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Weitere Entscheidung unten: VGH Hessen, 30.01.2004

Rechtsprechung
   BFH, 29.07.2003 - VII R 39, 43/02, VII R 39/02, VII R 43/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1241
BFH, 29.07.2003 - VII R 39, 43/02, VII R 39/02, VII R 43/02 (https://dejure.org/2003,1241)
BFH, Entscheidung vom 29.07.2003 - VII R 39, 43/02, VII R 39/02, VII R 43/02 (https://dejure.org/2003,1241)
BFH, Entscheidung vom 29. Juli 2003 - VII R 39, 43/02, VII R 39/02, VII R 43/02 (https://dejure.org/2003,1241)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    AO 1977 § 30 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 5; FGO §§ 41, 56 Abs. 1 und 2; GewO § 35 Abs. 1

  • Judicialis

    AO 1977 § 30 Abs. 1; ; AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 5; ; FGO § 41; ; FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 56 Abs. 2; ; GewO § 35 Abs. 1

  • IWW
  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 30 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 5; FGO §§ 41, 56 Abs. 1 und 2; GewO § 35 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung einer Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden - Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist - Möglichkeit der Entschuldigung des Fristversäumnisses wegen Krankheit - Verletzung des Steuergeheimnisses durch ...

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens - Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Entschuldigung des Fristversäumnisses wegen Krankheit - Erfordernis von Vorkehrungen für Krankheitsfall - Offenbarung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuergeheimnis im Gewerbeuntersagungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 30 AO
    Abgabenordnung; Offenbarung strittiger Steuerforderungen gegenüber Gewerbebehörde

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 30 Abs 4 Nr 5, GewO § 35 Abs 1, FGO § 41
    Gewerbeuntersagung; Rechtsschutzinteresse; Steuergeheimnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 202, 411
  • NVwZ 2004, 384 (Ls.)
  • BB 2003, 2216
  • BStBl 2003, 828
  • BStBl II 2003, 828
  • GewArch 2004, 155
 
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Wird zitiert von ... (58)Zitiert selbst (28)

  • BFH, 10.02.1987 - VII R 77/84

    Befugnis der Finanzbehörde zur Auskunftserteilung im gewerberechtlichen …

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02
    Das Steuergeheimnis wird grundsätzlich nicht verletzt, wenn die Offenbarung von erheblichen Steuerrückständen gegenüber den Gewerbebehörden dazu dienen kann, diesen die Erfüllung der ihnen durch § 35 GewO auferlegten Aufgabe zu ermöglichen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 10. Februar 1987 VII R 77/84, BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545).

    Der erkennende Senat hat mithin die Finanzbehörden aufgrund eines zwingenden öffentlichen Interesses an der Durchbrechung des Steuergeheimnisses zur Offenbarung von Steuerrückständen im Hinblick auf diejenigen Tatsachen für befugt gehalten, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden i.S. des § 35 Abs. 1 GewO ergeben kann (Senatsurteil vom 10. Februar 1987 VII R 77/84, BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545).

    Auch das Urteil des Senats in BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545 hat im Übrigen eine Mitteilungsbefugnis der Finanzbehörden angenommen, wenn der Gewerbetreibende "seinen steuerlichen Verpflichtungen" nicht nachkomme.

    Denn Rechtsverhältnis im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist jede auf eine bestimmte, aus einem konkreten Sachverhalt resultierende, aufgrund von Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen (…vgl. statt aller Gräber/von Groll, a.a.O., § 41 Rdnr. 12, mit zahlreichen Nachweisen aus der übereinstimmenden Rechtsprechung aller Gerichtsbarkeiten; s. insbesondere auch zu § 30 AO 1977 das Urteil des Senats in BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545).

