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Rechtsprechung
   BFH, 05.10.2021 - I B 65/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,56229
BFH, 05.10.2021 - I B 65/19 (https://dejure.org/2021,56229)
BFH, Entscheidung vom 05.10.2021 - I B 65/19 (https://dejure.org/2021,56229)
BFH, Entscheidung vom 05. Oktober 2021 - I B 65/19 (https://dejure.org/2021,56229)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • Bundesfinanzhof

    GG Art 2 Abs 1, GG Art 3, GG Art 4, GG Art 6, KiStG BY Art 4 Nr 3, KiStG BY Art 22 S 3
    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

  • rechtsinformationen.bund.de

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 GG, Art 4 GG, Art 6 GG, Art 4 Nr 3 KiStG BY vom 10.12.2005
    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

  • IWW

    § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

  • rechtsportal.de

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung zum besonderen Kirchgeld in Bayern; Anwendung einer Vergleichsberechnung

  • datenbank.nwb.de

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 606/60

    Kirchenlohnsteuer II

    Auszug aus BFH, 05.10.2021 - I B 65/19
    Rn. 8 b) Das Beschwerdevorbringen gibt Anlass zu folgenden Ergänzungen: Zunächst ist festzustellen, dass das BVerfG in seinem Urteil vom 14.12.1965 - 1 BvR 606/60 (BVerfGE 19, 268) keine bindenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes entwickelt hat.

    Lediglich in einem obiter dictum am Ende seiner Entscheidung (BVerfG-Urteil in BVerfGE 19, 268, unter C.II.2.) hat sich das BVerfG --der Sache nach rechtspolitisch-- geäußert und eine "Empfehlung" (so die Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- in seinem Urteil vom 18.02.1977 - VII C 48.73, BVerwGE 52, 104) für eine künftige Besteuerung des Lebensführungsaufwands ausgesprochen.

    Denn das BVerfG hat in seiner Entscheidung in BVerfGE 19, 268 nicht über das besondere Kirchgeld, dessen denkbaren Anwendungsbereich und dessen Verhältnis zu anderen Kirchensteuerformen entschieden und diesbezüglich auch keine verfassungsrechtlichen Vorgaben gemacht.

    Rn. 11 Auch in dieser Fallgruppe liegt es wie in der Fallgruppe, die der Senat in seinem Beschluss in BFH/NV 2020, 929, Rz 13 beschrieben hat, auf der Hand und bedarf keiner gesonderten Begründung, dass es gemessen am Maßstab der Billigkeitserwägungen des BVerfG (Urteil in BVerfGE 19, 268, unter C.II.2. der Gründe) unbillig erscheinen könnte, wenn ein "einkommensschwacher" kirchenangehöriger Ehegatte, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch die Ehe mit einer "einkommensstarken" Person --ggf. deutlich-- erhöht hat, lediglich eine auf sein eigenes niedriges Einkommen bezogene geringfügige Kircheneinkommensteuer zu entrichten hätte und er sich deswegen kaum an der Finanzierung der kirchlichen Gemeinschaftsaufgaben beteiligen müsste.

    Entsprechende Anrechnungsregelungen oder Vergleichsberechnungen, zu denen sich das BVerfG in seinem Urteil in BVerfGE 19, 268 naturgemäß noch nicht äußern konnte, sind in den landesgesetzlichen oder kirchlichen Steuerbestimmungen enthalten; sie sind rechtlich unproblematisch und wurden daher von der Fachgerichtsbarkeit und vom BVerfG verfassungsrechtlich auch nicht beanstandet (Nachweise nachfolgend unter e).

    Rn. 14 Nicht begründet ist der in diesem Zusammenhang von der Klägerin erhobene Einwand (vgl. S. 50 ff. der Beschwerdebegründung), das BVerfG habe mit seinem Beschluss in HFR 2011, 98 gewissermaßen gegen sein eigenes Urteil in BVerfGE 19, 268 verstoßen.

