Rechtsprechung
| BFH, 24.06.2003 - I B 30/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
ZPO § 189; ; ZPO § 240 Satz 2; ; FGO § 53 Abs. 2; ; FGO § 90 Abs. 1; ; FGO § 91 Abs. 1; ; InsO § 22 Abs. 1 Satz 1; ; InsO § 117
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO §§ 53 120 155; InsO § 117; ZPO §§ 87 189
Prozessvollmacht, Widerruf, Erlöschen - datenbank.nwb.de
Widerruf einer Prozessvollmacht durch Fax
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Inanspruchnahme von Verlustvorträgen; Heilung eines Zustellungsmangels; Formerfordernis an Vollmachtswiderruf; Übergang der Verfügungsbefugnis auf vorläufigen Insolvenzverwalter; Unterbrechung des Verfahrens
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.06.1999 - II ZR 70/98
Unterbrechung des Rechtsstreits durch Bestellung eines vorläufigen …
Auszug aus BFH, 24.06.2003 - I B 30/03
Denn das Insolvenzgericht hat der Klägerin kein allgemeines Verfügungsverbot (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO), sondern nur einen Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO) auferlegt, weshalb die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Klägerin nicht, wie für eine Unterbrechung gemäß § 240 Satz 2 ZPO vorausgesetzt, nach § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Juni 1999 II ZR 70/98, Neue Juristische Wochenschrift 1999, 2822).
- BAG, 25.05.2022 - 6 AZR 224/21
Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz
Zwar werden auch Prozessvollmachten von dieser Bestimmung erfasst (BAG 18. Juli 2005 - 3 AZB 65/04 - zu B II der Gründe; für § 23 KO BGH 14. Mai 1998 - IX ZR 256/96 - zu II 1 der Gründe), ihr Anwendungsbereich ist jedoch mangels Verweisung in § 22 Abs. 1 InsO auf das vorläufige Insolvenzverfahren in diesem noch nicht eröffnet (BFH 24. Juni 2003 - I B 30/03 - zu II 2 b der Gründe;… allg. Meinung Uhlenbruck/Sinz 15. Aufl. § 117 InsO Rn. 20 mwN). - BPatG, 15.04.2026 - 29 W (pat) 35/23
- BFH, 30.09.2004 - IV B 42/03
GbR: Unterbrechung des Klageverfahrens gegen Gewinnfeststellungsbescheid wegen …
Während ein vorläufiges Insolvenzverfahren ohne allgemeines Verfügungsverbot noch nicht zur Unterbrechung nach § 240 ZPO führt (…BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2003 V B 122/02, BFH/NV 2003, 645, und vom 24. Juni 2003 I B 30/03, BFH/NV 2003, 1434; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 21. Juni 1999 II ZR 70/98, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 2822), steht ein vorläufiges Insolvenzverfahren mit allgemeinem Verfügungsverbot einem endgültigen Insolvenzverfahren insoweit gleich und bewirkt eine Unterbrechung (…Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 24. Aufl. 2004, § 240 Rn. 5).
- BFH, 11.04.2013 - V R 32/12
Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Mandatsniederlegung durch den …
Die Unterbrechung des Verfahrens durch das Insolvenzverfahren lässt den Bestand der Vollmacht grundsätzlich unberührt (BFH-Beschluss vom 24. Juni 2003 I B 30/03, BFH/NV 2003, 1434). - BFH, 23.06.2008 - VIII B 12/08
Rechtsschutzbedürfnis für Fortsetzung eines Gerichtsverfahrens trotz Anerkennung …
Die (zwischenzeitliche) Unterbrechung des Verfahrens durch das Insolvenzverfahren lässt im Übrigen den Bestand der Vollmacht unberührt (BFH-Beschluss vom 24. Juni 2003 I B 30/03, BFH/NV 2003, 1434). - FG Hamburg, 20.08.2011 - 3 K 151/11
Insolvenzordnung: Fortbestand einer Prozessvollmacht bei vorläufiger …
Die Regelung des § 117 InsO, dass eine sich auf Schuldnervermögen beziehende Vollmacht mit Insolvenzeröffnung erlischt, ist auf die Fälle der vorläufigen Insolvenzverwaltung einschließlich Übergang der Verfügungsbefugnis nach § 22 InsO nicht entsprechend anzuwenden (BFH vom 24. Juni 2003, BFH/NV 2003, 1434; vgl. Wegener in Frankfurter Kommentar InsO, § 117 Rd. 6). - BFH, 26.11.2004 - VIII B 77/03
Verschulden des Prozessbevollmächtigten; Unterbrechung des Insolvenzverfahrens
Denn das Insolvenzgericht hat dem Kläger kein allgemeines Verfügungsverbot über sein Vermögen, sondern nur einen Zustimmungsvorbehalt auferlegt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 24. Juni 2003 I B 30/03, BFH/NV 2003, 1434).
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