Rechtsprechung
| BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15 |
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ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, RVG-VV Nr. 3200
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Kostenfestsetzung: Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung; Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach Berufungsrücknahme eingereichten Berufungserwiderung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 516 Abs 3 ZPO, Nr 3200 RVG-VV
Kostenfestsetzung: Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung; Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach Berufungsrücknahme eingereichten Berufungserwiderung - verkehrslexikon.de
Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach Berufungsrücknahme eingereichten Berufungserwiderung
- verkehrslexikon.de
Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach Berufungsrücknahme eingereichten Berufungserwiderung
- IWW
Anlage 1 des RVG (RVG VV), Nr. 1008 RVG VV, § ... 522 Abs. 2 ZPO, Nr. 3200 RVG VV, Nr. 7002 RVG VV, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, Nr. 3201 Nr. 1 RVG VV, § 522 ZPO, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 516 Abs. 3 ZPO, § 91 Abs. 1 Satz 1, Nr. 3201 RVG VV, Vorbemerkung 3 Abs. 2 RVG VV, § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO
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- Wolters Kluwer
Prozessualer Kostenerstattungsanspruch zugunsten des Rechtsmittelgegners wegen Einreichung einer Berufungserwiderung nach Rücknahme des Rechtsmittels; Erstattungsfähigkeit der durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; RVG-VV Nr. 3200
Erstattung notwendiger Kosten, Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung, Unkenntnis der Partei oder des Bevollmächtigten von den maßgeblichen Umständen - ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Keine Kostenerstattung für die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Rücknahme der Berufung
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Prozessualer Kostenerstattungsanspruch zugunsten des Rechtsmittelgegners wegen Einreichung einer Berufungserwiderung nach Rücknahme des Rechtsmittels; Erstattungsfähigkeit der durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten ...
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Kostenfestsetzung: Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung; Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach Berufungsrücknahme eingereichten Berufungserwiderung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme eingereicht: RA-Kosten nicht erstattungsfähig
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Keine Erstattung der Kosten des Rechtsanwalts für die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme
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Kurzfassungen/Presse (4)
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Notwendige Kosten eines Rechtsstreits
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Verfahren
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Kostenerstattung
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Rechtsanwaltskosten für Berufungserwiderung - Unwissenheit führt nicht zur Kostenerstattung!
Besprechungen u.ä.
- BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Keine Kostenerstattung für die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Rücknahme der Berufung
Verfahrensgang
- LG Landshut, 04.09.2014 - 74 O 1092/14
- LG Landshut, 20.01.2015 - 74 O 1092/14
- OLG München, 27.02.2015 - 11 W 302/15
- BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15
Papierfundstellen
- BGHZ 209, 120
- NJW 2016, 2751
- ZIP 2016, 792
- MDR 2016, 487
- MDR 2016, 503
- FamRZ 2016, 900
- VersR 2016, 685
- WM 2016, 1848
- Rpfleger 2016, 502
- JR 2018, 94
Wird zitiert von ... (27) Zitiert selbst (10)
- BGH, 23.11.2006 - I ZB 39/06
Kosten der Schutzschrift II
Auszug aus BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15
Die durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten eines Rechtsanwalts sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Berufungsbeklagte die Rechtsmittelrücknahme nicht kannte oder kennen musste (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. November 2006, I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575).Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575), wonach die durch Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten auch bei unverschuldeter Unkenntnis des Antragsgegners von der Antragsrücknahme nicht erstattungsfähig seien, könne nicht ohne Weiteres auf die Fälle der Klageerwiderung oder der Berufungserwiderung in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme der Klage oder Berufung übertragen werden.
Notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen (…vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 20; BGH, Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575 Rn. 17; Brandenburgisches OLG…, Beschluss vom 25. August 2009 - 6 W 70/08, juris Rn. 14;… OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 426 Rn. 2;… Hk-ZPO/Gierl, 6. Aufl., § 91 Rn. 13;… Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 12. Aufl., § 91 Rn. 8).
