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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2232
BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08 (https://dejure.org/2009,2232)
BVerwG, Entscheidung vom 22.10.2009 - 5 C 19.08 (https://dejure.org/2009,2232)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19.08 (https://dejure.org/2009,2232)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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  • lexetius.com

    SGB VIII § 10 Abs. 4 Satz 2, § 19 Abs. 1; SGB XII § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1; SGB X § 104
    Geistige Behinderung; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Jugendhilfe, Verhältnis zur Sozialhilfe; Konkurrenz; Kostenerstattung; Mutter-Kind-Einrichtung; Sozialhilfe; Träger der Jugendhilfe; Träger der Sozialhilfe.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Vorrang einer Eingliederungshilfeleistung vor sich damit überschneidenden Leistungen der Jugendhilfe für eine Betreuung einer geistig behinderten Mutter in einer gemeinsamen Wohnform mit dem Kind; Anspruch eines Sozialhilfeträgers gegen einen Jugendhilfeträger auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorrang einer Eingliederungshilfeleistung vor sich damit überschneidenden Leistungen der Jugendhilfe für eine Betreuung einer geistig behinderten Mutter in einer gemeinsamen Wohnform mit dem Kind; Anspruch eines Sozialhilfeträgers gegen einen Jugendhilfeträger auf ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 135, 159
  • NVwZ-RR 2010, 231
  • FamRZ 2010, 464
  • DVBl 2010, 322
  • DÖV 2010, 371
 
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Wird zitiert von ... (75)Zitiert selbst (11)

  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R

    Abgrenzung Sozial- und Jugendhilfe - Leistungen für alleinerziehende geistig …

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08
    Deshalb kommen auch andere, nicht ausdrücklich in § 55 Abs. 2 SGB IX genannte Maßnahmen in Betracht, sofern sie geeignet und erforderlich sind, die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2009 - B 8 SO 29/07 R - juris Rn. 20).

    Rn. 27 2.1.2 Die weitere Voraussetzung für das Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 SGB VIII, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gegeben und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (Urteile des Senats vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 und vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ; BSG, Urteil vom 24. März 2009 a.a.O. Rn. 17), ist hier ebenfalls erfüllt.

    Rn. 28 a) Die nach § 19 SGB VIII zu gewährende Leistung der Jugendhilfe enthält zwar ein einheitliches Hilfeangebot für zwei Generationen bei einem allein erziehenden Elternteil, das mittels einer komplexen, multifunktionalen Leistungspalette darauf abzielt, den gesamten pädagogischen Bedarf in der von ihr erfassten spezifischen Lebenssituation zu decken (BSG, Urteil vom 24. März 2009 a.a.O. Rn. 18).

    Rn. 30 c) Allerdings hat das Bundessozialgericht in seinem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 24. März 2009 - B 8 SO 29/07 R - (…juris Rn. 17 ff.) zu § 10 Abs. 2 SGB VIII a.F. - der wesensgleichen Vorgängerregelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII - ausgeführt, dass bei Fällen der vorliegenden Art auch eine teilweise Kongruenz der Leistungen nicht angenommen werden könne und daher die genannte Konkurrenzregelung nicht anwendbar sei.

    Nach der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats (…Urteil vom 23. September 1999 a.a.O.), die im rechtlichen Ansatz auch das Bundessozialgericht (Urteil vom 24. März 2009 a.a.O.) teilt, stellt § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII für die Abgrenzung allein auf die Art der Leistung ab.

    Rn. 35 a) Der sachlich zutreffende Hinweis auf den "Ganzheitlichkeitsanspruch" der Jugendhilfeleistung nach § 19 SGB VIII (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2009 a.a.O. Rn. 20), d.h. auf die Einheitlichkeit und Komplexität der sowohl an den allein erziehenden Elternteil als auch an das Kind gem. § 19 SGB VIII zu gewährenden Hilfen, rechtfertigt keine teleologische Reduktion.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2008 - 12 A 510/08
    Auszug aus BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08
    Dies ist nämlich auch der Fall, wenn der Elternteil - wie hier - gerade aufgrund einer geistigen Behinderung mit der Pflege und Erziehung des Kindes überfordert ist und deshalb dieser Form der Unterstützung bedarf (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 14. August 2008 - 12 A 510/08 - juris Rn. 21;… Mrozynski, in: SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2009, § 19 Rn. 11).