    Sofern der Senat in dem Urteil in BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545 maßgeblich auf eine solche Auswirkung eines Feststellungsurteils abgestellt hat und folglich in dem Urteil in BFHE 173, 201, BStBl II 1994, 356 eine auf Feststellung eines Bruchs des Steuergeheimnisses gerichtete Klage deswegen als unzulässig angesehen hat, weil der Kläger sein eigentliches Ziel, die Aufhebung der --auch auf außersteuerlichen Umständen beruhenden-- Gewerbeuntersagung mit der Feststellungsklage aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht mittelbar erreichen könne, hält er daran nicht fest.

  • BFH, 11.08.1998 - VII R 72/97

    Wissenschaftlicher Assistent als Steuerberater

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02
    Auch an einer Wiederholungsgefahr, aus welcher sich ein Interesse an einer gerichtlichen Feststellung des ungerechtfertigten Bruches des Steuergeheimnisses herleiten ließe, wird es im Allgemeinen fehlen, ebenso an einem liquidierbaren wirtschaftlichen Folgeschaden (vgl. zur Zulässigkeit der Feststellungsklage bei Wiederholungsgefahr und Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens Urteil des Senats vom 11. August 1998 VII R 72/97, BFHE 187, 159, BStBl II 1998, 750, und Urteil des BVerwG vom 21. November 1980 7 C 18.79, BVerwGE 61, 164).

    Das gilt nicht nur bei Maßnahmen mit diskriminierendem oder ehrverletzendem Charakter, sondern ist vom Senat auch bei solchen Rechtsverletzungen anerkannt worden, die sonst eine besondere Beziehung zu dem Recht des Betroffenen haben, als Persönlichkeit mit einem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung anerkannt zu werden (vgl. Urteil des Senats in BFHE 187, 159, BStBl II 1998, 750).

  • BFH, 23.11.1993 - VII R 56/93

    Zur Zulässigkeit einer Leistungs- bzw. Feststellungsklage gegen Auskunft des FA …

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02
    Die Zulässigkeit der vom Kläger nach rechtskräftiger Teilabweisung im Revisionsverfahren aufrechterhaltenen Klage wegen der Offenbarung streitiger Steuerschulden hängt mithin nicht davon ab, dass die Feststellung, das Steuergeheimnis sei insofern verletzt worden, die rechtliche und tatsächliche Position des Klägers gegenüber der Gewerbebehörde verbessern könnte, und ob dies unbeschadet dessen für die Zulässigkeit der Klage ausreichte, dass das Interesse an einer diesbezüglichen Feststellung gerade gegenüber dem FA als beklagter Behörde bestehen müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1997 8 C 23.96, NJW 1997, 3257, mit zahlreichen Nachweisen), wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 23. November 1993 VII R 56/93 (BFHE 173, 201, BStBl II 1994, 356) hervorgehoben hat.

    Sofern der Senat in dem Urteil in BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545 maßgeblich auf eine solche Auswirkung eines Feststellungsurteils abgestellt hat und folglich in dem Urteil in BFHE 173, 201, BStBl II 1994, 356 eine auf Feststellung eines Bruchs des Steuergeheimnisses gerichtete Klage deswegen als unzulässig angesehen hat, weil der Kläger sein eigentliches Ziel, die Aufhebung der --auch auf außersteuerlichen Umständen beruhenden-- Gewerbeuntersagung mit der Feststellungsklage aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht mittelbar erreichen könne, hält er daran nicht fest.

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und …

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02
    Zwar hat der Senat in seinem eben genannten Urteil im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 2. Februar 1982 1 C 146.80 (BVerwGE 65, 1) von den Finanzbehörden vor der Offenbarung durch das Steuergeheimnis geschützter Tatsachen eine "Vorbeurteilung" verlangt, ob es sich um Tatsachen handelt, aus denen sich eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden i.S. des § 35 Abs. 1 GewO ergibt.