Auf die (unverschuldete) Unkenntnis des Berufungsbeklagten von der Rücknahme des Rechtsmittels komme es nicht an (vgl. Brandenburgisches OLG…, Beschluss vom 25. August 2009 - 6 W 70/08, juris Rn. 15; s. auch BGH, Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575 Rn. 17 [keine Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten bei Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung];… OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 426 Rn. 4 [keine Erstattung von Anwaltskosten bei Klageerwiderung nach Klagerücknahme];… Hk-ZPO/Gierl, 6. Aufl., § 91 Rn. 13;… Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 12. Aufl., § 91 Rn. 8;… Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 48).
Denn die subjektive Unkenntnis des Rechtsmittelgegners ist nicht geeignet, die Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine objektiv nicht erforderliche Handlung zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2006 aaO).
Vor diesem Hintergrund wäre es wenig sinnvoll, das Verfahren durch eine übermäßige Differenzierung der Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit und insbesondere durch die - unter Umständen aufwändige - Prüfung subjektiver Kriterien ("unverschuldete Unkenntnis" der Partei und des Prozessbevollmächtigten) zu belasten (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2006 aaO mwN; Brandenburgisches OLG…, Beschluss vom 25. August 2009 aaO Rn. 15).
Rn. 12 Soweit das Beschwerdegericht meint, die vorgenannten Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten seien vom Bundesgerichtshof (Beschluss vom 23. November 2006 aaO) lediglich für den Sonderfall der Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entwickelt worden und auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar, vermag dem der Senat nicht zu folgen.
(BGH, Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575 Rn. 18 f).
- BGH, 26.01.2006 - III ZB 63/05
Wirksamkeit der Prozesshandlungen eines Rechtsanwalts nach Verlust der Zulassung
Auszug aus BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15
Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist und es auf die - auch unverschuldete - Unkenntnis der Partei oder ihres Rechtsanwalts von den maßgeblichen Umständen nicht ankommt (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. Januar 2006, III ZB 63/05, BGHZ 166, 117).Notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 20; BGH…, Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575 Rn. 17; Brandenburgisches OLG…, Beschluss vom 25. August 2009 - 6 W 70/08, juris Rn. 14;… OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 426 Rn. 2;… Hk-ZPO/Gierl, 6. Aufl., § 91 Rn. 13;… Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 12. Aufl., § 91 Rn. 8).
Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 aaO;… s. auch BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, NJW 2012, 1370 Rn. 12;… vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 9 …und vom 23. Oktober 2013 - V ZB 143/12, NJW-RR 2014, 185 Rn. 10; jew. mwN).
Die Gegenmeinung lässt dabei außer Betracht, dass im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten die objektive Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei maßgeblich ist, die das Gebot sparsamer Prozessführung im Blick hat (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 20).
- OLG Brandenburg, 25.08.2009 - 6 W 70/08
Zur Kostenerstattung bei Stellung eines Sachantrags nach Berufungsrücknahme
Auszug aus BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15
Notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen (…vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 20; BGH…, Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575 Rn. 17; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25. August 2009 - 6 W 70/08, juris Rn. 14;… OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 426 Rn. 2;… Hk-ZPO/Gierl, 6. Aufl., § 91 Rn. 13;… Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 12. Aufl., § 91 Rn. 8).Auf die (unverschuldete) Unkenntnis des Berufungsbeklagten von der Rücknahme des Rechtsmittels komme es nicht an (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25. August 2009 - 6 W 70/08, juris Rn. 15; s. auch BGH…, Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575 Rn. 17 [keine Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten bei Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung];… OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 426 Rn. 4 [keine Erstattung von Anwaltskosten bei Klageerwiderung nach Klagerücknahme];… Hk-ZPO/Gierl, 6. Aufl., § 91 Rn. 13;… Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 12. Aufl., § 91 Rn. 8;… Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 48).
Vor diesem Hintergrund wäre es wenig sinnvoll, das Verfahren durch eine übermäßige Differenzierung der Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit und insbesondere durch die - unter Umständen aufwändige - Prüfung subjektiver Kriterien ("unverschuldete Unkenntnis" der Partei und des Prozessbevollmächtigten) zu belasten (vgl. BGH…, Beschluss vom 23. November 2006 aaO mwN; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25. August 2009 aaO Rn. 15).
