Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 16.03.2012 - 4 UF 143/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 1585b BGB, § 1613 BGB, § 106 SGB VI, § 20 VersAusglG, § 27 VersAusglG
Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Beiträgen zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen im Rahmen von § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG - hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)
VersAusglG 20, 27, 39, 40, 41, 53; SGB VI 106; BGB 1585b, 1613
Versorgungsausgleich, schuldrechtlicher; Ehezeitanteil, gemischte unmittelbare und zeitratierliche Bewertung; Ehezeitanteil, Vorruhestandsregelung; Versorgungsausgleich, schuldrechtlicher, Beitrag zu privater Kranken- und Pflegeversicherung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berücksichtigung von Beiträgen zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen im Rahmen von § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Beiträgen zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen im Rahmen von § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Schuldrechtliche Ausgleichsrente möglich, wenn Antragsgegner nicht ausgeglichene Leistungen bezieht
Verfahrensgang
- AG Wiesbaden, 21.02.2011 - 541 F 13/09
- AG Wiesbaden, 19.05.2011 - 541 F 13/09
- OLG Frankfurt, 16.03.2012 - 4 UF 143/11
Papierfundstellen
- FamRZ 2012, 1727
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (7)
- BGH, 02.02.2011 - XII ZB 133/08
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausgleich degressiver Bestandteile …
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2012 - 4 UF 143/11
Konkret finde nach der Härteklausel nur dann kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt, wenn und soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten könne und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde (…BGH a. a. O. Rn. 32; BGH FamRZ 2011, 706, zitiert nach Juris, dort Rn. 65).Eine unbillige Härte liege auf Seiten des Ausgleichspflichtigen jedenfalls immer dann vor, wenn ihm bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleibe, komme aber auch dann in Betracht, wenn und soweit der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangigen Unterhaltsberechtigten gefährdet sei (…BGH FamRZ 2009, 205, zitiert nach Juris, dort Rn. 33; BGH FamRZ 2011, 706, zitiert nach Juris, dort Rn. 65).
Dabei bemesse sich der angemessene Unterhalt nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung, sondern nach den konkreten Lebensverhältnissen des Ehegatten bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs (…BGH FamRZ 2009, 205, zitiert nach Juris, dort Rn. 34; BGH FamRZ 2011, 706, zitiert nach Juris, dort Rn. 66).
Zu berücksichtigen sei hierbei auch der zu erwartende schuldrechtliche Ausgleichsanspruch, weil die Grundlagen für diesen bereits mit der Scheidung gelegt worden seien (BGH FamRZ 2011, 706, zitiert nach Juris, dort Rn. 67).
- BGH, 05.11.2008 - XII ZB 217/04
Nichtbestehen eines graduellen Unterschieds zwischen der unbilligen Härte im …
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2012 - 4 UF 143/11
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich verfolge daher auch den Zweck, die gleichberechtigte Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechten zu gewährleisten (BGH FamRZ 2009, 205, zitiert nach Juris, dort Rn. 29).Eine unbillige Härte liege auf Seiten des Ausgleichspflichtigen jedenfalls immer dann vor, wenn ihm bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleibe, komme aber auch dann in Betracht, wenn und soweit der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangigen Unterhaltsberechtigten gefährdet sei (BGH FamRZ 2009, 205, zitiert nach Juris, dort Rn. 33;… BGH FamRZ 2011, 706, zitiert nach Juris, dort Rn. 65).
Dabei bemesse sich der angemessene Unterhalt nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung, sondern nach den konkreten Lebensverhältnissen des Ehegatten bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs (BGH FamRZ 2009, 205, zitiert nach Juris, dort Rn. 34;… BGH FamRZ 2011, 706, zitiert nach Juris, dort Rn. 66).
Rn. 56 Soweit der Bundesgerichtshof auch bei Wahrung des angemessenen Bedarfs einen Ausschluss oder eine Beschränkung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für möglich gehalten hat, wenn zwischen den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten eine extreme Diskrepanz besteht oder sonstige außergewöhnliche Umstände vorliegen (BGH FamRZ 2009, 205, zitiert nach Juris, dort Rn. 37), so sind Anhaltspunkte für derartige Umstände hier nicht ersichtlich.
