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Rechtsprechung
   BGH, 01.07.2021 - I ZB 31/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,22891
BGH, 01.07.2021 - I ZB 31/20 (https://dejure.org/2021,22891)
BGH, Entscheidung vom 01.07.2021 - I ZB 31/20 (https://dejure.org/2021,22891)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 2021 - I ZB 31/20 (https://dejure.org/2021,22891)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen: Sichtbarkeit eines ein Muster verkörpernden Bauelements; bestimmungsgemäße Verwendung eines komplexen Erzeugnisses durch den Endbenutzer - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 3 EGRL 71/98, Art 3 Abs 4 EGRL 71/98, § 1 Nr 4 GeschmMG 2004, § 4 GeschmMG 2004, Art 267 AEUV
    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen: Sichtbarkeit eines ein Muster verkörpernden Bauelements; bestimmungsgemäße Verwendung eines komplexen Erzeugnisses durch den Endbenutzer - ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Schutzfähigkeit des Designs einer Sattelunterseite für Fahrräder oder Motorräder als Neuheit und Eigenart; Sichtbarkeit des Designs in eingebautem Zustand des Bauelements

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. EG L 289 vom 28. Oktober 1998, S. 28) ...

  • rechtsportal.de

    Schutzfähigkeit des Designs einer Sattelunterseite für Fahrräder oder Motorräder als Neuheit und Eigenart; Sichtbarkeit des Designs in eingebautem Zustand des Bauelements

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Designrecht: Sattelunterseite

  • datenbank.nwb.de

    Sattelunterseite

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 1147
  • GRUR 2021, 1186
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (8)

  • EuG, 03.10.2014 - T-39/13

    Cezar / OHMI - Poli-Eco (Insert) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - …

    Auszug aus BGH, 01.07.2021 - I ZB 31/20
    Die Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union, nach der rein hypothetische Verwendungsweisen außen vor bleiben, steht dem nicht entgegen (zu Art. 4 Abs. 2 GGV vgl. EuG, Urteil vom 3. Oktober 2014 - T-39/13, juris Rn. 28).
  • EuG, 20.01.2015 - T-615/13

    Aic / OHMI - ACV Manufacturing (Échangeurs de chaleur)

    Auszug aus BGH, 01.07.2021 - I ZB 31/20
    Rn. 33 (3) Danach lässt sich der Richtlinie 98/71/EG nicht eindeutig entnehmen, ob für die Auslegung des Begriffs "bestimmungsgemäße Verwendung" des komplexen Erzeugnisses durch den Endbenutzer der vom Hersteller des Bauelements oder des komplexen Erzeugnisses intendierte Verwendungszweck oder die übliche Verwendung des komplexen Erzeugnisses durch den Endbenutzer maßgeblich ist (unklar insoweit zu Art. 4 Abs. 2 GGV auch EuG, Urteile vom 20. Januar 2015 - T-615/13, T-616/13 und T-617/13, BeckRS 2016, 80111, 80112 und 80113 Rn. 14 und 16 - Aic/HABM - ACV Manufacturing).
  • EuG, 20.01.2015 - T-617/13

    Aic / OHMI - ACV Manufacturing (Inserts d'échangeur de chaleur)

    Auszug aus BGH, 01.07.2021 - I ZB 31/20
    Rn. 33 (3) Danach lässt sich der Richtlinie 98/71/EG nicht eindeutig entnehmen, ob für die Auslegung des Begriffs "bestimmungsgemäße Verwendung" des komplexen Erzeugnisses durch den Endbenutzer der vom Hersteller des Bauelements oder des komplexen Erzeugnisses intendierte Verwendungszweck oder die übliche Verwendung des komplexen Erzeugnisses durch den Endbenutzer maßgeblich ist (unklar insoweit zu Art. 4 Abs. 2 GGV auch EuG, Urteile vom 20. Januar 2015 - T-615/13, T-616/13 und T-617/13, BeckRS 2016, 80111, 80112 und 80113 Rn. 14 und 16 - Aic/HABM - ACV Manufacturing).
  • EuG, 20.01.2015 - T-616/13

    Aic / OHMI - ACV Manufacturing (Inserts d'échangeur de chaleur)

