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   BVerfG, 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08, 1 BvR 6/09, 1 BvR 2538/08   

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https://dejure.org/2010,208
BVerfG, 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08, 1 BvR 6/09, 1 BvR 2538/08 (https://dejure.org/2010,208)
BVerfG, Entscheidung vom 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08, 1 BvR 6/09, 1 BvR 2538/08 (https://dejure.org/2010,208)
BVerfG, Entscheidung vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08, 1 BvR 6/09, 1 BvR 2538/08 (https://dejure.org/2010,208)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG; § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG
    Zivilgerichtliche Untersagung der Wort- und Bildberichterstattung über eine Prominente teilweise verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Art 5 Abs 1 S 1 GG durch Untersagung einer als Werturteil zu qualifizierenden Wortberichterstattung über Vorgänge aus dem Sozialbereich einer prominenten Person - im Übrigen unzulässige sowie unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 5 Abs 1 S 1 GG durch Untersagung einer als Werturteil zu qualifizierenden Wortberichterstattung über Vorgänge aus dem Sozialbereich einer prominenten Person - im Übrigen unzulässige sowie unbegründete ...

  • Telemedicus

    Carolines Tochter

  • Telemedicus

    Carolines Tochter

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    BUNTE bekommt beim Bundesverfassungsgericht Recht

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine in die Privatsphäre der Tochter der monegassischen Prinzessin Caroline von Hannover als absolute Person der Zeitgeschichte eingreifende Veröffentlichung; Abwägung des persönlichkeitsrechtlichen ...

  • kanzlei.biz

    Zur Zulässigkeit von Wort- und Bildberichterstattung bei gesellschaftlichen Anlässen

  • debier datenbank

    Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GG

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 5 Abs 1 S 1 GG durch Untersagung einer als Werturteil zu qualifizierenden Wortberichterstattung über Vorgänge aus dem Sozialbereich einer prominenten Person - im Übrigen unzulässige sowie unbegründete ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 5 Abs 1 S 1 GG durch Untersagung einer als Werturteil zu qualifizierenden Wortberichterstattung über Vorgänge aus dem Sozialbereich einer prominenten Person - im Übrigen unzulässige sowie unbegründete ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine in die Privatsphäre der Tochter der monegassischen Prinzessin Caroline von Hannover als absolute Person der Zeitgeschichte eingreifende Veröffentlichung; Abwägung des persönlichkeitsrechtlichen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zivilgerichtliche Untersagung der Wort- und Bildberichterstattung über eine Prominente teilweise verfassungswidrig

  • internet-law.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Unterschiedliche Reichweite von Wort- und Bildberichterstattung

  • urheberrecht.org (Kurzinformation, 19.10.2010)

    Verbot der Berichterstattung über Charlotte von Monaco teilweise verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Presseberichterstattung über Prominente

  • lto.de (Kurzinformation)

    Berichterstattung über Prominente

  • tagesschau.de-Archiv (Pressemeldung)

    Berichterstattung über Prominente: Texte ja, Bilder nein

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zivilgerichtliche Untersagung der Wort- und Bildberichterstattung über eine Prominente teilweise verfassungswidrig

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Zivilgerichtliche Untersagung der Wort- und Bildberichterstattung über eine Prominente teilweise verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wortberichterstattung über Prominenten zulässig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zivilgerichtliche Untersagung der Wort- und Bildberichterstattung über eine Prominente teilweise ver

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Berichterstattung über Prominente: Vom Unterschied zwischen Bildern und Worten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 18, 42
  • NJW 2011, 740
  • GRUR 2011, 255
  • DVBl 2010, 1499
  • afp 2010, 562
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus BVerfG, 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08
    Die von ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits im Wesentlichen geklärt (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 120, 180 ).

    aa) Allerdings greifen die angegriffenen Entscheidungen in den Schutzbereich des Grundrechts auf Pressefreiheit ein (vgl. BVerfGE 120, 180 ).

    Hierunter fallen die vorliegend von den Gerichten herangezogenen Vorschriften des § 823 Abs. 1 und 2, § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB, §§ 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 120, 180 m.w.N.).