    Denn eine Gewerbeuntersagung setzt nicht Verschulden des Gewerbetreibenden oder sonst einen ihn persönlich treffenden Vorwurf der Unredlichkeit voraus, sondern ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch dann gerechtfertigt, wenn der Gewerbetreibende lediglich objektiv nicht in der Lage ist, seinen steuerlichen Zahlungspflichten zumindest im Rahmen eines realistischen Planes zur finanziellen Sanierung seines Gewerbebetriebes nachzukommen (vgl. Urteil des BVerwG in BVerwGE 65, 1).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02
    Das Steuergeheimnis, das der Kläger verletzt glaubt, genießt zwar insofern verfassungsrechtlichen Schutz, als es Ausfluss des von der Rechtsprechung des BVerfG anerkannten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist (vgl. dazu BVerfG-Urteile vom 17. Juli 1984 2 BvE 11, 15/83, BVerfGE 67, 100, und vom 15. Dezember 1983 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1; Benda, DStR 1984, 351).
  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02
    Das Steuergeheimnis, das der Kläger verletzt glaubt, genießt zwar insofern verfassungsrechtlichen Schutz, als es Ausfluss des von der Rechtsprechung des BVerfG anerkannten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist (vgl. dazu BVerfG-Urteile vom 17. Juli 1984 2 BvE 11, 15/83, BVerfGE 67, 100, und vom 15. Dezember 1983 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1; Benda, DStR 1984, 351).
  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der …

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02
    Auch wo solche Voraussetzungen für die Annahme eines Interesses an der Feststellung einer Rechtsverletzung fehlen, hat indes die Rechtsprechung seit jeher bei einem erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen ein berechtigtes Interesse anerkannt, zumindest eine gewisse Genugtuung für erlittenes Unrecht dadurch zu erlangen, dass dieses Unrecht festgestellt wird (Senatsurteile vom 5. Dezember 2000 VII R 18/00, BFHE 193, 234, BStBl II 2001, 263, m.w.N.;… vom 17. Januar 1995 VII R 47/94, BFH/NV 1995, 737; vom 23. März 1976 VII R 106/73, BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459, …und vom 4. März 1986 VII R 78/84, BFH/NV 1986, 622; BVerwG, Urteile vom 29. April 1997 1 C 2.95, Buchholz, a.a.O., 310, § 43 VwGO Nr. 127, …und vom 23. März 1999 1 C 12.97, Buchholz, a.a.O., 402.44, VersG Nr. 12).
  • BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 12.97

    Klage der NPD gegen Verbot des Bundesparteitags 1993 zulässig

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02
    Auch wo solche Voraussetzungen für die Annahme eines Interesses an der Feststellung einer Rechtsverletzung fehlen, hat indes die Rechtsprechung seit jeher bei einem erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen ein berechtigtes Interesse anerkannt, zumindest eine gewisse Genugtuung für erlittenes Unrecht dadurch zu erlangen, dass dieses Unrecht festgestellt wird (Senatsurteile vom 5. Dezember 2000 VII R 18/00, BFHE 193, 234, BStBl II 2001, 263, m.w.N.;… vom 17. Januar 1995 VII R 47/94, BFH/NV 1995, 737; vom 23. März 1976 VII R 106/73, BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459, …und vom 4. März 1986 VII R 78/84, BFH/NV 1986, 622;… BVerwG, Urteile vom 29. April 1997 1 C 2.95, Buchholz, a.a.O., 310, § 43 VwGO Nr. 127, und vom 23. März 1999 1 C 12.97, Buchholz, a.a.O., 402.44, VersG Nr. 12).
  • BFH, 23.01.2002 - XI R 10/01