- OLG Düsseldorf, 21.10.2008 - 10 W 74/08
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nach Klagerücknahme beauftragten …
Auszug aus BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15
Notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen (…vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 20; BGH…, Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575 Rn. 17; Brandenburgisches OLG…, Beschluss vom 25. August 2009 - 6 W 70/08, juris Rn. 14; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 426 Rn. 2;… Hk-ZPO/Gierl, 6. Aufl., § 91 Rn. 13;… Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 12. Aufl., § 91 Rn. 8).Auf die (unverschuldete) Unkenntnis des Berufungsbeklagten von der Rücknahme des Rechtsmittels komme es nicht an (vgl. Brandenburgisches OLG…, Beschluss vom 25. August 2009 - 6 W 70/08, juris Rn. 15; s. auch BGH…, Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575 Rn. 17 [keine Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten bei Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung]; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 426 Rn. 4 [keine Erstattung von Anwaltskosten bei Klageerwiderung nach Klagerücknahme];… Hk-ZPO/Gierl, 6. Aufl., § 91 Rn. 13;… Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 12. Aufl., § 91 Rn. 8;… Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 48).
- BGH, 20.12.2011 - VI ZB 17/11
Kostenfestsetzung im Verkehrsunfallprozess: Beurteilung der Erstattungsfähigkeit …
Auszug aus BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15
Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist (…Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 aaO; s. auch BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, NJW 2012, 1370 Rn. 12;… vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 9 …und vom 23. Oktober 2013 - V ZB 143/12, NJW-RR 2014, 185 Rn. 10; jew. mwN). - BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12
Rechtsanwaltskosten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Erstattungsfähigkeit …
Auszug aus BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15
Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist (…Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 aaO;… s. auch BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, NJW 2012, 1370 Rn. 12; vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 9 …und vom 23. Oktober 2013 - V ZB 143/12, NJW-RR 2014, 185 Rn. 10; jew. mwN). - BGH, 23.10.2013 - V ZB 143/12
Rechtsanwaltskosten des Rechtsmittelgegners: Höhe der zu erstattenden …
Auszug aus BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15
Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist (…Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 aaO;… s. auch BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, NJW 2012, 1370 Rn. 12;… vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 9 und vom 23. Oktober 2013 - V ZB 143/12, NJW-RR 2014, 185 Rn. 10; jew. mwN). - OLG Celle, 02.03.2010 - 2 W 69/10
Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten des …
Auszug aus BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15
Nach der unter anderem vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung sind die Kosten des Rechtsmittelgegners in diesen Fällen dann erstattungsfähig, wenn weder der Partei noch ihrem Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt der Einreichung der Berufungserwiderung bekannt war oder bekannt sein musste, dass die Rücknahme des Rechtsmittels bereits erfolgt war (s. auch OLG München, BeckRS 2010, 27585; OLG Celle, Beschluss vom 2. März 2010 - 2 W 69/10, juris Rn. 4 [Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach Klagerücknahme eingereichten Klageerwiderung];… Maué aaO Rn. 8;… Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., Nr. 3201 VV Rn. 9, 88, Anhang XIII Rn. 46 ff mwN zum Streitstand). - OLG München, 22.10.2010 - 11 W 1560/09
Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit einer Verfahrensgebühr bei …
Auszug aus BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15
Nach der unter anderem vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung sind die Kosten des Rechtsmittelgegners in diesen Fällen dann erstattungsfähig, wenn weder der Partei noch ihrem Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt der Einreichung der Berufungserwiderung bekannt war oder bekannt sein musste, dass die Rücknahme des Rechtsmittels bereits erfolgt war (s. auch OLG München, BeckRS 2010, 27585; OLG Celle…, Beschluss vom 2. März 2010 - 2 W 69/10, juris Rn. 4 [Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach Klagerücknahme eingereichten Klageerwiderung];… Maué aaO Rn. 8;… Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., Nr. 3201 VV Rn. 9, 88, Anhang XIII Rn. 46 ff mwN zum Streitstand). - OLG München, 27.02.2015 - 11 W 302/15
Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach Berufungsrücknahme eingereichten …
Auszug aus BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Februar 2015 - 11 W 302/15 - aufgehoben.