- BGH, 24.06.2009 - XII ZB 137/07
Voraussetzungen für die Begründung eines dem Versorgungsausgleich unterliegenden …
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2012 - 4 UF 143/11
Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass bei Ausscheiden aus einem Unternehmen im Rahmen einer Vorruhestandsregelung bereits dieser Zeitpunkt das Ende der Betriebszugehörigkeit markiert und nicht auf den Zeitpunkt eines fiktiven Renteneintritts mit 60 oder 65 Jahren oder auf den Zeitpunkt des Beginns des Rentenbezugs abzustellen ist, selbst wenn die Zeit nach dem Ausscheiden bis zum Rentenbeginn als anrechnungsfähige Dienstzeit für die Altersversorgung berücksichtigt wird (…BGH FamRZ 2008, 1512, zitiert nach Juris, dort Rn. 19 ff.;… BGH FamRZ 2009, 296, zitiert nach Juris, dort Rn. 29 ff.; BGH FamRZ 2009, 1735, zitiert nach Juris, dort Rn. 24 ff.).Selbst wenn ein Unternehmen die Überbrückungszeit als anrechnungsfähige Dienstjahre und damit als versorgungssteigernde Zeit anerkenne, um die mit dem Vorruhestand verbundenen Einbußen bei der betrieblichen Altersversorgung auszugleichen, ist die Tätigkeit des Versorgungsberechtigten für das Unternehmen mit dem Eintritt in den Vorruhestand beendet und die betriebliche Versorgung der Höhe nach bereits vollständig erdient (…BGH FamRZ 2009, 296, zitiert nach Juris, dort Rn. 29 ff.; BGH FamRZ 2009, 1735, zitiert nach Juris, dort Rn. 24 ff.).
Denn in dem Beschluss vom 24.6.2009 (FamRZ 2009, 1735) ging es um den schuldrechtlichen Ausgleich einer Betriebsrente der B AG.
Die Überbrückungszeit bei Ausscheiden aus dem Betrieb im Rahmen einer Vorruhestandsregelung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht als der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeit angesehen werden, wenn sie für die Altersversorgung als versorgungssteigernde Zeit berücksichtigt wird, weil die gesamte Rente bereits mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb erdient ist und es der Zurechnungszeit daher an einem echten Zeitfaktor fehlt (…BGH FamRZ 2009, 296, zitiert nach Juris, dort Rn. 30 - 32; BGH FamRZ 2009, 1735, zitiert nach Juris, dort Rn. 25 -26).
- BGH, 05.11.2008 - XII ZB 181/05
Aussetzung des Verfahrens zum Versorgungsausgleich bei Verfügung eines Ehegatten …
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2012 - 4 UF 143/11
Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass bei Ausscheiden aus einem Unternehmen im Rahmen einer Vorruhestandsregelung bereits dieser Zeitpunkt das Ende der Betriebszugehörigkeit markiert und nicht auf den Zeitpunkt eines fiktiven Renteneintritts mit 60 oder 65 Jahren oder auf den Zeitpunkt des Beginns des Rentenbezugs abzustellen ist, selbst wenn die Zeit nach dem Ausscheiden bis zum Rentenbeginn als anrechnungsfähige Dienstzeit für die Altersversorgung berücksichtigt wird (…BGH FamRZ 2008, 1512, zitiert nach Juris, dort Rn. 19 ff.; BGH FamRZ 2009, 296, zitiert nach Juris, dort Rn. 29 ff.;… BGH FamRZ 2009, 1735, zitiert nach Juris, dort Rn. 24 ff.).Selbst wenn ein Unternehmen die Überbrückungszeit als anrechnungsfähige Dienstjahre und damit als versorgungssteigernde Zeit anerkenne, um die mit dem Vorruhestand verbundenen Einbußen bei der betrieblichen Altersversorgung auszugleichen, ist die Tätigkeit des Versorgungsberechtigten für das Unternehmen mit dem Eintritt in den Vorruhestand beendet und die betriebliche Versorgung der Höhe nach bereits vollständig erdient (BGH FamRZ 2009, 296, zitiert nach Juris, dort Rn. 29 ff.;… BGH FamRZ 2009, 1735, zitiert nach Juris, dort Rn. 24 ff.).
Die Überbrückungszeit bei Ausscheiden aus dem Betrieb im Rahmen einer Vorruhestandsregelung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht als der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeit angesehen werden, wenn sie für die Altersversorgung als versorgungssteigernde Zeit berücksichtigt wird, weil die gesamte Rente bereits mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb erdient ist und es der Zurechnungszeit daher an einem echten Zeitfaktor fehlt (BGH FamRZ 2009, 296, zitiert nach Juris, dort Rn. 30 - 32;… BGH FamRZ 2009, 1735, zitiert nach Juris, dort Rn. 25 -26).