    Verletzung der Belehrungspflicht gem. § 393 Abs. 1 Satz 4 AO führt nicht zu …

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02
    Ob sie ein Verwertungsverbot z.B. in einem gewerberechtlichen Verfahren nach sich zieht, welches der Betroffene unmittelbar in jenem Verfahren oder mittelbar im Wege einer Klage auf Feststellung des ungerechtfertigten Bruches des Steuergeheimnisses vor dem FG geltend machen kann, erscheint nicht zweifelsfrei (zur Verwertungsbefugnis trotz rechtswidrigen Vorverhaltens vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 23. Januar 2002 XI R 10, 11/01, BFHE 198, 7, BStBl II 2002, 328; ein Verwertungsverbot bejahend allerdings Krömker, DStR 2000, 1419, m.w.N.); jedenfalls würde auch dies dem Steuerpflichtigen keine Rechtsschutzmöglichkeit eröffnen, wenn die angeblich einem Dritten unzulässig verratenen steuerlichen Geheimnisse von diesem nicht bei einer ihrerseits rechtsschutzfähigen Maßnahme weiter verwertet werden, im Streitfall etwa deshalb, weil die Entscheidung der Gewerbebehörde ungeachtet der vom FA offenbarten streitigen Steuerschulden getroffen werden kann.
  • BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 18.79

    Feststellungsinteresse - Erledigung einer Anfechtungsklage - Verwendung eines …

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02
    Auch an einer Wiederholungsgefahr, aus welcher sich ein Interesse an einer gerichtlichen Feststellung des ungerechtfertigten Bruches des Steuergeheimnisses herleiten ließe, wird es im Allgemeinen fehlen, ebenso an einem liquidierbaren wirtschaftlichen Folgeschaden (vgl. zur Zulässigkeit der Feststellungsklage bei Wiederholungsgefahr und Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens Urteil des Senats vom 11. August 1998 VII R 72/97, BFHE 187, 159, BStBl II 1998, 750, und Urteil des BVerwG vom 21. November 1980 7 C 18.79, BVerwGE 61, 164).
  • BVerfG, 15.07.1998 - 2 BvR 446/98

    Effektivität des Rechtsschutzes bei prozessual überholten Entscheidungen - …

  • BVerwG, 27.06.1997 - 8 C 23.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Zulässigkeit einer Feststellungsklage im …

  • BFH, 05.12.2000 - VII R 18/00

    Steuerberaterprüfung: Anrechnung von Erziehungsurlaub

  • BFH, 16.11.1999 - VII R 95/98

    Spontanauskünfte im Bereich des Antidumpingzollrechts an Zollverwaltungen der …

  • BFH, 20.09.2000 - VII B 33/00

    Überleitung des Arrestverfahrens in das Vollstreckungsverfahren, …

  • BFH, 11.04.2000 - VII B 221/99

    Hinweispflicht des Gerichts

  • BFH, 02.06.1992 - VII R 35/90

    Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters durch Besetzung der Senate des …

  • BFH, 17.01.1995 - VII R 47/94

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung

  • BFH, 23.03.1976 - VII R 106/73

    Übergang zum Feststellungsbegehren - Zulässigkeit im Revisionsverfahren - Kläger …

  • BFH, 04.03.1986 - VII R 78/84

    Inhaltliche Anforderungen an eine Revisionsbegründung - Interesse an der …

  • FG Düsseldorf, 03.07.2002 - 4 V 3074/02

    Auskunftsersuchen; Passbehörde; Steuerrückstand; Steuergeheimnis; Einstweilige …

  • BVerwG, 05.03.1997 - 1 B 56.97

    Gewerberecht - Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen

  • BVerwG, 25.10.1996 - 1 B 214.96

    Nichtaufklärung eines Sachverhalts durch das Gericht als Verfahrensfehler - …

  • BVerwG, 12.01.1996 - 1 B 177.95

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung wegen aus Steuerrückständen hergeleiteter …

  • BFH, 07.02.2002 - III R 12/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Erkrankung; Anforderungen an den Inhalt …

  • BFH, 09.11.1999 - XI R 17/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Krankheit des Prozessbevollmächtigten

  • BVerwG, 30.09.1998 - 1 B 100.98

    Gewerberecht - Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit bei Nichtzahlung von Steuern

