Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   BFH, 27.11.2024 - I R 21/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,46670
BFH, 27.11.2024 - I R 21/22 (https://dejure.org/2024,46670)
BFH, Entscheidung vom 27.11.2024 - I R 21/22 (https://dejure.org/2024,46670)
BFH, Entscheidung vom 27. November 2024 - I R 21/22 (https://dejure.org/2024,46670)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,46670) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    KStG § 8b Abs 3 S 3, KStG § 8b Abs 3 S 4, KStG § 8b Abs 3 S 5, KStG § 8b Abs 6, EStG § 3c Abs 2 S 2, AO § 39 Abs 2 Nr 2, KStG VZ 2015, EStG VZ 2015
    Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG bei Darlehensgewährung durch zwischengeschaltete vermögensverwaltende KG

  • rechtsinformationen.bund.de

    Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG bei Darlehensgewährung durch zwischengeschaltete vermögensverwaltende KG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8b Abs 3 S 3 KStG 2002, § 8b Abs 3 S 4 KStG 2002, § 8b Abs 3 S 5 KStG 2002, § 8b Abs 6 KStG 2002, § 3c Abs 2 S 2 EStG 2009
    Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG bei Darlehensgewährung durch zwischengeschaltete vermögensverwaltende KG

  • IWW

    § 20 des Einkommensteuergesetzes, § ... 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG, § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 8 Abs. 2 KStG, § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG, § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG, § 164 Abs. 2 AO, § 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, § 126 Abs. 2 FGO, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 8b Abs. 2 KStG, § 17 EStG, § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG, § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 8b KStG, § 8b Abs. 3 Satz 3 ff. KStG, § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 KStG, § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG, § 8b Abs. 3 Satz 5, Abs. 6 KStG, § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG, § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes, § 8b Abs. 6 KStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Betriebs-Berater

    Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG bei Darlehensgewährung durch zwischengeschaltete vermögensverwaltende KG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG bei Darlehensgewährung durch zwischengeschaltete vermögensverwaltende KG

  • datenbank.nwb.de

    Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG bei Darlehensgewährung durch zwischengeschaltete vermögensverwaltende KG

Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AO § 39 Abs 2 Nr 2 ; KStG § 8b Abs 3 S 4 ; KStG § 8b Abs 6

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8b Abs 3 S 4, KStG § 8b Abs 6, AO § 39 Abs 2 Nr 2
    Schachtelbeteiligung, Beteiligungsgesellschaft, Forderungsverlust, Zebragesellschaft

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2025, 1621
  • NZG 2025, 814
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Zitiert selbst (9)

  • FG Münster, 06.04.2022 - 13 K 3550/19

    Steuerliche Berücksichtigung der Abschreibung einer Forderung gegenüber einer …

    Auszug aus BFH, 27.11.2024 - I R 21/22
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 06.04.2022 - 13 K 3550/19 K,G,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Rn. 7 Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht (FG) Münster; das FG gab der Klage --nachdem die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren hinsichtlich der Beteiligungsverluste (… EUR) nicht mehr weiterverfolgt hat-- mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 1221 veröffentlichtem Urteil vom 06.04.2022 - 13 K 3550/19 K,G,F statt.

    Rn. 9 Es beantragt, das Urteil des FG Münster vom 06.04.2022 - 13 K 3550/19 K,G,F aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog. …

    Auszug aus BFH, 27.11.2024 - I R 21/22
    Die verbindliche Entscheidung über die Einkünfte eines betrieblich an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft beteiligten Gesellschafters wird vielmehr sowohl nach Art als auch Höhe durch das für die Besteuerung dieses Gesellschafters zuständige Finanzamt getroffen (z.B. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.04.2005 - GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679).

    Wird jedoch ein Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft von einem Gesellschafter im gewerblichen Betriebsvermögen gehalten, führt dies dazu, dass die Anteile dieses Gesellschafters an den Wirtschaftsgütern der Gesellschaft bei ihm Betriebsvermögen sind; sie sind diesem Gesellschafter getrennt zuzurechnen und es wandeln sich bei dem Gesellschafter die ihm zuzurechnenden Beteiligungseinkünfte in betriebliche Einkünfte um (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11.04.2005 - GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679).

  • BFH, 18.05.2021 - I R 77/17

    Entlastung von Kapitalertragsteuer trotz Zwischenschaltung einer GbR

    Auszug aus BFH, 27.11.2024 - I R 21/22
    So hat der Senat mit Beschluss vom 18.05.2021 - I R 77/17 (BFHE 273, 216, BStBl II 2022, 114;… ähnlich zu § 17 EStG das BFH-Urteil vom 09.05.2000 - VIII R 41/99, BFHE 192, 273, BStBl II 2000, 686 und BFH-Beschluss vom 07.06.2023 - IX B 83/22, BFH/NV 2023, 961) zum Begriff der "unmittelbaren Beteiligung" in § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG entschieden, dass, wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft über eine vermögensverwaltende, nicht gewerblich geprägte Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehalten wird, diese Beteiligung wegen § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO als "unmittelbar" anzusehen ist, obwohl rein zivilrechtlich keine solche unmittelbare, sondern nur eine mittelbare Beteiligung vorliegt.

    Diese Voraussetzungen sind nach den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 18.05.2021 - I R 77/17 (BFHE 273, 216, BStBl II 2022, 114) für Zwecke der Einkommen- und Körperschaftsteuer bei rein vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaften erfüllt.