    Auszug aus BGH, 01.07.2021 - I ZB 31/20
    Rn. 33 (3) Danach lässt sich der Richtlinie 98/71/EG nicht eindeutig entnehmen, ob für die Auslegung des Begriffs "bestimmungsgemäße Verwendung" des komplexen Erzeugnisses durch den Endbenutzer der vom Hersteller des Bauelements oder des komplexen Erzeugnisses intendierte Verwendungszweck oder die übliche Verwendung des komplexen Erzeugnisses durch den Endbenutzer maßgeblich ist (unklar insoweit zu Art. 4 Abs. 2 GGV auch EuG, Urteile vom 20. Januar 2015 - T-615/13, T-616/13 und T-617/13, BeckRS 2016, 80111, 80112 und 80113 Rn. 14 und 16 - Aic/HABM - ACV Manufacturing).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-397/16

    Acacia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - …

    Auszug aus BGH, 01.07.2021 - I ZB 31/20
    Mit der Wendung "Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses" werden die verschiedenen Einzelteile bezeichnet, die zu einem komplexen industriellen oder handwerklichen Gegenstand zusammengebaut werden sollen und sich ersetzen lassen, so dass ein solcher Gegenstand auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann, und deren Fehlen dazu führen würde, dass das komplexe Erzeugnis nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann (zu Art. 3 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster [nachfolgend: GGV] vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-397/16 und C-435/16, GRUR 2018, 284 Rn. 64 f. = WRP 2018, 308 - Acacia und D'Amato [Acacia/Porsche]); BGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - I ZR 1/19, GRUR 2020, 392 Rn. 18 = WRP 2020, 478 - Front kit).
  • BGH, 30.01.2020 - I ZR 1/19

    Front kit - Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über das …

    Auszug aus BGH, 01.07.2021 - I ZB 31/20
    Mit der Wendung "Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses" werden die verschiedenen Einzelteile bezeichnet, die zu einem komplexen industriellen oder handwerklichen Gegenstand zusammengebaut werden sollen und sich ersetzen lassen, so dass ein solcher Gegenstand auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann, und deren Fehlen dazu führen würde, dass das komplexe Erzeugnis nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann (zu Art. 3 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster [nachfolgend: GGV] vgl. EuGH…, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-397/16 und C-435/16, GRUR 2018, 284 Rn. 64 f. = WRP 2018, 308 - Acacia und D'Amato [Acacia/Porsche]); BGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - I ZR 1/19, GRUR 2020, 392 Rn. 18 = WRP 2020, 478 - Front kit).
  • BPatG, 27.02.2020 - 30 W (pat) 809/18

    Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "Fahrradsattel" - zur Frage, …

    Auszug aus BGH, 01.07.2021 - I ZB 31/20
    Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht das Design für nichtig erklärt (GRUR-RR 2020, 246).
  • EuGH, 08.10.2020 - C-476/19

    Combinova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Union - Art. 124 Abs. 1 …

    Auszug aus BGH, 01.07.2021 - I ZB 31/20
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. nur EuGH, Urteil vom 8. Oktober 2020 - C-476/19, juris Rn. 31 - Combinova).
  • BPatG, 26.03.2026 - 30 W (pat) 802/23
    Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde der Designinhaberin hat der Bundesgerichtshof nach einem von ihm an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichteten Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 3 III und IV RL 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (GRUR 2021, 1186 - Sattelunterseite I) und einem darauf ergangenen Beschluss des EuGH vom 16. Februar 2023 (GRUR 2023, 482 - Monz Handelsgesellschaft International) mit Beschluss vom 15. Juni 2023 (GRUR 2023, 1290 - Sattelunterseite II) der Rechtsbeschwerde stattgegeben, den Beschluss des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Im Hinblick auf die Vorgabe des Bundesgerichtshofs im Rechtsbeschwerdeverfahren, wonach das BPatG im Hinblick auf die Erzeugnisangabe "Motorradsättel" die Prüfung der Voraussetzungen des § 4 DesignG "gegebenenfalls auch darauf zu erstrecken" habe (…BGH GRUR 2023, 1290 Rn. 32 - Sattelunterseite II; vgl. auch bereits BGH GRUR 2021, 1186 Rn. 10 - Sattelunterseite I, wonach das BPatG den Blick auf die Erscheinungsform des Designs als Unterseite eines Fahrradsattels verengt habe, ohne auf eine mögliche Verwendung als Unterseite eines Motorradsattels einzugehen), ist zunächst festzustellen, dass für das angegriffene Design, entgegen der Argumentation der Designinhaberin, auch eine Verwendung als Unterseite eines "Motorradsattels" möglich erscheint.