  • BGH, 26.11.1998 - IX ZB 84/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Arbeitsunfähgikeit des …

  • BFH, 28.09.2022 - X R 7/21

    Kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Körperschaften, die kulturelle Betätigungen …

    Rn. 30 a) "Rechtsverhältnis" i.S. des § 41 Abs. 1 FGO ist jede auf eine bestimmte, aus einem konkreten Sachverhalt resultierende, aufgrund von Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen, sofern es sich um ein abgabenrechtliches Verhältnis handelt, für das der Finanzrechtsweg eröffnet ist (BFH-Urteile vom 29.07.2003 - VII R 39, 43/02, BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828, unter 2.b, und vom 30.03.2011 - XI R 12/08, BFHE 233, 304, BStBl II 2011, 819, Rz 18 f.).

    Rn. 32 b) Für das erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung genügt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern die begehrte Feststellung geeignet ist, in einem der genannten Bereiche zu einer Verbesserung der Position des Klägers zu führen (vgl. auch insoweit BFH-Urteil in BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828, unter 2.b, m.w.N.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2022 - 16 K 2059/21

    Betroffenenrechte aus der DSGVO gegenüber dem Finanzamt nach Datenerhebung bei …

    Die Wiederholungsgefahr und ein Rehabilitationsinteresse, vor allem nach schwerwiegendem Grundrechtsverstoß, können ein Feststellungsinteresse begründen (BFH, Urteil vom 29.07.2003 - VII R 39, 43/02 -, BFHE 202, 411).

    Beim Bruch des Steuergeheimnisses kann es sich um eine Rechtsverletzung von solcher Art handeln (vgl. BFH, Urteil vom 29.07.2003 - VII R 39, 43/02 -, BFHE 202, 411).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - 4 B 1864/21

    Abstandsgebot; Aktive; Duldung; Anhaltspunkte für eine Straftat; …

    Rn. 25 Vgl. zu § 30 Abs. 4 AO: BFH, Urteil vom 29.7.2003 - VII R 39 u. a. -, BFHE 202, 411 = juris, Rn. 21, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1 = juris, Rn. 19; siehe ferner Albers/Veit, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 39. Edition, Stand: 1.11.2021, § 23 BDSG Rn. 30.
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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 30.01.2004 - 8 TG 327/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2528
VGH Hessen, 30.01.2004 - 8 TG 327/04 (https://dejure.org/2004,2528)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30.01.2004 - 8 TG 327/04 (https://dejure.org/2004,2528)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30. Januar 2004 - 8 TG 327/04 (https://dejure.org/2004,2528)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 1 LadSchlG
    Ausnahmegenehmigung nach dem LadSchlG im Zusammenhang mit dem islamischen Opferfest

  • Judicialis

    GG Art. 4 Abs. 1; ; GG Art. 4 Abs. 2; ; LadschlG § 23 Abs. 1 S. 1

  • recht-islam.de

    Ausnahmegenehmigung zum Verkauf von Fleisch geschächteter Tiere an einem Sonntag

  • rechtsportal.de

    Gewerberecht - Ausnahmegenehmigung, Ladenschluß, muslimischer Metzger, Opferfest, Religionsfreiheit, Schächten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Muslimischer Metzger hat Anspruch auf Ausnahmegenehmigung vom Ladenschlussgesetz

  • 123recht.net (Pressemeldung, 19.2.2004)

    Zum Opferfest Fleisch geschächteter Tiere auch am Sonntag // Gericht spricht moslemischem Metzger Ausnahmegenehmigung zu

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anordnungsanspruch eines nichtdeutschen muslimischen Metzgers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Ladenschlussgesetz; Öffnung eines Metzgerladens zum Zweck des Verkaufs von Fleisch geschächteter Tiere an Sonntagen; Wahrung des Versorgungsinteresses der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 54, 158
  • NJW 2004, 3138 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 893
  • DÖV 2004, 398
  • GewArch 2004, 155
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

    Auszug aus VGH Hessen, 30.01.2004 - 8 TG 327/04
    Ein nichtdeutscher muslimischer Metzger hat einen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 LadschlG, wenn der erste Tag des islamischen Opferfestes auf einen Sonntag fällt und der Metzger entsprechend islamischem Brauch an diesem Tag das Fleisch geschächteter Tiere verkaufen will (im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 - BVerfGE 104, 337 ff., 345 ff.).

