Rechtsprechung
| OLG Koblenz, 07.11.1985 - 15 WF 1295/85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- FamRZ 1986, 82
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- OLG Hamburg, 06.07.1983 - 2 WF 119/83
Auszug aus OLG Koblenz, 07.11.1985 - 15 WF 1295/85
Der Senat teilt zwar im Ausgangspunkt im Anschluß an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 6. Juli 1983 (FamRZ 1984, 71 mwN) die Auffassung des Familiengerichts, daß es einer Partei grundsätzlich zuzumuten ist, ein Bausparguthaben zu der Deckung der Prozeßkosten durch Kündigung des Bausparvertrages - trotz des Verlustes der Bearbeitungsgebühr, der Wohnungsbauprämie, der Arbeitnehmer-Sparzulage und des Rechts auf günstige Darlehenszuteilung - in Anspruch zu nehmen, sofern das verfügungsfreie Guthaben die einer Partei zu belassenden Freibeträge nach § 115 Abs. 2 ZPO, § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG iVm der Verordnung zu § 88 Abs. 4 BSHG beträchtlich übersteigt (4.000 zuzüglich eines Betrages von 400 DM für jede Person, die von dem Hilfesuchenden überwiegend unterhalten wird).
- BAG, 26.04.2006 - 3 AZB 54/04
Prozesskostenhilfe - einzusetzendes Vermögen - Bausparvertrag
Ob auch schon eine frühere Kündigung trotz des Verlustes der Bearbeitungsgebühr, der Wohnungsbauprämie, der Arbeitnehmersparzulage und des Rechtes auf günstige Darlehenszuteilung zumutbar wäre (OLG Koblenz 7. November 1985 - 15 WF 1295/85 - FamRZ 1986, 82), braucht daher vorliegend nicht entschieden zu werden. - LAG Hamm, 02.09.2004 - 4 Ta 827/03
Voraussetzung für den Einsatz eines Bausparguthabens als einzusetzendes Vermögen
Schließlich wird angenommen, der bedürftigen Partei sei zumutbar, ein Bausparguthaben das den Freibetrag nach § 115 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG deutlich übersteige, zur Deckung von Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn dies mit dem Verlust finanzieller Vorteile (Verlust von der Bearbeitungsgebühr, der Wohnungsbauprämie bzw. entsprechender Steuervorteile, der Arbeitnehmersparzulage und des Rechts auf günstige Darlehenszuteilung) verbunden sei (OLG Koblenz v. 07.11.1985 - 15 WF 1295/85, FamRZ 1986, 82; OLG Celle v. 15.11.1993 - 17 WF 144/93, OLGR Celle 1994, 29).Hat ein Antragsteller - wie hier der Kläger - einen Bausparvertrag angespart, um damit ein Zwischenfinanzierungsdarlehn abzulösen, so ist ein Rückgriff auf das Guthaben dann nicht zumutbar, wenn der angesparte Betrag zur alsbaldigen Ablösung des Darlehens bestimmt ist (OLG Koblenz v. 07.11.1985, a.a.O.;… OLG Celle v. 15.11.1993, a.a.O.).
- KG, 24.03.2011 - 17 WF 68/11
Verfahrenskostenhilfe: Berücksichtigung von Bausparguthaben im Rahmen der …
Vom Beteiligten kann erwartet werden, dass er ein zuteilungsreifes Guthaben für die Begleichung der Verfahrenskosten nutzt oder er den Bausparvertrag - soweit er das Guthaben mangels Zuteilungsreife noch nicht erhalten bzw. er es aufgrund der Bindung an wohnungswirtschaftliche Zwecke nicht frei nutzen kann - im Rahmen eines Policendarlehens beleiht, hilfsweise, dass er den Vertrag selbst unter Inkaufnahme von finanziellen Nachteilen vorzeitig auflöst (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 52; OLG Koblenz, FamRZ 1986, 82).Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn vom bedürftigen Beteiligten nachgewiesen wird, dass das Bausparguthaben in einer bestimmten, bereits verbindlichen Weise endgültig in eine bestehende Baufinanzierung eingebunden ist und auch tatsächlich in Anspruch genommen wird (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 52; OLG Koblenz, FamRZ 1986, 82); also beispielsweise, wenn das Guthaben aktuell bereits zur Ablösung einer Zwischenfinanzierung dient (vgl. LAG Hamm, MDR 2005, 299) oder wenn das Guthaben ein nicht mehr rückgängig zu machender, durch vertragliche Abreden fest eingebundener Baustein eines Finanzierungsgesamtkonzepts ist.
