Rechtsprechung
| BFH, 13.11.2024 - I R 3/21 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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- Bundesfinanzhof
AO § 39, AO § ... 42, KStG § 8 Abs 1 S 1, KStG § 8b Abs 1, KStG § 8b Abs 2, KStG § 8b Abs 3, KStG § 8b Abs 4, KStG § 8b Abs 5, KStG § 8b Abs 6, KStG § 8b Abs 7, KStG § 8b Abs 10, EStG § 3c, EStG § 20 Abs 1 Nr 1, EStG § 20 Abs 2a, BGB § 607 Abs 1, HGB § 340b, FGO § 118 Abs 2, KStG VZ 2006
(Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien)
- rechtsinformationen.bund.de
Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 39 AO, § 42 AO, § 8 Abs 1 S 1 KStG, § 8b Abs 1 KStG 2002, § 8b Abs 2 KStG 2002
- IWW
§ 340b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, § ... 607 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, § 8b Abs. 5 KStG, § 8b Abs. 7 KStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 39 der Abgabenordnung, § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 20 Abs. 2a EStG, § 20 Abs. 5 EStG, § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 39 AO, § 20 Abs. 2a Satz 2 EStG, § 340b HGB, § 39 Abs. 1 AO, § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO, § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO, § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO, § 39 Abs 2 Nr. 1 Satz 2 AO, § 118 Abs. 2 FGO, § 42 AO, § 8b Abs. 10 KStG, § 42 Abs. 1 Satz 2 AO, § 8b Abs. 1 bis 6 KStG, § 3c EStG, § 143 Abs. 2 FGO
- Betriebs-Berater
Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Wirtschaftliches Eigentum an sicherungsübereigneten Aktien
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien
- rechtsportal.de
Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die zur Sicherheit übereigneten Aktien - und das wirtschaftliche Eigentum
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Missbräuchliche Steuergestaltung: FG muss Sicherungsübereignung von Aktien neu prüfen
Besprechungen u.ä.
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Wirtschaftliches Eigentum an sicherungsübereigneten Aktien
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
KStG § 8b Abs 1, KStG § 8b Abs 7, KStG § 8b Abs 5, EStG § 20 Abs 1 Nr 1, AO § 39 Abs 2 Nr 1
Wirtschaftliches Eigentum, Wertpapierleihe, Sicherungsübereignung - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
AO § 39 Abs 2 Nr 1 ; EStG § 20 Abs 1 Nr 1 ; KStG § 8b Abs 1 ; KStG § 8b Abs 7 ; KStG § 8b Abs 5
- Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
Verfahrensgang
- FG München, 14.12.2020 - 7 K 899/19
- BFH, 13.11.2024 - I R 3/21
Papierfundstellen
- ZIP 2025, 1025
- WM 2025, 700
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (18)
- BFH, 29.09.2021 - I R 40/17
Wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung bei Wertpapierdarlehen - Berechnung …
Auszug aus BFH, 13.11.2024 - I R 3/21
Eine solche Verschaffung einer lediglich formalen zivilrechtlichen Rechtsposition, die sich bei Gesamtwürdigung als "leere Eigentumshülle" erweist und dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums entgegensteht, liegt hingegen nicht vor, wenn die mit den Aktien verbundenen Kurschancen und Kursrisiken auf den Darlehensnehmer übergegangen sind, weil er an einer Verfügung über die Wertpapiere weder rechtlich noch faktisch gehindert ist und er folglich eine Änderung des Kurswerts durch Veräußerung der Aktien am Markt und spätere Wiederbeschaffung von Aktien der gleichen Gattung realisieren könnte (Senatsurteil vom 29.09.2021 - I R 40/17, BFHE 274, 463, BStBl II 2023, 127).Denn das FG hat seine Würdigung allein auf die subjektiven Absichten der Klägerin gestützt und dabei außer Acht gelassen, dass bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers danach zu fragen ist, ob die mit dem Vollrecht verbundenen rechtlichen Befugnisse, soweit sie wirtschaftlich wertvoll sind, rechtlich einem anderen zustehen oder tatsächlich von einem anderen wahrgenommen werden können (s. Senatsurteil vom 29.09.2021 - I R 40/17, BFHE 274, 463, BStBl II 2023, 127, Rz 38).
Selbst eine Haltedauer von wenigen Tagen reicht allerdings bereits aus, um Kursschwankungen von börsennotierten Aktien --zu denen die übertragenen britischen Aktien zählten-- kurzfristig realisieren zu können (Senatsurteil vom 29.09.2021 - I R 40/17, BFHE 274, 463, BStBl II 2023, 127, Rz 38).
