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   BGH, 20.12.2018 - I ZB 26/18   

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https://dejure.org/2018,56407
BGH, 20.12.2018 - I ZB 26/18 (https://dejure.org/2018,56407)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2018 - I ZB 26/18 (https://dejure.org/2018,56407)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2018 - I ZB 26/18 (https://dejure.org/2018,56407)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 33 Abs. 1 Nr. 1 DesignG, § ... 34 Satz 1, § 34a Abs. 1 Satz 1 DesignG, § 1 Nr. 1 DesignG, § 37 Abs. 1 DesignG, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 DesignG, § 7 Abs. 1 DesignV, § 7 Abs. 3 Satz 3 DesignV, § 1 Nr. 2 DesignG, § 11 Abs. 5 Nr. 1 DesignG, § 11 Abs. 3 DesignG, § 11 Abs. 5 Nr. 3 DesignG, § 7 Abs. 1 Satz 2 DesignV, § 12 Abs. 1 Satz 1 DesignG, § 12 Abs. 1 Satz 2 DesignG, § 23 Abs. 5 DesignG

  • Betriebs-Berater

    Designanmeldung - Schutzgegenstand im Fall der Beifügung einer Schwarz-Weiß-Fotografie zur Wiedergabe des Designs - Sportbrille

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Sportbrille

    §§ 1 Nr. 1, 11, 33 Abs. 1 Nr. 1, 34 S. 1, 34a Abs. 1 S. 1 DesignG

  • rewis.io

    Schutzgegenstand eines Einzeldesigns bei beigefügten Schwarz-Weiß-Fotografien

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Eingetragenes Design für eine Spezialbrille für Skilangläufer und Biathleten; Schutzgegenstand eines Hell-Dunkel-Kontrasts einer Schwarz-Weiß-Fotografie bei der Anmeldung eines Designs; Darstellung eines Farbkontrasts in Graustufen; Fehlende Schutzfähigkeit eines Designs ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Designrecht: Sportbrille

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kein einheitlicher Schutzgegenstand eines Einzeldesigns und damit Nichtigkeit wenn beigefügte Schwarz-Weiß-Fotografien des Designs dieses in Hell-Dunkel-Kombination und umgekehrt in Dunkel-Hell

  • stroemer.de (Kurzinformation)

    Skibrille

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schutzfähigkeit eines Designs bei Vorlage von Fotografien mit unterschiedlichen Farbkontrasten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Bedeutung der einheitlichen Abbildung bei Designs von Sportbrillen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 1075
  • GRUR 2019, 835
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 24.03.2022 - I ZR 16/21

    Schneidebrett - Auslegung eines Designs: Bestimmung des Schutzgegenstandes bei

    Die Auslegung eines Designs kann zu dem Ergebnis führen, dass Abweichungen der Wiedergaben bei der Bestimmung des Schutzgegenstands außer Betracht bleiben müssen und der Schutzgegenstand gleichsam aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale besteht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 31] = WRP 2012, 1540 - Weinkaraffe; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 25/18, BGHZ 220, 344 [juris Rn. 17] - Sporthelm; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 26/18, GRUR 2019, 835 [juris Rn. 31] = WRP 2019, 1032 - Sportbrille).

    Als Auslegungshilfe können insbesondere die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 11 Abs. 3 DesignG), sowie - soweit vorhanden - die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 11 Abs. 5 Nr. 1 DesignG) und das Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Design einzuordnen ist (§ 11 Abs. 5 Nr. 3 DesignG), herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 22 bis 25 und 30] = WRP 2012, 1540 - Weinkaraffe; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 25/18, BGHZ 220, 344 [juris Rn. 11 f.] - Sporthelm; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 26/18, GRUR 2019, 835 [juris Rn. 11 f.] = WRP 2019, 1032 - Sportbrille; Eichmann/Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG GGV, 6. Aufl., § 37 DesignG Rn. 19 bis 21; BeckOK.Designrecht/Stöckel, 11. Edition [Stand 15. Februar 2022], § 37 DesignG Rn. 12 bis 18; Ruhl in Ruhl/Tolkmitt, GGV, 3. Aufl., Art. 3 Rn. 147 bis 158 und Art. 36 Rn. 82).

    Die Auslegung kann zu dem Ergebnis führen, dass Abweichungen der Wiedergaben bei der Bestimmung des Schutzgegenstands außer Betracht bleiben müssen und der Schutzgegenstand gleichsam aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale besteht (vgl. BGH, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 31] - Weinkaraffe; BGHZ 220, 344 [juris Rn. 17] - Sporthelm; BGH, GRUR 2019, 835 [juris Rn. 31] - Sportbrille; Kühne/Meiser in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser aaO § 11 DesignG Rn. 29; Eichmann/Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser aaO § 37 DesignG Rn. 14; BeckOK.Designrecht/Stöckel aaO § 37 DesignG Rn. 19 bis 23).

