Rechtsprechung
| BGH, 05.04.2016 - II ZR 268/14 |
Volltextveröffentlichungen (16)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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AktG § 20 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 7 Satz 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Aktiengesellschaft: Ordnungsgemäße Erfüllung der Mitteilungspflicht bei Mehrheitsbeteiligung eines Unternehmens; Form und Inhalt der schriftlichen Mitteilung; vor dem Erwerb der Beteiligung erfolgte Mitteilung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 20 Abs 1 AktG, § 20 Abs 4 AktG, § 20 Abs 6 AktG, § 20 Abs 7 S 1 AktG
Aktiengesellschaft: Ordnungsgemäße Erfüllung der Mitteilungspflicht bei Mehrheitsbeteiligung eines Unternehmens; Form und Inhalt der schriftlichen Mitteilung; vor dem Erwerb der Beteiligung erfolgte Mitteilung - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rückzahlungsbegehren von Gewinnausschüttungen (Dividenden) wegen unterlassener Mitteilungen nach § 20 Aktiengesetz (AktG); Odnungsgemäße Erfüllung der unternehmerischen Mitteilungspflicht; Öffentliche Bekanntmachung der Beteiligung und deren Inhaber; Anforderungen an die ...
- Betriebs-Berater
Erfüllung der nach § 20 AktG bestehenden Mitteilungspflichten durch ein Unternehmen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AktG § 20 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 7 S. 1
Rückzahlungsbegehren von Gewinnausschüttungen (Dividenden) wegen unterlassener Mitteilungen nach § 20 Aktiengesetz ( AktG ); Odnungsgemäße Erfüllung der unternehmerischen Mitteilungspflicht; Öffentliche Bekanntmachung der Beteiligung und deren Inhaber; Anforderungen an die ... - rechtsportal.de
Rückzahlungsbegehren von Gewinnausschüttungen (Dividenden) wegen unterlassener Mitteilungen nach § 20 Aktiengesetz ( AktG ); Odnungsgemäße Erfüllung der unternehmerischen Mitteilungspflicht; Öffentliche Bekanntmachung der Beteiligung und deren Inhaber; Anforderungen an die ...
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Art und Inhaber der Beteiligung sind eindeutig und vollständig öffentlich zu machen
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Erfüllung der Mitteilungspflichten nach einem Beteiligungserwerb
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der neue Aktionär - und die Verletzung seiner Mitteilungspflicht
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 und 4 AktG
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Erfüllung der nach § 20 AktG bestehenden Mitteilungspflichten durch ein Unternehmen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Ordnungsgemäße Erfüllung von Mitteilungspflicht nur bei Nichteingreifenmüssen der Gesellschaft
- noerr.com (Kurzinformation und Leitsatz)
Anforderungen an die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1, 4 AktG
- fgvw.de (Kurzinformation)
Wesentliche Beteiligungen an Aktiengesellschaften
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 15.02.2013 - 402 HKO 24/12
- OLG Hamburg, 01.08.2014 - 11 U 79/13
- BGH, 05.04.2016 - II ZR 268/14
Papierfundstellen
- ZIP 2016, 1919
- ZIP 2016, 75
- MDR 2016, 1394
- WM 2016, 1938
- BB 2016, 2369
- BB 2016, 2504
- DB 2016, 2286
- NZG 2016, 1182
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (4)
- BGH, 22.04.1991 - II ZR 231/90
Pflicht zur Mitteilung von Beteiligungen
Auszug aus BGH, 05.04.2016 - II ZR 268/14
Ein Unternehmen erfüllt seine Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1, 4 AktG nur dann ordnungsgemäß mit der Folge, dass § 20 Abs. 7 AktG die Ausübung der Rechte aus den Aktien nicht ausschließt, wenn die Gesellschaft nicht korrigierend eingreifen muss, vielmehr die Beteiligung und deren Inhaber, wie sie ihr mitgeteilt worden sind, bekannt machen kann, ohne dass in der Öffentlichkeit Zweifel entstehen, welche Art Beteiligung gemeint und wem sie zuzurechnen ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 22. April 1991, II ZR 231/90, BGHZ 114, 203).Rn. 17 (1) Die Vorschriften über die Mitteilung und Veröffentlichung von qualifizierten Beteiligungen von Unternehmens-Aktionären sind zwingendes Recht; sie dienen dem Zweck, Aktionäre, Gläubiger und die Öffentlichkeit über bestehende oder entstehende Konzernbildungen zu informieren und zugleich Rechtssicherheit über die Beteiligungsquoten zu schaffen (BGH, Urteil vom 22. April 1991 - II ZR 231/90, BGHZ 114, 203, 215; Urteil vom 24. April 2006 - II ZR 30/05, BGHZ 167, 204 Rn.13).