- BFH, 18.08.2015 - I R 88/13
Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe
Auszug aus BFH, 13.11.2024 - I R 3/21
Diese grundsätzlich auf die Klägerin anwendbare Steuerbefreiung von Dividenden setzt jedoch voraus, dass ihr die Dividenden steuerrechtlich zuzurechnen sind (s. allgemein z.B. Senatsurteile vom 16.04.2014 - I R 2/12, BFHE 246, 15; vom 18.08.2015 - I R 88/13, BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961; vom 14.08.2019 - I R 44/17, BFHE 267, 1, Rz 54;… Senatsbeschluss vom 04.03.2020 - I B 57/18, BFH/NV 2020, 1236, Rz 22).Rn. 25 c) Für Wertpapierdarlehen hat der Senat bereits entschieden, dass das wirtschaftliche Eigentum an Wertpapieren im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ausnahmsweise beim Darlehensgeber verbleiben kann, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass dem Darlehensnehmer lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft werden sollte (s. z.B. Senatsurteil vom 18.08.2015 - I R 88/13, BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961).
Dies kann der Fall sein, wenn bei einem abgestimmten "Gesamtvertragskonzept" dem Erwerber zwar schuldrechtlich das volle Eigentum an Aktien verschafft werden soll und die freie Verfügung über die Aktien vereinbart ist, allerdings wegen der weiteren abgeschlossenen Verträge im Ergebnis der Erwerber weder die Kursrisiken und Kurschancen trägt noch die Dividenden erhält, er außerdem an einer Verfügung über die Aktien während der Darlehensdauer tatsächlich oder rechtlich gehindert ist und überdies die mit dem Aktienbesitz verbundenen (Verwaltungs- und Vermögens-)Rechte nicht ausüben kann (s. die Sachverhalte der Senatsurteile vom 16.04.2014 - I R 2/12, BFHE 246, 15 und vom 18.08.2015 - I R 88/13, BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961).
- BFH, 16.04.2014 - I R 2/12
Sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit …
Auszug aus BFH, 13.11.2024 - I R 3/21
Diese grundsätzlich auf die Klägerin anwendbare Steuerbefreiung von Dividenden setzt jedoch voraus, dass ihr die Dividenden steuerrechtlich zuzurechnen sind (s. allgemein z.B. Senatsurteile vom 16.04.2014 - I R 2/12, BFHE 246, 15; vom 18.08.2015 - I R 88/13, BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961; vom 14.08.2019 - I R 44/17, BFHE 267, 1, Rz 54;… Senatsbeschluss vom 04.03.2020 - I B 57/18, BFH/NV 2020, 1236, Rz 22).Dies kann der Fall sein, wenn bei einem abgestimmten "Gesamtvertragskonzept" dem Erwerber zwar schuldrechtlich das volle Eigentum an Aktien verschafft werden soll und die freie Verfügung über die Aktien vereinbart ist, allerdings wegen der weiteren abgeschlossenen Verträge im Ergebnis der Erwerber weder die Kursrisiken und Kurschancen trägt noch die Dividenden erhält, er außerdem an einer Verfügung über die Aktien während der Darlehensdauer tatsächlich oder rechtlich gehindert ist und überdies die mit dem Aktienbesitz verbundenen (Verwaltungs- und Vermögens-)Rechte nicht ausüben kann (s. die Sachverhalte der Senatsurteile vom 16.04.2014 - I R 2/12, BFHE 246, 15 und vom 18.08.2015 - I R 88/13, BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961).
- BFH, 02.02.2022 - I R 22/20
Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit …
Auszug aus BFH, 13.11.2024 - I R 3/21
Wirtschaftliches Eigentum in diesem Sinne erlangt der Erwerber von Anteilen an Kapitalgesellschaften dann, wenn er alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen (Verwaltungs- und Vermögens-)Rechte (insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrechte) ausüben kann und die mit den Wertpapieren gemeinhin verbundenen Kursrisiken und -chancen auf ihn übergegangen sind (Senatsurteile vom 02.02.2022 - I R 22/20, BFHE 276, 20, BStBl II 2022, 324, Rz 41 und vom 23.11.2022 - I R 36/19, GmbH-Rundschau 2023, 624, Rz 20).Rn. 26 Bedeutsam dafür, ob bei einem Wertpapierdarlehen wirtschaftliches Eigentum im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO übergeht, ist insbesondere der Umstand, ob der Darlehensnehmer rechtlich und tatsächlich über die überlassenen Wertpapiere verfügen kann (wirtschaftliche Dispositionsbefugnis, vgl. Senatsurteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, BFHE 276, 20, BStBl II 2022, 324, Rz 36); dies wird insbesondere durch Vereinbarungen über die zeitliche Befristung der Überlassung und die Ausgestaltung des Kündigungsrechts mitbestimmt (Anzinger, StuW 2022, 194, 196).