- BGH, 07.02.2018 - XII ZB 112/17
Kostenfestsetzung: Maßstab für die Notwendigkeit von Rechtsverfolgungs- und …
Die Notwendigkeit bestimmt sich daher aus der "verobjektivierten" ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei und nicht nach einem rein objektiven Maßstab (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 25. Januar 2017, XII ZB 447/16, FamRZ 2017, 643 und Abgrenzung zum Beschluss vom 25. Februar 2016, III ZB 66/15, zu BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900).Ist dem Berufungsbeklagten mit dem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO eine Berufungserwiderungsfrist gesetzt und reicht der Berufungsbeklagte nach Berufungsrücknahme eine Berufungserwiderung ein, sind die hierdurch entstandenen Kosten erstattungsfähig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn er sich bei der Einreichung in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme der Berufung befunden hat (Abgrenzung zum Beschluss vom 25. Februar 2016, III ZB 66/15, zu BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900).
Rn. 18 b) Ob hieraus folgt, dass deshalb nicht nur die Beauftragung eines Rechtsanwalts der Überprüfung ihrer Notwendigkeit entzogen ist, sondern auch die einzelne Maßnahme des Rechtsanwalts, wird unterschiedlich beurteilt (…Letzteres bejahend etwa Saenger/Gierl ZPO 7. Aufl. § 91 Rn. 40; wohl auch BAG AGS 2013, 98, 100;… BeckOK ZPO/Jaspersen [Stand: 1. Dezember 2017] § 91 Rn. 164;… MünchKommZPO/Schulz 5. Aufl. § 91 Rn. 59;… Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 38. Aufl. § 91 Rn. 19;… aA BAG NJW 2016, 1675 Rn. 22;… Musielak/Voit/Flockenhaus ZPO 14. Aufl. § 91 Rn. 11; offensichtlich auch BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900 Rn. 8 ff.).
Denn die subjektive Unkenntnis des Rechtsmittelgegners sei nicht geeignet, die Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine objektiv nicht erforderliche Handlung zu begründen (BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900 Rn. 9 f. mwN;… ebenso OLG Brandenburg Beschluss vom 25. August 2009 - 6 W 70/08 - juris Rn. 14 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 426, 427;… BeckOK ZPO/Jaspersen [Stand: 1. Dezember 2017] § 91 Rn. 165.4;… Saenger/Gierl ZPO 7. Aufl. § 91 Rn. 13;… Stein/Jonas/Muthorst ZPO 23. Aufl. § 91 Rn. 48;… vgl. auch BGH Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06 - NJW-RR 2007, 1575 Rn. 17 zur Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung).
Rn. 24 (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist - ebenso wie bei §§ 162 Abs. 1 VwGO, 80 Satz 1 FamFG - Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte (…vgl. etwa Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 499/11 - FamRZ 2014, 747 Rn. 9;… BGH Beschlüsse vom 8. November 2017 - VII ZB 81/16 - MDR 2018, 58 Rn. 9;… vom 6. November 2014 - I ZB 38/14 - NJW-RR 2015, 761 Rn. 9;… vom 4. April 2006 - VI ZB 66/04 - VersR 2006, 1089 Rn. 6;… BGHZ 166, 117 = NJW 2006, 2260 Rn. 20 …und vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05 - NJW 2006, 446 Rn. 12; vgl. auch BGHZ 209, 120 = NJW 2016, 2751 Rn. 8).
Ob eine Maßnahme notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO war, bestimmt sich daher aus der "verobjektivierten" ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei und nicht nach einem rein objektiven Maßstab (vgl. OLG Saarbrücken AGS 2015, 98, 100;… MünchKommZPO/Schulz 5. Aufl. § 91 Rn. 114; Fölsch MDR 2016, 503, 504; Hansens ZfS 2016, 287).