Denn erst wenn die Beteiligung schriftlich mitgeteilt worden ist, ist die Gesellschaft gemäß § 20 Abs. 6 AktG verpflichtet, sie in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen (BGH, Urteil vom 22. April 1991 - II ZR 231/90, BGHZ 114, 203, 213;… Urteil vom 24. April 2006 - II ZR 30/05, BGHZ 167, 204 Rn. 13).
Der Gesellschafter genügt seiner Mitteilungspflicht nur, wenn die Gesellschaft nicht korrigierend eingreifen muss, vielmehr die Beteiligung und deren Inhaber, wie sie ihr mitgeteilt worden sind, bekannt machen kann, ohne dass in der Öffentlichkeit Zweifel entstehen, welche Art Beteiligung gemeint ist und wem sie zuzurechnen ist (BGH, Urteil vom 22. April 1991 - II ZR 231/90, BGHZ 114, 203, 215).
Sie muss außerdem erkennen lassen, auf welchen Mitteilungstatbestand sie sich bezieht, wozu ein zutreffender Hinweis auf die betreffenden Absätze des § 20 AktG ausreicht (BGH, Urteil vom 22. April 1991 - II ZR 231/90, BGHZ 114, 203, 215;… Veil in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 20 Rn. 8;… Petersen in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 20 Rn. 25;… MünchKommAktG/Bayer, 4. Aufl., § 20 Rn. 32).
- BGH, 24.07.2000 - II ZR 168/99
Mitteilungspflichten im Konzern
Auszug aus BGH, 05.04.2016 - II ZR 268/14
Ferner oblag der Beklagten eine eigene Mitteilungspflicht auch dann, wenn sie von anderen, ihrerseits mitteilungspflichtigen Unternehmen abhängig (§ 17 Abs. 1 AktG) war (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2000 - II ZR 168/99, ZIP 2000, 1723, 1724 mwN).Die Mitteilung eines Dritten, der nicht erkennbar im Auftrag des Mitteilungspflichtigen handelt, genügt den gesetzlichen Voraussetzungen an eine Mitteilung nach § 20 AktG grundsätzlich nicht (BGH, Urteil vom 24. Juli 2000 - II ZR 168/99, ZIP 2000, 1723, 1724).
Denn Tatsachen, die die Gesellschaft zwar selbst feststellen, der Mitteilung aber nicht entnehmen kann, sind bei der Prüfung, ob die Mitteilung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2000 - II ZR 168/99, ZIP 2000, 1723, 1724).
Verletzt ein an der Aktiengesellschaft nur mittelbar beteiligtes Unternehmen eine - auch - von ihm nach § 20 Abs. 1 oder Abs. 4 AktG zu erfüllende Mitteilungspflicht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Juli 2000 - II ZR 168/99, ZIP 2000, 1723, 1724 mwN), führt dies gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG zum zeitweiligen Rechtsverlust des abhängigen, an der Aktiengesellschaft unmittelbar beteiligten Unternehmens (…MünchKommAktG/Bayer, 4. Aufl., § 20 Rn. 48;… KK-AktG/Koppensteiner, 3. Aufl., § 20 Rn. 61;… Grigoleit/Rachlitz, AktG, § 20 Rn. 24) und erfasst auch dessen Gewinnbezugsrecht mit der möglichen Folge einer Rückzahlungsverpflichtung aus § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG.
- BGH, 24.04.2006 - II ZR 30/05
Mitteilungspflichten der Gründungsaktionäre; Rechtsfolgen der Nichterfüllung der …
Auszug aus BGH, 05.04.2016 - II ZR 268/14
Rn. 17 (1) Die Vorschriften über die Mitteilung und Veröffentlichung von qualifizierten Beteiligungen von Unternehmens-Aktionären sind zwingendes Recht; sie dienen dem Zweck, Aktionäre, Gläubiger und die Öffentlichkeit über bestehende oder entstehende Konzernbildungen zu informieren und zugleich Rechtssicherheit über die Beteiligungsquoten zu schaffen (BGH, Urteil vom 22. April 1991 - II ZR 231/90, BGHZ 114, 203, 215; Urteil vom 24. April 2006 - II ZR 30/05, BGHZ 167, 204 Rn.13).Denn erst wenn die Beteiligung schriftlich mitgeteilt worden ist, ist die Gesellschaft gemäß § 20 Abs. 6 AktG verpflichtet, sie in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen (BGH, Urteil vom 22. April 1991 - II ZR 231/90, BGHZ 114, 203, 213; Urteil vom 24. April 2006 - II ZR 30/05, BGHZ 167, 204 Rn. 13).
