Rechtsprechung
| BGH, 11.04.2002 - I ZR 185/99 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
MarkenG § 15 Abs. 2; ; MarkenG § 5 Abs. 2; ; ZPO § 308; ; ZPO § 319; ; BGB § 986
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Firma - NetCom - NetComData - Computertechnik - Netzwerktechnik - Branchennähe - Firmenrecht - Firma - Verwechslungsgefahr
- ra.de
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
MarkenG § 15 Abs. 2
Kennzeichnungskraft des Firmenbestandteils "NetCom"
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BGH, 21.11.1996 - I ZR 149/94
"NetCom"; Unterscheidungskraft eines Firmenbestandteils
Auszug aus BGH, 11.04.2002 - I ZR 185/99
Das hat der Bundesgerichtshof bezüglich des Bestandteils "NetCom" der Firma der Klägerin bereits entschieden (BGH, Urt. v. 21.11.1996 - I ZR 149/94, GRUR 1997, 468, 469 = WRP 1997, 1093 - NetCom).In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr allerdings zutreffend von einer Wechselwirkung der in Betracht zu ziehenden Beurteilungsfaktoren der Kennzeichnungskraft der Klagekennzeichnung, der Zeichenähnlichkeit und der Branchennähe ausgegangen (BGH GRUR 1997, 468, 469 f. - NetCom;… Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 493 = WRP 1999, 523 - Altberliner;… Urt. v. 15.2.2001 - I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161, 1162 = WRP 2001, 1207 - CompuNet/ComNet).
c) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht eine Branchennähe nicht bereits deshalb bejaht, weil sich beide Parteien mit elektronischer Datenverarbeitung befassen; denn mit Blick auf die Vielfältigkeit der verschiedenen Waren und Dienstleistungen, die in diesem Bereich angeboten werden, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sich die Parteien allein wegen des Bezugs zur Datenverarbeitung in einem ins Gewicht fallenden Umfang am Markt begegnen (BGH GRUR 1997, 468, 470 - NetCom).
- BGH, 18.03.1993 - I ZR 178/91
Unterscheidbarkeit bei übereinstimmenden Familiennamen - Priorität gegenüber …
Auszug aus BGH, 11.04.2002 - I ZR 185/99
Von einer Zurückverweisung der Sache könnte nur dann abgesehen werden, wenn der von der Beklagten analog § 986 BGB erhobene Einwand durchgriffe, die gegenüber der Klägerin prioritätsältere Firma NETCOM DATENTECHNIK habe der Beklagten mit der sogenannten Duldungserklärung vom 19. November 1998 die Namensführung gestattet (vgl. BGHZ 122, 71, 74 - Decker;… BGH, Urt. v. 21.4.1994 - I ZR 22/92, GRUR 1994, 652, 653 = WRP 1994, 536 - Virion).Der von der Beklagten erhobene Einwand greift jedoch nur durch, wenn die NETCOM DATENTECHNIK, dem Rechtsgedanken des § 986 BGB entsprechend, im Verhältnis zur Klägerin auch berechtigt war, ihre Rechtsposition an die Beklagte weiterzugeben (BGHZ 122, 71, 75 - Decker).