- BGH, 11.06.2008 - XII ZB 154/07
Maßgebliche Wertverhältnisse bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich; …
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2012 - 4 UF 143/11
Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass bei Ausscheiden aus einem Unternehmen im Rahmen einer Vorruhestandsregelung bereits dieser Zeitpunkt das Ende der Betriebszugehörigkeit markiert und nicht auf den Zeitpunkt eines fiktiven Renteneintritts mit 60 oder 65 Jahren oder auf den Zeitpunkt des Beginns des Rentenbezugs abzustellen ist, selbst wenn die Zeit nach dem Ausscheiden bis zum Rentenbeginn als anrechnungsfähige Dienstzeit für die Altersversorgung berücksichtigt wird (BGH FamRZ 2008, 1512, zitiert nach Juris, dort Rn. 19 ff.;… BGH FamRZ 2009, 296, zitiert nach Juris, dort Rn. 29 ff.;… BGH FamRZ 2009, 1735, zitiert nach Juris, dort Rn. 24 ff.).Demgegenüber bleiben solche nachehezeitlichen Entwicklungen unberücksichtigt, die auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen wie einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder auf einem zusätzlichen persönlichen Einsatz beruhen (BGH FamRZ 2008, 1512, zitiert nach Juris, dort Rn. 13, 14).
- BGH, 01.06.2011 - XII ZB 186/08
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ehezeitanteil an der betrieblichen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2012 - 4 UF 143/11
Rn. 22 Dieses Ergebnis wird auch von folgender Überlegung untermauert: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum bis zum 31.8.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht wird eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung unabhängig vom Zeitpunkt der Zusage in der gesamten Zeit der Betriebszugehörigkeit einschließlich der gleichgestellten Zeiten verdient (vgl. BGH FamRZ 2011, 1216, zitiert nach Juris, dort Rn. 20 - 22). - OLG Celle, 13.05.2011 - 10 UF 65/11
Der auf einem Kindererziehungszuschlag nach § 50a BeamtVG beruhende Teil des …
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2012 - 4 UF 143/11
Denn wenn ein Anrecht aus verschiedenen Bausteinen besteht, die sich teilweise nach § 39 VersAusglG unmittelbar bewerten lassen, so ist es zulässig und zur Erzielung möglichst genauer Ergebnisse geboten, hinsichtlich dieser Teile die unmittelbare Bewertung und im Übrigen die zeitratierliche Bewertung vorzunehmen (OLG Celle NJW-RR 2011, 1377, zitiert nach Juris, dort Rn. 11 m. w. N.;… Borth Rn. 161).
- BGH, 09.12.2015 - XII ZB 586/13
Versorgungsausgleich: Bewertungsstichtag bei einer laufenden, schuldrechtlich …
Rn. 42 b) Mit Recht und im Einklang mit der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899; OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - juris Rn. 52;… Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 38;… NK-BGB/Götsche 3. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 18;… FA-FamR/Wagner/Gutdeutsch 10. Aufl. Kap. 7 Rn. 175;… wohl auch Hauß/Bührer Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis 2. Aufl. Rn. 602;… aA BeckOK-BGB/Gutdeutsch [Stand: August 2015] § 20 VersAusglG Rn. 6) hat das Beschwerdegericht erkannt, dass Selbstbeteiligungen an Krankenbehandlungskosten keine vergleichbaren Aufwendungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sind.Eine derartige Funktion übernehmen Selbstbeteiligungen an Krankheitskosten im Rahmen eines privaten Krankenversicherungstarifs gerade nicht, weil ihr Anfall - genau wie in der gesetzlichen Krankenversicherung bei den ebenfalls nicht berücksichtigungsfähigen Zuzahlungen für Arznei- und Verbandsmittel (§§ 31 Abs. 3 Satz 1, 61 Satz 1 SGB V) oder für Krankenhausbehandlungen (§§ 39 Abs. 4 Satz 1, 61 Satz 2 SGB V) - vom tatsächlichen Umfang der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen abhängig ist (zutreffend OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - juris Rn. 52;… Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 38).
Rn. 44 c) Hinsichtlich der Höhe der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung entspricht es zwar einer verbreiteten Auffassung, dass - etwa mit Hilfe der zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ergangenen Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2730) - solche Prämienanteile herausgerechnet werden müssten, die ein zusätzliches und das Leistungsniveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung übersteigendes Leistungsspektrum abdecken (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899; OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - juris Rn. 52 und NJW 2015, 2672, 2673;… NK-BGB/Götsche 3. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 18;… BeckOGK/Fricke BGB [Stand: November 2015] § 20 VersAusglG Rn. 63;… aA Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 37).