Mit der Erwägung, diese könne eine bestehende Ungewissheit über eine eventuelle Rechtsmittelrücknahme durch (telefonische) Nachfrage beim Prozessgericht (so BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900 Rn. 10) bzw. beim Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelführers (so die Rechtsbeschwerde) klären, wird ihr indirekt zum Vorwurf gemacht, eine solche Nachfrage unterlassen zu haben.
Die Auskunft des Gerichts - so sie denn zu erhalten sein sollte (vgl. etwa Fölsch MDR 2016, 503, 504) - würde immer die Unsicherheit beinhalten, dass die Rechtsmittelrücknahme bereits bei Gericht eingegangen ist, dem Auskunftsgeber aber noch nicht vorliegt, oder zwischen der Auskunft und dem Eingang des eigenen Schriftsatzes das Gericht erreicht (vgl. Hansens ZfS 2016, 287, 288).
Schließlich würde es eine erhebliche, nicht gerechtfertigte Zusatzbelastung bei Gerichten und Anwaltskanzleien bedeuten, wenn der Prozessbevollmächtigte regelmäßig vor Mandatsübernahme und Schriftsatzeinreichung Nachfrage halten müsste (vgl. Fölsch MDR 2016, 503, 504).
Zwar ist richtig, dass dieses Verfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Rechtsfragen des Kostenrechts zugeschnitten und daher eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist (BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900 Rn. 11).
- BGH, 25.01.2017 - XII ZB 447/16
Familiensache: Erstattungsfähigkeit von in Unkenntnis der Antrags- oder …
Erstattungsfähige Kosten im Sinne von § 80 Satz 1 FamFG sind auch solche, die der Antrags- oder Rechtsmittelgegner in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme des Antrags oder Rechtsmittels verursacht hat (Abgrenzung zu BGH, 25. Februar 2016, III ZB 66/15, BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900).Rn. 8 Zwar habe der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25. Februar 2016 (BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900) ausgesprochen, entscheidend sei darauf abzustellen, ob die kostenauslösende Maßnahme objektiv erforderlich sei, so dass es auf eine Unkenntnis des Rechtsmittelgegners von einer Berufungsrücknahme nicht ankomme.
Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist (BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900 Rn. 8 mwN;… vgl. auch BGH Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06 - NJW-RR 2007, 1575 Rn. 17 mwN).
Die Frage, ob dem Rechtsmittelgegner ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zusteht, bleibt davon unberührt (BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900 Rn. 9 f. mwN;… vgl. auch BGH Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06 - NJW-RR 2007, 1575 Rn. 17 zur Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung).
Rn. 19 bb) Dies wird von Teilen der Rechtsprechung und der Literatur anders gesehen (vgl. etwa BAG AGS 2013, 98, 100; OLG Saarbrücken JurBüro 2015, 190 f.; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1227, 1228; OLG Hamburg AGS 2013, 441, 442; OLG Hamm FamRZ 2013, 1159; Fölsch MDR 2016, 503 f.; Hansens ZfS 2016, 287 f.; vgl. auch Schneider NZFam 2016, 1198; Mayer FD-RVG 2016, 381533;… Hk-ZPO/Wöstmann 7. Aufl. § 516 Rn. 11).
Vor diesem Hintergrund sei es wenig sinnvoll, das Verfahren durch eine übermäßige Differenzierung der Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit und insbesondere durch die - unter Umständen aufwändige - Prüfung subjektiver Kriterien ("unverschuldete Unkenntnis" von Beteiligtem und Verfahrensbevollmächtigtem) zu belasten (vgl. BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900 Rn. 11;… BGH Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06 - NJW-RR 2007, 1575 Rn. 17).
