Rechtsprechung
| BGH, 17.03.1953 - I ZR 77/52 |
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Papierfundstellen
- NJW 1953, 861
- MDR 1953, 412
- DB 1953, 399
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (4)
- BGH, 29.10.1954 - V ZR 53/53
Zuführung industrieller Gase
Auszug aus BGH, 17.03.1953 - I ZR 77/52
Eine Hinterlegung seitens des Schuldners würde diese Schwierigkeiten nicht beseitigen können, da die ostsektoralen Dienststellen nicht gezwungen werden können, sich auf die Hinterlegungssumme verweisen zu lassen (Urteil des Senats vom 17. Oktober 1952 - I ZR 45/52 - NJW 1955, 19 = Lindenmaier-Möhring Nachschlagewerk BGB § 372 Ziff 3). - BGH, 17.10.1952 - I ZR 45/52
Hinterlegung im Ost-West-Streit
Auszug aus BGH, 17.03.1953 - I ZR 77/52
Eine Hinterlegung seitens des Schuldners würde diese Schwierigkeiten nicht beseitigen können, da die ostsektoralen Dienststellen nicht gezwungen werden können, sich auf die Hinterlegungssumme verweisen zu lassen (Urteil des Senats vom 17. Oktober 1952 - I ZR 45/52 - NJW 1955, 19 = Lindenmaier-Möhring Nachschlagewerk BGB § 372 Ziff 3). - BGH, 29.05.1951 - I ZR 65/50
Steckengebliebene Ost-West-Überweisung
Auszug aus BGH, 17.03.1953 - I ZR 77/52
Die Frage, welche Rechtswirkung die Abspaltung der ostberliner Verwaltung von der übrigen Verwaltung Berlins auf die Klageforderung ausübt, kann nicht ohne weiteres nach den internationalrechtlichen Grundsätzen beurteilt werden, die für die Grenzen der Wirksamkeit von hoheitlichen Eingriffen, wie Beschlagnahme und Enteignung, entwickelt worden sind (BGHZ 2, 218 [222] mit Nachweisen). - BGH, 01.02.1952 - V ZR 16/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 17.03.1953 - I ZR 77/52
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Urteil vom 1. Februar 1952 - V ZR 16/51 = NJW 1952, 420 - die Klage auf Grund eines auf dem Gebiete des Grundstücks- und Hypothekenrechts liegenden Sachverhalt abgewiesen, bei dem die von der Klägerin beanspruchte Zahlung praktisch eine Doppelleistung des Beklagten bedeutet hätte.
- BGH, 11.07.1957 - II ZR 318/55
Tschechoslowakische Enteignungsmaßnahmen (Genossenschaften)
- BGH, 30.06.1955 - I ZR 186/53
Rechtsmittel
Dazu hat es unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 17. März 1953 - I ZR 77/52 - NJW 1953, 862 ausgeführt, die darin erfolgte Zubilligung eines Leistungsverweigerungsrechts sei nicht in Auswirkung ostzonaler Enteignungsmaßnahmen geschehen, sondern allein deswegen, weil infolge der politischen Abtrennung eines Teiles von Groß-Berlin die Gläubigerschaft in Bezug auf die Klageforderung nunmehr sowohl von der ursprünglichen Gebietskörperschaft als auch von denjenigen Personen oder Verwaltungsstellen in Anspruch genommen werde, die de facto in Ostberlin die Herrschaft ausübten.Außerdem kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß den Prozeßbevollmächtigten der Parteien im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (7. Juli 1953) die die Auffassung des Kammergerichts bestätigende Entscheidung des Senats vom 17. März 1953 - I ZR 77/52 - bereits bekannt war, worin ausgesprochen wurde, daß es gegen Treu und Glauben verstoße, wenn ein Geldinstitut eine vor der Spaltung in einer ostsektoralen Zweigstelle begründete und tatsächlich nicht mehr seiner Verfügungsgewalt unterliegende Forderung gegen einen Westschuldner geltend mache, obwohl dieser im Ostsektor Berlins oder in der Sowjetzone greifbares Vermögen besitze und obwohl das Geldinstitut es ablehne, ihn für den Fall einer erneuten Inanspruchnahme durch ostsektorale Dienststellen schadlos zu halten; denn dieses Urteil des Senats war bereits ungefähr drei Wochen vorher in Nr. 24 der Neuen Juristischen Wochenschrift vom 12. Juni 1953 veröffentlicht worden.
Schließlich beanstandet die Revision noch, daß das Berufungsgericht bei Anwendung der in der oben angeführten Entscheidung des Senats (NJW 1953, 861) aufgestellten Rechtsgrundsätze der Besonderheit dieses Falles, die darin bestanden habe, daß die dortige Klägerin eine öffentlichrechtliche Körperschaft gewesen sei, bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung nicht Rechnung getragen habe.