    Auch diesem Gebot ist nicht genügt, wenn der vom Anmelder beanspruchte Schutzgegenstand in mehreren gedanklichen Schritten aus den Darstellungen im Register erschlossen werden muss (vgl. BGHZ 220, 344 [juris Rn. 17 bis 19] - Sporthelm; BGH, GRUR 2019, 835 [juris Rn. 31 bis 33] - Sportbrille; zum Erfordernis der klaren Erkennbarkeit des Schutzgegenstands nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. c GGV vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - C-217/17, juris Rn. 49 bis 60 - Mast-Jägermeister/EUIPO; Ruhl in Ruhl/Tolkmitt aaO Art. 36 Rn. 15 bis 17).

    In der Revisionsinstanz ist nur zu prüfen, ob das Tatgericht einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und wesentliche Umstände nicht unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 27] - Weinkaraffe; BGHZ 220, 344 [juris Rn. 16] - Sporthelm; BGH, GRUR 2019, 835 [juris Rn. 16] - Sportbrille).

  • LG Düsseldorf, 02.02.2023 - 14c O 74/22
    Durch die Abbildung von Schwarz-Weiß-Zeichnungen erlangt der Anmelder durch eine einzige Anmeldung einen weiten Design-Schutz für die Form eines Gegenstands gänzlich unabhängig von der Farbgebung (vgl. BGH, Urteil v. 20.12.2018, I ZB 26/18, Rn. 22 - Sportbrille, zitiert nach juris).
  • BPatG, 04.03.2021 - 30 W (pat) 811/18

    Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "Schachtel und

    Maßgebend ist allein die in der hinterlegten zweidimensionalen Darstellung unmittelbar und eindeutig zu ersehende Erscheinungsform, nicht hingegen ein sich erst durch Interpretation und Überlegung ergebender Schutzgegenstand (vgl. BGH GRUR 2019, 835 Nr. 32, 33 - Sportbrille).

    Denn dies würde zu einer Ausweitung des Gegenstands des Designs auf einen im Wege der Abstraktion gebildeten Gegenstand führen, welcher nicht sichtbar wiedergegeben ist, sondern allein in der Vorstellung des Betrachters existiert (vgl. BGH, GRUR 2019, 835 Nr. 32, 33 - Sportbrille).

  • OLG Düsseldorf, 16.04.2020 - 20 U 158/16

    Nichtigkeitserklärung für ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster; Fehlende Eigenart

    Nachdem die Beklagte sich ergänzend auf die Entscheidung "Sportbrille" des Bundesgerichtshofs (GRUR 2019, 835) berufen hat, hat die Klägerin ihre Ansprüche mit Schriftsatz vom 09.12.2019 hilfsweise auf das ebenfalls von der Drittwiderbeklagten am 23. Februar 2009 angemeldete Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. .....03 gestützt, für welches nachfolgend eingeblendete Abbildung hinterlegt ist:.

    Nach dieser Vorschrift ist ein Design nichtig, wenn es nicht die Erscheinungsform "eines" Erzeugnisses wiedergibt, weil sich dann der Gegenstand des Designschutzes nicht bestimmen lässt (BGH, GRUR 2019, 835 Rn. 11 - Sportbrille).

  • BPatG, 12.12.2019 - 30 W (pat) 803/15
    Auf die (zugelassene) Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 (I ZB 26/18, GRUR 2019, 835 - Sportbrille) den vorgenannten Beschluss des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
  • OLG Düsseldorf, 23.12.2021 - 20 U 90/21

    Verfahrensrecht/Designrecht: Dringlichkeit bei Einstellung der beanstandeten

    Auch nach dem Jägermeister-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (GRUR-RS 2018, 14023), in welchem nachdrücklich eine klare Wiedergabe gefordert wird, bleibt diese einer Auslegung zugänglich (BGH GRUR 2019, 832 - Sporthelm; BGH GRUR 2019, 835 - Sportbrille).
  • BPatG, 10.10.2019 - 30 W (pat) 803/15
    Auf die (zugelassene) Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 (I ZB 26/18, GRUR 2019, 835 - Sportbrille) den vorgenannten Beschluss des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
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Rechtsprechung
   BGH, 15.04.2020 - I ZB 26/18   

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https://dejure.org/2020,13856
BGH, 15.04.2020 - I ZB 26/18 (https://dejure.org/2020,13856)
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BGH, Entscheidung vom 15. April 2020 - I ZB 26/18 (https://dejure.org/2020,13856)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG, § ... 33 Abs. 1 RVG, § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG, § 66 Abs. 6 GKG, § 1 Abs. 5 GKG, § 1 Abs. 3 RVG, § 1 Abs. 2 FamGKG, § 1 Abs. 6 GNotKG, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG, § 11 Abs. 4 RVG, § 56 Abs. 2 RVG, § 33 Abs. 8 RVG

  • rechtsportal.de

    RVG § 33 Abs. 8 S. 2
    Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren in einer Design-Nichtigkeitssache; Übertragung des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 8 S. 2 RVG auf den Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

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   BGH, 28.05.2020 - I ZB 26/18   

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BGH, 28.05.2020 - I ZB 26/18 (https://dejure.org/2020,17651)
BGH, Entscheidung vom 28.05.2020 - I ZB 26/18 (https://dejure.org/2020,17651)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - I ZB 26/18 (https://dejure.org/2020,17651)
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