- OLG Dresden, 18.04.2018 - 1 U 1509/17
Ersatzfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten zu einem aufgehobenen …
Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen (BGH, Beschl. v. 25.02.2016, Az.: III ZB 66/15, ZfS 2016, 285, Tz. 8;… BGH, Beschl. v. 05.10.2017, Az.: I ZB 112/16, juris Rn. 9, jeweils m.w.N.).Zu berücksichtigen ist dabei, dass es bezüglich der Frage der objektiven Erforderlichkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der Kosten verursachenden Handlung abzustellen ist (BGH, ZfS 2016, 285 f., Tz. 8;… BGH, Beschl. v. 05.10.2017, Az.: I ZB 112/16, juris Rn. 9).
Außerdem könne eine bestehende Ungewissheit, ob das Rechtsmittel eventuell bereits zurückgenommen sei, durch eine (gegebenenfalls telefonische) Nachfrage bei Gericht rasch und problemlos geklärt werden (BGH, ZfS 2016, 285, 286, Tz. 10).
- BGH, 08.11.2017 - VII ZB 81/16
Rechtsanwaltskosten: Auslösung der 1,6 Verfahrensgebühr für den Antrag auf …
Ein in dieser Prozesslage gestellter begründeter Antrag auf Zurückweisung der Berufung löst daher grundsätzlich die 1, 6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG-VV aus (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 18. April 2012, 3 AZB 22/11; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016, III ZB 66/15, BGHZ 209, 120).Rn. 12 Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten eines Rechtsanwalts auch dann nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sind, wenn der Berufungsbeklagte die Rechtsmittelrücknahme nicht kannte oder kennen musste (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 66/15, BGHZ 209, 120 Rn. 10; kritisch hierzu: Müller-Rabe, JurBüro 2017, 3; Hansens, RVGreport 2016, 186), steht dem nicht entgegen.
- BGH, 23.05.2019 - V ZB 196/17
Erstattungsfähigkeit der der beklagten Partei durch die Einreichung einer …
Entgegen der Auffassung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss vom 25. Februar 2016 (III ZB 66/15, BGHZ 209, 120 Rn. 10) sei die Notwendigkeit der Kostenverursachung nicht rein objektiv zu bestimmen.Dieser hat nämlich auf eine entsprechende Anfrage des XII. Zivilsenats mitgeteilt, in der - von dem Beschwerdegericht als Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde genommenen - Entscheidung vom 25. Februar 2016 (III ZB 66/15, BGHZ 209, 120) nicht auf einen rein objektiven Maßstab abgestellt zu haben.
- BGH, 10.04.2018 - VI ZB 70/16
Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten des …
Zur Ersatzfähigkeit der dem Berufungsbeklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten, wenn die anwaltliche Tätigkeit (Antrag auf Zurückweisung der Berufung) in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Berufungsrücknahme erfolgt (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016, III ZB 66/15, BGHZ 209, 120).Rn. 12 a) Soweit sich die Rechtsbeschwerde zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf einen Beschluss des III. Zivilsenats vom 25. Februar 2016 (III ZB 66/15, BGHZ 209, 120-127) stützt, dringt sie nicht durch.
- OLG München, 30.08.2016 - 11 WF 733/16
Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei zwischenzeitlicher Klagerücknahme
Nimmt eine mit einer Klage oder einem Rechtsmittel überzogene Partei anwaltliche Hilfe in Anspruch, sind die hierdurch ausgelösten Kosten auch dann erstattungsfähig, wenn der Kläger/Rechtsmittelführer seine Anträge zwischenzeitlich zurückgenommen hat; dies gilt nur dann nicht, wenn die anwaltliche Hilfe suchende Partei oder ihr Vertreter von der Rücknahme weiß oder schuldhaft nicht weiß (Anschluss an BAG, Beschluss vom 18.4.2012 - 3 AZB 22/1; gegen BGH, Beschluss vom 25.2.2016 - III ZB 66/15).Rn. 10 Die gem. §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg; entgegen dem - eine Rechtsmitteleinlegung betreffenden - Beschluss des BGH vom 25.02.2016 - III ZB 66/15 kann die Unkenntnis von der Rücknahme auf Beklagtenseite nicht übergangen werden.