- OLG Saarbrücken, 30.07.1993 - 6 WF 37/93
Verwendung eines Bausparvertrags zur Finanzierung der Kosten eines Rechtsstreits
Der darüber hinausgehende Betrag steht somit regelmäßig der Kostenarmut entgegen, also nicht erst dann, wenn er das Schonvermögen "wesentlich", "beträchtlich", "beachtlich" überschreitet (so etwa OLG Hamburg, FamRZ 1984m 71; OLG Koblenz, FamRZ 1986, 82; LAG Baden-Württemberg, JurBüro 1988, 896 ;… Kalthoener/Büttner, a.a.O.), das § 115 II ZPO zu einer solchen, der antragstellenden Partei günstigen Auslegung weder nach seinem Wortlaut noch seinem Sinn Veranlassung bietet, zumal Bausparguthaben aufgrund des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 2f2.12.81 - BGBl. I S. 1523 - nicht mehr zum Schonvermögen des bis dahin geltenden § 88 II Nr. 8 BSHG zählen.Daß er möglicherweise bei einem teilweisen Einsatz dieses Guthabens Sparprämien und sonstige Vorteile verliert, ist ihm jedenfalls im Hinblick darauf, daß ihm danach immer noch ein beträchtlichen Restbetrag verbleibt, zumutbar und ändert im übrigen an der Verfügbarkeit über das Guthaben nichts (vgl. hierzu OLG Hamburg, FamRZ 1984, 71; OLG Koblenz, FamRZ 1986, 82; OLG Bamberg, JurBüro 1989, 234).
- BGH, 26.06.1991 - XII ZB 49/91
Abweisung des Prozeßkostenhilfegesuches in der Berufungsinstanz
Das ergab sich aus der zur Zeit der Antragstellung veröffentlichten Rechtsprechung (vgl. dazu OLG Hamburg FamRZ 1984, 71; OLG Koblenz FamRZ 1986, 82 und OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 858), die in den gebräuchlichen Kommentaren zur ZPO nachgewiesen worden war (…vgl. etwa Zöller/Schneider, 15. Aufl. § 115 Rdn. 33, Baumbach/Lauterbach/Hartmann 48. Aufl. § 115 Anm. 4 D, Thomas/Putzo 15. Aufl. § 115 Anm. 5 a). - OLG Dresden, 23.07.1999 - 8 W 1413/98
Keine Prozesskostenhilfe bei vorhandenem Bausparguthaben
Abgesehen von diesen besonderen Umständen, die hier nicht geltend gemacht werden, muss daher die Partei grundsätzlich auch ein Bausparguthaben für die Finanzierung des Prozesses verwenden (BGH, NJW-RR 1991, 1532 [1533]; OLG Hamburg, FamRZ 1984, 71; OLG Koblenz, FamRZ 1986, 82; OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 858; LAG Köln, MDR 1993, 481;… Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 115 Rn 54;… Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 115 Rn 18).
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Rechtsprechung
| OLG Hamm, 24.10.1985 - 2 WF 544/85, 2 WF 545/85 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1986, 82
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Hamm, 30.10.1996 - 12 WF 248/96
Ausschluss des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit seinem …
Nach diesen Vorschriften entscheidet das Gericht über die Erforderlichkeit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, die nach dem Sachverhalt, insbesondere Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, sowie der Person des Antragstellers, insbesondere seiner Geschäftsgewandtheit, zu beurteilen sind (vgl. Beschluß des 2. Familiensenats des OLG Hamm vom 24.10.1985 - 2 WF 544/85 - in FamRZ 1986, 82). - OLG Hamm, 18.12.1986 - 3 WF 388/86 Nach Auffassung des Senats ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts auch nicht mit der Erwägung zu verweigern, § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO greife dann nicht ein, wenn beide Seiten wegen wirtschaftlicher Bedürftigkeit Prozeßkostenhilfe beantragen (so aber wohl der hiesige 7. Familiensenat - FamRZ 1986, 488; beschränkend auf das Prozeßkostenhilfeverfahren der hiesige 2. Familiensenat - FamRZ 1986, 82 ff).