    Dies überdehnt nicht die Zielsetzung der Eingliederungshilfe (vgl. aber OVG Münster, Beschluss vom 14. August 2008 a.a.O. Rn. 35).

    Nicht zu folgen ist der Ansicht, die spezielle jugendhilferechtliche Ausrichtung des § 19 SGB VIII verdränge die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe, weil eine Betreuung in einer Mutter-Kind-Einrichtung nach § 19 SGB VIII nicht nur auf die Eingliederung des Elternteils, sondern darauf abziele, Erziehungsdefizite beim Kind abzuwenden und dieser auf das Wohlergehen des Kindes gerichtete präventive Charakter die Hilfeform des § 19 SGB VIII präge (so aber OVG Münster, Beschluss vom 14. August 2008 a.a.O.).

    Rn. 23 2.1.1 Der Anwendung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII steht nicht entgegen, dass hier lediglich der hilfebedürftige Elternteil und nicht auch das Kind, das in der gemeinsamen Wohnform mit betreut worden ist, geistig behindert ist (so aber die Revision im Anschluss an den Beschluss des OVG NW vom 14. August 2008 a.a.O.).

  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98

    Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang …

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08
    Rn. 27 2.1.2 Die weitere Voraussetzung für das Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 SGB VIII, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gegeben und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (Urteile des Senats vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 und vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ; BSG…, Urteil vom 24. März 2009 a.a.O. Rn. 17), ist hier ebenfalls erfüllt.

    Nach der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O.), die im rechtlichen Ansatz auch das Bundessozialgericht (…Urteil vom 24. März 2009 a.a.O.) teilt, stellt § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII für die Abgrenzung allein auf die Art der Leistung ab.

  • BVerwG, 12.12.2002 - 5 C 48.01

    Jugendhilfe in Mutter-und-Kind-Einrichtungen des Strafvollzuges; …

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08
    Dass die konzeptionelle Einheit einer Hilfe nicht der kostenrechtlichen Zuordnung entsprechen muss, ergibt sich im Übrigen etwa auch aus der Rechtsprechung zur Gewährung von Jugendhilfe in einer Mutter-Kind-Einrichtung des Strafvollzuges allein in Bezug auf das Kind (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002 - BVerwG 5 C 48.01 - BVerwGE 117, 261).

    In Betracht kommen die Gewährung von Hilfe zur Erziehung (§ 27 Abs. 1 SGB VIII) und in diesem Rahmen nach § 39 SGB VIII (vgl. zur Jugendhilfe in Mutter-und-Kind-Einrichtungen des Strafvollzuges: Urteil vom 12. Dezember 2002 a.a.O.) oder die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Einrichtung).

  • BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05

    A: Annexleistungen, Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den Träger …

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08
    Ein entsprechender Erstattungsanspruch nach diesen Bestimmungen setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ; eingehend zur Nachrangigkeit BSG, Urteil vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 42/93 - BSGE 74, 36).

    Rn. 27 2.1.2 Die weitere Voraussetzung für das Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 SGB VIII, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gegeben und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (Urteile des Senats vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 und vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ; BSG…, Urteil vom 24. März 2009 a.a.O. Rn. 17), ist hier ebenfalls erfüllt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2007 - L 20 SO 15/06

    Sozialhilfe

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08
    Ebensowenig folgt aus der Formulierung "Leistungen nach diesem Buch", dass junge Eltern vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen werden sollten (vgl. LSG Essen, Urteil vom 30. Juli 2007 - L 20 SO 15/06 - juris Rn. 46).

    Gerade aber durch den Nachrang aller Jugendhilfeleistungen gegenüber der Eingliederungshilfe lassen sich Verpflichtungsstreitigkeiten in Fällen reduzieren, in denen nach dem Lebensalter der behinderten oder von Behinderung bedrohten jungen Menschen typischerweise mit Sachverhaltsgestaltungen zu rechnen ist, in denen sowohl Jugendhilfemaßnahmen als auch sozialhilferechtliche Eingliederungsmaßnahmen für ein und denselben zur Hilfebedürftigkeit führenden Lebenssachverhalt in Frage kommen (vgl. LSG Essen, Urteil vom 30. Juli 2007 a.a.O. Rn. 46).