    Damit liegt das richtige Verständnis des Beschlusses in HFR 2011, 98 und der früheren verfassungsgerichtlichen Entscheidungen auf der Hand: Das BVerfG hat die Auffassung der Fachgerichtsbarkeit ausdrücklich geteilt, dass in allen drei eingangs beschriebenen Fallkonstellationen der Lebensführungsaufwand besteuert werden darf und dem obiter dictum im BVerfG-Urteil in BVerfGE 19, 268 keine "bindende" Beschränkung auf die Fallgruppe des einkommenslosen Kirchenmitglieds zu entnehmen ist.

  • BFH, 29.01.2010 - I B 98/09

    Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedener Ehe in …

    Auszug aus BFH, 05.10.2021 - I B 65/19
    Dies trifft insbesondere auch auf die dritte Fallgruppe zu, in der es aufgrund der sog. Vergleichsberechnung (Höhe des besonderen Kirchgeldes übersteigt die Höhe der auf die eigenen Einkünfte des kirchenangehörigen Ehegatten entfallenden Kircheneinkommensteuer) zu einer Festsetzung des besonderen Kirchgeldes gekommen ist (z.B. Senatsurteil vom 21.12.2005 - I R 64/05, juris [vorgehend Urteil des FG Köln vom 08.06.2005 - 11 K 1389/03, juris]; Senatsbeschluss vom 29.01.2010 - I B 98/09, BFH/NV 2010, 1123 [vorgehend Urteil des FG Nürnberg vom 18.06.2009 - 6 K 49/2008, juris]; nachfolgend BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 u.a., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 98).

    Eine der dem Beschluss in HFR 2011, 98 zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerden betraf die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes unter Anwendung der Vergleichsberechnung (Vorinstanzen: Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1123; Urteil des FG Nürnberg vom 18.06.2009 - 6 K 49/2008, juris).

  • FG Nürnberg, 18.06.2009 - 6 K 49/08

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von besonderem Kirchgeld bei …

    Auszug aus BFH, 05.10.2021 - I B 65/19
    Dies trifft insbesondere auch auf die dritte Fallgruppe zu, in der es aufgrund der sog. Vergleichsberechnung (Höhe des besonderen Kirchgeldes übersteigt die Höhe der auf die eigenen Einkünfte des kirchenangehörigen Ehegatten entfallenden Kircheneinkommensteuer) zu einer Festsetzung des besonderen Kirchgeldes gekommen ist (z.B. Senatsurteil vom 21.12.2005 - I R 64/05, juris [vorgehend Urteil des FG Köln vom 08.06.2005 - 11 K 1389/03, juris]; Senatsbeschluss vom 29.01.2010 - I B 98/09, BFH/NV 2010, 1123 [vorgehend Urteil des FG Nürnberg vom 18.06.2009 - 6 K 49/2008, juris]; nachfolgend BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 u.a., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 98).

    Eine der dem Beschluss in HFR 2011, 98 zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerden betraf die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes unter Anwendung der Vergleichsberechnung (…Vorinstanzen: Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1123; Urteil des FG Nürnberg vom 18.06.2009 - 6 K 49/2008, juris).

  • BVerwG, 18.02.1977 - VII C 48.73

    Kirchgeld - Steuerberechtigte Kirche - Glaubensverschiedene Ehe - Besteuerung des …

    Auszug aus BFH, 05.10.2021 - I B 65/19
    Lediglich in einem obiter dictum am Ende seiner Entscheidung (BVerfG-Urteil in BVerfGE 19, 268, unter C.II.2.) hat sich das BVerfG --der Sache nach rechtspolitisch-- geäußert und eine "Empfehlung" (so die Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- in seinem Urteil vom 18.02.1977 - VII C 48.73, BVerwGE 52, 104) für eine künftige Besteuerung des Lebensführungsaufwands ausgesprochen.

