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Rechtsprechung
   BGH, 15.12.1980 - II ZR 52/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,319
BGH, 15.12.1980 - II ZR 52/80 (https://dejure.org/1980,319)
BGH, Entscheidung vom 15.12.1980 - II ZR 52/80 (https://dejure.org/1980,319)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1980 - II ZR 52/80 (https://dejure.org/1980,319)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vertretung bei der Änderung eines von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgeschlossenen Vertrages - Folgen der Mangelnden Vertretungsmacht eines Gesellschafters beim Abschluss eines Änderungsvertrages - Möglichkeiten der Genehmigung eines vollmachtslos geschlossenen ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Genehmigung von Verträgen über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 177 714
    Genehmigung der Änderung eines von einer BGB -Gesellschaft vollmachtlos geschlossenen Vertrages

Papierfundstellen

  • BGHZ 79, 374
  • NJW 1981, 1213
  • ZIP 1981, 289
  • MDR 1981, 561
  • DNotZ 1981, 485 (Ls.)
  • DB 1981, 933
 
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Wird zitiert von ... (30)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.04.1979 - II ZR 137/78

    GbR als Gesellschafterin einer anderen GbR; Ansprüche der Gesellschafter nach …

    Auszug aus BGH, 15.12.1980 - II ZR 52/80
    Das alles entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 72, 267, 271; 74, 240, 241) und bedarf keiner weiteren Begründung.

    Sie haftete nicht nur fortan an seiner Stelle mit dem Gesellschaftsvermögen für die im Kaufvertrag eingegangene Gesamthandverbindlichkeit (BGHZ 74, 240, 241), ihr standen nunmehr auch zur gesamten Hand neben dem Beklagten zu 1 die Rechte aus diesem Vertrage zu, und Vertragsänderungen waren folgerichtig ihre und des Beklagten zu 1 gemeinschaftliche Sache.

  • BGH, 03.11.1980 - II ZB 1/79

    Haftung für Einlageverpflichtung bei Übernahme einer GmbH-Stammeinlage durch …

    Auszug aus BGH, 15.12.1980 - II ZR 52/80
    Die Ansicht des Berufungsgerichts, Vertragspartner der Käuferin seien der Beklagte zu 1 und K. geblieben, weil sich die mit der Anteilsabtretung begründete Rechtsnachfolge im Außenverhältnis nicht auswirke, mag auf der früher weitgehend vertretenen Auffassung beruhen, die Eigenart der gesamthänderischen Verpflichtung erschöpfe sich darin, daß für sie zwei Vermögensmassen haften; sie steht aber im Widerspruch dazu, daß als Folge des Gesamthandprinzips die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit "als Gesellschaft", diese allerdings ohne Verselbständigung gegenüber den Mitgliedern, mit Wirkung für und gegen das Gesellschaftsvermögen im Rechtsverkehr handeln können (vgl. auch den zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmten Senatsbeschluß v. 3.11.1980 - II ZB 1/79) und § 718 Abs. 1 BGB dementsprechend die "durch die Geschäftsführung erworbenen Gegenstände", also auch die Rechte und Pflichten aus einem im Namen der Gesellschaft abgeschlossenen Vertrage dem Gesellschaftsvermögen zuweist.
  • BGH, 08.11.1978 - VIII ZR 190/77

    Arge: Nichterfüllung der Bauleistung: Rückzahlung von Vorauszahlungen; Bürgschaft

    Auszug aus BGH, 15.12.1980 - II ZR 52/80
    Das alles entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 72, 267, 271; 74, 240, 241) und bedarf keiner weiteren Begründung.
  • BGH, 20.12.1978 - V ZR 199/77
    Auszug aus BGH, 15.12.1980 - II ZR 52/80
    Nach Zurückverweisung der Sache durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Dezember 1978 - V ZR 199/77 = LM ZPO § 398 Nr. 10 hat das Berufungsgericht nunmehr die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich, das heißt soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen (BGHZ 116, 86, 88; 136, 254, 257; im Ansatz auch bereits BGHZ 79, 374, 378 f.).

    b) Ein für die Praxis bedeutsamer Vorzug der nach außen bestehenden Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im oben beschriebenen Sinne besteht darin, daß danach ein Wechsel im Mitgliederbestand keinen Einfluß auf den Fortbestand der mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse hat (vgl. Senat, BGHZ 79, 374, 378 f.).

  • BGH, 25.02.1994 - V ZR 63/93

    Genehmigung eines durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen …

    Der Bundesgerichtshof geht als selbstverständlich von dieser Auffassung aus (Senatsurt. v. 14. Januar 1955, V ZR 116/53, LM BGB § 313 Nr. 10 a.E.; BGHZ 79, 374, 377; Senatsurteile v. 20. März 1981, V ZR 71/80, WM 1981, 655; v. 25. Februar 1983, V ZR 290/81, WM 1983, 712, 713).
  • BGH, 20.06.2013 - I ZR 201/11

    Markenheftchen II

    Rn. 14 Schon bei Unterzeichnung der Erklärung im Jahr 1998 unterschied die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen der Verpflichtung der Gesellschaft als Gesamthand und der persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Dezember 1980 - II ZR 52/80, BGHZ 79, 374, 378 f.;… MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., § 714 Rn. 3 f. mwN).
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