- FG München, 14.12.2020 - 7 K 899/19
Abgewiesene Klage im Verfahren um Körperschaftsteuerbescheid
Auszug aus BFH, 13.11.2024 - I R 3/21
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 14.12.2020 - 7 K 899/19 aufgehoben.Rn. 14 Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) München mit Urteil vom 14.12.2020 - 7 K 899/19 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2021, 723) als unbegründet abgewiesen.
- FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17
Berücksichtigung von Aktiendividenden bei der Ermittlung des Einkommens; …
Auszug aus BFH, 13.11.2024 - I R 3/21
Rn. 37 b) Aus der nach dem Streitjahr erfolgten Einführung des § 8b Abs. 10 KStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ergibt sich auch nicht im Umkehrschluss, dass entsprechende Sachverhaltskonstellationen, auf die diese spätere spezialgesetzliche Regelung abzielt, zuvor nicht vom Tatbestand des § 42 AO umfasst gewesen sein können (ebenso Hessisches FG, Urteil vom 28.01.2020 - 4 K 890/17, EFG 2020, 1160; a.A. Drüen in Tipke/Kruse, § 42 AO Rz 7). - BFH, 12.06.2018 - VIII R 32/16
Verlustberücksichtigung bei Aktienveräußerung
Auszug aus BFH, 13.11.2024 - I R 3/21
Denn hat eine Gestaltung überhaupt keinen über die Verschaffung eines Steuervorteils hinausgehenden eigenen wirtschaftlichen Zweck, ist dies ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer missbräuchlichen Gestaltung (s. BFH-Urteile vom 08.03.2017 - IX R 5/16, BFHE 257, 211, BStBl II 2017, 930, Rz 17; vom 12.06.2018 - VIII R 32/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221, Rz 19; Senatsurteil vom 17.11.2020 - I R 2/18, BFHE 271, 330, BStBl II 2021, 580, Rz 28). - BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07
Betriebsausgabenabzugsverbot
Auszug aus BFH, 13.11.2024 - I R 3/21
Denn die Besicherung hätte dann allein dem Zweck gedient, die mit den vereinnahmten Dividenden im Zusammenhang stehenden Beteiligungsaufwendungen, die der Gesetzgeber zur Vermeidung von Nachweisschwierigkeiten typisierend auf 5 % der Dividenden bestimmt hat (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 12.10.2010 - 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, Rz 60), mittels Einschaltung einer Körperschaft, die nach § 8b Abs. 7 KStG von der Anwendung des § 8b Abs. 1 bis 6 KStG ausgenommen ist, künstlich in einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Weise auf einen Anteil von 100 % der Dividenden zu erhöhen mit der Folge, dass der Klägerin entgegen dem in § 3c EStG zum Ausdruck gekommenen steuerlichen Grundsatz, dass Aufwendungen nicht abgezogen werden dürfen, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen (s. BVerfG-Beschluss vom 12.10.2010 - 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, Rz 60), der Abzug entsprechender Aufwendungen in erheblichem Umfang (nämlich im wirtschaftlichen Ergebnis in Höhe von 95 % der vereinnahmten Dividenden) möglich wäre. - BFH, 17.11.2020 - I R 2/18
Gestaltungsmissbrauch bei Verschmelzung einer "Gewinngesellschaft" auf eine …
Auszug aus BFH, 13.11.2024 - I R 3/21
Denn hat eine Gestaltung überhaupt keinen über die Verschaffung eines Steuervorteils hinausgehenden eigenen wirtschaftlichen Zweck, ist dies ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer missbräuchlichen Gestaltung (s. BFH-Urteile vom 08.03.2017 - IX R 5/16, BFHE 257, 211, BStBl II 2017, 930, Rz 17; vom 12.06.2018 - VIII R 32/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221, Rz 19; Senatsurteil vom 17.11.2020 - I R 2/18, BFHE 271, 330, BStBl II 2021, 580, Rz 28). - BFH, 18.12.2013 - I R 25/12
