Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten heute, 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarLetzte Chance
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten heute, 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   BGH, 15.10.2020 - I ZR 147/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,35756
BGH, 15.10.2020 - I ZR 147/18 (https://dejure.org/2020,35756)
BGH, Entscheidung vom 15.10.2020 - I ZR 147/18 (https://dejure.org/2020,35756)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2020 - I ZR 147/18 (https://dejure.org/2020,35756)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,35756) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Verletzung einer Unionsmarke und Erschöpfungseinwand: Darlegungs- und Beweislastverteilung; Gefahr einer Marktabschottung durch selektives Vertriebssystem; Einschränkung von Querlieferungen zwischen Vertriebspartnern - Querlieferungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Querlieferungen

    Art 15 Abs 1 EUV 2017/1001, Art 13 Abs 1 EGV 207/2009, Art 34 AEUV, Art 36 AEUV
    Verletzung einer Unionsmarke und Erschöpfungseinwand: Darlegungs- und Beweislastverteilung; Gefahr einer Marktabschottung durch selektives Vertriebssystem; Einschränkung von Querlieferungen zwischen Vertriebspartnern - Querlieferungen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtsstreit um die Verletzung einer Unionsmarke ; Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Zustimmung des Markeninhabers zum Vertrieb; Gefahr einer Abschottung der nationalen Märkte durch selektives Vertriebssystem durch Untersagung der Belieferung von Drittunternehmen ...

  • Betriebs-Berater

    Selektives Vertriebssystem -Gefahr einer Marktabschottung - Querlieferungen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    Art. 15 Abs. 1 VO 2017/1011; Art. 13 Abs. 1 VO 207/2009
    Querlieferungen: Marktabschottung durch selektive Vertriebssysteme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Querlieferungen

  • datenbank.nwb.de

    Querlieferungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Selektives Vertriebssystem bei dem Markeninhaber Belieferung von Drittunternehmen untersagt begründet nicht in jedem Fall die Gefahr einer Marktabschottung

  • iprspr.mpipriv.de (Auszüge)

    ZPO § 545
    Verfahren --> Sonstiges

  • juve.de (Kurzinformation)

    Coty vs. Amazon: Beweislast bei Parallelimporten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 700
  • GRUR 2020, 1306
  • MMR 2021, 147
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (23)

  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 137/10

    CONVERSE II

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 147/18
    Rn. 18 aa) Die Prozessstandschaft der Klägerin, die vorliegend in Rede steht, betrifft eine Prozessvoraussetzung, deren Vorliegen das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 137/10, GRUR 2012, 630 Rn. 52 = WRP 2012, 824 - CONVERSE II;… Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 106/11, GRUR 2013, 925 Rn. 25 = WRP 2013, 1198 - VOODOO).

    Auf Leistung an sich selbst kann der Lizenznehmer nur klagen, wenn der Markeninhaber zusätzlich zur Zustimmung nach Art. 22 Abs. 3 Satz 1 GMV und Art. 25 Abs. 3 Satz 1 UMV auch eine materiell-rechtliche Einziehungsermächtigung erteilt oder seinen Schadensersatzanspruch an den Lizenznehmer abgetreten hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 630 Rn. 51 - CONVERSE II).

    Der Annahme eines solchen Regel-Ausnahme-Verhältnisses stehen die berechtigten Interessen des Markeninhabers entgegen, dass ohne seine Zustimmung die Leistung nicht an den Lizenznehmer bewirkt werden darf (vgl. BGH, GRUR 2012, 630 Rn. 51 - CONVERSE II).

    Es obliegt der Beklagten der Nachweis dafür, dass diese Produkte unter dieser Marke durch die Markeninhaberin oder mit deren Zustimmung in der Europäischen Union beziehungsweise im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind (…BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 26 - CONVERSE I; GRUR 2012, 630 Rn. 39 - CONVERSE II).

    Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind, wenn der von ihm wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommene Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den Beweis der Erschöpfung zu erbringen hat (…EuGH, GRUR 2003, 512 Rn. 42 - Van Doren + Q [stüssy]; BGH…, Urteil vom 23. Oktober 2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 158 [juris Rn. 25] = WRP 2004, 243 - stüssy II;… Urteil vom 3. Februar 2011 - I ZR 26/10, GRUR 2011, 820 Rn. 28 = WRP 2011, 1180 - Kuchenbesteck-Set;… BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 30 - CONVERSE I; GRUR 2012, 630 Rn. 29 - CONVERSE II).

    In diesem Fall spricht bereits die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass der Markeninhaber - schon um sein Vertriebssystem aufrechtzuerhalten - auf seinen Vertragshändler einwirken wird, derartige Lieferungen künftig zu unterlassen (…vgl. BGH, GRUR 2004, 156, 158 [juris Rn. 27] - stüssy II;… GRUR 2012, 626 Rn. 30 - CONVERSE I; GRUR 2012, 630 Rn. 30 - CONVERSE II).

  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 52/10

    CONVERSE I

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 147/18
    Es obliegt der Beklagten der Nachweis dafür, dass diese Produkte unter dieser Marke durch die Markeninhaberin oder mit deren Zustimmung in der Europäischen Union beziehungsweise im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind (BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 26 - CONVERSE I;… GRUR 2012, 630 Rn. 39 - CONVERSE II).

    Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind, wenn der von ihm wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommene Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den Beweis der Erschöpfung zu erbringen hat (…EuGH, GRUR 2003, 512 Rn. 42 - Van Doren + Q [stüssy]; BGH…, Urteil vom 23. Oktober 2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 158 [juris Rn. 25] = WRP 2004, 243 - stüssy II;… Urteil vom 3. Februar 2011 - I ZR 26/10, GRUR 2011, 820 Rn. 28 = WRP 2011, 1180 - Kuchenbesteck-Set; BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 30 - CONVERSE I;… GRUR 2012, 630 Rn. 29 - CONVERSE II).

    In diesem Fall spricht bereits die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass der Markeninhaber - schon um sein Vertriebssystem aufrechtzuerhalten - auf seinen Vertragshändler einwirken wird, derartige Lieferungen künftig zu unterlassen (…vgl. BGH, GRUR 2004, 156, 158 [juris Rn. 27] - stüssy II; GRUR 2012, 626 Rn. 30 - CONVERSE I;… GRUR 2012, 630 Rn. 30 - CONVERSE II).

    Hierzu kann auch ein selektives Vertriebssystem zählen (vgl. BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 31 - CONVERSE I; BGH…, Beschluss vom 5. März 2015 - I ZB 74/14, GRUR 2015, 1248 Rn. 27).

  • EuGH, 06.12.2017 - C-230/16

    Ein Anbieter von Luxuswaren kann seinen autorisierten Händlern verbieten, die …

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 147/18
    Rn. 49 Der Annahme der Gefahr einer Marktabschottung steht die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht entgegen, dass die Klausel, die es autorisierten Händlern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren, das im Wesentlichen darauf gerichtet ist, das Luxusimage dieser Waren sicherzustellen, verbietet, beim Verkauf der Vertragswaren im Internet nach außen erkennbar Drittplattformen einzuschalten, wenn diese Klausel das Luxusimage dieser Waren sicherstellen soll, unter bestimmten Voraussetzungen mit Art. 101 Abs. 1 AEUV vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2017 - C-230/16, GRUR 2018, 211 = WRP 2018, 33 - Coty Germany).

    Vereinbarungen, die ein selektives Vertriebssystem darstellen, beeinflussen den Wettbewerb im Binnenmarkt zwangsläufig (EuGH, GRUR 2018, 211 Rn. 23 - Coty Germany), sind aber an sich geeignet, die Qualität von Luxuswaren zu wahren und ihren richtigen Gebrauch zu gewährleisten (EuGH, GRUR 2018, 211 Rn. 26 bis 28 - Coty Germany).

    Ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient, ist mit Art. 101 Abs. 1 AEUV vereinbar, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, und die festgelegten Kriterien nicht über das erforderliche Maß hinausgehen (EuGH, GRUR 2018, 211 Rn. 36 - Coty Germany).