- BGH, 12.03.2013 - II ZR 179/12
Aktiengesellschaft: Nichtigkeit des Erfüllungs- und/oder Verpflichtungsgeschäfts …
Auszug aus BGH, 05.04.2016 - II ZR 268/14
Ein möglicher Anspruch aus § 812 BGB wird durch die speziellere aktienrechtliche Rückgewährregelung verdrängt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 179/12, BGHZ 196, 312 Rn. 15 zu § 57 AktG;… MünchKommAktG/Bayer, 4. Aufl., § 62 Rn. 43;… KK-AktG/Koppensteiner, 3. Aufl., § 20 Rn. 82;… KK-AktG/Drygala, 3. Aufl., § 62 Rn. 74;… Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 62 Rn. 2; jew. mwN;… a.A. - für die Anwendbarkeit von § 812 BGB - Maier-Reimer in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 20 AktG Rn. 17).
- BAG, 15.12.2016 - 6 AZR 430/15
Ordentliche Kündigung eines durch "CRO-Vertrag" begründeten Rechtsverhältnisses …
Ihr Erwerb vollzieht sich typischerweise gegen Entgelt (vgl. zB BGH 5. April 2016 - II ZR 268/14 - Rn. 2;… 15. September 2015 - VI ZR 485/14 - Rn. 2). - BGH, 23.05.2023 - II ZR 219/21
Vereinbarung über den Erwerb von Aktien: Grundlage für ein Übereignungsverlangen; …
Auch § 20 AktG, dessen Wortlaut im Übrigen enger gefasst ist als derjenige von § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG, dient der Offenlegung der Machtverhältnisse in den Gesellschaften, indem neben der Unternehmensleitung auch Aktionäre, Gläubiger und die Öffentlichkeit über bestehende oder entstehende Konzernbildungen informiert werden (…RegE eines Aktiengesetzes, BT-Drucks. IV/171, S. 104 zu § 19 AktG-RegE; BGH, Urteil vom 22. April 1991 - II ZR 231/90, BGHZ 114, 203, 215;… Urteil vom 24. April 2006 - II ZR 30/05, BGHZ 167, 204 Rn. 13; Urteil vom 5. April 2016 - II ZR 268/14, ZIP 2016, 1919 Rn. 17). - OLG Stuttgart, 26.07.2024 - 20 U 44/23
Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses einer AG im Falle einer …
Zwar muss die Mitteilung nach § 20 AktG erkennen lassen, auf welchen Mitteilungstatbestand sie sich bezieht, wozu ein zutreffender Hinweis auf die betreffenden Absätze des § 20 AktG ausreicht (BGH Urteil vom 5.4.2016 - II ZR 268/14 - juris Rn. 18 mwN).Eine bereits vor dem Erwerb erfolgte Mitteilung ist mithin zur Erfüllung der Mitteilungspflicht grundsätzlich nicht geeignet (BGH Urteil vom 5.4.2016 - II ZR 268/14 - juris Rn. 2;… Petersen in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 20 Rn. 52;… Veil in Schmidt/Lutter, AktG 5. Aufl. 2024, § 20 Rn. 10).
Schon um die im Interesse der Rechtssicherheit gebotene klare und eindeutige Handhabung der nach § 20 AktG bestehenden Mitteilungspflichten nicht zu beeinträchtigen, ist im Falle eines erst zukünftigen Erwerbs auch nicht danach zu differenzieren, welcher Zeitraum im Einzelfall noch abzuwarten bleibt und mit welcher Wahrscheinlichkeit die Vollendung des Erwerbsvorgangs zu erwarten ist (BGH Urteil vom 5.4.2016 - II ZR 268/14 - juris Rn. 24).
Maßgeblich für die Erfüllung der Mitteilungspflicht ist die Abgabe und der Zugang der im Original unterzeichneten Urkunde, da für die Mitteilung die Schriftform gem. § 126 BGB oder zumindest die elektronische Form im Sinne des § 126a BGB erforderlich ist (BGH, Urteil vom 5.4.2016 - II ZR 268/14 - juris Rn. 21;… Petersen in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 20 Rn. 53).
Dem entsprechend hat der BGH in einem im Jahr 2016 ergangenen Urteil zwar ausgeführt, dass die Mitteilung nach § 20 AktG erkennen lassen müsse, auf welchen Mitteilungstatbestand sie sich bezieht, jedoch darauf hingewiesen, dass ein zutreffender Hinweis auf die betreffenden Absätze des § 20 AktG ausreiche (BGH Urteil vom 5.4.2016 - II ZR 268/14 - juris Rn. 18 mwN).
