Rechtsprechung
| OLG Koblenz, 05.02.2014 - 13 UF 754/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 242 BGB, § 670 BGB, § 671 BGB, § 1601 BGB, §§ 1601 ff BGB
Minderjähriges Kind: Anspruch auf Fortsetzung freiwilliger Zahlungen eines Elternteils zur Deckung der Kosten einer wiederkehrenden homöopathischen Behandlung - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 670; BGB § 671; BGB § 1601; BGB § 1603
Pflicht eines Elternteils zur Übernahme in der Krankenversicherung nicht erstattungsfähiger Kosten einer wiederkehrenden homöopatischen Behandlung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Barunterhaltspflichtiger Elternteil wegen "tatsächlicher Übung" weiterhin zur Kostenübernahme für ärztliche Behandlungen des Kind verpflichtet
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Barunterhaltspflichtiger Elternteil wegen "tatsächlicher Übung" weiterhin zur Kostenübernahme für ärztliche Behandlungen des Kind verpflichtet
- unterhalt24.com (Kurzinformation)
Kosten einer regelmäßigen homöopathischen Behandlung sind vom Unterhaltspflichtigen zu zahlen
- bista.de (Kurzinformation)
Zuzahlungsverpflichtung für homöopathische Behandlungskosten eines Kindes
- anwalt.de (Kurzinformation)
Pflicht zu freiwilliger Zahlung über Kindesunterhalt hinaus?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Pflicht eines Elternteils zur Übernahme in der Krankenversicherung nicht erstattungsfähiger Kosten einer wiederkehrenden homöopatischen Behandlung
Verfahrensgang
- AG Koblenz, 24.09.2013 - 191 F 153/13
- OLG Koblenz, 05.02.2014 - 13 UF 754/13
Papierfundstellen
- NJW-RR 2014, 580
- FamRZ 2014, 1495
Wird zitiert von ...
- FG Köln, 02.02.2017 - 10 K 1851/15
Kindergeld: Zur Unterhaltsrente (§ 64 Abs. 3 EStG) gehören auch unregelmäßige …
Rn. 26 6. Danach sind im Streitfall sämtliche nach der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2016 und der schriftlichen Bestätigung des Sohnes unstreitig allein von der Klägerin beglichenen zusätzlichen Geldzuwendungen des Jahres 2014 als Regelbedarf (Semesterbeiträge Uni B i.H.v. 392 EUR, die dem laufenden Lebensbedarf eines Studenten zuzurechnen sind, vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2013 - II-6 WF 298/12 NJW 2013, 2911, FamRZ 2014, 222 sowie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2012 - II-3 UF 97/12, juris, FamFR 2012, 367), als Sonderbedarf (…Zahnarztkosten i.H.v. 209 EUR, vgl. Viefhues in jurisPK-BGB Band 4, Stand: 16.02.2017 zu § 1613 BGB, Rz. 178 ff., OLG Frankfurt, Urteil vom 21.07.2010 - 4 UF 55/10, FamRZ 2011, 570; vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 05.02.2014 - 13 UF 754/13, FamRZ 2014, 1495), jedenfalls aber als Mehrbedarf (BahnCard i.H.v. 120 EUR und Familienheimfahrten i.H.v. 696 EUR, vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.07.2013 - 4 UF 265/12, NZFam 2014, 31 betreffend Fahrtkosten zur Schule, ferner Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.01.2006 - 10 WF 5/06, FamRZ 2006, 1781; OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2013 - II-6 UF 46/13, FamRZ 2014, 563 für die mit einem Auslandsstudium verbundenen Mehrkosten sowie OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2013 - II-6 WF 298/12 NJW 2013, 2911, FamRZ 2014, 222, für die Kosten eines privaten Repetitoriums als weiterer Mehrbedarf, wenn die Universität ein kostenfreies Examensrepetitorium nicht anbietet) zusätzlich zu berücksichtigen, so dass sich bei der Klägerin insgesamt zusätzlich zu berücksichtigende Aufwendungen i.H.v. jedenfalls 1.417 EUR ergaben, die mit jeweils 1/12 auf die Monate des Jahres 2014 zu verteilen waren.
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