    Rn. 10 d) Eine eigenständige verfassungsrechtliche Würdigung der später eingeführten und vollzogenen landesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen für die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes hat --neben dem BVerwG (z.B. BVerwG-Urteil in BVerwGE 52, 104)-- der Senat in einer Vielzahl von Entscheidungen vorgenommen.

  • BFH, 13.02.2019 - I B 28/18

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

    Auszug aus BFH, 05.10.2021 - I B 65/19
    Rn. 7 a) Da der Senat in dem zwischen denselben Beteiligten geführten Beschwerdeverfahren wegen Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes für das Jahr 2016 mittels Verweises auf den Senatsbeschluss vom 13.02.2019 - I B 28/18 (BFH/NV 2020, 929) ausführlich auf die verfassungsrechtliche Beurteilung dieser Form der Kirchensteuer eingegangen ist, verweist er zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst hierauf.

    Rn. 11 Auch in dieser Fallgruppe liegt es wie in der Fallgruppe, die der Senat in seinem Beschluss in BFH/NV 2020, 929, Rz 13 beschrieben hat, auf der Hand und bedarf keiner gesonderten Begründung, dass es gemessen am Maßstab der Billigkeitserwägungen des BVerfG (Urteil in BVerfGE 19, 268, unter C.II.2. der Gründe) unbillig erscheinen könnte, wenn ein "einkommensschwacher" kirchenangehöriger Ehegatte, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch die Ehe mit einer "einkommensstarken" Person --ggf. deutlich-- erhöht hat, lediglich eine auf sein eigenes niedriges Einkommen bezogene geringfügige Kircheneinkommensteuer zu entrichten hätte und er sich deswegen kaum an der Finanzierung der kirchlichen Gemeinschaftsaufgaben beteiligen müsste.

  • FG Köln, 08.06.2005 - 11 K 1389/03

    Verfassungswidrigkeit des besonderen Kirchgeldes

    Auszug aus BFH, 05.10.2021 - I B 65/19
    Dies trifft insbesondere auch auf die dritte Fallgruppe zu, in der es aufgrund der sog. Vergleichsberechnung (Höhe des besonderen Kirchgeldes übersteigt die Höhe der auf die eigenen Einkünfte des kirchenangehörigen Ehegatten entfallenden Kircheneinkommensteuer) zu einer Festsetzung des besonderen Kirchgeldes gekommen ist (z.B. Senatsurteil vom 21.12.2005 - I R 64/05, juris [vorgehend Urteil des FG Köln vom 08.06.2005 - 11 K 1389/03, juris];… Senatsbeschluss vom 29.01.2010 - I B 98/09, BFH/NV 2010, 1123 [vorgehend Urteil des FG Nürnberg vom 18.06.2009 - 6 K 49/2008, juris]; nachfolgend BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 u.a., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 98).

    Auch in dieser Fallgruppe erfährt der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten eine Steigerung, "wenn er eigene Einkünfte hat, der Ehepartner aber über ein deutlich höheres Einkommen verfügt" (so Urteil des FG Köln vom 08.06.2005 - 11 K 1389/03, juris).

  • BVerfG, 23.10.1986 - 2 BvL 7/84

    Kirchgeld

    Auszug aus BFH, 05.10.2021 - I B 65/19
    Das BVerfG hatte sich bereits zuvor in einem "Doppelverdienerfall" einschlägig geäußert und die entsprechenden landesgesetzlichen und kirchlichen Vorschriften --einschließlich der Anrechnungsregelung zur Vermeidung einer Doppelbelastung mit Kircheneinkommensteuer und besonderem Kirchgeld-- als verfassungsgemäß bestätigt (BVerfG-Beschluss vom 23.10.1986 - 2 BvL 7, 8/84, BVerfGE 73, 388).
  • BVerfG, 28.10.2010 - 2 BvR 591/06

