruf des Ehenamens, Übergangsregelung, Namenskontinuität, …
- BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21
Personenstandssache: Namensführung einer türkischen Staatsangehörigen nach …
- BGH, 02.06.2021 - XII ZB 405/20
Aufnahme der nach der Geburt eines Kindes wirksam werdenden, auf der Grundlage …
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2006 - 5 B 4.06
Zur Änderung des Vornamens einer Künstlerin
- BGH, 25.05.2005 - XII ZR 204/02
Untersagung der Fortführung des Ehenamens durch den geschiedenen Ehegatten
- VG Arnsberg, 20.04.2012 - 12 K 1126/11
Kinderreisepass muss auf "richtigen" Namen lauten
- LG Bonn, 13.11.2007 - 9 O 260/07
Ehevertragliche Vereinbarung über die Ablegung desEhenamens nach Scheidung nicht …
- BVerwG, 01.12.2016 - 6 B 32.16
Reisepass; Wiedergabe des Namens; Groß- und Kleinbuchstaben; einheitliches …
- OLG Naumburg, 08.09.2014 - 2 Wx 85/13
Ehename: Beschränkung des Namensbestimmungsrechts der Ehegatten
- VGH Bayern, 18.07.2018 - 19 BV 17.1260
Dokumentation einer hinkenden deutschen Namensführung im elektronischen …
- OVG Hamburg, 11.01.2006 - 3 Bf 369/02
Kein Anspruch auf Änderung des Namens in einen Adelsnamen trotz bestehender …
- OLG München, 31.08.2023 - 31 Wx 77/23
Berichtigung des Personenstandsregisters bei abgeschlossenem Eintrag des …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2005 - 19 A 3391/03
Erklärungserwerb nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des …
- KG, 05.11.2012 - 1 W 771/11
Personenstandsverfahren: Berücksichtigung des Persönlichkeitsrechts des …
- OLG München, 01.02.2007 - 31 Wx 113/06
Unwirksamer geschlechtsneutraler Name eines Mädchens mit indischem Vater
- VG Düsseldorf, 17.11.2022 - 27 K 2236/21
Drittes Geschlecht, Klagebefugnis, Rundfunkbeitrag.
- LG Ingolstadt, 19.01.2004 - 1 T 66/04
Pflicht zum Erlass einer Zwischenverfügung statt Antragszurückweisung bei …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 1 L 212/16
Wichtiger Grund für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung; Berücksichtigung …
- VG Bayreuth, 10.05.2017 - B 4 K 15.853
Ausstellung einer Niederlassungserlaubnis auf den deutschen, dem Namen im …
- VerfGH Sachsen, 26.05.2008 - 96-IV-07
- AG Frankenthal, 09.12.2025 - 2a III 18/25
Namens-Meshing nach US-amerikanischem Recht bei deutsch-amerikanischem Ehepaar …
- BVerfG, 18.12.2006 - 1 BvR 1930/05
Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung der Fälligkeit des …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2005 - 19 A 536/00
Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises; Verlust der …
- VG Oldenburg, 12.07.2007 - 12 A 3689/06
Ausland; Begleitname; Ehename; Familienname; Geburtsname; Geburtsurkunde; Heirat; …
- VG Neustadt, 28.09.2023 - 2 K 265/23
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf den vom Standesamt festgelegten …
- AG Nürnberg, 04.06.2025 - III 8/25
Vornamenswahl, Geschlechtseintrag, Kongruenzgebot, Personenstandsrecht, …
- AG Bonn, 05.08.2008 - 43 III 152/07
- LG Lüneburg, 30.09.2005 - 4 S 12/05
- OLG Schleswig, 22.01.2019 - 12 W 1/19
Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit hoher Sachverständigenkosten
- VG Berlin, 08.01.2014 - 3 K 220.13
Anspruch auf Namensänderung
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".