  • BGH, 23.10.2003 - I ZR 193/97

    "stüssy II"; Geltendmachung von Markenverletzungen in einem geschlossenen …

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 147/18
    Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind, wenn der von ihm wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommene Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den Beweis der Erschöpfung zu erbringen hat (…EuGH, GRUR 2003, 512 Rn. 42 - Van Doren + Q [stüssy]; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 158 [juris Rn. 25] = WRP 2004, 243 - stüssy II;… Urteil vom 3. Februar 2011 - I ZR 26/10, GRUR 2011, 820 Rn. 28 = WRP 2011, 1180 - Kuchenbesteck-Set;… BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 30 - CONVERSE I;… GRUR 2012, 630 Rn. 29 - CONVERSE II).

    Ein ausschließliches Vertriebssystem liegt vor, wenn es in den Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums jeweils (nur) einen Alleinvertriebsberechtigten gibt, der vertraglich verpflichtet ist, die in Rede stehende Ware nicht an Zwischenhändler zum Weitervertrieb außerhalb seines jeweiligen Vertragsgebiets abzugeben (BGH, GRUR 2004, 156, 158 [juris Rn. 26] - stüssy II).

    In diesem Fall spricht bereits die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass der Markeninhaber - schon um sein Vertriebssystem aufrechtzuerhalten - auf seinen Vertragshändler einwirken wird, derartige Lieferungen künftig zu unterlassen (vgl. BGH, GRUR 2004, 156, 158 [juris Rn. 27] - stüssy II;… GRUR 2012, 626 Rn. 30 - CONVERSE I;… GRUR 2012, 630 Rn. 30 - CONVERSE II).

  • EuGH, 08.04.2003 - C-244/00

    van Doren + Q - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 7 Absatz 1 - Erschöpfung …

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 147/18
    Rn. 37 c) Die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und 36 AEUV gebieten jedoch eine Modifizierung der allgemeinen Beweisregel, dass der wegen einer Markenrechtsverletzung in Anspruch genommene Beklagte für die Voraussetzungen der Erschöpfung darlegungs- und beweisbelastet ist, für den Fall, dass diese Beweisregel es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (EuGH, Urteil vom 8. April 2003 - C-244/00, Slg. 2003, I-3051, GRUR 2003, 512 Rn. 38 - Van Doren + Q [stüssy]).

    Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind, wenn der von ihm wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommene Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den Beweis der Erschöpfung zu erbringen hat (EuGH, GRUR 2003, 512 Rn. 42 - Van Doren + Q [stüssy]; BGH…, Urteil vom 23. Oktober 2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 158 [juris Rn. 25] = WRP 2004, 243 - stüssy II;… Urteil vom 3. Februar 2011 - I ZR 26/10, GRUR 2011, 820 Rn. 28 = WRP 2011, 1180 - Kuchenbesteck-Set;… BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 30 - CONVERSE I;… GRUR 2012, 630 Rn. 29 - CONVERSE II).

  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 138/16

    Zur markenrechtlichen Haftung für die durch einen Algorithmus erzeugte …

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 147/18
    Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. BGH…, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 110/16, GRUR 2018, 516 Rn. 12 = WRP 2018, 461 - formstrip II; Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 138/16, GRUR 2018, 924 Rn. 12 = WRP 2018, 1074 - Ortlieb I;… Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 222/17, GRUR 2020, 647 Rn. 22 = WRP 2020, 730 - Club Hotel Robinson), folgt aus dem Umstand, dass die Beklagte in Deutschland eine Niederlassung unterhält.

    Außerdem hat sich die Beklagte auf das Verfahren vor den deutschen Gerichten rügelos eingelassen, so dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Brüssel-Ia-VO gegeben ist (vgl. BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 12 bis 18 - Ortlieb I).