    Zur Begründung wird, neben verfassungsrechtlichen Bedenken insbesondere im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG bzw. den Schutz des geistigen Eigentums nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1, 3 sowie Abs. 2 EU-Grundrechtecharta (vgl. Müller-Broich, Mitt. 2008, 201, 204, auch zu Art. 3 Abs. 1 GG; s ferner Klawitter, EWS 2001, 157 ff.; Jestaedt, Mitt 2017, 253, 255) darauf verwiesen, dass die Regelung systemwidrig sei, weil sie nicht auf die Erscheinungsform des Designs, sondern auf die Verwendung des Erzeugnisses abstelle; dies widerspreche dem Grundsatz, dass die Schutzfähigkeit eines Designs bereits bei dessen Eintragung feststehen müsse, da die Sichtbarkeit zum Eintragungspunkt bei nicht umgrenzten Verwendungsmöglichkeiten noch nicht bestimmt bzw. erkennbar sei sowie von Zufälligkeiten und de facto der Handhabung durch den Verwender abhänge (vgl. etwa Müller-Broich Mitt. 2008, 201, 204; Koschtial GRUR-Int 2003, 973, 981; siehe auch, die Kritik des Schrifttums zusammenfassend, BGH GRUR 2021, 1186, Rn. 23 mwN - Sattelunterseite I).

    Darüber hinaus verstießen das Sichtbarkeitskriterium und der aus § 4 DesignG [Art. 4 Abs. 2 GGV] resultierende vollständige Schutzausschluss, jedenfalls bei zu extensiver Anwendung, gegen Art. 26 Abs. 2 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, TRIPS), der auch für die Europäische Union gilt und ausdrücklich nur "begrenzte Ausnahmen" vom Schutz gewerblicher Muster zulässt und diese auch nur, sofern sie nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung des Geschmacksmusters stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers nicht unangemessen beeinträchtigen (…vgl. Ruhl in Ruhl/Tolkmitt, a, a, O., Art. 4 Rn. 11;… Hasselblatt, a. a. O., Art. 4 Rn. 34 ff;… Jestaedt in Jestaedt/Fink/Meiser, a. a. O., § 4 Rn. 14 f.; ders., Mitt 2017, 253, 255; s auch BGH GRUR 2021, 1186 Rn. 23 - Sattelunterseite I).

    Wenngleich die hier aufgeworfene, konkrete Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt erscheint, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass auch der BGH in seinem Vorlagebeschluss die Normenkritik des Schrifttums wiedergegeben (vgl. BGH GRUR 2021, 1186, Rn. 23 - Sattelunterseite I) und zudem seinerseits die Auffassung vertreten hat, ein weites Verständnis des Tatbestandsmerkmals "bestimmungsgemäße Verwendung" [Anm.: und damit eine restriktive Anwendung der Norm] könne "die Auswirkungen des als systemwidrig angesehenen Art. 3 Abs. 3 RL 98/71/EG minimieren".

    Im Schrifttum werde daher befürwortet, alle nicht völlig fernliegenden oder offensichtlich konstruierten Verwendungen zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2021, 1186, Rn. 42 - Sattelunterseite I; Hervorh. d. d. Senat).

  • BGH, 15.06.2023 - I ZB 31/20

    Auslegung des Begriffs der bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinne des …

    Rn. 4 Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 3 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2021 - I ZB 31/20, GRUR 2021, 1186 = WRP 2021, 1175 - Sattelunterseite I):.

    Mit der Wendung "Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses" werden die verschiedenen Einzelteile bezeichnet, die zu einem komplexen industriellen oder handwerklichen Gegenstand zusammengebaut werden sollen und sich ersetzen lassen, so dass ein solcher Gegenstand auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann, und deren Fehlen dazu führen würde, dass das komplexe Erzeugnis nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann (vgl. bereits BGH, GRUR 2021, 1186 [juris Rn. 9] - Sattelunterseite I, mwN;… ebenso EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 34] - Monz Handelsgesellschaft International unter Verweis auf EuGH…, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-397/16 und C-435/16, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 64 bis 66] = WRP 2018, 308 - Acacia und D'Amato [Acacia/Porsche]).