- BGH, 30.03.2023 - IX ZR 121/22
Schenkungsanfechtung von Dividendenzahlungen: Aktienrechtlicher Schutz des …
Rn. 28 (b) Ein möglicher Bereicherungsanspruch nach den §§ 812 ff BGB wird durch die speziellere aktienrechtliche Regelung verdrängt (BGH, Urteil vom 5. April 2016 - II ZR 268/14, NZG 2016, 1182 Rn. 11 mwN;… Koch, AktG, 17. Aufl., § 62 Rn. 2;… Mayer/Albrecht vom Kolke in Hölters/Weber, AktG, 4. Aufl., § 62 Rn. 3;… Schmidt/Lutter/Fleischer, AktG, 4. Aufl., § 62 Rn. 20;… vgl. auch MünchKomm-AktG/Bayer, 5. Aufl., § 62 Rn. 8). - BGH, 17.09.2024 - II ZR 221/21
Nichtigkeit eines Geltendmachungsbeschlusses; Beendigung der fehlerhaften …
Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Rückgewähranspruch nach § 62 Abs. 1 AktG darauf beruht, dass Dividenden ungeachtet eines auf der Verletzung von Mitteilungspflichten beruhenden Rechtsverlusts gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG gewährt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2016 - II ZR 268/14, ZIP 2016, 1919 Rn. 11) und gilt daher erst recht für mögliche Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 AktG. - LG Stuttgart, 02.08.2022 - 31 O 135/21
Aktienrechtliche Beschlussmängelklage: Aussetzung nach Einberufung einer neuen …
Rn. 116 Der Zweck der Mitteilungspflicht liegt darin, Aktionäre, Gläubiger und die Öffentlichkeit über bestehende oder entstehende Konzernbildungen zu informieren und zugleich Rechtssicherheit über die Beteiligungsquoten zu schaffen (BGH, Urteil vom 5. April 2016 - II ZR 268/14 -, Rn. 17, juris).Dies bedeutet, dass der Gesellschafter seiner Mitteilungspflicht nur genügt, "wenn die Gesellschaft nicht korrigierend eingreifen muss, vielmehr die Beteiligung und deren Inhaber, wie sie ihr mitgeteilt worden sind, bekannt machen kann, ohne dass in der Öffentlichkeit Zweifel entstehen, welche Art Beteiligung gemeint ist und wem sie zuzurechnen ist" (BGH, Urteil vom 5. April 2016 - II ZR 268/14 -, Rn. 17, juris).
In solchen Fällen kommt es also - als Sanktion für das Fehlverhalten des beherrschenden Unternehmens - zu einem konzernweiten Rechtsverlust (BGH, Urteil vom 5. April 2016 - II ZR 268/14 -, Rn. 47, juris;… MüKoAktG/Bayer, 5. Aufl. 2019, AktG § 20 Rn. 50).
Rn. 208 Zum einen hat der BGH bereits entschieden, dass eine bereits vor dem Erwerb erfolgte Mitteilung zur Erfüllung der Mitteilungspflicht grundsätzlich nicht geeignet sei (BGH, Urteil vom 5. April 2016 - II ZR 268/14 -, Rn. 23, juris).
Deshalb muss auf die einschlägigen Absätze des § 20 AktG verwiesen werden (BGH, Urteil vom 5. April 2016 - II ZR 268/14 -, Rn. 18, juris;… Veil in: Schmidt, K./Lutter, AktG, 4. Aufl. 2020, § 20 AktG, Rn. 8: ggf. "§ 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 AktG";… BeckOGK/Petersen, 1.2.2022, AktG § 20 Rn. 56, allerdings auch mit Hinweis auf eine anderslautende Entscheidung des OLG München).
- BGH, 23.05.2023 - II ZR 220/21
Oberlandesgericht Frankfurt am Main spricht Aktionären Nachbesserungsanspruch zu
Auch § 20 AktG, dessen Wortlaut im Übrigen enger gefasst ist als derjenige von § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG, dient der Offenlegung der Machtverhältnisse in den Gesellschaften, indem neben der Unternehmensleitung auch Aktionäre, Gläubiger und die Öffentlichkeit über bestehende oder entstehende Konzernbildungen informiert werden (…RegE eines Aktiengesetzes, BT-Drucks. IV/171, S. 104 zu § 19 AktG-RegE; BGH, Urteil vom 22. April 1991 - II ZR 231/90, BGHZ 114, 203, 215;… Urteil vom 24. April 2006 - II ZR 30/05, BGHZ 167, 204 Rn. 13; Urteil vom 5. April 2016 - II ZR 268/14, ZIP 2016, 1919 Rn. 17). - OLG Brandenburg, 11.07.2023 - 6 AktG 1/23
Zulässigkeit eines Freigabeverfahrens Ausgleichszahlungen zwischen beherrschter …
Die Vorschriften über die Mitteilung und Veröffentlichung von qualifizierten Beteiligungen sind zwingendes Recht, sie dienen dem Zweck, Aktionäre, Gläubiger und die Öffentlichkeit über bestehende oder entstehende Konzernbildungen zu informieren und zugleich Rechtssicherheit über Beteiligungsquoten zu schaffen (BGH, Urteil vom 05.04.2016 - II ZR 268/14, juris Rn. 17).
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