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08
    Eltern und Erziehungsberechtigte sind auch aus der Sicht des SGB VIII autonome Rechtssubjekte in Bezug auf ihre Kinder, auch wenn das Elternrecht ein Recht im Interesse des Kindes und auf das Kindeswohl ausgerichtet ist (BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1987 - 1 BvR 332/86 - BVerfGE 75, 201 und vom 6. Februar 2001 - 1 BvR 12/92 - BVerfGE 103, 89 ).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Wechsel der Pflegeeltern

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08
    Eltern und Erziehungsberechtigte sind auch aus der Sicht des SGB VIII autonome Rechtssubjekte in Bezug auf ihre Kinder, auch wenn das Elternrecht ein Recht im Interesse des Kindes und auf das Kindeswohl ausgerichtet ist (BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1987 - 1 BvR 332/86 - BVerfGE 75, 201 und vom 6. Februar 2001 - 1 BvR 12/92 - BVerfGE 103, 89 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2000 - 22 B 762/00

    Abgrenzung der zur Unterstützung eines geistig behinderten Elternteils mit Kind …

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08
    Denn die Gewährung von Eingliederungshilfe an den behinderten Elternteil schließt es nicht aus, dass diesem - neben dem Anspruch auf Eingliederungshilfe - auch ein (ergänzender) Anspruch auf Jugendhilfe nach § 19 Abs. 1 SGB VIII im Hinblick auf die Kosten für die Unterbringung seines Kindes in der Mutter-Kind-Einrichtung zusteht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. November 2000 - 22 B 762/00 - FEVS 53, 265).
  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 42/93

    Erstattungsanspruch nach § 104 SGB 10 - Fahrkostenzuschuß - …

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08
    Ein entsprechender Erstattungsanspruch nach diesen Bestimmungen setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ; eingehend zur Nachrangigkeit BSG, Urteil vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 42/93 - BSGE 74, 36).
  • VG Minden, 31.07.2009 - 6 L 382/09

    Elternassistenz für behinderte Menschen

  • VG München, 07.11.2012 - M 18 K 11.326

    Sachliche Zuständigkeit für Leistungen nach § 19 SGB VIII im Fall einer Mutter …

    Die Wahrnehmung der Elternrolle ist eine gemeinschaftsbezogene Entfaltungsform des Menschen (mit Behinderung) im Sinne der Eingliederungshilfe (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 19/08 - BVerwGE 135, 159).

    Das Defizit in der Erziehungspersönlichkeit des Elternteils kann auch auf dessen geistige, seelische oder körperliche Behinderung zurückgehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 19/08 - BVerwGE 135, 159; OVG Münster, B.v. 30.11.2000 - 22 B 762/00 - JAmt 2001, 424;… VG Gelsenkirchen, U.v. 10.6.2005 - 19 K 1193/03 - juris Rn. 18; VG Hamburg, U.v. 26.5.2005 - 13 K 195/05 - ZfJ 2005, 486;… VG München, U.v. 15.2.2006 - M 18 K 04.6150 - juris Rn. 17;… BayVGH, B.v. 30.1.2012 - 12 BV 11.2216 - juris Rn. 20;… Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 19 Rn. 9a).

    Rn. 62 Die für die Kostenerstattungsansprüche des Klägers nach § 14 Abs. Abs. 4 Satz 1 SGB IX sowie nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorausgesetzte (vorrangige) Zuständigkeit der Beklagten für die Hilfeleistung zugunsten von Frau ... im Haus ... (später: ...) und im ...-Haus in ... ergibt sich aus § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 19/08 - BVerwGE 135, 159; LSG Nordrhein-Westfalen, U.v. 30.7.2007 - L 20 SO 15/06 - JAmt 2007, 610;… LSG Nordrhein-Westfalen, U.v. 26.7.2010 - L 20 SO 38/09 ZVW - juris Rn. 70 ff.).

    Denn Frau ... stand für ihre Unterbringung im Haus ... (später: ...) in der Zeit von 12. Januar 2007 bis 5. Mai 2008 sowie im ...-Haus in ... in der Zeit von 10. Februar 2009 bis 7. März 2011 auch ein im Vergleich zu ihrem Anspruch nach § 19 SGB VIII gegenüber der Beklagten kongruenter (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325; BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 19/08 - BVerwGE 135, 159) Anspruch gegen den Kläger nach § 53 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 1 und 2 SGB IX zu, der nicht kraft einer etwaigen Spezialität von § 19 SGB VIII von vornherein ausgeschlossen war (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 19/08 - BVerwGE 135, 159; LSG Nordrhein-Westfalen, U.v. 30.7.2007 - L 20 SO 15/06 - JAmt 2007, 610;… LSG Nordrhein-Westfalen, U.v. 26.7.2010 - L 20 SO 38/09 ZVW - juris Rn. 62 ff.; SG München, U.v. 22.11.2011 - S 51 SO 157/06 n. V.; a. A. OVG Münster, B.v. 30.11.2000 - 22 B 762/00 - JAmt 2001, 424;… VG Düsseldorf, U.v. 15.2.2002 - 21 K 7075/99 - juris Rn. 29;… VG Gelsenkirchen, U.v. 10.6.2005 - 19 K 1193/06 - juris Rn. 26;… VG Düsseldorf, U.v. 6.4.2005 - 19 K 8703/02 - juris Rn. 16; BSG, U.v. 24.3.2009 - B 8 SO 29/07 R - BSGE 103, 39).