Rn. 20 Unklar (für den mit der Kostenfestsetzung befassten Rechtspfleger) ist weiter, was mit "subjektiver Unkenntnis" (Beschl. v. 25.02.2016, a. a. O., Tz 10) gemeint sein soll.
- BGH, 05.10.2017 - I ZB 112/16
Kostenfestsetzungsverfahren: Verfahrensgebühr für die Einreichung eines …
Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist (BGH…, Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 20;… Beschluss vom 30. September 2014 - XI ZB 21/13, JurBüro 2015, 90 Rn. 10; Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 66/15, BGHZ 209, 120 Rn. 8).Die subjektive Unkenntnis des Rechtsmittelgegners ist nicht geeignet, die Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine objektiv nicht erforderliche Handlung zu begründen (BGH…, Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06, GRUR 2007, 727 Rn. 16 f. = WRP 2007, 786 - Kosten der Schutzschrift II; BGHZ 209, 120 Rn. 10).
Hierfür kann schon die Entgegennahme des Auftrags sowie erster Informationen genügen (BGHZ 209, 120 Rn. 14).
- OLG Hamburg, 04.07.2016 - 8 W 68/16
Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten einer beim zentralen …
Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist und es auf die - auch unverschuldete - Unkenntnis der Partei oder ihres Rechtsanwalts von den maßgeblichen Umständen nicht ankommt (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 66/15 -, juris). - OLG Celle, 11.01.2017 - 2 W 1/17
Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsbeklagten für die Einreichung einer …
Reicht der Berufungsbeklagte in unverschuldeter Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsmittelrücknahme eine Berufungserwiderung ein, steht ihm gegen den Berufungsführer ein Anspruch auf Erstattung der vollen Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG zu (im Anschluss an OLG München AGS 2016, 547 und BAG AGS 2013, 99; gegen BGH AGS 2016, 252) zu.Zwar kann sich das Landgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützen, wonach nur solche Maßnahmen im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig seien, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen (Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 66/15- juris).
- BGH, 11.03.2026 - I ZR 186/25
Burgundy Nights - Aufwendungsersatzanspruch bei unberechtigter oder unwirksamer …
- BGH, 18.12.2018 - VI ZB 2/18
Kostenfestsetzungsverfahren: Gesetzlicher Richter bei Zulassung der …
- OLG Stuttgart, 20.12.2016 - 8 W 425/16
Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen …
- OLG München, 30.11.2016 - 11 W 1761/16
Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten für Antrag auf Zurückweisung der …
- OLG Hamm, 22.11.2016 - 25 W 245/16
Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren des Berufungsbeklagten
- OLG Brandenburg, 02.04.2026 - 6 W 39/26
- OLG Köln, 02.08.2017 - 17 W 175/16
Voraussetzungen und Umfang der Erstattung von Detektivkosten
- OLG Brandenburg, 12.06.2026 - 6 W 39/26
Anspruch einer Rechtsanwältin auf Erstattung einer für das Berufungsverfahren …
- OLG Hamburg, 24.04.2017 - 8 W 14/17
Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Auslandszustellung nach Misslingen der …
- OLG Köln, 08.03.2017 - 17 W 13/17
Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rechtsmittelgegners bei Kenntnis von der …
- OLG München, 20.10.2016 - 11 W 1556/16
Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr nach VV 3200 RVG für einen nach Erlass …
- OLG Hamburg, 29.01.2026 - 4 W 178/25
Kostenerstattung für die grenzüberschreitende Zustellung einer einstweiligen …
- OLG Saarbrücken, 21.01.2019 - 9 W 27/18
Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung bei sich überschneidenden …
- OLG Düsseldorf, 07.08.2025 - 20 U 129/24
- BPatG, 06.04.2023 - 6 Ni 57/19
- OLG Brandenburg, 15.09.2025 - 6 W 11/25
Papierakte eingescannt: Keine Kostenerstattung!
- OLG Brandenburg, 05.06.2024 - 6 W 126/23
Festsetzung der Kosten der angeordneten Sequestration hinsichtlich Notwendigkeit
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