    Darüber hinaus soll sich der durch ein Design vermittelte Schutz nach Erwägungsgrund 12 Satz 1 der Richtlinie 98/71/EG nicht auf Merkmale eines Bauelements erstrecken, die unsichtbar sind, wenn das Bauelement eingebaut ist (vgl. bereits BGH, GRUR 2021, 1186 [juris Rn. 16] - Sattelunterseite I, mwN).

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dejure.org Übersicht BGH

Rechtsprechung
   BGH, 15.06.2023 - I ZB 31/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,19975
BGH, 15.06.2023 - I ZB 31/20 (https://dejure.org/2023,19975)
BGH, Entscheidung vom 15.06.2023 - I ZB 31/20 (https://dejure.org/2023,19975)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 2023 - I ZB 31/20 (https://dejure.org/2023,19975)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF

    Sattelunterseite II

  • bundesgerichtshof.de PDF

    Sattelunterseite II

  • rechtsinformationen.bund.de

    Auslegung des Begriffs der bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinne des Designgesetzes - Sattelunterseite II

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 3 EGRL 71/98, Art 3 Abs 4 EGRL 71/98, § 1 Nr 4 GeschmMG 2004, § 4 GeschmMG 2004
    Auslegung des Begriffs der bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinne des Designgesetzes - Sattelunterseite II

  • IWW

    § 4 DesignG, Art. 3 Abs. 3, 4 der Richtlinie 98/71/EG, Art. 3... Abs. 3 der Richtlinie 98/71/EG, § 33 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, §§ 2, 4, 1 Nr. 4 DesignG, § 33 Abs. 1 Nr. 2 DesignG, § 1 Nr. 4 DesignG, § 4, Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/71/EG, Art. 4 Abs. 2, 3 GGV, § 1 Nr. 2 Halbsatz 1 DesignG, § 1 Nr. 3 DesignG, Richtlinie 98/71/EG, Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/71/EG, §§ 4, Art. 3 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 98/71/EG, § 23 Abs. 5 Satz 2 DesignG, § 108 Abs. 1 PatG, § 39 DesignG

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Sichtbarkeit eines Bauelements (hier: Fahrradsattel) eines komplexen Erzeugnisses (hier: Fahrrad) bei seiner bestimmungsgemäßen Verwendung durch den Endbenutzer aus der Sicht dieses Benutzers sowie der Sicht eines außenstehenden Beobachters; Nichtigkeit ...

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Beurteilung der Sichtbarkeit eines Bauelements (hier: Fahrradsattel) eines komplexen Erzeugnisses (hier: Fahrrad) bei seiner bestimmungsgemäßen Verwendung durch den Endbenutzer aus der Sicht dieses Benutzers sowie der Sicht eines außenstehenden Beobachters; Nichtigkeit ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)

    Designrecht: Sattelunterseite II

  • datenbank.nwb.de

    Sattelunterseite II

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zum rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (Sattelunterseite II)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Sattelunterseite II

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beurteilung der bestimmungsgemäßen Verwendung bei Prüfung der Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigenart eines Designs

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 1466
  • GRUR 2023, 1290
  • MIR 2023, Dok. 057
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 16.02.2023 - C-472/21

    Monz Handelsgesellschaft International - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus BGH, 15.06.2023 - I ZB 31/20
    Die bestimmungsgemäße Verwendung umfasst die Handlungen, die bei der hauptsächlichen Verwendung eines komplexen Erzeugnisses (hier: Benutzung als Fortbewegungsmittel) vorgenommen werden, sowie die Handlungen, die der Endbenutzer im Rahmen einer solchen Verwendung üblicherweise vorzunehmen hat (hier: Aufbewahrung und Transport), mit Ausnahme von Instandhaltung, Wartung und Reparatur (Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Februar 2023 - C-472/21, GRUR 2023, 482 = WRP 2023, 430 - Monz Handelsgesellschaft International).

    Rn. 5 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 16. Februar 2023 - C-472/21, GRUR 2023, 482 = WRP 2023, 430 - Monz Handelsgesellschaft International):.