  • BGH, 30.07.2015 - I ZR 104/14

    Markenrechtsverletzung im Internet: Haftung eines Betreibers einer …

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 147/18
    Vielmehr kann der Lizenzgeber als Markeninhaber im Wege der Drittschadensliquidation einen dem Lizenznehmer entstandenen Schaden geltend machen oder der vom Markeninhaber zur Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigte Lizenznehmer den Schadensersatzanspruch des Lizenzgebers einklagen, wobei im letztgenannten Fall Zahlung an den Markeninhaber beantragt werden muss (…vgl. BGH, GRUR 2013, 925 Rn. 57 - VOODOO, mwN; BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 104/14, GRUR 2015, 1223 Rn. 50 = WRP 2015, 1501 - Posterlounge).

    Rn. 29 cc) Der Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung der Bezifferung des Schadens und teilt das rechtliche Schicksal des Schadensersatzanspruchs (BGH, GRUR 2015, 1223 Rn. 50 - Posterlounge).

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 106/11

    VOODOO

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 147/18
    Rn. 18 aa) Die Prozessstandschaft der Klägerin, die vorliegend in Rede steht, betrifft eine Prozessvoraussetzung, deren Vorliegen das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. BGH…, Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 137/10, GRUR 2012, 630 Rn. 52 = WRP 2012, 824 - CONVERSE II; Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 106/11, GRUR 2013, 925 Rn. 25 = WRP 2013, 1198 - VOODOO).

    Vielmehr kann der Lizenzgeber als Markeninhaber im Wege der Drittschadensliquidation einen dem Lizenznehmer entstandenen Schaden geltend machen oder der vom Markeninhaber zur Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigte Lizenznehmer den Schadensersatzanspruch des Lizenzgebers einklagen, wobei im letztgenannten Fall Zahlung an den Markeninhaber beantragt werden muss (vgl. BGH, GRUR 2013, 925 Rn. 57 - VOODOO, mwN; BGH…, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 104/14, GRUR 2015, 1223 Rn. 50 = WRP 2015, 1501 - Posterlounge).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 147/18
    Die Regelungen zur Erschöpfung der Markenrechte haben den Zweck, die grundlegenden Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt in Einklang zu bringen (zu Art. 7 MarkenRL aF: EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C-427/93, Slg. 1996, I-3445 Rn. 40 = GRUR Int. 1996, 1144 - Bristol-Myers Squibb).
  • EuGH, 08.07.2010 - C-558/08

    Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword …

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 147/18
    Die Umsetzung dieser Entscheidungspraxis im konkreten Fall ist Aufgabe der nationalen Gerichte (vgl. EuGH…, Urteil vom 16. November 2004 - C-245/02, Slg. 2004, I-10989 = GRUR 2005, 153 Rn. 84 - Anheuser Busch [Budweiser Budvar]; Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, GRUR 2010, 841 Rn. 65 - Portakabin;… vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin vom 6. April 2006 - C-348/04, Slg. 2007, I-3391 Rn. 3 - Boehringer Ingelheim u. a.).
  • BGH, 05.03.2015 - I ZB 74/14

    Markenrechtlicher Auskunftsanspruch: Berücksichtigung des …

  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER …

  • BGH, 03.02.2011 - I ZR 26/10

    Kuchenbesteck-Set

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-348/04

    Boehringer Ingelheim u.a.

  • BGH, 26.07.2018 - I ZR 64/17

    Zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über …

  • BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16

    Ballerinaschuh - Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Berücksichtigung von über eine …

  • BGH, 16.11.2017 - I ZR 160/16

    Knochenzement II - Wettbewerbsverstoß: Erreichen einer in der Werbung …

  • BGH, 07.11.2019 - I ZR 222/17

    Kennzeichenschutz: Voraussetzungen für eine inländische relevante …

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 61/18

    Schadensersatzpflicht bei Nutzung einer verwechslungsfähigen Marke im …

  • BGH, 09.11.2017 - I ZR 110/16

    form-strip II - Verletzung einer Unionsmarke: Einrede des Inhabers eines älteren …

  • BGH, 28.06.2018 - I ZR 221/16

    beauty for less - Erschöpfung des Markenrechts an einer Unionsmarke: Produktbezug …

  • OLG München, 19.07.2018 - 29 U 3493/17

    Unionsmarke; Erschöpfung

  • LG München I, 26.09.2017 - 33 O 691/16

    Gemeinschaftsmarkenverletzung: Vertrieb markenverletzender Ware auf einer …

  • OLG Frankfurt, 16.04.2026 - 6 U 37/23

    Negative Feststellung des Nichtbestehens des vorgerichtlich wegen …

    Zwar folgt dies entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO (vgl. GA 13; siehe auch BGH, Urteil vom 15.10.2020 - I ZR 147/18, GRUR 2020, 1306 Rn. 13 - Querlieferungen, indes zu einer Verletzungsklage).