- BGH, 24.06.1955 - V ZR 147/54
Rechtsmittel
Der Revision ist der Erfolg in dieser Beziehung nicht schon deshalb zu versagen, weil der erkennende Senat in ähnlich gelagerten Fällen den Schuldnerschutz im Sinne der Auffassung des Berufungsgerichts bejaht hat und z.B. der I. Zivilsenat auf verwandten Gebieten einem entsprechenden Gedankengang gefolgt ist (vgl. erkennender Senat in BGHZ 12, 79 und im Urteil vom 15. April 1955 - V ZR 65/54 und I. Zivilsenat in den Urteilen vom 17. März 1953 - I ZR 77/52 -, LM, Nachschlagewerk Nr. 9 zu BGB § 242 (Cd) = NJW 1953, 861 = MDR 1953, 412 = JZ 1953, 513 = BB 1953, 373 = Betrieb 1953, 399 (L) und vom 31. März 1953 - I ZR 74/52 -, LM, Nachschlagewerk Nr. 10 zu BGB § 242 (Cd) = JR 1954, 21 = BB 1953, 373 = Betrieb 1953, 399 [L]).Wie der Senat aber a.a.O. S. 24 der Entscheidungsgründe ausgeführt hat, haben die Ereignisse der Jahre 1948/49, insbesondere die Blockade Berlins und deren Abwehr weitgehend Aufklärung gebracht, die Westmächte würden nicht etwa die Maßnahmen der sowjetischen Administration und der von ihr abhängigen deutschen Stellen als solche der vierten gemeinschaftlichen Besatzungsmacht billigen und stützen (vgl. hierzu auch die Ausführungen des I. Zivilsenats vom 17. März 1953 - I ZR 77/52 [siehe oben] unter Bezugnahme auf die Schrift "Berliner Schicksal 1945-1952", zusammengestellt im Auftrage des Senats von Berlin vom Büro für Gesamtberliner Fragen; Berlin 1952).
- BGH, 25.02.1955 - I ZR 179/53
Rechtsmittel
Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 17. März 1953 - NJW 1953, 861 - ausgesprochen, daß für den Übergang der der Be. St. zustehenden Vermögenswerte auf das Nachfolgeinstitut im Ostsektor Berlins keine Rechtsgrundlage gegeben sei.Zu berücksichtigen ist indessen, daß dem Beklagten, wie noch auszuführen sein wird, gegenüber der Leistungsklage mit Rücksicht auf die Möglichkeit des Zugriffs ostzonaler Verwaltungsstellen auf sein in Ostwährungsgebiet belegenes Grundvermögen ein Leistungsverweigerungsrecht zuzubilligen gewesen wäre (Urt des erkennenden Senats vom 17. März 1953 - NJW 1953, 861).
- BGH, 31.03.1953 - I ZR 74/52
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- BGH, 15.01.1954 - V ZR 165/52
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Auch die Entscheidungen des I. Zivilsenats vom 17. März 1953 - I ZR 77/52 - und 31. März 1953 - I ZR 74/52 -, die übrigens einen anderen Tatbestand betreffen, prüfen, ob nach den Umständen des einzelnen Falles das Zahlungsverlangen des Gläubigers Treu und Glauben widerspricht und verweisen auf das Urteil des erkennenden Senats vom 1. Februar 1952, V ZR 16/51, wenn sie auch von der "Gefahrensphäre" des Gläubigers sprechen. - BGH, 14.10.1954 - IV ZR 66/54
Rechtsmittel
In den vom I. Zivilsenat entschiedenen Fällen, die in BGHZ 12, 79 [87] erwähnt sind (Urteile vom 17. März 1953 - I ZR 77/52 - LM (1) VölkerR Allg = NJW 1953, 861 = MDR 1953, 412 = JZ 1953, 512 und 31. März 1953 - I ZR 74/52 = LM (2) § 275 BGB) ist wesentlich, dass der Schuldner, der greifbares Vermögen in der Sowjetzone besitzt, vom Gläubiger vor einer erneuten Inanspruchnahme durch sowjetzonale Dienststellen bewahrt werden muss. - BGH, 10.04.1957 - V ZR 131/55
Enteignung einer Staatsbank
Dabei ergab sich, daß eine für alle Fälle geltende Entscheidung nicht möglich ist, sondern daß unter eingehender Würdigung des Einzelfalles geprüft werden muß, ob die Gefahr einer Doppelzahlung das Verlangen des Gläubigers zu einer unzulässigen Rechtsausübung macht (vgl. einerseits BGH vom 17. und 31. März 1953 I ZR 74/52 und 77/52 - Lind-Möhr BGB § 242 C d 10 und 9 - letztere auch NJW 1953, 861; BGHZ 12, 79 [87]; andererseits BGH vom 11. November 1953 IV ZB 67/53 in NJW 1954, 310; BGH vom 1. April 1955 I ZR 37/53 in Lind-Möhr BGB § 242 C d - 31). - BGH, 03.10.1957 - VII ZR 421/56
Rechtsmittel
Allerdings hat die Rechtsprechung das Leistungsbegehren des Westgläubigers nicht schlechthin als unzulässig angesehen, sondern nur dann, wenn der Gläubiger den Schuldner gegen die wiederholte Inanspruchnahme nicht durch Sicherungsleistung schützt (BGH NJW 1953, 861; DM Nr. 27 zu § 256 ZPO; DM Nr. 2 zu § 275 BGB). - BGH, 11.07.1957 - VII ZR 224/56
Rechtsmittel
In solchen Fällen verwehrt die Rechtsprechung es dem Westgläubiger zwar nicht schlechthin, die Forderung geltend zu machen, sie hält aber das Klagebegehren des Westgläubigers für unzulässig, wenn er den Schuldner nicht gegen die Gefahr doppelter Inanspruchnahme durch Sicherheitsleistung schützt (vgl. BGH in NJW 1953, 861; LM Nr. 27 zu § 256 ZPO; LM Nr. Cd 31 zu § 242 BGB; LM Nr. 2 zu § 275 BGB). - BGH, 04.07.1957 - II ZR 346/55
Rechtsmittel
- BGH, 22.12.1953 - IV ZR 81/53
Rechtsmittel
- BGH, 01.04.1955 - I ZR 37/55
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