    Mit der Wendung "Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses" werden die verschiedenen Einzelteile bezeichnet, die zu einem komplexen industriellen oder handwerklichen Gegenstand zusammengebaut werden sollen und sich ersetzen lassen, so dass ein solcher Gegenstand auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann, und deren Fehlen dazu führen würde, dass das komplexe Erzeugnis nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann (…vgl. bereits BGH, GRUR 2021, 1186 [juris Rn. 9] - Sattelunterseite I, mwN; ebenso EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 34] - Monz Handelsgesellschaft International unter Verweis auf EuGH…, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-397/16 und C-435/16, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 64 bis 66] = WRP 2018, 308 - Acacia und D'Amato [Acacia/Porsche]).

    Die Frage der Sichtbarkeit eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses bei seiner bestimmungsgemäßen Verwendung durch den Endbenutzer ist aus der Sicht dieses Benutzers sowie der Sicht eines außenstehenden Beobachters zu beurteilen (vgl. EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 45 f. und 56] - Monz Handelsgesellschaft International).

    Rn. 22 Diese Auslegung hat der Gerichtshof der Europäischen Union zum einen daraus hergeleitet, dass der Musterschutz sich gemäß Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/71/EG auf die Erscheinungsform eines Erzeugnisses bezieht und sich die Erscheinungsform eines Bauelements im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 98/71/EG ausschließlich aus dessen sichtbaren Merkmalen ergibt (vgl. EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 37 bis 43] - Monz Handelsgesellschaft International).

    Zum anderen muss nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 98/71/EG, dem § 4 DesignG weitgehend entspricht, das in das komplexe Erzeugnis eingefügte Bauelement "bei … bestimmungsgemäßer Verwendung" dieses Erzeugnisses sichtbar bleiben, um rechtlichen Musterschutz genießen zu können (vgl. EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 44] - Monz Handelsgesellschaft International).

    Rn. 26 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die bestimmungsgemäße Verwendung eines komplexen Erzeugnisses die Handlungen, die bei der hauptsächlichen Verwendung eines komplexen Erzeugnisses vorgenommen werden, sowie die Handlungen, die der Endbenutzer im Rahmen einer solchen Verwendung üblicherweise vorzunehmen hat, umfassen muss, mit Ausnahme von Instandhaltung, Wartung und Reparatur (vgl. EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 55 f.] - Monz Handelsgesellschaft International).

    Die Beurteilung kann jedoch nicht allein auf die Absicht des Herstellers des Bauelements oder des komplexen Erzeugnisses gestützt werden, weil der Unionsgesetzgeber auf die übliche Verwendung des komplexen Erzeugnisses durch den Endbenutzer abstellen wollte, um eine Verwendung dieses Erzeugnisses auf anderen Handelsstufen auszuschließen und auf diese Weise einer Umgehung des Sichtbarkeitserfordernisses vorzubeugen (vgl. EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 50 bis 52] - Monz Handelsgesellschaft International).

    Folglich umfasst die bestimmungsgemäße Verwendung eines komplexen Erzeugnisses auch Handlungen, die vorgenommen werden können, bevor oder nachdem das Erzeugnis seine Hauptfunktion erfüllt hat, wie etwa die Aufbewahrung oder der Transport des Erzeugnisses, nicht aber die nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/71/EG ausdrücklich ausgenommenen Handlungen, die mit Instandhaltung, Wartung oder Reparatur zusammenhängen (vgl. EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 53 f.] - Monz Handelsgesellschaft International).

  • BGH, 01.07.2021 - I ZB 31/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über den …

    Auszug aus BGH, 15.06.2023 - I ZB 31/20
    Rn. 4 Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 3 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2021 - I ZB 31/20, GRUR 2021, 1186 = WRP 2021, 1175 - Sattelunterseite I):.

    Mit der Wendung "Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses" werden die verschiedenen Einzelteile bezeichnet, die zu einem komplexen industriellen oder handwerklichen Gegenstand zusammengebaut werden sollen und sich ersetzen lassen, so dass ein solcher Gegenstand auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann, und deren Fehlen dazu führen würde, dass das komplexe Erzeugnis nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann (vgl. bereits BGH, GRUR 2021, 1186 [juris Rn. 9] - Sattelunterseite I, mwN;… ebenso EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 34] - Monz Handelsgesellschaft International unter Verweis auf EuGH…, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-397/16 und C-435/16, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 64 bis 66] = WRP 2018, 308 - Acacia und D'Amato [Acacia/Porsche]).