- OLG Hamm, 10.11.1986 - 5 WF 559/86 Dies mag zu der Wahrung der Belange der Beteiligten in einfach gelagerten Fällen ausreichend sein (so die von dem Amtsgericht angeführte Entscheidung des 7. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Oktober 1985 - FamRZ 1986, 82).
- OLG Nürnberg, 11.03.1987 - 11 WF 443/87 Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist hier nicht obligatorisch immer dann vorzunehmen, wenn der Gegner seinerseits durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, sondern nur dann, wenn es von der Sache oder der Fähigkeit der Partei her im Einzelfall geboten ist (im Ergebnis ebenso OLG Hamm FamRZ 1982, 1095; 1984, 1245; 1986, 82; OLG Zweibrücken FamRZ 1985, 829; 1985, 1069; OLG Bamberg JurBüro 1985, 1419; a.A. OLG Hamm FamRZ 1985, 623; 1986, 488; OLG Koblenz FamRZ 1985, 624).
- OLG Oldenburg, 09.07.1987 - 12 WF 55/87
Pkh, Beiordnung, Rechtsanwalt, Streitfreiheit, Prozeßkostenhilfe
Dabei braucht hier nicht entschieden zu werden, ob der Ansicht zu folgen ist, daß die Vorschrift des § 121 Abs. 2 ZPO auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Verfahren wie dem vorliegenden uneingeschränkt Anwendung findet (vgl. dazu die gegensätzlichen Entscheidungen der Familiensenate des OLG Hamm: 2. FamS: FamRZ 85, 623 und FamRZ 86, 82; 6. FamS: MDR 83, 409; 7. FamS: AnwBl. 83, 34 und FamRZ 86, 488; 10. FaS: FamRZ 84, 1245; ferner OLG Koblenz FamRZ 85, 624; OLG Köln, FamRZ 86, 1015; OLG Zweibrücken, FamRZ 85, 829 und RPfl85, 505; Lemke, JurBüro 1985, 1602 f.).
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Rechtsprechung
| OLG Braunschweig, 01.10.1985 - 2 W 94/85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- FamRZ 1986, 82 (Ls.)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- OLG Celle, 18.01.1983 - 12 WF 377/82
Auszug aus OLG Braunschweig, 01.10.1985 - 2 W 94/85
Da diese mit Beendigung des Verfahrens abgeschlossen sei, könne über nach diesem Zeitpunkt gestellte Anträge von dem Gericht nicht mehr entschieden werden (OLG Celle NdsRpfl 1983, 31; OLG Karlsruhe FamRZ 1985, 724).Dabei kann die Änderung auch oder gerade auf dem Ausgang des Verfahrens beruhen, für das Prozeßkostenhilfe gewährt wurde (entgegen OLG Celle NdsRpfl 1983, 31, 32).
- OLG Düsseldorf, 29.04.1981 - 3 WF 68/81
Auszug aus OLG Braunschweig, 01.10.1985 - 2 W 94/85
Unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte hat die Rechtsprechung zum Teil in einer nachträglichen Änderung der Bewilligung wegen veränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse einen Verstoß gegen den Wortlaut des Gesetzes gesehen (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1981, 1791, 1792; OLG München MDR 1982, 500; OLG Bremen FamRZ 1983, 637; OLG Köln AnwBl 1985, 49). - OLG Düsseldorf, 04.11.1983 - 4 UF 36/83
Auszug aus OLG Braunschweig, 01.10.1985 - 2 W 94/85
Dagegen wird andererseits unter Bezugnahme auf die Materialien die Auffassung vertreten, daß in dem Gesetzgebungsverfahren die Befugnis des Gerichts unbestritten gewesen sei, die Ratenzahlungsentscheidung jedenfalls zugunsten der Partei an veränderte Verhältnisse anzupassen (vgl. OLG Köln FamRZ 1984, 920; OLG Düsseldorf JurBüro 1984, 932). - OLG München, 12.02.1982 - 25 U 4656/80
Auszug aus OLG Braunschweig, 01.10.1985 - 2 W 94/85
Unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte hat die Rechtsprechung zum Teil in einer nachträglichen Änderung der Bewilligung wegen veränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse einen Verstoß gegen den Wortlaut des Gesetzes gesehen (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1981, 1791, 1792; OLG München MDR 1982, 500; OLG Bremen FamRZ 1983, 637; OLG Köln AnwBl 1985, 49). - OLG Karlsruhe, 13.05.1985 - 18 WF 35/85
Auszug aus OLG Braunschweig, 01.10.1985 - 2 W 94/85
Da diese mit Beendigung des Verfahrens abgeschlossen sei, könne über nach diesem Zeitpunkt gestellte Anträge von dem Gericht nicht mehr entschieden werden (OLG Celle NdsRpfl 1983, 31; OLG Karlsruhe FamRZ 1985, 724).