    Deren Auslegung und Anwendung obliegt zunächst den Fachgerichten und wird von dem Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachgeprüft, ob der Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung der zivilrechtlichen Normen auf die Abwägung der kollidierenden Schutzgüter hinreichend beachtet ist oder ob die Entscheidung des Zivilgerichts auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts beruht (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 91, 125 ; 99, 185 ; 120, 180 ; stRspr).

    Demgegenüber kann das Bundesverfassungsgericht einer zivilgerichtlichen Entscheidung nicht schon dann entgegentreten, wenn es bei der Beurteilung der widerstreitenden Grundrechtspositionen lediglich die Akzente anders gesetzt und daher selbst anders entscheiden hätte (vgl. BVerfGE 42, 143 ; 120, 180 ).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass im Bereich der Berichterstattung über Prominente auch die Darstellung von Umständen aus dem Alltagsleben dieses Personenkreises geeignet sein kann, die Veröffentlichung eines Fotos zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 120, 180 ).

    Allerdings gilt dies nur insoweit, als die Veröffentlichung der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 120, 180 ).

    Dort wurde die Erkrankung des regierenden Fürsten von Monaco als das zeitgeschichtliche Ereignis angesehen, das es rechtfertigen könne, ein Bildnis von dessen Tochter und Schwiegersohn zu veröffentlichen (vgl. BVerfGE 120, 180 ).

    Während die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist (vgl. BVerfGE 97, 228 ; 101, 361 ; 120, 180 ), ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne weiteres der Fall.

    Denn eine umfassende Verfügungsbefugnis über die Darstellung der eigenen Person (vgl. BVerfGE 82, 236 ; 101, 361 ; 120, 180 ) im Sinne einer ausschließlichen Herrschaft des Grundrechtsträgers auch über den Umgang der Öffentlichkeit mit denjenigen Aussagen oder Verhaltensweisen, deren er sich öffentlich entäußert hat, gewährleistet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht.

    Diesen Personen, zu denen der Bericht auch die Klägerin zählt, kommt allerdings ersichtlich wenn nicht eine Leitbild-, so doch eine Kontrastfunktion im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu (vgl. BVerfGE 120, 180 ).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08
    Die von ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits im Wesentlichen geklärt (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 120, 180 ).

    Allerdings gilt dies nur insoweit, als die Veröffentlichung der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 120, 180 ).

    Während die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist (vgl. BVerfGE 97, 228 ; 101, 361 ; 120, 180 ), ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne weiteres der Fall.

    bb) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt der angegriffenen Entscheidung, dass die Privatsphäre als Teil des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes anerkannt ist (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 79, 256 ; 101, 361 ; 120, 274 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2000 - 1 BvR 1353/99 -, NJW 2000, S. 2191 ).

    Denn eine umfassende Verfügungsbefugnis über die Darstellung der eigenen Person (vgl. BVerfGE 82, 236 ; 101, 361 ; 120, 180 ) im Sinne einer ausschließlichen Herrschaft des Grundrechtsträgers auch über den Umgang der Öffentlichkeit mit denjenigen Aussagen oder Verhaltensweisen, deren er sich öffentlich entäußert hat, gewährleistet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht.

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08
    Des Weiteren schützt es vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er nicht getan hat (vgl. BVerfGE 54, 148 ).

    Ein von dem Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz ist im Bereich der Textberichterstattung hingegen nur unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort anerkannt, das die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation - etwa über die Herstellung einer Tonbandaufnahme oder die Zulassung eines Dritten zu einem Gespräch - garantiert (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 106, 28 ).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht die Befugnis des Einzelnen gehört, selbst zu entscheiden, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden kann (vgl. BVerfGE 54, 148 ).

  • BVerfG, 31.03.2000 - 1 BvR 1353/99

    Zum Schutz eines Kindes gegenüber Medienberichterstattung, hier: Erfolglose

    Auszug aus BVerfG, 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08
    bb) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt der angegriffenen Entscheidung, dass die Privatsphäre als Teil des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes anerkannt ist (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 79, 256 ; 101, 361 ; 120, 274 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2000 - 1 BvR 1353/99 -, NJW 2000, S. 2191 ).