    Darüber hinaus soll sich der durch ein Design vermittelte Schutz nach Erwägungsgrund 12 Satz 1 der Richtlinie 98/71/EG nicht auf Merkmale eines Bauelements erstrecken, die unsichtbar sind, wenn das Bauelement eingebaut ist (vgl. bereits BGH, GRUR 2021, 1186 [juris Rn. 16] - Sattelunterseite I, mwN).

  • BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16

    Ballerinaschuh - Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Berücksichtigung von über eine …

    Auszug aus BGH, 15.06.2023 - I ZB 31/20
    Die beweisbelastete Partei hat sodann die für die positive Tatsache sprechenden Umstände zu widerlegen (zum vorbekannten Formenschatz vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16, GRUR 2018, 832 [juris Rn. 80] = WRP 2018, 950 - Ballerinaschuh).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-397/16

    Acacia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - …

    Auszug aus BGH, 15.06.2023 - I ZB 31/20
    Mit der Wendung "Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses" werden die verschiedenen Einzelteile bezeichnet, die zu einem komplexen industriellen oder handwerklichen Gegenstand zusammengebaut werden sollen und sich ersetzen lassen, so dass ein solcher Gegenstand auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann, und deren Fehlen dazu führen würde, dass das komplexe Erzeugnis nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann (…vgl. bereits BGH, GRUR 2021, 1186 [juris Rn. 9] - Sattelunterseite I, mwN;… ebenso EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 34] - Monz Handelsgesellschaft International unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-397/16 und C-435/16, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 64 bis 66] = WRP 2018, 308 - Acacia und D'Amato [Acacia/Porsche]).
  • BPatG, 27.02.2020 - 30 W (pat) 809/18

    Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "Fahrradsattel" - zur Frage, …

    Auszug aus BGH, 15.06.2023 - I ZB 31/20
    Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht die Nichtigkeit des Designs festgestellt (GRUR-RR 2020, 246).
  • BPatG, 26.03.2026 - 30 W (pat) 802/23
    Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde der Designinhaberin hat der Bundesgerichtshof nach einem von ihm an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichteten Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 3 III und IV RL 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (GRUR 2021, 1186 - Sattelunterseite I) und einem darauf ergangenen Beschluss des EuGH vom 16. Februar 2023 (GRUR 2023, 482 - Monz Handelsgesellschaft International) mit Beschluss vom 15. Juni 2023 (GRUR 2023, 1290 - Sattelunterseite II) der Rechtsbeschwerde stattgegeben, den Beschluss des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Sie macht geltend, dass der Hinweis des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung GRUR 2023, 1290 Rn. 32, wonach sich die Prüfung des Schutzausschlussgrundes des § 4 DesignG wegen der weiteren Erzeugnisangabe "Motoradsättel" "gegebenenfalls auch darauf zu erstrecken" habe, dahingehend zu verstehen sei, dass der BGH darauf hingewiesen habe, dass ein Schutzausschluss nur dann in Betracht komme, wenn das Design nicht nur beim Einbau des Sattels in ein Fahrrad nicht sichtbar sei, sondern auch beim Einbau in ein Motorrad.

    Die Schutzbeschränkung nach § 4 DesignG ist bei dem angegriffenen Design zu beachten, da es in seiner naheliegenden Erscheinungsform als Unterseite bei einem "Fahrradsattel", welcher ein Erzeugnis iS des § 1 Nr. 2 HS 1 DesignG und ein "Bauelement" eines Fahrrades als "komplexem Erzeugnis" darstellt, benutzt werden kann; ein regelmäßig über ein Sattelrohr fest verbundener, jedoch ohne weiteres austauschbarer Sattel ist ein Bauelement eines Fahrrads, wobei der Sattel eine Funktionseinheit mit dem komplexen Erzeugnis "Fahrrad" bildet, da ein Fahrrad ohne Sattel nicht seiner Bestimmung entsprechend als Fortbewegungsmittel genutzt werden kann (vgl. dazu auch BGH GRUR 2023, 1290 Nr. 10-12 - Sattelunterseite II).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere den im vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, GRUR 2023, 482 - Monz Handelsgesellschaft) sowie des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2023, 1290- Sattelunterseite II) ist bei der Prüfung von § 4 DesignG von folgenden, im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsgrundsätzen auszugehen:.

