Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 30.04.2001 - 24 U 105/00 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
BGB § 209; ; BGB § 202 Abs. 1; ; BGB § 477 Abs. 2 S. 1; ; BGB § 558 Abs. 1; ; BGB § 558 Abs. 2; ; BGB § 852 Abs. 2; ; BGB § 854; ; ZPO § 91; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713; ; ZPO § 546 Abs. 1
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 558 Abs. 1 a. F. (548 Abs. 1 n. F.)
Verjährungsbeginn trotz erneuter Rückgabe an Mieter - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verjährung von Ansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kurze Verjährung im Mietrecht; Verjährungsbeginn; "Zurückerhalten" der Mietsache; Rückgabe; Gewahrsam an der Mietsache; Hemmung oder zur Unterbrechung der Verjährung; Verjährung konkurrierender Ansprüche
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Wuppertal, 20.04.2000 - 7 O 356/99
- OLG Düsseldorf, 30.04.2001 - 24 U 105/00
Papierfundstellen
- GE 2002, 1196
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.05.1986 - VIII ZR 99/85
Verjährungsbeginn für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2001 - 24 U 105/00
b) Nicht erforderlich ist indes, dass zu diesem Zeitpunkt das Mietverhältnis auch beendet ist (BGH NJW 1981, 2106 und 1986, 2103;… Palandt/Putzo, BGB, 60. Aufl., § 558 Rn. 11;… Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. Rn. 591).Alle diese Fälle werden von § 558 Abs. 2 BGB gleichsam vorausgesetzt, weil er an die Rückgabe und nicht an das Vertragsende anknüpft (vgl. BGH NJW 1986, 2103).
- BGH, 10.05.2000 - XII ZR 149/98
Anwendbarkeit des § 558 BGB bei fortbestehendem Mietverhältnis
Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2001 - 24 U 105/00
Dazu genügt nicht die bloße Gestattung des Zugangs durch den (nicht weichenden) Mieter, und zwar auch dann nicht, wenn dem Vermieter der Zugang zur Zustandskontrolle gewährt wird ( vgl.BGH NJW 2000, 3203, 3205 m.w.N.). - BGH, 11.12.1991 - XII ZR 269/90
Kurze Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Kfz-Mieter bei …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2001 - 24 U 105/00
Es ist seit langem gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, dass alle mit § 558 Abs. 1 BGB konkurrierenden Ansprüche in der kurzen Frist verjähren, weil andernfalls das Anliegen des Gesetzgebers, zu einer raschen Klärung der von Seiten des Vermieters zu stellenden Ansprüche zu kommen, nicht erreicht würde (BGH NJW 1992, 1820).
- BGH, 23.05.2006 - VI ZR 259/04
Verjährung von Ansprüchen des Vermieters aus unerlaubter Handlung wegen …
Der Bundesgerichtshof hat zwar entschieden, dass ein Zurückerhalten der Mietsache im Sinne von § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht stets deren endgültige Rückgabe nach Beendigung des Mietverhältnisses voraussetzt, sondern unter bestimmten Umständen auch bei fortbestehendem Mietverhältnis dann angenommen werden kann, wenn der Vermieter eine Art von Sachherrschaft erlangt, die ihn in die Lage versetzt, die Mietsache auf etwaige Mängel oder Veränderungen zu untersuchen (BGHZ 98, 59, 62 ff.; BGH, Urteile vom 2. Oktober 1968 - VIII ZR 197/66 - NJW 1968, 2241;… vom 15. Juni 1981 - VIII ZR 129/80 - aaO; vom 4. Februar 1987 - VIII ZR 355/85 - NJW 1987, 2072; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1990, 21; MDR 1994, 57, 58; ZMR 2001, 267, 268; Grundeigentum 2002, 1196, 1197; OLG Frankfurt, ZfSch 2001, 19;… Bub/Treier/Gramlich, aaO Rn. 34). - OLG Düsseldorf, 23.07.2009 - 24 U 109/08
Ansprüche des Vermieters bei Renovierung der Mieträume erst nach Ende der …
Der Vermieter erhält die Mietsache immer schon dann im Sinne des § 548 Abs. 1 BGB zurück, wenn der Mieter den Besitz an ihr aufgibt und der Vermieter auf der Grundlage eigener Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich von ihrem Zustand unbeeinträchtigt zu unterrichten (BGH NJW 1980, 369, 370; 2001, 535; 2004, 774, 775; Senat OLGR Düsseldorf 2008, 544; 2007, 465; 2006, 227; 2001, 200; Grundeigentum 2002, 1196; OLGR Düsseldorf jew. m. w.N.). - OLG Düsseldorf, 16.02.2009 - 24 U 6/08
Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters wegen nicht ausgeführter …
In diesem Sinne erhält der Vermieter die Mietsache zurück, wenn der Mieter den Besitz an der Mietsache aufgibt und der Vermieter auf der Grundlage eigener Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich vom Zustand der Mietsache unbeeinträchtigt zu unterrichten (BGH NJW 1980, 369, 370, NJW 2001, 535; 2004, 774, 775; Senat OLGR Düsseldorf 2008, 544; 2007, 465; 2006, 227; 2001, 200; Grundeigentum 2002, 1196; OLGR Düsseldorf jew. m. w.N.).Das gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter trotz Nichtrückgabe aller Schlüssel die Sachherrschaft über den Mietgegenstand endgültig und für den Vermieter erkennbar aufgibt (vgl. BGH NJW 2000, 3203, 3206; OLG München MDR 2007, 514; KG Berlin ZMR 2005, 455; OLG Hamm ZMR 1996, 373; Senat OLGR Düsseldorf 2008, 544; Grundeigentum 2002, 1196).
