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| LG Nürnberg-Fürth, 19.12.2023 - II StVK 1122/22 |
Zitiervorschläge
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 19. Dezember 2023 - II StVK 1122/22 (https://dejure.org/2023,49674)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
EMRK Art. 6; IRG § 54, § 84, § 84a, § 84b, § 84d, § 84f, § 84g
Freiheitsstrafe, Untersuchungshaft, Vollstreckbarkeit, Schuldfähigkeit, Weitere Vollstreckung, Vollstreckungsübernahme, Doppelverfolgungsverbot, Beweiswürdigung, Europäische Menschenrechtskonvention, Urteilsgründe, Auslieferungshaft, Freiheitsentziehung, Einholung eines ...
Verfahrensgang
- LG Nürnberg-Fürth, 19.12.2023 - II StVK 1122/22
- BVerfG, 06.06.2024 - 2 BvR 920/24
- OLG Nürnberg, 11.06.2024 - Ws 85/24
- BVerfG, 22.01.2025 - 2 BvR 920/24
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- EGMR, 23.05.2016 - 17502/07
AVOTINS v. LATVIA
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 19.12.2023 - II StVK 1122/22
Das ist unter dem Blickwinkel der Konvention berechtigt, doch dürfen die Modalitäten dieses Raums nicht einen offensichtlich unzureichenden Grundrechtsschutz zur Folge haben (NJOZ 2018, 1515, beck-online).
- BVerfG, 22.01.2025 - 2 BvR 920/24
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die im Exequaturverfahren für zulässig …
Mit Beschluss vom 6. August 2024 wurde dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben und die Erklärung der Zulässigkeit der Vollstreckung des gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteils des Bezirksgerichts Sopron vom 23. November 2021 - B.270/2021/5 - durch Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Dezember 2023 - II StVK 1122/22 - bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt. - BVerfG, 06.06.2024 - 2 BvR 920/24
Einstweilige Anordnung gegen die Vollstreckung einer in Ungarn verhängten …
Die Erklärung der Zulässigkeit der Vollstreckung des gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteils des Bezirksgerichts Sopron vom 23. November 2021 - B.270/2021/5 - durch Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Dezember 2023 - II StVK 1122/22 - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache - längstens für die Dauer von sechs Monaten (§ 32 Abs. 6 Satz 1 BVerfGG) - ausgesetzt.
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