    Die Frage der Sichtbarkeit eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses bei seiner bestimmungsgemäßen Verwendung durch den Endbenutzer ist aus der Sicht dieses Benutzers sowie der Sicht eines außenstehenden Beobachters zu beurteilen (…vgl. EuGH GRUR 2023, 482 Rn. 45 f. u. 56 - Monz Handelsgesellschaft International; BGH GRUR 2023, 1290 Rn. 21 - Sattelunterseite II).

    Die "bestimmungsgemäße Verwendung" eines komplexen Erzeugnisses muss die Handlungen, die bei der hauptsächlichen Verwendung eines komplexen Erzeugnisses vorgenommen werden, sowie die Handlungen, die der Endbenutzer im Rahmen einer solchen Verwendung üblicherweise vorzunehmen hat, umfassen, mit Ausnahme von Instandhaltung, Wartung und Reparatur (…vgl. EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 55 f.] - Monz Handelsgesellschaft International; BGH GRUR 2023, 1290 Rn. 26 - Sattelunterseite II).

    Die Beurteilung kann jedoch nicht allein auf die Absicht des Herstellers des Bauelements oder des komplexen Erzeugnisses gestützt werden, weil der Unionsgesetzgeber auf die übliche Verwendung des komplexen Erzeugnisses durch den Endbenutzer abstellen wollte, um eine Verwendung dieses Erzeugnisses auf anderen Handelsstufen auszuschließen und auf diese Weise einer Umgehung des Sichtbarkeitserfordernisses vorzubeugen (…vgl. EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 50 bis 52] - Monz Handelsgesellschaft International; BGH GRUR 2023, 1290 Rn. 26 - Sattelunterseite II).

    Folglich umfasst die bestimmungsgemäße Verwendung eines komplexen Erzeugnisses auch Handlungen, die vorgenommen werden können, bevor oder nachdem das Erzeugnis seine Hauptfunktion erfüllt hat, wie etwa die Aufbewahrung oder der Transport des Erzeugnisses, nicht aber die nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/71/EG ausdrücklich ausgenommenen Handlungen, die mit Instandhaltung, Wartung oder Reparatur zusammenhängen (…vgl. EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 53 f.] - Monz Handelsgesellschaft International; BGH GRUR 2023, 1290 Rn. 28 - Sattelunterseite II).

    Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast folgt, wie vom BGH klargestellt (BGH GRUR 2023, 1290, Rn. 31 - Sattelunterseite II), den folgenden Grundsätzen:.

    Die beweisbelastete Partei hat sodann die für die positive Tatsache sprechenden Umstände zu widerlegen (BGH GRUR 2023, 1290, Rn. 31 - Sattelunterseite II, unter Hinweis auf BGH GRUR 2018, 832 [juris Rn. 80] - Ballerinaschuh, zum vorbekannten Formenschatz).

    So kann wie dargelegt die nach der ersten Voraussetzung des § 4 DesignG zu fordernde Sichtbarkeit des Bauelements und der Merkmale des in ihm verkörperten Designs bei bestimmungsgemäßer Verwendung des komplexen Erzeugnisses "Fahrrad" nicht nur durch Handlungen des Endbenutzers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verfolgung des vom Hersteller definierten (Haupt- )Verwendungszwecks des komplexen Erzeugnisses "Fahrrad" - wie den Fahrvorgang und das Auf- und Absteigen -, sondern auch durch diesen Benutzungssituationen vor- oder nachgelagerte Handlungen und Maßnahmen, die mit dem Transport oder der Aufbewahrung eines Fahrrads verbunden oder sonst üblich sind, erfüllt werden (…vgl. dazu EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 53 f.] - Monz Handelsgesellschaft International; BGH GRUR 2023, 1290 Rn. 23, 30 - Sattelunterseite II).