- OLG Oldenburg, 11.12.1985 - 5 WF 184/85
Ratenzahlung, Wirtschaftliche verhältnisse, Verschlechterung
Der Senat sieht sich nicht veranlaßt, aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 1. Oktober 1985 (NdsRpfl 1985, 281) seine Rechtsprechung zu ändern, denn das Oberlandesgericht Braunschweig läßt gerade den Zweck der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe unberücksichtigt.
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Rechtsprechung
| OLG Celle, 24.01.1985 - 2 W 7/85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- MDR 1985, 591
- FamRZ 1986, 82 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 30.09.1981 - IVb ZR 694/80
Rückwirkende Bewilligung von Armenrecht (Prozesskostenhilfe) - Bewilligung von …
Auszug aus OLG Celle, 24.01.1985 - 2 W 7/85
Hiervon ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Prozeßkostenhilfeantrag zwar während des Verfahrens gestellt, jedoch nicht rechtzeitig vor Beendigung der Instanz beschieden worden ist (vgl. BGH FamRZ 1982, 58 = BGHF 2, 809; OLG Frankfurt MDR 1983, 137; BayObLG FamRZ 1984, 73).Soweit Schneider (…in Zöller, aaO) hieraus den Schluß zieht, daß eine Beschwerde jedenfalls dann unzulässig sei, wenn die Partei nicht "alsbald« tätig werde, also Beschwerde einlegt, folgt der Senat dieser Auffassung nicht; vielmehr stellt die Möglichkeit der Rückbeziehung der Prozeßkostenhilfebewilligung auf den Zeitpunkt der Einreichung eines bescheidungsfähigen Antrages (vgl. BGH FamRZ 1982, 58 = BGHF 2, 809) gerade die - zulässige - Ausnahme von der Regel dar, daß Prozeßkostenhilfe grundsätzlich der bedürftigen Partei die Prozeßführung ermöglichen soll, also für die Zukunft gewährt wird (vgl. OLG Frankfurt MDR 1983, 137).
- BGH, 29.06.1989 - III ZB 21/89
Zulässigkeit der Wiederholung eines abgelehnten Prozesskostenhilfegesuchs
Ob die Einlegung eines Rechtsmittels gegen jenen Beschluß jetzt, nach mehr als 2 1/2 Jahren, noch zulässig ist, hat der Senat nicht zu entscheiden (vgl. dazu OLG Schleswig SchlHA 1979, 211 und 1984, 174, 175; OLG Celle MDR 1985, 591, OLG Hamm RPfl 1986, 447). - KG, 10.02.2014 - 4-41/14
Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Leistung sonstiger Rechtshilfe, hier: …
Es genügt insoweit, dass verständlich ist, was der ersuchende Staat begehrt, und dass der Sachverhalt zumindest so ausführlich mitgeteilt wird, dass eine sachgerechte Erledigung, namentlich eine sinnvolle Befragung der zu vernehmenden Person und die Belehrung des Beschuldigten zu dem ihm zustehenden Aussageverweigerungsrecht (§ 59 Abs. 3 IRG i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO), - anhand vernünftiger Auslegung im Einzelfall - möglich scheint (vgl. OLG Celle, NdsRpfl 1985, 143, 144; OLG Köln, Beschluss vom 2. Februar 2009 - 6 AuslS 9/09 - [www.justiz.nrw.de]). - OLG Karlsruhe, 28.11.1986 - 18 WF 138/86 Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (MDR 1985, 591) vermag der Senat nicht zu folgen.