    Da die Eltern-Kind-Beziehung existentiell und eine sozial Bindung von herausragender Bedeutung ist, bildet die Verantwortungsübernahme der Eltern (mit Behinderung) für ihr Kind eine zentrale Frage der Teilhabe der Eltern am Leben in der Gemeinschaft (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 19/08 - BVerwGE 135, 159).

    Nach Wortlaut und Systematik fehlt jeder Anhalt für eine verdrängende Spezialität des § 19 Abs. 1 SGB VIII gegenüber den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 19/08 - BVerwGE 135, 159).

    Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber entgegen des Wortlauts von § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, der allgemein, d. h. einschränkungslos, einen Vorrang der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII gegenüber Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII vorsieht (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 19/08 - BVerwGE 135, 159), im Fall des § 19 SGB VIII zugunsten einer nicht geistig oder körperlich behinderten Mutter, die kein junger Mensch mehr im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII ist, von der einschlägigen Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII mit dem Ergebnis des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII abweichen wollte.

    Zudem kann § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII seiner Zwecksetzung, im Fall kongruenter Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch VIII und dem Sozialgesetzbuch XII eine klare Zuweisung und Handhabung der (vorrangigen) Leistungsverpflichtung zu ermöglichen (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 19/08 - BVerwGE 135, 159), nur dann gerecht werden, wenn die Zuständigkeitsregelung ihrem eindeutigen Wortlaut entsprechend auch tatsächlich ausgelegt und angewendet wird.

    Eine Aufspaltung der Zuständigkeiten begründet jedoch nicht zwangsläufig eine Schutzlücke (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 19/08 - BVerwGE 135, 159), soweit nur für die Gewährung der jeweiligen Hilfen klare Zuständigkeitsregelungen bestehen.

  • BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11

    Bedarf; erzieherischer Bedarf; behinderungsbedingter Bedarf; Behinderung; …

    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die vorrangige Leistung nicht mit Hilfe dieses materiellen Kriteriums zu bestimmen ist, wenn für ein und denselben zur Hilfebedürftigkeit führenden Lebenssachverhalt zum einen wegen des erzieherischen Bedarfs die Gewährung von Hilfe zur Erziehung und zum anderen wegen einer geistigen Behinderung ein Anspruch auf sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe in Betracht kommen (Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159 = Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 4 jeweils Rn. 33 …und vom 19. Oktober 2011 a.a.O.).

    Der Nachrang kann dann gegebenenfalls nur über eine Kostenerstattung zwischen den verschiedenen Sozialleistungsträgern hergestellt werden (Urteil vom 22. Oktober 2009 a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des …

    Eine Kollision mit Leistungen anderer Verpflichteter i.S. des § 10 Abs. 4 SGB VIII besteht nur im Verhältnis zu Leistungen, die miteinander konkurrieren (…Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 C 3/11 - BVerwGE 142, 18 - juris Rdnr. 30;… Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 6/11 - juris Rdnr. 16; Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19/08 - BVerwGE 135, 159 - juris Rdnr. 18, 27).

    Die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII stellt für die Abgrenzung zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe - nach der von der Rechtsprechung favorisierten formalen Betrachtungsweise - allein auf die Art der Leistung bzw. die hieraus folgende Leistungspflicht ab (BSG…, Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 7/13 R - BSGE 117, 53 - juris Rdnr. 26;… Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 - juris Rdnr. 15;… Urteil vom 24. März 2009 - B 8 SO 29/07 - BSGE 103, 39 - juris Rdnr. 17; BVerwG…, Urteil vom 19. Oktober 2011, a.a.O. Rdnr. 18; Urteil vom 22. Oktober 2009, a.a.O. Rdnr. 32).

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