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Rechtsprechung
   BFH, 15.04.2005 - II B 21/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,11701
BFH, 15.04.2005 - II B 21/04 (https://dejure.org/2005,11701)
BFH, Entscheidung vom 15.04.2005 - II B 21/04 (https://dejure.org/2005,11701)
BFH, Entscheidung vom 15. April 2005 - II B 21/04 (https://dejure.org/2005,11701)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Judicialis

    AO 1977 § ... 173 Abs. 1 Nr. 1; ; GrEStG § 8; ; GrEStG § 9; ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 3; ; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 119 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5 § 119 Nr. 6
    NZB - fehlende Urteilsbegründung

  • datenbank.nwb.de

    Fehlende Entscheidungsbegründung als Verfahrensmangel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Festlegung der Bemessungsgrundlage eines Grunderwerbssteuerbescheids; Zulässigkeit der Einbeziehung der Bebauungskosten in die Bemessungsgrundlage eines Grunderwerbssteuerbescheids; Übergang des Verkehrswertes des errichteten Gebäudes auf den Erbbauberechtigten bei ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 23.10.2002 - II R 81/00

    Grunderwerbsteuer bei Erbbaurechten

    Auszug aus BFH, 15.04.2005 - II B 21/04
    Das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Oktober 2002 II R 81/00 (BFHE 200, 416, BStBl II 2003, 199) betreffe eine andere Fallgestaltung und sei daher nicht einschlägig.

    Eine Entscheidung des BFH sei gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da das FG vom BFH-Urteil in BFHE 200, 416, BStBl II 2003, 199 abgewichen sei.

    Die Vorentscheidung weicht nicht vom BFH-Urteil in BFHE 200, 416, BStBl II 2003, 199 ab.

  • BFH, 02.03.2004 - III B 114/03

    Beherrschungsidentität bei einer Betriebsaufspaltung; Realisationszeitpunkt eines …

    Auszug aus BFH, 15.04.2005 - II B 21/04
    Das ist insbesondere der Fall, wenn nicht erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde liegt, oder wenn nicht ersichtlich ist, auf welche rechtlichen Erwägungen sich die Entscheidung stützt (…BFH-Beschlüsse vom 29. August 2001 X B 36/01, BFH/NV 2002, 348, und vom 2. März 2004 III B 114/03, BFH/NV 2004, 1109).
  • BFH, 14.04.2004 - IX B 106/03

    Gemischt genutztes Gebäude - Schuldzinsenabzug

    Auszug aus BFH, 15.04.2005 - II B 21/04
    Eine Entscheidung ist danach i.S. von § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, soweit die Begründung des Urteilsspruchs überhaupt oder in Hinsicht auf einen selbständigen --prozessualen-- Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel fehlt oder wenn die Entscheidungsgründe nur aus inhaltsleeren Floskeln bestehen oder missverständlich und verworren sind (BFH-Beschluss vom 14. April 2004 IX B 106/03, BFH/NV 2004, 1392).
  • BFH, 29.08.2001 - X B 36/01

    Verfahrensmangel - Rechtliches Gehör - Tatsachenfeststellung - Begründungspflicht …

    Auszug aus BFH, 15.04.2005 - II B 21/04
    Das ist insbesondere der Fall, wenn nicht erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde liegt, oder wenn nicht ersichtlich ist, auf welche rechtlichen Erwägungen sich die Entscheidung stützt (BFH-Beschlüsse vom 29. August 2001 X B 36/01, BFH/NV 2002, 348, …und vom 2. März 2004 III B 114/03, BFH/NV 2004, 1109).
  • BFH, 24.04.2013 - II R 53/10

    Grunderwerbsteuerrechtlich einheitlicher Erwerbsgegenstand bei Erwerb eines …

    Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des FG Berlin wies der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 15. April 2005 II B 21/04 (BFH/NV 2005, 1357) als unbegründet zurück.
  • BFH, 20.12.2006 - I B 47/05

    Abkommensrechtliche Behandlung von Sondervergütungen

    Ein solcher liegt aber --abgesehen von den hier erkennbar nicht vorliegenden Fällen des Fehlens jeglicher Begründung oder der nicht rechtzeitigen Absetzung des Urteils-- nur dann vor, wenn entweder die Urteilsgründe insgesamt nicht nachvollziehbar sind oder das FG ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat (BFH-Beschlüsse vom 15. April 2005 II B 21/04, BFH/NV 2005, 1357;… vom 22. September 2005 X B 58/05, BFH/NV 2005, 2193;… vom 30. Juni 2006 III B 193/04, BFH/NV 2006, 2101).
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.05.2009 - 11 K 1422/05

    Änderungsbefugnis und einheitliches Vertragswerk bei einem aus 2 Erwerbsvorgängen …

    Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des FG Berlin wies der Bundesfinanzhof - BFH - durch Beschluss vom 15. April 2005 (Aktenzeichen: II B 21/04) als unbegründet zurück.

    Dabei ist zunächst auf das vom BFH bestätigte Urteil des FG Berlin vom 27. November 2003 (a.a.O.) hinzuweisen, wodurch rechtskräftig festgestellt ist, dass hinsichtlich des Vorganges II ein einheitliches Vertragswerk besteht.

    Dass der Abschluss des Generalübernehmervertrages erst im November 1994 erfolgte, ist nicht rechtserheblich, wie sich ohne weiteres aus dem rechtskräftigen Urteil des FG Berlin vom 27. November 2003 und dem Beschluss des BFH vom 15. April 2005 (II B 21/04), durch den die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des FG Berlin als unbegründet zurückgewiesen worden ist, ergibt.

  • BFH, 10.11.2011 - X B 211/10

    Fehlen von Entscheidungsgründen - Nichteingehen auf beantragten Vorwegabzug - …

    Dies setzt indes grobe Begründungsmängel in einem Ausmaß voraus, dass die vom FG fixierten Entscheidungsgründe zum Nachweis der Rechtmäßigkeit des Urteilsspruchs schlechterdings ungeeignet erscheinen, also insbesondere nicht erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde liegt oder auf welche rechtlichen Erwägungen sich die Entscheidung stützt (…BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2002 VII B 296/01, BFH/NV 2002, 1485; vom 15. April 2005 II B 21/04, BFH/NV 2005, 1357;… vom 16. August 2005 X B 141/04, BFH/NV 2005, 2236;… vom 25. Januar 2006 X B 125/05, BFH/NV 2006, 806, und in BFH/NV 2008, 1516;… Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 24).
  • BFH, 03.06.2008 - VIII B 95/07

    Keine Güteverhandlung im Finanzgerichtsverfahren - Rügeverzicht - fehlende …

    Es müssen die --bei objektiver Betrachtung-- wesentlichen Streitpunkte des jeweiligen Prozesses erfasst werden (…Gräber/von Groll, a.a.O., § 105 Rz 24, m.w.N.), die aus der Sicht des FG für seine Entscheidung maßgeblich waren (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. April 2005 II B 21/04, BFH/NV 2005, 1357).
  • BFH, 18.10.2006 - II B 91/05

    NZB: nicht mit Gründen versehenes Urteil

    Ein Fehlen von Entscheidungsgründen i.S. des § 119 Nr. 6 FGO liegt daher vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit genommen ist, das Urteil in Bezug auf alle wesentlichen Streitpunkte auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu überprüfen (…BFH-Beschlüsse vom 29. August 2001 X B 36/01, BFH/NV 2002, 348; vom 15. April 2005 II B 21/04, BFH/NV 2005, 1357, jeweils m.w.N.).
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