    Dies geht aber zu Lasten der Antragstellerin, da diese wie dargelegt vor dem Hintergrund, dass nach § 39 DesignG zugunsten der Designinhaberin vermutet wird, dass die an die Rechtsgültigkeit ihres eingetragenen Designs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, als Voraussetzung für den Erfolg ihres Antrags die negative Tatsache darzulegen und zu beweisen hat, dass das Design nach Einbau des Bauelements in den komplexen Gegenstand bei dessen üblicher Verwendung nicht sichtbar bleibt (vgl. BGH GRUR 2023, 1290 Rn. 31 - Sattelunterseite II).

    Im Hinblick auf die Vorgabe des Bundesgerichtshofs im Rechtsbeschwerdeverfahren, wonach das BPatG im Hinblick auf die Erzeugnisangabe "Motorradsättel" die Prüfung der Voraussetzungen des § 4 DesignG "gegebenenfalls auch darauf zu erstrecken" habe (BGH GRUR 2023, 1290 Rn. 32 - Sattelunterseite II;… vgl. auch bereits BGH GRUR 2021, 1186 Rn. 10 - Sattelunterseite I, wonach das BPatG den Blick auf die Erscheinungsform des Designs als Unterseite eines Fahrradsattels verengt habe, ohne auf eine mögliche Verwendung als Unterseite eines Motorradsattels einzugehen), ist zunächst festzustellen, dass für das angegriffene Design, entgegen der Argumentation der Designinhaberin, auch eine Verwendung als Unterseite eines "Motorradsattels" möglich erscheint.

    Trotz der für die Rechtsgültigkeit des Designs sprechenden Vermutung des § 39 DesignG obliegt es aber der Designinhaberin auch als nicht beweisbelasteter Partei, im Rahmen des ihr Zumutbaren die negative Tatsache einer fehlenden Sichtbarkeit bei bestimmungsgemäßer Verwendung des komplexen Erzeugnisses unter Darlegung der für die gegenläufige positive Tatsache einer Sichtbarkeit sprechenden Umstände substantiiert zu bestreiten (BGH GRUR 2023, 1290, Rn. 31 - Sattelunterseite II).

  • BGH, 09.10.2025 - I ZR 116/24

    Schlüsselgehäuse

    Der in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung nicht definierte und nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmende Ausdruck "Bauelement eines komplexen Erzeugnisses" bezeichnet die verschiedenen Einzelteile, die zu einem komplexen industriellen oder handwerklichen Gegenstand zusammengebaut werden sollen und sich ersetzen lassen, so dass ein solcher Gegenstand auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann, und deren Fehlen dazu führen würde, dass das komplexe Erzeugnis nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann (vgl. EuGH…, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-397/16 und C-435/16, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 64 f.] = WRP 2018, 308 - Acacia und D'Amato;… Urteil vom 16. Februar 2023 - C-472/21, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 34] = WRP 2023, 430 - Monz Handelsgesellschaft International; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2023 - I ZB 31/20, GRUR 2023, 1290 [juris Rn. 12] = WRP 2023, 1205 - Sattelunterseite II).
  • OLG Nürnberg, 22.10.2025 - 3 U 1028/25

    Schutzumfang, Klagemuster, Technische Bedingtheit, Geschmacksmusterschutz, …

    Rn. 18 Ein Sichtbarkeitserfordernis bei bestimmungsgemäßer Verwendung - also in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verfolgung des vom Hersteller definierten (Haupt-)Verwendungszwecks (BGH, Beschluss vom 15.06.2023 - I ZB 31/20, GRUR 2023, 1290, Rn. 23 - Sattelunterseite II) - gibt es als Schutzvoraussetzung zwar nach Art. 4 Abs. 2 lit. a UGV nur für Bauelemente, die in komplexe Erzeugnisse eingefügt sind.
  • LG Frankfurt/Main, 25.02.2026 - 6 O 387/25

    Zum Entfall der Dringlichkeit bei Kenntnis von Verletzungshandlungen eines …

    Das angegriffene Produkt der Beklagten erweckt unter Berücksichtigung des oben dargestellten Schutzumfangs keinen anderen Gesamteindruck als das Klagedesign und weicht - auch in der Situation seiner Benutzung (vgl. zur bestimmungsgemäßen Verwendung BGH, GRUR 2023, 1290 - Sattelunterseite II) - lediglich in unwesentlichen, jedenfalls vom Schutzumfang erfassten Einzelheiten von den oben genannten Merkmalen ab.
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