Rechtsprechung
| EuGH, 20.12.2017 - C-467/16 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
Schlömp
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Lugano-II-Übereinkommen - ...
- Europäischer Gerichtshof
Schlömp
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Lugano-II-Übereinkommen - ...
- Europäischer Gerichtshof
Schlömp
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Lugano-II-Übereinkommen - ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Bei einem obligatorisch durchzuführenden Schlichtungsverfahren stellt eine Schweizer Schlichtungsbehörde, die bei zivilrechtlichen Klagen vorgeschaltet ist, ein Gericht im Sinne des Lugano-II-Übereinkommens dar
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Schlömp
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Lugano-II-Übereinkommen - ...
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Schweizer Schlichtungsbehörde bei obligatorisch durchzuführendem Schlichtungsverfahren Gericht im Sinne des Lugano-II-Übereinkommens
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Schlömp
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- AG Stuttgart, 08.08.2016 - 28 F 618/16
- Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2017 - C-467/16
- EuGH, 20.12.2017 - C-467/16
Papierfundstellen
- NJW 2018, 531
- EuZW 2018, 136
- FamRZ 2018, 286
Wird zitiert von ... (19) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 08.12.1987 - 144/86
Gubisch Maschinenfabrik / Palumbo
Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-467/16
Rn. 32 Ausgehend von der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. von den Urteilen vom 8. Dezember 1987, Gubisch Maschinenfabrik (144/86, EU:C:1987:528), und vom 6. Dezember 1994, Tatry (C-406/92, EU:C:1994:400), ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass sowohl der Klage des Landratsamts in der Schweiz auf Zahlung und Auskunft als auch dem negativen Feststellungsantrag in Deutschland die Frage zugrunde liege, ob Frau Schlömp Unterhalt aus übergegangenem Recht schuldet. - EuGH, 06.12.1994 - C-406/92
Tatry / Maciej Rataj
Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-467/16
Rn. 32 Ausgehend von der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. von den Urteilen vom 8. Dezember 1987, Gubisch Maschinenfabrik (144/86, EU:C:1987:528), und vom 6. Dezember 1994, Tatry (C-406/92, EU:C:1994:400), ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass sowohl der Klage des Landratsamts in der Schweiz auf Zahlung und Auskunft als auch dem negativen Feststellungsantrag in Deutschland die Frage zugrunde liege, ob Frau Schlömp Unterhalt aus übergegangenem Recht schuldet. - EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03
'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Zuständigkeit der …
Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-467/16
Rn. 48 Der Gerichtshof hat ferner darauf hingewiesen, dass die Verordnung Nr. 44/2001 und die Bestimmungen des Lugano-II-Übereinkommens den gleichen Gegenstand und den gleichen Wortlaut haben, so dass die Kohärenz der beiden rechtlichen Systeme sichergestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/03 [Neues Übereinkommen von Lugano] vom 7. Februar 2006, EU:C:2006:81, Rn. 152 und 153). - EuGH, 04.05.2017 - C-29/16
HanseYachts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-467/16
Rn. 49 Außerdem ist angesichts der Parallelität zwischen den Mechanismen zur Lösung von Fällen anderweitiger Rechtshängigkeit, die durch das Lugano-II-Übereinkommen sowie die Verordnungen Nrn. 44/2001 und 1215/2012 aufgestellt werden, und angesichts der Zielsetzung einer einheitlichen Auslegung, wie sie in Rn. 47 des vorliegenden Urteils genannt ist, davon auszugehen, dass Art. 27 des Lugano-II-Übereinkommens einen objektiven und automatischen Charakter aufweist und sich auf die zeitliche Abfolge stützt, in der die betreffenden Gerichte angerufen worden sind (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2017, HanseYachts, C-29/16, EU:C:2017:343, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 19.12.2013 - C-452/12
Nipponka Insurance Co. (Europe) - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und …
Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-467/16
Rn. 51 Was schließlich die in Art. 27 Abs. 1 des Lugano-II-Übereinkommens vorgesehenen Voraussetzungen in Bezug auf die Identität der Parteien, des Anspruchs und des Gegenstands der Anträge angeht, die vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001, die auf die Auslegung von Art. 27 des Lugano-II-Übereinkommens übertragbar ist, eine Klage, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass der Beklagte für einen Schaden haftet, denselben Anspruch und denselben Gegenstand betrifft wie eine von dem entsprechenden Beklagten erhobene Klage auf Feststellung, dass er für diesen Schaden nicht haftet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, NIPPONKOA Insurance, C-452/12, EU:C:2013:858, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BGH, 09.08.2022 - VI ZR 1244/20
Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Hotelbewertungsportals wegen der …
2001 Nr. L 12, S. 1 - Brüssel I-Verordnung; zur Auslegung des LugÜ vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-467/16, Tz. 46 ff.). - BGH, 15.05.2024 - VIII ZR 226/22
Widerrufsrecht eines in Deutschland wohnhaften Verbrauchers bei Abschluss von …
Rn. 22 a) Das LugÜ II ist nach seinen Art. 63 Abs. 1, Art. 64 Abs. 2 Buchst. a, Art. 60 Abs. 1 Buchst. a vorliegend anwendbar, da die Klage im Februar 2021 und damit nach dem Inkrafttreten des LugÜ II sowohl für die Europäische Union (vgl. BGH…, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 Rn. 15) als auch für die Schweizerische Eidgenossenschaft (vgl. BGH…, Beschluss vom 12. Mai 2020 - XI ZR 371/18, WM 2020, 1305 Rn. 7; EuGH, C-467/16, FamRZ 2018, 286 Rn. 37 - Schlömp;… C-296/20, WM 2021, 2140 Rn. 31 - Commerzbank AG) erhoben worden ist und die Beklagte in diesem Zeitpunkt ihren Sitz in der Schweiz gehabt hat. - OLG Stuttgart, 14.09.2018 - 5 U 98/17
Haftung einer schweizer Bank bei fehlerhafter Kapitalanlageberatung: …
Rn. 90 aa) Zwei Rechtsstreitigkeiten, die auf derselben Grundlage (Sachverhalt und Rechtsvorschrift), nämlich demselben Vertragsverhältnis beruhen, betreffen denselben Anspruch, wenn sie auch denselben Gegenstand (Zweck) haben, wofür - unabhängig von der formalen Identität - ihr Kernpunkt entscheidend ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 1987, Az.: 144/86, abgedruckt in NJW 1989, 665; EuGH, Urteil vom 6. Dezember 1994, Az.: C-406/92, abgedruckt in EuZW 1995, 309, jeweils zu Art. 21 EuGVÜ; ausdrücklich zum LugÜ jetzt EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Az.: C-467/16, abgedruckt in FamRZ 2018, 286; sogenannte "Kernpunkttheorie").
- BGH, 12.05.2020 - XI ZR 371/18
Vorabentscheidungsersuchen: "Ausüben" i.S.d. Luganer Übereinkommens 2007; …
Rn. 7 1. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bestimmt sich im vorliegenden Fall - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - gemäß Art. 63 Abs. 1, Art. 64 Abs. 2 Buchst. a LugÜ II nach den Vorschriften dieses Übereinkommens, da die Klage im November 2016 und damit nach dem Inkrafttreten des LugÜ II sowohl für die Europäische Union als auch für die Schweizerische Eidgenossenschaft (vgl. ABl. EU 2011, L 138 S. 1; EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-467/16, Schlömp, FamRZ 2018, 286 Rn. 37) erhoben worden ist und der Beklagte in diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt hat.Rn. 10 Da der Wortlaut von Art. 5 Nr. 1 LugÜ II im Wesentlichen mit dem Wortlaut von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (künftig: EuGVVO nF) sowie von dessen Vorläufer, Art. 5 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (künftig: EuGVVO aF), übereinstimmt, ist die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung dieser Bestimmungen des Unionsrechts auch für die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 LugÜ II relevant (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Dezember 2017 - C-467/16, Schlömp, FamRZ 2018, 286 Rn. 46 ff., vom 11. April 2019 - C-603/17, Bosworth und Hurley, ZIP 2019, 2154 Rn. 22 …und vom 2. Mai 2019 - C-694/17, Pillar Securitisation, RIW 2019, 371 Rn. 27 …sowie Beschluss vom 15. Mai 2019 - C-827/18, MC, juris Rn. 19).
- EuGH, 30.09.2021 - C-296/20
Commerzbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Rn. 31 Einleitend ist erstens darauf hinzuweisen, dass das Lugano-II-Übereinkommen, wie der Gerichtshof im Urteil vom 20. Dezember 2017, Schlömp (C-467/16, EU:C:2017:993, Rn. 37), klargestellt hat, zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist. - EuGH, 20.06.2022 - C-700/20
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und …
Rn. 68 Dazu hat der Gerichtshof in Auslegung von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 für Recht erkannt, dass eine Klage, die auf die Feststellung, dass der Beklagte für einen Schaden haftet, und auf seine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz gerichtet ist, denselben Anspruch betrifft wie eine von dem entsprechenden Beklagten erhobene Klage auf - negative - Feststellung, dass er für diesen Schaden nicht haftet (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Nipponka Insurance, C-452/12, EU:C:2013:858, Rn. 42, und vom 20. Dezember 2017, Schlömp, C-467/16, EU:C:2017:993, Rn. 51). - EuGH, 12.03.2026 - C-516/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
Gleiches gilt für die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung der gleichwertigen Bestimmungen des Lugano-II-Übereinkommens sowie der Verordnungen Nr. 44/2001 und Nr. 4/2009 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Schlömp, C-467/16, EU:C:2017:993, Rn. 42 und 47).Rn. 30 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 12 der Verordnung Nr. 4/2009, Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 27 des Lugano-II-Übereinkommens gleichwertig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Dezember 2017, Schlömp, C-467/16, EU:C:2017:993, Rn. 44 und 46, …sowie vom 6. Juni 2024, Geterfer, C-381/23, EU:C:2024:467, Rn. 26).
