Designgesetz
Abschnitt 6 - Nichtigkeit und Löschung (§§ 33 - 36) |
1Zur Stellung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 ist jedermann befugt. 2Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 ist nur der Inhaber des betroffenen Rechts befugt. 3Den Nichtigkeitsgrund gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 kann nur derjenige geltend machen, der von der Benutzung betroffen ist; eine Geltendmachung von Amts wegen durch die zuständige Behörde bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10.10.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2014 | Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz | 10.10.2013 |
Rechtsprechung zu § 34 DesignG
10 Entscheidungen zu § 34 DesignG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 28.07.2016 - 5 U 142/13
Design: Voraussetzung der Eigenart eines Designs; Offenbarung von ...
- KG, 16.12.2015 - 24 U 121/15
Einstweiliges Verfügungsverfahren wegen Verletzung eines eingetragenen Designs: ...
- BPatG, 26.03.2015 - 30 W (pat) 801/14
Designbeschwerdeverfahren - zur Gewährung von Verfahrenskostenhilfe
- BPatG, 10.01.2019 - 30 W (pat) 802/17
- LG Düsseldorf, 30.11.2017 - 14c O 90/17
Berücksichtigen des Grads der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der ...
- BGH, 20.12.2018 - I ZB 26/18
Sportbrille
- BGH, 20.12.2018 - I ZB 25/18
Sporthelm
- BPatG, 18.05.2017 - 30 W (pat) 811/16
(Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "Innensohle"
- LG Düsseldorf, 13.11.2014 - 14c O 207/13
Anspruch auf Unterlassung des Angebots und Inverkehrbringens von Hockern und/oder ...
- OLG Düsseldorf, 27.01.2015 - 20 U 192/13
Ansprüche wegen Verletzung eines eingetragenen Designs für ein Damenschuhmodell
Querverweise
Auf § 34 DesignG verweisen folgende Vorschriften:
- Designgesetz (DesignG)
- Nichtigkeit und Löschung
- § 34c (Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren)
- Verfahren in Designstreitsachen
- Schutz eingetragener Designs nach dem Haager Abkommen
- § 71 (Wirkung der internationalen Eintragung)