Verlustvortrag nach Verschmelzung von Schwestergesellschaften (Altfall) - …
Auszug aus BFH, 13.11.2024 - I R 3/21
Rn. 36 a) § 8b Abs. 10 KStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (UntStRefG 2008) vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) vermag § 42 AO im Streitjahr schon mangels zeitlicher Anwendbarkeit nicht als spezialgesetzliche Missbrauchsvermeidungsvorschrift (s. BFH-Urteil vom 18.12.2013 - I R 25/12, BFH/NV 2014, 904, Rz 18) zu verdrängen. - BFH, 08.03.2017 - IX R 5/16
Gestaltungsmissbrauch bei An- und Verkauf von Wertpapieren
- BFH, 14.08.2019 - I R 44/17
Abgrenzung zwischen beteiligungs- und obligationsähnlichen Genussrechten
- BGH, 26.09.2006 - XI ZR 156/05
Anspruch des Sicherungseigentümers auf Erstattung der Erlöse durch die Vermietung …
- BFH, 04.03.2020 - I B 57/18
Gemeinnützigkeitsrechtliches Ausschließlichkeitsgebot - Zurechnung von …
- BFH, 11.01.2024 - IV R 24/21
Erweiterte Kürzung bei Vermietung eines Hotelgrundstücks
- BFH, 23.11.2022 - I R 36/19
Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil bei einem …
- BFH, 23.11.1983 - I R 147/78
Abführungsverpflichtung Dauerschuld; bei Pensionsgeschäften über …
- FG Hamburg, 24.09.1987 - II 133/84
- BFH, 02.02.2022 - I R 22/20
Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit …
Dem ist die Rechtsprechung in unterschiedlichsten Fallsituationen gefolgt (z.B. FG Nürnberg, Urteil vom 07.06.2016 - 1 K 904/14, EFG 2017, 59; FG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2016 - 6 K 1544/11 K,AO, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2017, 1424; Hessisches FG, Urteil in EFG 2020, 1160; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.11.2020 - 3 K 403/10, juris; FG München, Urteil vom 14.12.2020 - 7 K 899/19, EFG 2021, 723, Revision I R 3/21; LG Bonn, Urteile vom 18.03.2020 - 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19, juris, Rz 1438 [in der Revisionsinstanz bestätigt durch BGH-Urteil in NJW 2022, 90, Rz 80], …und vom 01.06.2021, a.a.O., Rz 765 f.). - FG Niedersachsen, 24.04.2025 - 6 K 86/22
Wertpapierleihe über den Dividendenstichtag als Missbrauch rechtlicher …
Bei der Prüfung der steuerlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern nach § 39 der Abgabenordnung (AO) ist zu untersuchen, wem die wesentlichen mit dem Vollrecht an Aktien verbundenen Rechte objektiv und in tatsächlicher Hinsicht zustehen; nicht relevant ist, ob der Inhaber dieser Rechte sie subjektiv auch wahrnehmen möchte (Anschluss an BFH v. 13. November 2024 I R 3/21).In weiteren Urteilen (vom 29. September 2021 I R 40/17, BFHE 274, 463, BStBl II 2023, 127; und vom 13. November 2024 I R 3/21, juris) hat der BFH die obenstehenden Grundsätze dahingehend präzisiert, dass es bei der Untersuchung, ob das wirtschaftliche Eigentum ebenfalls beim zivilrechtlichen Eigentümer der Wertpapiere liegt oder (ausnahmsweise) von einem Verbleib des wirtschaftlichen Eigentums beim Darlehensgeber auszugehen ist, auf die (objektiv bestehenden) rechtlichen Befugnisse des Darlehensnehmers ankommt.
Nicht maßgeblich ist, ob bzw. dass der Darlehensnehmer trotz der ihm zustehenden (umfassenden) rechtlichen Befugnisse subjektiv nicht die Absicht hat, diese Befugnisse auszuüben (BFH-Urteil vom 13. November 2024 I R 3/21, juris).
Aus der Zusammenschau entsprechender Vereinbarungen kann sich im Einzelfall ergeben, dass der Darlehensnehmer ungeachtet rechtlicher Möglichkeit faktisch nicht sinnvoll über die Wertpapiere verfügen kann, weil er diese --für ihn unvorhersehbar-- innerhalb kürzester Zeit zurückübertragen muss (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 2024 I R 3/21, juris).