Ohne Belang ist auch, ob der Vertrag im Zeitpunkt der Rückgabe rechtlich beendet ist oder noch andauert (vgl. BGH NJW 2006, 1588 und 2399; NJW 1986, 2103 und 1981, 2106; Senat OLGR Düsseldorf 2007, 465; Grundeigentum 2002, 1196).
Andernfalls bestünde die große Gefahr, dass der typische Streit über Art, Umfang und Urheberschaft der Veränderungen und Verschlechterungen unter den Mietvertragsparteien kaum noch oder nur noch mit großem Aufwand aufgeklärt werden kann (Senat Grundeigentum 2002, 1196 m. w. N.).
- OLG Düsseldorf, 06.02.2007 - 24 U 111/06
Zur Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen nicht ausgeführter …
Andernfalls besteht die große Gefahr, dass der typische Streit über Art, Umfang und Urheberschaft der Veränderungen oder Verschlechterungen unter den Mietvertragsparteien kaum oder nur noch mit großem Aufwand aufgeklärt werden kann (vgl. Senat, Grundeigentum 2002, 1196 f.; ebenfalls veröffentlicht in Jurisweb).Eine solche Rückübertragung gäbe nur dann Veranlassung, den Ablauf der Verjährungsfrist als gehemmt anzusehen, wenn die dadurch bewirkte Rechtslage einer Stundung oder dem Recht der Leistungsverweigerung gleichgestellt werden könnte (§ 205 BGB / § 202 Abs. 1 BGB a.F.) oder wenn mit der Maßnahme ein Tatbestand verwirklicht würde, der der Verhandlung über die Ansprüche (§ 203 BGB; früher § 852 Abs. 2 BGB entsprechend) gleichkäme (vgl. hierzu Senat Grundeigentum 2002, 1196).
Entscheidend für die Rückgabe im Sinne von § 548 BGB ist, dass der Mieter den Besitz an den gemieteten Räumen aufgegeben hat (BGH, NJW 1991, 2416, 2418;… Bub/Treier/Gramlich, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, VI Rn. 40), mithin - wie hier - eine Änderung der Besitzlage eingetreten ist (vgl. OLG Düsseldorf, 10. Zivilsenat, ZMR 1993, 519; 2006, 925; Senat, Grundeigentum 2002, 1196;… Bub/Treier/Gramlich, a.a.O.).
- OLG Düsseldorf, 27.03.2012 - 24 U 200/11
Nutzungsentschädigungsanspruch: Welche Verjährungsfrist?
Der Vermieter erhält die Mietsache immer schon dann in diesem Sinne zurück, wenn der Mieter den Besitz an ihr aufgibt und der Vermieter auf der Grundlage eigener Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich von ihrem Zustand unbeeinträchtigt zu unterrichten (BGH NJW 1980, 369, 370; 2001, 535; 2004, 774, 775; Senat OLGR Düsseldorf 2008, 544; 2007, 465; 2006, 227; 2001, 200; Grundeigentum 2002, 1196; OLGR Düsseldorf jew. m. w.N.). - OLG Düsseldorf, 27.09.2005 - 24 U 9/05
Grob fahrlässige Unfallverursachung bei Bedienung des Autoradios während …
aa) Sinn und Zweck der kurzen Verjährungsfrist des § 548 BGB Abs. 1 (§ 558 Abs. 1 BGB a.F.) ist, Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache beschleunigt abzuwickeln, weil erfahrungsgemäß mit zunehmendem Zeitablauf Feststellungen zu Ursache, Umfang und Verantwortlichkeit der Veränderungen und Verschlechterungen immer schwieriger zu treffen sind, insbesondere dann, wenn die Mietsache weiter vermietet wird (BGHZ 98, 235, 238 m.w.N.= NJW 1987, 187; Senat GE 2002, 1196). - LG Frankenthal, 07.08.2025 - 7 O 407/21
Verjährungsvorschriften des Mietrechts gemäß § 548 Abs. 1 BGB
Zwingende Voraussetzungen ist allein, dass der Vermieter durch die Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört und unter Ausschluss des Mieters ein umfassendes Bild von den Schäden, Verschlechterungen und Veränderungen der Mietsache zu machen (BGH NJW 1998, 59 mwN; NZM 2000, 1055; 2006, 624; OLG Düsseldorf ZMR 2001, 267; GE 2002, 1196), ob er dies tatsächlich tut oder unterlässt, liegt in seinem Obliegenheitsbereich mit der Folge, dass eine unterlassene Prüfung innerhalb der Verjährungsfrist dem Eintritt der Verjährung nicht entgegensteht.
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