Außerdem sind Art. 9 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009, Art. 30 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 30 Nr. 1 des Lugano-II-Übereinkommens nahezu wortgleich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Schlömp, C-467/16, EU:C:2017:993, Rn. 45 und 46).
Rn. 32 In diesem Zusammenhang definiert Art. 9 der Verordnung Nr. 4/2009 den Zeitpunkt, zu dem ein Gericht für die Zwecke der Anwendung von Art. 12 dieser Verordnung als angerufen gilt, einheitlich und autonom, um das Risiko zu mindern, dass parallele Verfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten stattfinden (…vgl. entsprechend Urteile vom 4. Mai 2017, HanseYachts, C-29/16, EU:C:2017:343, Rn. 29, und vom 20. Dezember 2017, Schlömp, C-467/16, EU:C:2017:993, Rn. 50).
- LG Hamburg, 05.03.2025 - 330 O 3/21
Gesamtschuldnerausgleich bei steuerlicher Gesamtschuld aus Cum/Ex-Transaktionen
Für die Auslegung des Übereinkommens gelten danach im Wesentlichen dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) und die ihr nachfolgende Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO n.F.) (…BGH, Urt. v. 18.10.2016 - VI ZR 618/15, VersR 2017, 570; zur Auslegung des LugÜ etwa EuGH, Urt. v. 20.12.2017 - C-467/16, IHR 2018, 173, Rn. 46). - EuGH, 02.05.2019 - C-694/17
Pillar Securitisation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche …
Rn. 27 Was die Auslegung des Lugano-II-Übereinkommens anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieses und die entsprechenden Artikel der Verordnungen Nrn. 44/2001 und 1215/2012 beinahe wortgleich sind und gleichwertige Vorschriften dieser Instrumente einheitlich auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Schlömp, C-467/16, EU:C:2017:993, Rn. 46 und 47). - BGH, 17.12.2024 - VIII ZR 213/23
Begründung des Erfolgsorts im Sinne des Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die …
Rn. 44 a) Die internationale Zuständigkeit für den Streitfall richtet sich nach den Bestimmungen des LugÜ II. Dieses Abkommen ist nach seinen Art. 63 Abs. 1, Art. 64 Abs. 2 Buchst. a, Art. 60 Abs. 1 Buchst. a vorliegend anwendbar, da die Klage im Juni 2019 und damit nach dem Inkrafttreten des LugÜ II sowohl für die Europäische Union (vgl. BGH…, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 Rn. 15) als auch für die Schweizerische Eidgenossenschaft (vgl. BGH…, Beschluss vom 12. Mai 2020 - XI ZR 371/18, WM 2020, 1305 Rn. 7; EuGH, C-467/16, FamRZ 2018, 286 Rn. 37 - Schlömp;… C-296/20, WM 2021, 2140 Rn. 31 - Commerzbank) erhoben worden ist und die Beklagte in diesem Zeitpunkt ihren Sitz in der Schweiz gehabt hat. - Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-603/17
Bosworth und Hurley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit, …
- OLG Saarbrücken, 27.09.2023 - 5 U 13/23
Internationale Zuständigkeit: Unterlassungsverfügung einer in Schweiz ansässigen …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2026 - C-697/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …
- OLG Saarbrücken, 05.06.2025 - 3 U 65/24
Haftung nach schweizerischem Straßenverkehrsrecht bei Unaufklärbarkeit eines …
- OLG Dresden, 26.05.2021 - 5 U 2119/20
- Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2019 - C-694/17
Pillar Securitisation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche …
- BGH, 09.08.2022 - VI ZR 1244/2 823
Hotelbewertungsportal muss Bewertungen bereits prüfen und ggf. löschen, wenn ein …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2025 - C-516/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …
- LG Bochum, 10.12.2025 - 5 O 61/25
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Rechtsprechung
| OLG Hamm, 25.10.2017 - II-9 WF 176/17 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Verfahrensbeteiligung von Inkognitopflegeeltern
Verfahrensgang
- AG Dortmund, 28.08.2011 - 118 F 2693/17
- OLG Hamm, 25.10.2017 - II-9 WF 176/17
Papierfundstellen
- FamRZ 2018, 286
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- OLG Brandenburg, 13.03.2017 - 13 WF 66/17
Auszug aus OLG Hamm, 25.10.2017 - 9 WF 176/17
Die Kosten eines Beschwerdeverfahrens nach § 7 Abs. 5 FamFG sind vielmehr Kosten der Hauptsache und gemäß der dort ergehenden Kostenentscheidung zu tragen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss 13 WF 66/17 vom 13. März 2017 - juris-Tz. 5).
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