- BGH, 15.02.2001 - I ZR 232/98
CompuNet/ComNet; Verwechslungsgefahr
Auszug aus BGH, 11.04.2002 - I ZR 185/99
In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr allerdings zutreffend von einer Wechselwirkung der in Betracht zu ziehenden Beurteilungsfaktoren der Kennzeichnungskraft der Klagekennzeichnung, der Zeichenähnlichkeit und der Branchennähe ausgegangen (BGH GRUR 1997, 468, 469 f. - NetCom;… Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 493 = WRP 1999, 523 - Altberliner; Urt. v. 15.2.2001 - I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161, 1162 = WRP 2001, 1207 - CompuNet/ComNet). - BGH, 28.01.1999 - I ZR 178/96
Altberliner
Auszug aus BGH, 11.04.2002 - I ZR 185/99
In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr allerdings zutreffend von einer Wechselwirkung der in Betracht zu ziehenden Beurteilungsfaktoren der Kennzeichnungskraft der Klagekennzeichnung, der Zeichenähnlichkeit und der Branchennähe ausgegangen (BGH GRUR 1997, 468, 469 f. - NetCom; Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 493 = WRP 1999, 523 - Altberliner;… Urt. v. 15.2.2001 - I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161, 1162 = WRP 2001, 1207 - CompuNet/ComNet). - BGH, 21.04.1994 - I ZR 22/92
Anforderungen an den Fortbestand einer Firmenbezeichnung; Benutzung durch einen …
Auszug aus BGH, 11.04.2002 - I ZR 185/99
Von einer Zurückverweisung der Sache könnte nur dann abgesehen werden, wenn der von der Beklagten analog § 986 BGB erhobene Einwand durchgriffe, die gegenüber der Klägerin prioritätsältere Firma NETCOM DATENTECHNIK habe der Beklagten mit der sogenannten Duldungserklärung vom 19. November 1998 die Namensführung gestattet (vgl. BGHZ 122, 71, 74 - Decker; BGH, Urt. v. 21.4.1994 - I ZR 22/92, GRUR 1994, 652, 653 = WRP 1994, 536 - Virion).
- BGH, 29.06.2006 - I ZR 110/03
Ichthyol II
Erforderlich ist jedoch, dass sich die Parteien mit ihren Produkten auf dem Markt auch tatsächlich begegnen, d.h. jedenfalls eine Überschneidung der Kreise der Adressaten der jeweiligen Leistungen gegeben ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1990 - I ZR 298/88, GRUR 1990, 1042, 1045 = WRP 1991, 83 - Datacolor; Urt. v. 21.11.1996 - I ZR 149/94, GRUR 1997, 468, 470 = WRP 1997, 1093 - NetCom I; Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 185/99, … - OLG Hamburg, 10.02.2003 - 5 U 192/01
Ichthyol/Ethyol II
Entsprechend hat der Bundesgerichtshof in einer jüngst - allerdings zu § 15 Abs. 2 MarkenG - ergangenen Entscheidung für die Branchennähe festgestellt, dass eine solche nicht bereits deshalb bejaht werden kann, weil sich beide Parteien mit elektronischer Datenverarbeitung beschäftigen; denn mit Blick auf die Vielfältigkeit der verschiedenen Waren und Dienstleistungen, die in diesem Bereich angeboten werden, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sich die Parteien allein wegen des Bezugs zur Datenverarbeitung in einem ins Gewicht fallenden Umfang am Markt begegnen (BGH Urt. v. 11.04.02, I ZR 185/99; BGH GRUR 97, 468, 470 - NetCom; Unterstreichung nicht im Original).Eine relevante Branchennähe kann nur dann angenommen werden, wenn sich die Parteien auf dem Markt auch tatsächlich begegnen, wenn also jedenfalls eine Überschneidung der Adressaten der jeweiligen Leistungen gegeben ist" (BGH Urt. v. 11.04.02, I ZR 185/99; Unterstreichung nicht im Original).
- BPatG, 19.02.2003 - 29 W (pat) 239/02 Denn in "NetCom" ist abgesehen von einer Mehrdeutigkeit der Abkürzung "Com" für "communication", "computer" oder als Hinweis auf sog. "Dot.Com Unternehmen" eine willkürliche Kombination zweier Begriffe zu erblicken, die zwar beide deskriptiv auf das Tätigkeitsgebiet des betreffenden Unternehmens hinweisen, die sich jedoch nicht in einem beschreibenden zusammengefaßten Schlagwort erschöpfen (BGH Urteil v. 11.4.2002 - I ZR 185/99 - NetCom/NetComData unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1997, 468, 469 - NetCom).
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