    Die Beklagte ist als (Unter-)Lizenznehmerin der jeweiligen Markeninhaber ermächtigt, (u.a.) den Unterlassungsanspruch im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. insofern BGH, GRUR 2020, 1306 Rn. 14-19 - Querlieferungen).

    Die Beklagte hat nach dem insofern gemäß Art. 129 Abs. 2 und 3 UMV anwendbaren deutschen (Prozess-/)Recht hinreichend dargetan und belegt, dass sie zur Geltendmachung aller Ansprüche, und damit auch des Unterlassungsanspruchs, im eigenen Namen berechtigt ist (vgl. insofern z.B. BGH, GRUR 2020, 1306 Rn. 124 -29 - Querlieferungen).

    Den Bestätigungsschreiben in Anlage WK2 (GA 193 ff.) lässt sich aus den nachfolgend dargelegten Gründen die Aktivlegitimation der Beklagten entnehmen (einschließlich einer im vorliegenden Berufungsverfahren nicht relevanten materiell-rechtlichen Einzugsermächtigung für Zahlungsforderungen, vgl. GA 176; siehe insoweit BGH, GRUR 2020, 1306 Rn. 28 mwN - Querlieferungen).

    Der wegen Markenverletzung(en) in Anspruch genommenen Partei obliegt der Nachweis dafür, dass diese Produkte unter dieser Marke durch die Markeninhaberin oder mit deren Zustimmung in der Europäischen Union beziehungsweise im EWR in Verkehr gebracht worden sind (vgl. z.B. BGH, GRUR 2020, 1306 Rn. 36 mwN - Querlieferungen).

    In diesem Fall spricht bereits die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass der Markeninhaber - schon um sein Vertriebssystem aufrechtzuerhalten - auf seinen Vertragshändler einwirken wird, derartige Lieferungen künftig zu unterlassen (vgl. z.B. BGH, GRUR 2020, 1306 Rn. 37 mwN - Querlieferungen).

    Deshalb kann eine Beweislastumkehr zum Vorliegen der Voraussetzungen der Erschöpfung zum Schutz des freien Warenverkehrs auch bei einem selektiven Vertriebssystem in Betracht kommen (vgl. z.B. BGH, GRUR 2020, 1306 Rn. 40 mwN - Querlieferungen).

    bb) Wie der Bundesgerichtshof zum konkret streitgegenständlichen Muster-Depotvertrag bereits entschieden hat, begründen (etwaige) Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Regelungen im Muster-Depotvertrag eine tatsächliche Vermutung für die Gefahr einer Marktabschottung (BGH, GRUR 2020, 1306 Rn. 44 - Querlieferungen).

    (1) Das Bestehen von Preisunterschieden und das von der hiesigen Beklagten unterhaltene selektive Vertriebssystem begründen eine tatsächliche Vermutung, dass die nach dem Muster-Depotvertrag möglichen Querlieferungen zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Depositären infolge der vertraglichen Beschränkungen in der Realität nicht oder nicht in nennenswertem Umfang stattfinden können (vgl. BGH, GRUR 2020, 1306 Rn. 47 - Querlieferungen).

    Bei diesen Mindesteinkäufen werden nach Ziffer 2.6.2 des Muster-Depotvertrags nur Einkäufe direkt bei der hiesigen Beklagten berücksichtigt, nicht aber Waren, die später an andere Depositäre veräußert werden (vgl. bereits BGH, GRUR 2020, 1306 Rn. 45 - Querlieferungen).

    Derartige Einschränkungen können geeignet sein, den innergemeinschaftlichen Handel für die Depositäre wirtschaftlich so unattraktiv erscheinen zu lassen, dass eventuelle Preisunterschiede zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten fortbestehen (vgl. BGH, GRUR 2020, 1306 Rn. 46 - Querlieferungen).

    Der beklagten Partei obliegt es dann, diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen sowie darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Preisunterschiede auf andere Ursachen zurückzuführen sind (vgl. BGH, GRUR 2020, 1306 Rn. 47, 58 - Querlieferungen).

    (2) Die kartellrechtliche Zulässigkeit des selektiven Vertriebssystems der Beklagten steht der Annahme einer Marktabschottungsgefahr nicht entgegen, wie der Bundesgerichtshof ebenfalls bereits entschieden hat (vgl. BGH, GRUR 2020, 1306 Rn. 48-52 - Querlieferungen).

    Sie gründet in nachvollziehbarer Weise auf (feststehenden) Preisunterschieden zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten in Kombination mit den Querlieferungen beschränkenden Regelungen des Muster-Depotvertrags, die die Beibehaltung etwaiger Preisunterschiede fördern können (vgl. insofern auch BGH, GRUR 2020, 1306 Rn. 58 - Querlieferungen).

    Nach zutreffender Auffassung der Klägerin hat der Bundesgerichtshof zwar in der Entscheidung "Querlieferungen" von "erheblichen Preisunterschieden" gesprochen, insoweit hat er aber nur den Vortrag der dortigen (Verletzungs-)Beklagten wiedergegeben, indem er angenommen hat, das Vorliegen einer tatsächlichen Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte könne nicht verneint werden, "sollte die Beklagte beweisen, dass die von ihr behaupteten, erheblichen Preisunterschiede bestehen" (vgl. BGH, GRUR 2020, 1306 Rn. 47 - Querlieferungen).

  • OLG München, 12.11.2020 - 29 U 799/19

    Beweislastumkehr bei Marktabschottung

    Rn. 42 a) Da die Klägerin vorliegend geltend macht, dass die streitgegenständlichen Schuhe deswegen als nicht erschöpft angesehen werden können, weil es sich bei diesen um Fälschungen handele, ist im Ausgangspunkt die Rechtsprechung des BGH (die ihrerseits auf derjenigen des EuGH fußt) zu beachten, wonach es grds. nicht dem Markeninhaber, sondern dem Zeichenverwender obliegt, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass er Originalerzeugnisse und keine Produktfälschungen vertrieben hat, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden (…BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 26 - CONVERSE I), denn grds. trägt der Zeichenverwender, also hier die beklagte Partei, die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Schutzschranke der Erschöpfung (BGH, GRUR 2020, 1306 Rn. 36 - Querlieferungen).

    Rn. 50 aa) Im Ansatz zutreffend stellen auch die Beklagten darauf ab, dass die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und Art. 36 AEUV eine Modifizierung der allgemeinen Beweisregel gebieten, wonach derjenige, der wegen einer Markenverletzung in Anspruch genommen wird, die Originalität der Ware bzw. die Voraussetzungen der Erschöpfung zu beweisen hat, wenn dies einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (…vgl. BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 30 - CONVERSE I; bestätigt in BGH, GRUR 2020, 1306 Rn. 37 - Querlieferungen).

    Rn. 53 (i) Dass ein Zeichenverwender, der sich auf die Modifizierung der Beweislastregeln zur Erschöpfung berufen will, seinerseits zunächst nachweisen muss, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den Nachweis der Erschöpfung zu erbringen hat, ist höchstrichterlich geklärt (…BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 30 - CONVERSE I; aktuell ferner BGH, GRUR 2020, 1306 Rn. 37 - Querlieferungen).