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen …

    Auszug aus BFH, 05.10.2021 - I B 65/19
    Dies trifft insbesondere auch auf die dritte Fallgruppe zu, in der es aufgrund der sog. Vergleichsberechnung (Höhe des besonderen Kirchgeldes übersteigt die Höhe der auf die eigenen Einkünfte des kirchenangehörigen Ehegatten entfallenden Kircheneinkommensteuer) zu einer Festsetzung des besonderen Kirchgeldes gekommen ist (z.B. Senatsurteil vom 21.12.2005 - I R 64/05, juris [vorgehend Urteil des FG Köln vom 08.06.2005 - 11 K 1389/03, juris];… Senatsbeschluss vom 29.01.2010 - I B 98/09, BFH/NV 2010, 1123 [vorgehend Urteil des FG Nürnberg vom 18.06.2009 - 6 K 49/2008, juris]; nachfolgend BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 u.a., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 98).
  • BFH, 08.10.2013 - I B 109/12

    Kircheneinkommensteuer in sog. glaubensverschiedenen Ehen

    Auszug aus BFH, 05.10.2021 - I B 65/19
    Soweit die Ausführungen des Senats in Rz 8 seines Beschlusses vom 08.10.2013 - I B 109/12 (BFH/NV 2014, 182) dahin gedeutet werden könnten, nur im Falle des einkommenslosen Ehegatten dürfe der Lebensführungsaufwand besteuert werden, widerspricht dies der Senatsrechtsprechung und hält der Senat daran nicht fest.
  • BFH, 21.12.2005 - I R 64/05

    Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds; Kirchensteuer bei …

    Auszug aus BFH, 05.10.2021 - I B 65/19
    Dies trifft insbesondere auch auf die dritte Fallgruppe zu, in der es aufgrund der sog. Vergleichsberechnung (Höhe des besonderen Kirchgeldes übersteigt die Höhe der auf die eigenen Einkünfte des kirchenangehörigen Ehegatten entfallenden Kircheneinkommensteuer) zu einer Festsetzung des besonderen Kirchgeldes gekommen ist (z.B. Senatsurteil vom 21.12.2005 - I R 64/05, juris [vorgehend Urteil des FG Köln vom 08.06.2005 - 11 K 1389/03, juris];… Senatsbeschluss vom 29.01.2010 - I B 98/09, BFH/NV 2010, 1123 [vorgehend Urteil des FG Nürnberg vom 18.06.2009 - 6 K 49/2008, juris]; nachfolgend BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 u.a., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 98).
  • FG Münster, 09.12.2022 - 4 K 527/21

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines besonderen Kirchgelds gegenüber einem …

    Das hat der BFH zwischenzeitlich mehrfach bestätigt (vgl. zuletzt nur BFH…, Beschluss vom 13.02.2019 I B 27/18, BFH/NV 2020, 927; Beschluss vom 05.10.2021 I B 65/19, BFH/NV 2022, 351) und entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (zuletzt FG Münster, Urteil vom 08.02.2019 4 K 3907/16, juris).

    Denn der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten erfährt auch dann eine Steigerung, wenn er eigene Einkünfte hat, der Ehepartner aber über ein deutlich höheres Einkommen verfügt (so bereits BFH, Beschluss vom 05.10.2021 I B 65/19, BFH/NV 2022, 351).

    Rn. 36 Dessen ungeachtet kommt der vorstehend wiedergegebenen Aussage des BVerfG jedenfalls keine Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG zu, denn sie wäre lediglich als obiter dictum einzuordnen (BFH, Beschluss vom 05.10.2021 I B 65/19, BFH/NV 2022, 351; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2021 3 K 3268/18, EFG 2022, 173).

    Darum geht es beim besonderen Kirchgeld hingegen nicht (ebenso BFH, Beschluss vom 05.10.2021 I B 65/19, BFH/NV 2022, 351; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2021 3 K 3268/18, EFG 2022, 173).