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 27.11.2024 - I R 21/22
    Rn. 14 2. Die Beteiligung eines oder mehrerer gewerblich tätiger Gesellschafter an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft führt zwar nicht dazu, dass die Tätigkeit dieser Personengesellschaft insgesamt als gewerblich anzusehen wäre (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 - GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).
  • BFH, 03.02.2010 - IV R 26/07

    Treuhandmodell - Keine Gewerbesteuerpflicht sog. …

    Auszug aus BFH, 27.11.2024 - I R 21/22
    Die Notwendigkeit einer solchen Zurechnung muss sich danach aus den Einzelsteuergesetzen ergeben und liegt grundsätzlich vor, wenn der von der Gesellschaft verwirklichte Tatbestand steuerrechtlich nicht von Bedeutung und deshalb beim Gesellschafter selbst zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 03.02.2010 - IV R 26/07, BFHE 228, 365, BStBl II 2010, 751).
  • BFH, 09.05.2000 - VIII R 41/99

    Wesentliche Beteiligung im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 27.11.2024 - I R 21/22
    So hat der Senat mit Beschluss vom 18.05.2021 - I R 77/17 (BFHE 273, 216, BStBl II 2022, 114; ähnlich zu § 17 EStG das BFH-Urteil vom 09.05.2000 - VIII R 41/99, BFHE 192, 273, BStBl II 2000, 686 und BFH-Beschluss vom 07.06.2023 - IX B 83/22, BFH/NV 2023, 961) zum Begriff der "unmittelbaren Beteiligung" in § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG entschieden, dass, wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft über eine vermögensverwaltende, nicht gewerblich geprägte Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehalten wird, diese Beteiligung wegen § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO als "unmittelbar" anzusehen ist, obwohl rein zivilrechtlich keine solche unmittelbare, sondern nur eine mittelbare Beteiligung vorliegt.
  • BFH, 24.04.2024 - I R 11/23

    Zur Behandlung von Währungskursverlusten bei Gesellschafterdarlehen - Teilweise …

    Auszug aus BFH, 27.11.2024 - I R 21/22
    Rn. 21 cc) Für das vorgenannte Auslegungsergebnis spricht auch der Normtelos: Mit der Einführung des § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 KStG sollten Gestaltungen getroffen werden, bei denen ein Gesellschafter seine Gesellschaft gezielt mit (nicht fremdüblichen) Darlehen --und nicht mit Eigenkapital-- finanziert, um das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG zu umgehen und etwaige Substanzverluste steuerwirksam geltend machen zu können (…BTDrucks 16/6290, S. 73; Senatsurteile vom 24.04.2024 - I R 41/20, BStBl II 2024, 785 und vom 24.04.2024 - I R 11/23, BStBl II 2024, 790).
  • BFH, 24.04.2024 - I R 41/20

    Zur Behandlung von Währungskursverlusten bei darlehensähnlichen …

    Auszug aus BFH, 27.11.2024 - I R 21/22
    Rn. 21 cc) Für das vorgenannte Auslegungsergebnis spricht auch der Normtelos: Mit der Einführung des § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 KStG sollten Gestaltungen getroffen werden, bei denen ein Gesellschafter seine Gesellschaft gezielt mit (nicht fremdüblichen) Darlehen --und nicht mit Eigenkapital-- finanziert, um das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG zu umgehen und etwaige Substanzverluste steuerwirksam geltend machen zu können (…BTDrucks 16/6290, S. 73; Senatsurteile vom 24.04.2024 - I R 41/20, BStBl II 2024, 785 und vom 24.04.2024 - I R 11/23, BStBl II 2024, 790).
  • BFH, 07.06.2023 - IX B 83/22

    Nichtzulassungsbeschwerde: grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, …

    Auszug aus BFH, 27.11.2024 - I R 21/22
    So hat der Senat mit Beschluss vom 18.05.2021 - I R 77/17 (BFHE 273, 216, BStBl II 2022, 114; ähnlich zu § 17 EStG das BFH-Urteil vom 09.05.2000 - VIII R 41/99, BFHE 192, 273, BStBl II 2000, 686 und BFH-Beschluss vom 07.06.2023 - IX B 83/22, BFH/NV 2023, 961) zum Begriff der "unmittelbaren Beteiligung" in § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG entschieden, dass, wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft über eine vermögensverwaltende, nicht gewerblich geprägte Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehalten wird, diese Beteiligung wegen § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO als "unmittelbar" anzusehen ist, obwohl rein zivilrechtlich keine solche unmittelbare, sondern nur eine mittelbare Beteiligung vorliegt.
  • FG Münster, 28.01.2025 - 2 K 3123/21

    Betriebsausgaben: nicht abziehbar - Bestimmung der Beteiligungsquote i.S. des § …

    Rn. 19 Die Auffassung der Klägerin werde durch das Urteil des FG Münster vom 06.04.2022, 13 K 3550/19, Revision anhängig unter BFH I R 21/22, gestützt.

    Rn. 31 Entgegen der Auffassung der Klägerin stütze das Urteil des FG Münster vom 06.04.2022, 13 K 3550/19, Revision anhängig unter BFH I R 21/22, nicht deren Auffassung.

    des Begriffes des "Steuerpflichtigen", sind die Ausführungen in dem Urteil des FG Münster vom 06.04.2022, 13 K 3550/19, im Streitfall nicht zu berücksichtigen; ebenso wenig ist im Hinblick auf das gegen dieses Urteil laufende Revisionsverfahren vor dem BFH I R 21/22 das hiesige Verfahren auszusetzen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BFH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht