Rechtsprechung
| BFH, 15.05.2013 - III B 36/13 |
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Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 - 7 K 7303/11
- BFH, 15.05.2013 - III B 36/13
- BFH, 09.04.2014 - III B 32/13
Wird zitiert von ...
- FG Hamburg, 04.02.2014 - 3 KO 28/14
Grundgesetz/Finanzgerichtsordnung: Gewaltenteilung oder Selbstverwaltung der …
Rn. 7 b) Im Übrigen liegt eine verfassungsrechtliche und in die gesetzlich eröffneten Zuständigkeiten des Hamburgischen Verfassungsgerichts (Art. 65 HV, § 14 HVerfGG) oder des Bundesverfassungsgerichts (Art. 93 GG) - anstelle der Auffangzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gemäß Art. 19 Abs. 4 GG - fallende Streitigkeit nicht schon dann vor, wenn im Rahmen einer gegen die Besteuerung gerichteten Klage von Steuerpflichtigen verfassungsrechtliche Argumente angeführt werden; sondern nur bei Streitigkeiten über unmittelbar dem Verfassungsrecht entnommene Rechte oder Pflichten zwischen Staats- oder Verfassungsorganen oder gemäß Verfassung Beteiligungsberechtigten sowie in den geregelten Verfahren der verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle oder der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 14 HVerfG; § 13 BVerfGG;… BFH-Beschluss vom 19.01.2012 VI B 98/11, BFH/NV 2012, 759; Urteile FG Sachsen-Anhalt vom 19.02.2013 5 K 1027/11, EFG 2013, 1158; FG Berlin-Brandenburg vom 17.01.2013 7 K 7303/11, EFG 2013, 723, nachgehend BFH-Beschluss vom 15.05.2013 III B 36/13, Juris).
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