    Nach dem den Antragsteller betreffenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002 (- 1 BvR 1783/99 - BVerfGE 104, 337 ff., 345 ff.) ist die Tätigkeit eines nichtdeutschen gläubigen muslimischen Metzgers, der Tiere ohne Betäubung schlachten (schächten) will, um seinen Kunden in Übereinstimmung mit ihrer Glaubensüberzeugung den Genuss von Fleisch geschächteter Tiere zu ermöglichen, verfassungsrechtlich anhand von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes - GG - zu beurteilen; § 4 a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 des Tierschutzgesetzes ist im Lichte dieser Verfassungsnormen so auszulegen, dass muslimische Metzger eine Ausnahmegenehmigung für das Schächten erhalten können.

  • BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 157.79

    Ladenschluss - Ausnahmebewilligung

    Auszug aus VGH Hessen, 30.01.2004 - 8 TG 327/04
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem am 23. März 1982 ergangenen Urteil (- 1 C 157.79 - BVerwGE 65, 167 ff., 170) entschieden, dass diese Vorschrift nur der Wahrung eines solchen öffentlichen Interesses dient, das als Versorgungsinteresse - oder allenfalls noch als Verwertungsinteresse - unmittelbar durch den Warenerwerb während der verlängerten Ladenöffnungszeiten befriedigt werden könne.
  • OVG Sachsen, 23.10.2002 - 3 BS 408/02

    Einhaltung der allgemeinen Ladenschlusszeiten; Beschränkung etwa auf einzelne …

    Auszug aus VGH Hessen, 30.01.2004 - 8 TG 327/04
    Ähnlich hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 3 BS 408/02 - GewArch 2003, 39) entschieden, das öffentliche Interesse im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 LadschlG beziehe sich auf das Versorgungsinteresse, das zu einem zunächst nicht vorhersehbaren Versorgungsbedarf von Betroffenen führe, wobei dieser Bedarf bei Einhaltung der allgemeinen Ladenschlusszeiten nicht hinreichend befriedigt werden könnte.
  • VG Gießen, 30.01.2004 - 8 G 328/04

    Ausnahmegenehmigung für Opferfest

    Auszug aus VGH Hessen, 30.01.2004 - 8 TG 327/04
    Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Januar 2004 - 8 G 328/04 - abgeändert und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Firma A.
  • VG Gießen, 02.07.2004 - 8 G 2673/04

    Zumutbarkeit von Lärmimmissionen bei seltener Festveranstaltung

    In diesem Kontext ist ebenfalls das gesteigerte Erholungsbedürfnis der Anwohner an Sonntagen als gesetzlich geschützter Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung hervorzuheben (vgl. Art. 53 Hess. Verf. sowie Hess. VGH, B. v. 30.01.2004 - 11 TG 326/04 -, S. 5 f. BA, insoweit in GewArch 2004, 155 nicht abgedruckt).
  • VG Arnsberg, 20.03.2007 - 1 L 170/07

    27. Internationaler Hansetag in Lippstadt mit verkaufsoffenem Sonntag

    Rn. 26 Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Januar 2004 - 8 TG 327/04 -, Gewerbearchiv (GewArch) 2004, 155, zu einer Ausnahmegenehmigung des mit § 10 LÖG vergleichbaren § 23 des (außer Kraft getretenen) Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) wegen des muslimischen Opferfestes.
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