    Im Übrigen ist der vorliegend zu beurteilende Fall auch nicht mit dem Sachverhalt des Beschlusses der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2000 vergleichbar (1 BvR 1353/99, NJW 2000, S. 2191; vgl. zum Sachverhalt des Ausgangsverfahrens auch Hans.OLG, Urteil vom 22. Juni 1999 - 7 U 19/99 -, NJW-RR 1999, S. 1550), mit dem das Bundesverfassungsgericht es gebilligt hat, dass die Fachgerichte in der Mitteilung nicht ehrverletzender Umstände der Privat- wie auch der Sozialsphäre über eine bekannte Person eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gesehen hatten.

  • OLG Düsseldorf, 03.05.1990 - 2 U 10/90
    Auszug aus BVerfG, 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08
    Nach der einhelligen zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich davon auszugehen, dass mit Eintritt der Rechtskraft eines dem Titel im Verfügungsverfahren gleichlautenden Hauptsacheurteils der Verfügungsgrund entfällt, wodurch die einstweilige Verfügung ihre Erledigung findet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12. November 1987 - 4 U 131/87 -, EWiR 1988, S. 205; OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Mai 1990 - 2 U 10/90 -, GRUR 1990, S. 547).

    Da ein ausnahmsweise bestehendes Interesse des Gläubigers am Fortbestand der einstweiligen Verfügung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Mai 1990, a.a.O.) vorliegend nicht ersichtlich ist, hätte die Beschwerdeführerin mithin bei dem Landgericht die Aufhebung des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Unterlassungstitels erwirken können.

  • OLG Hamburg, 22.06.1999 - 7 U 19/99
    Auszug aus BVerfG, 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08
    Im Übrigen ist der vorliegend zu beurteilende Fall auch nicht mit dem Sachverhalt des Beschlusses der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2000 vergleichbar (1 BvR 1353/99, NJW 2000, S. 2191; vgl. zum Sachverhalt des Ausgangsverfahrens auch Hans.OLG, Urteil vom 22. Juni 1999 - 7 U 19/99 -, NJW-RR 1999, S. 1550), mit dem das Bundesverfassungsgericht es gebilligt hat, dass die Fachgerichte in der Mitteilung nicht ehrverletzender Umstände der Privat- wie auch der Sozialsphäre über eine bekannte Person eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gesehen hatten.
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

    Auszug aus BVerfG, 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08
    Denn eine umfassende Verfügungsbefugnis über die Darstellung der eigenen Person (vgl. BVerfGE 82, 236 ; 101, 361 ; 120, 180 ) im Sinne einer ausschließlichen Herrschaft des Grundrechtsträgers auch über den Umgang der Öffentlichkeit mit denjenigen Aussagen oder Verhaltensweisen, deren er sich öffentlich entäußert hat, gewährleistet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht.
  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus BVerfG, 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08
    bb) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt der angegriffenen Entscheidung, dass die Privatsphäre als Teil des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes anerkannt ist (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 79, 256 ; 101, 361 ; 120, 274 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2000 - 1 BvR 1353/99 -, NJW 2000, S. 2191 ).
  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Auszug aus BVerfG, 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08
    bb) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt der angegriffenen Entscheidung, dass die Privatsphäre als Teil des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes anerkannt ist (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 79, 256 ; 101, 361 ; 120, 274 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2000 - 1 BvR 1353/99 -, NJW 2000, S. 2191 ).
  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus BVerfG, 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08
    a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde allerdings gegen die Entscheidungen des Landgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes richtet, ist sie unzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis an einer Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 105, 239 ) nicht besteht.
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BGH, 28.09.2004 - VI ZR 305/03

    BGH weist Revision des Springer Verlages im Rechtsstreit gegen eine Tochter der

  • OLG Hamm, 12.11.1987 - 4 U 131/87
  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

  • BVerfG, 21.04.2009 - 1 BvR 1626/07
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BGH, 13.04.2010 - VI ZR 125/08

    Charlotte - Zulässigkeit von Bild- und Wortberichterstatttung

  • KG, 19.05.2008 - 10 U 35/08
  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

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