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Rechtsprechung
| OLG Celle, 22.08.1985 - 5 W 47/85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- FamRZ 1986, 82 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- OLG Frankfurt, 26.06.1981 - 22 W 18/81
Prozesskostenvorschuß; Prozesskostenhilfe; Rückzahlungsraten
Auszug aus OLG Celle, 22.08.1985 - 5 W 47/85
Entgegen der von dem Kläger vertretenen Ansicht ist bei der Bestimmung der Höhe der von ihm an die Landeskasse zu zahlenden monatlichen Raten der von seinem Vater monatlich zu zahlende Prozeßkostenvorschuß nicht zunächst dem Einkommen des Klägers hinzuzurechnen, und nach dem so ermittelten Gesamteinkommen sodann die von dem Kläger zu erbringende Ratenzahlung zu berechnen; der von seinem Vater zu zahlende Prozeßkostenvorschuß ist vielmehr in voller Höhe an die Landeskasse weiterzuleiten (OLG Frankfurt NJW 1981, 2129). - BVerwG, 31.01.1974 - VI C 17.73
Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes - Unterhaltsanspruch auf vorschussweise …
Auszug aus OLG Celle, 22.08.1985 - 5 W 47/85
Der Senat folgt auch insoweit der zumindest überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, die zu Recht davon ausgeht, daß der Lebensbedarf eines Volljährigen sich von dem eines Minderjährigen nicht unterscheidet, und daß auch die persönliche Beziehung zwischen volljährigen Verwandten nicht so sehr von der Beziehung zwischen Eheleuten abweicht, daß eine Reduzierung des in der Vorschrift des § 1360a Abs. 4 BGB bestimmten Umfangs der Unterhaltspflicht gerechtfertigt wäre (BVerwG FamRZ 1974, 370 mwN;… BGB- RGRK/Mutschler, 12. Aufl. § 1610 Rdn. 19 ff mwN).
- OLG Saarbrücken, 03.04.1997 - 6 UF 4/97
Prozeßkostenvorschußanspruch des volljährigen Kindes
Dies gilt jedenfalls dann, wenn das volljährige Kind - wie vorliegend die Klägerin - noch keine selbständige Lebensstellung erreicht hat (vgl. 9. Senat, Beschlüsse vom 20. Dezember 1982 - 9 WF 103/82 - und vom 20. Juni 1986 - 9 WF 102/86, OLG Frankfurt, FamRZ 1993, 1241 f, OLG Düsseldorf, FamRZ 1986, 698 f, OLG München, FamRZ 1993, 821 f, OLG Köln, FamRZ 1994, 1409 , OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 147 1, OLG Celle, FamRZ 1986, 82; LG Bremen, FamRZ 1992, 983, 984;… Zöller/Philippi, a.a.O., § 621 f , Rz. 9, MünchKomm/Köhler, BGB , § 1610 , Rz. 15, Palandt/Diederichsen, BGB , 56. Aufl., § 1610 , Rz. 33;… RGRK/Mutschler, BGB , 12. Aufl., § 1610 , Rz. 20;… Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5. Aufl., Rz. 377;… Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl., Teil IV, Rz. 66, 67;… Göppinger/Vogel, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., Rz. 2652, Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, IV, Rz. 531, 6;… Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 3. Aufl., § 6, Rz. 24, a.A.: OLG Hamm, FamRZ 1995, 1008 , OLG Stuttgart, FamRZ 1988, 758 f, LG Heilbronn, FamRZ 1993, 465 f, Erman/Heckelmann, BGB , § 1360a , Rz. 22, Soergel/Lange, BGB , 11. Aufl., § 1610 , Rz. 8). - OLG Frankfurt, 01.07.1986 - 5 WF 111/86 Überwiegend wird allerdings auch in diesen Fällen ein Prozeßkostenvorschußanspruch bejaht (OLG Celle NdsRpfl 1985, 283; OVG Münster FamRZ 1984, 603; Diederichsen in Palandt, BGB 45. Aufl.
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