Rn. 49 cc) Das Beschwerdegericht hat den auf den Ausgleichswert entfallenden Anteil der privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Antragsgegners ermittelt, indem es die berücksichtigungsfähigen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Quotienten aus Ausgleichswert und Gesamtalterseinkünften des Antragsgegners multipliziert hat (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899; OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - juris Rn. 44; OLG Bremen FamRZ 2012, 1723, 1725;… Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 39;… NK-BGB/Götsche 3. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 18;… BeckOGK/Fricke BGB [Stand: November 2015] § 20 VersAusglG Rn. 64).
Rn. 50 dd) Ferner hat das Beschwerdegericht den Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung, der dem Antragsgegner zur gesetzlichen Altersrente in Höhe der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wird (§ 106 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VI), deshalb unberücksichtigt gelassen, weil dieser Zuschuss den bei der Quotenberechnung auf die gesetzliche Rente des Antragsgegners entfallenden Anteil an seinen Versicherungsprämien für die private Krankenversicherung nicht übersteigt (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - juris Rn. 44; OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899).
- BGH, 31.01.2024 - XII ZB 343/23
Versorgungsausgleich: Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach einem …
Rn. 30 Bei der Berechnung des hiernach beschränkten Abzugs kann der Tatrichter auf vorliegende Mitteilungen des Krankenversicherers zu den als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen Beitragsanteilen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG zurückgreifen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1898; OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - juris Rn. 39; OLG Saarbrücken FamRZ 2016, 59, 62;… BeckOGK/Fricke [Stand: 1. Februar 2023] VersAusglG § 20 Rn. 63;… Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 3. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 16;… HK-BGB/Kemper 11. Aufl. VersAusglG § 20 Rn. 8;… jurisPK-BGB/Roggatz 10. Aufl. VersAusglG § 20 Rn. 28;… Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth Familienrecht 7. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 36). - OLG Hamm, 17.07.2023 - 5 UF 129/22
Anspruch auf Ausgleichsrente aufgrund Versorgungsausgleichs
Denn genauso wenig wie bei einem gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten Prämien für private Zusatzkranken- oder -pflegeversicherungen von dem Ausgleichsbetrag abgezogen werden könnten, darf bei einem ausschließlich privat versicherten Ausgleichsberechtigten ein Prämienanteil berücksichtigt werden, der auf einer über der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung liegenden Leistungsverpflichtung beruht (…OLG Hamm, FamRZ 2013, 1895, Juris Rn. 67; OLG Frankfurt Beschluss vom 16.3.2012, 4 UF 143/11, Juris Rn. 35;… BeckOGK-Fricke, a.a.O., Rn. 63).Hinsichtlich deren Abzugsfähigkeit gilt, dass diese nur im Umfang einer - der Sozialversicherung nach dem SGB V und dem SGB XI vergleichbaren - Basisabsicherung besteht - also etwa nicht für Zweibettzimmer und Krankenhaustagegeldversicherung nach den Tarifen BW2 und KHT - und eine Quotierung in Bezug auf die Gesamt-(Alters)-Einkünfte des Antragsgegners vorzunehmen ist (OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 1727).
- OLG Frankfurt, 22.10.2018 - 8 UF 97/18
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (private Krankenversicherung; Verrechnung …
Hinsichtlich deren Abzugsfähigkeit gilt, dass diese nur im Umfang einer - der Sozialversicherung nach dem SGB V und dem SGB XI vergleichbaren - Basisabsicherung besteht, eine Quotierung in Bezug auf die Gesamt-(Alters-)Einkünfte des Antragsgegners vorzunehmen ist und ein Zuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 106 SGB VI vorrangig auf den Anteil seiner Aufwendungen zu verrechnen ist, der nach der quotalen Verteilung auf die Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung entfallen (zum Ganzen: OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 -, juris; bestätigt durch BGH NJW 2016, 315, 1319).
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Rechtsprechung
| VG Aachen, 26.01.2012 - 1 K 1701/10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2012, 1727
- FamRZ 2013, 135
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1275/97
Durchführung des Versorgungsausgleichs nach der Barwert-Verordnung; In der …
Auszug aus VG Aachen, 26.01.2012 - 1 K 1701/10
Rn. 21 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 2. Mai 2006 - 1 BvR 1275/97 - in: FamRZ 2006, 1000.
- VG Augsburg, 17.10.2019 - Au 2 K 19.333
Voraussetzungen für die Aussetzung einer Versorgungskürzung nach § 35 VersAusglG
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26. Januar 2012 (1 K 1701/10 - juris).
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