    Es ist bereits hinreichend in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass die Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten für die Bemessung des besonderen Kirchgelds, das von Kirchensteuerpflichtigen erhoben wird, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, auch dann am Einkommen beider Ehegatten gemessen werden darf, wenn dieser über ein eigenes Einkommen verfügt (zuletzt BFH-Beschluss vom 05.10.2021 I B 65/19, BFH/NV 2022, 351).

  • VG Neustadt, 28.03.2022 - 3 K 952/21

    Erhebung besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe rechtmäßig

    Die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes ist auch dann rechtmäßig, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfügt, das der Kircheneinkommensbesteuerung unterliegt (Anschluss BFH, Beschluss vom 5.10.2021, I B 65/19).

    Aus dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5.10.2021 - I B 65/19 ergebe sich nichts Anderes.

    Schließlich sei der - ohnehin unbeachtliche, weil unverbindliche - Leitsatz in dem Verfahren I B 65/19 irreführend, da er mit dem Inhalt des Beschlusses nicht übereinstimme.

  • BAG, 21.01.2025 - 3 AZR 100/24

    Berechnung einer Betriebsrente - Gesamtbetriebsvereinbarung - Abzug fiktiver …

    Diese wird als Zuschlag von der festgesetzten Lohnsteuer erhoben (vgl. etwa § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen - KiStG NW), Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die anhand des zu versteuernden Einkommens zu berechnende Einkommensteuer (vgl. § 4 Abs. 2 KiStG NW iVm. § 51a Abs. 1, 2 EStG; die Kirchensteuer wird daher auch als "Kircheneinkommensteuer" bezeichnet, vgl. BFH 5. Oktober 2021 - I B 65/19 - Rn. 5; 5. Februar 2003 - I B 51/02 - zu 1 der Gründe).
  • VG Mainz, 18.01.2023 - 3 K 1015/20

    Bemessung des besonderen evangelischen Kirchgelds bei glaubensverschiedenen Ehen

    Aus dem Beschluss des Bundesfinanzhofs im Verfahren I B 65/19 ergebe sich nichts Anderes.

    Schließlich sei der - ohnehin unbeachtliche, weil unverbindliche - Leitsatz in dem Verfahren I B 65/19 irreführend, da er mit dem Inhalt des Beschlusses nicht übereinstimme.

  • VG Braunschweig, 15.02.2024 - 8 A 73/22

    Belastungsklarheit; Besonderes Kirchgeld; fiktive Einkünfte; gemeinsames …

    Die erkennende Kammer hält die vorstehenden Regelungen im Einklang mit dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (…grundlegend: Beschluss v. 23.08.2018 - 9 LA 120/17 -, juris Rn. 26 f.; jüngst: Beschluss v. 19.09.2023 - 9 LA 133/22 - S. 4 ff. EA, n.v.), dem Bundesverfassungsgericht (…Beschluss v. 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 -, juris Rn. 3), dem Bundesverwaltungsgericht (…Urteil v. 11.11.1988 - 8 C 10/87 -, juris Rn. 17 f.), dem Bundesfinanzhof (Urteil v. 19.10.2005 - I R 76/04 -, juris; Beschluss v. 05.10.2021 - I B 65/19 -, juris Rn. 5 ff.) und der übrigen erstinstanzlichen fachgerichtlichen Rechtsprechung (…VG Mainz, Urteil v. 18.01.2023 - 3 K 1015/20.MZ -, juris Rn. 22 f.;… VG Neustadt (instraße), Urteil v. 28.03.2022 - 3 K 952/21.NW -, juris Rn. 19 ff.;… FG Münster, Urteil v. 09.12.2022 - 4 K 527/21 Ki -, juris Rn. 22 ff.;… FG Hamburg, Urteil v. 01.09.2015 - 3 K 167/15 -, juris Rn. 78 ff.) für verfassungskonform.
  • FG Hamburg, 24.11.2025 - 3 K 91/25

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung von Kirchensteuer in Gestalt des …

    Der Bundesfinanzhof habe die Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds zuletzt mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 (Az. I B 65/19, BFH/NV 2022, 351) bestätigt.
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