Mit Urteil vom 13. November 2024 (I R 3/21, juris) hat der BFH (im Zusammenhang mit verbundenen Wertpapiergeschäften nebst Sicherheitengestellung in Form von Aktien) unter Präzisierung der für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums zu prüfenden Grundsätze, insbesondere im Hinblick auf die hierfür als maßgeblich erachteten objektiv bestehenden Befugnisse unter Außerachtlassen tatsächlich vorgenommener Handlungen oder erfolgter Verfügungen in Bezug auf die überlassenen Aktien sowie diesbezüglich (nicht) bestehender subjektiver Absichten, Kriterien einer Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 42 AO angeführt.
Zwar orientierte sich das Darlehensentgelt vorliegend am Kurswert der überlassenen Aktien (und nicht etwa wie im oben zitierten Urteil des BFH vom 13. November 2024 (I R 3/21, juris) an der jeweiligen Dividende); dieser Gesichtspunkt führt angesichts der relativen Geringfügigkeit des Darlehensentgeltes im Verhältnis zu den übrigen Zahlungen nach Auffassung des erkennenden Senats jedoch nicht zu einer anderen Beurteilung der Wertpapierdarlehen, sei es einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit.
Anderenfalls wäre dem Gesetzgeber die Verwirklichung weiterer, mit einer spezialgesetzlichen Missbrauchsvermeidungsregelung verbundener legitimer Ziele --wie einer Verwaltungsvereinfachung-- versagt, wenn er bekannt gewordene konkrete Gestaltungen nachträglich legitimieren und damit auf ein erhebliches Steueraufkommen verzichten wollte (BFH-Urteil vom 13. November 2024 I R 3/21, juris).
Selbst dann, wenn eine besondere Sachverhaltskonstellation bereits von § 42 AO umfasst war, besteht angesichts der in § 42 Abs. 1 Satz 2 AO angeordneten, relativ unbestimmten Rechtsfolge, nach der der Steueranspruch so entsteht, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre, ein Bedürfnis des Gesetzgebers, über die Zielsetzung der allgemeinen Missbrauchsvermeidung hinaus eine für die Verwaltung in der Praxis handhabbare Rechtsfolge zur Korrektur konkret bekannt gewordener häufig praktizierter Gestaltungen anzuordnen (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 2024 I R 3/21, juris).
- BFH, 15.03.2023 - I R 24/20
Verdeckte Einlage durch Zuwendung eines Anspruchs auf bereits aufgelaufene Zinsen …
Rn. 19 3. Nach den vorstehenden Ausführungen kann es der Senat offen lassen, welcher Person die Wertpapiere nach den dazu entwickelten Grundsätzen (s. dazu zusammenfassend Senatsurteile vom 02.02.2022 - I R 22/20, BFHE 276, 20, BStBl II 2022, 324; vom 29.09.2021 - I R 40/17, BFHE 274, 463, BStBl II 2023, 127; Anzinger, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 2022, 194, 198 ff.) steuerrechtlich zuzurechnen waren und ob die von der Klägerin aufgewendeten Kompensationszahlungen an G nicht als Aufwand, sondern erfolgsneutral zu erfassen waren (s. dazu BFH-Urteil vom 07.10.2021 - III R 15/18, BFHE 274, 567, BStBl II 2022, 625; s.a. Urteil des FG München vom 14.12.2020 - 7 K 899/19, EFG 2021, 723 ["durchlaufender Posten"], anhängige Revision I R 3/21, und dazu zustimmend Anzinger, StuW 2022, 194, 206 ff.; ablehnend Weitbrecht/Strehlke-Verkühlen, BB 2021, 2022). - FG Berlin-Brandenburg, 08.04.2026 - 4 K 10045/23
§ 8b Abs. 2 KStG bei Wertpapierdarlehen - Ein sich bei Tilgung eines …
Nur ausnahmsweise verbleibt es beim Darlehensgeber, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass dem Darlehensnehmer lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft werden sollte (BFH…, Urteil vom 29. September 2021 - I R 40/17, BStBl II 2023, 127, Rn. 36; BFH, Urteil vom 13. November 2024 - I R 3/21, BFH/NV 2025, 538; s.a. BMF-Schreiben vom 9. Juli 2021, BStBl I 2021, 1002, Rz 4 ff.; Haisch in Herrmann/ Heuer/ Raupach, EStG/KStG, Kommentar, 10/2025, § 5 EStG Anm. 1552 ff.;… Krumm in Brandis/Heuermann, EStG/KStG, 11/2024, § 5 EStG Rz. 3705; Rau, DStR 2009, 21).
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