    Es geht mithin nicht darum, im Rahmen dessen generell und abstrakt zu überprüfen, ob der Markeninhaber ein Vertriebssystem unterhält (oder im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs unterhalten hat), welches kartellrechtlichen Bedenken unterfallen könnte (zumal eine Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs auch dann vorliegen kann, wenn die Schwelle zur kartellrechtlichen Unzulässigkeit des Vertriebssystems nicht überschritten ist [vgl. BGH, GRUR 2020, 1306 Rn. 51 - Querlieferungen]), sondern vorrangig um die Frage, ob eine unter "normalen" Umständen anzuwendende Beweislastverteilung selbst die Gefahr der Marktabschottung begründet, weil der seitens des Zeichenverwenders zu führende Nachweis der Lieferkette eine solche Marktabschottung nach sich ziehen könnte.

    Vielmehr kann die Gefahr einer Abschottung der nationalen Märkte ausgeschlossen sein, wenn der Verkauf an Außenseiter verboten, aber Querlieferungen zwischen Vertragspartnern in unterschiedlichen Mitgliedstaaten gestattet sind (BGH, GRUR 2020, 1306 Rn. 43 - Querlieferungen).

  • BGH, 27.05.2021 - I ZR 55/20

    Erschöpfung des Markenrechts: Vorliegen eines Inverkehrbringens bei Lieferung der …

    Rn. 55 Für die Voraussetzungen der Erschöpfung ist im Streitfall, in dem es nicht um die Abschottung von nationalen Märkten mit dem Zweck der Begünstigung von Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten geht, der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet (…vgl. EuGH, GRUR 2002, 156 Rn. 54 - Zino Davidoff und Levi Strauss [Coll Water]; EuGH…, Urteil vom 8. April 2003 - C-244/00, Slg. 2003, I-3051 = GRUR 2003, 512 Rn. 41 - Van Doren + Q; BGH…, Urteil vom 23. Oktober 2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 157 f. [juris Rn. 22, 25] = WRP 2004, 243 - stüssy II;… Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 52/10, GRUR 2012, 626 Rn. 30 = WRP 2012, 819 - Converse I; Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 147/18, GRUR 2020, 1306 Rn. 36 = WRP 2021, 50 - Querlieferungen;… Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 24 Rn. 52;… Ingerl/Rohnke aaO § 24 Rn. 88, 90).
  • OLG München, 26.06.2025 - 6 U 2795/23

    Erschöpfung von Markenrechten bei Erwerb von einem mit dem Markeninhaber …

    Der mit dem Klageantrag I 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch und die mit den Klageanträgen I 2, I 3 und II geltend gemachten Folgeansprüche auf Auskunftserteilung, Erstattung von Abmahnkosten sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht stehen der Klägerin nicht zu, da die Beklagte - was die Klägerin in erster Instanz zuletzt unstreitig gestellt hat - die in Rede stehenden Waren, insbesondere das von Frau W. am 24.09.2018 über den Online-Shop der Beklagten erworbene Testkaufprodukt zuvor von einem Depositär der Klägerin erworben hatte, so dass die Markenrechte in Bezug auf diese Waren erschöpft und nicht verletzt sind (vgl. BGH, GRUR 2020, 1306 Rn. 42 - Querlieferungen).

    Denn hierbei handelt es sich nur um einen Vertragsverstoß im Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Depositär, der grundsätzlich keinen Einfluss auf die Erschöpfung hat (vgl. BGH, GRUR 2020, 1306 Rn. 42 - Querlieferungen).

  • OLG Düsseldorf, 10.02.2026 - 20 U 89/25

    Voraussetzungen für einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch eines Inhabers …

    Sie ist durch Vereinbarung mit den Markeninhabern zur gerichtlichen Geltendmachung der Rechte aus den Verfügungs­marken im eigenen Namen ermächtigt und ist daher nach Art. 25 Abs. 3 Satz 1 UMV  berechtigt, Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020, Az.: I ZR 147/18, MMR 2021, 147 Rn. 25 - Querlieferungen).
  • KG, 01.03.2024 - 5 W 139/23

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung i.R.v. …

    Dabei handelt es sich der Sache nach um eine Bestätigung der Markeninhaberin, dass sie der Antragstellerin zu 1 eine Lizenz an der Marke eingeräumt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 147/18, [juris Rn. 14 ff.] - Querlieferungen).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BGH
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht