Rechtsprechung
| BFH, 18.06.2013 - III B 83/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Rechtliches Gehör nach Verstreichen einer Ausschlussfrist
- openjur.de
Rechtliches Gehör nach Verstreichen einer Ausschlussfrist
- Bundesfinanzhof
FGO § 65 Abs 2 S 2, FGO § 76 Abs 2, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2, GG Art 103 Abs 1
Rechtliches Gehör nach Verstreichen einer Ausschlussfrist - rechtsinformationen.bund.de
Rechtliches Gehör nach Verstreichen einer Ausschlussfrist
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 65 Abs 2 S 2 FGO, § 76 Abs 2 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 FGO, Art 103 Abs 1 GG
Rechtliches Gehör nach Verstreichen einer Ausschlussfrist - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 65 Abs. 2 S. 2
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines Verfahrensfehlers - datenbank.nwb.de
Versäumung der ordnungsgemäß gesetzten Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines Verfahrensfehlers
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 20.04.2012 - 6 K 1495/11
- BFH, 18.06.2013 - III B 83/12
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BFH, 22.02.2005 - III S 17/04
NZB: Verfahrensmangel, fehlerhafte Anwendung von Präklusionsvorschriften
Auszug aus BFH, 18.06.2013 - III B 83/12
Rn. 6 a) Die fehlerhafte Anwendung einer Präklusionsvorschrift im finanzgerichtlichen Verfahren kann einen Verfahrensmangel enthalten, insbesondere durch eine sachlich nicht gerechtfertigte Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder indem über eine zulässige Klage durch Prozessurteil entschieden wird (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2005 III S 17/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1124).
- BFH, 25.07.2023 - VIII B 31/22
Zu den Darlegungsanforderungen an eine ordnungsgemäße Besetzungsrüge hinsichtlich …
Denn im Fall einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO ist auf die innerhalb der Ausschlussfrist dem FG mitgeteilte Begründung abzustellen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18.06.2013 - III B 83/12, Rz 7; vom 14.11.2017 - IX B 66/17, Rz 9). - FG Niedersachsen, 15.05.2024 - 9 K 151/23
Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens innerhalb der durch das …
Versäumt der Kläger die Ausschlussfrist, ist die Klage - soweit keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (§ 56 FGO) - unheilbar unzulässig (vgl. BFH, Urteile vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628; …und vom 24. Oktober 2001 X R 39/99, BFH/NV 2002, 498; BFH, Beschlüsse vom 18. Juni 2013 III B 83/12, BFH/NV 2013, 1596;… vom 11. November 2019 IX B 61/19, BFH/NV 2020, 228;… vom 15. November 2021 VIII B 2/21, BFH/NV 2022, 239; …und vom 25. Juli 2023 VIII B 31/22, BFH/NV 2023, 1215).Eine zunächst unzulässige Klage kann auch nicht in die Zulässigkeit hineinwachsen, wenn nach Ablauf der gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Frist eine Gewinnermittlung und eine Steuererklärung eingereicht werden (vgl. BFH, Beschluss vom 18. Juni 2013 III B 83/12, BFH/NV 2013, 1596).
- BFH, 14.11.2017 - IX B 66/17
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Ausschlussfrist zur Bezeichnung …
Denn im Fall einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO ist auf die innerhalb der Ausschlussfrist dem FG mitgeteilte Begründung abzustellen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Juni 2013 III B 83/12, BFH/NV 2013, 1596, unter II.1.b;… Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 65 Rz 71). - BFH, 10.07.2025 - III R 25/24
Unzulässige Klage wegen nicht fristgemäßer Bezeichnung des Klagebegehrens
Denn im Fall einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO ist nur auf die innerhalb der Ausschlussfrist dem FG mitgeteilte Begründung abzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 18.06.2013 - III B 83/12, BFH/NV 2013, 1596, Rz 7;… BFH-Beschlüsse vom 14.11.2017 - IX B 66/17, BFH/NV 2018, 216, Rz 9, …und vom 25.07.2023 - VIII B 31/22, BFH/NV 2023, 1215, Rz 20). - FG Bremen, 07.06.2021 - 1 K 115/17
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Versäumiung der Klagefrist
Das bedeutet, dass das ungenutzte Verstreichenlassen der Frist dazu führt, dass die Klage endgültig unzulässig und abzuweisen ist, wenn nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BFH, Beschluss vom 18. Juni 2013 - III B 83/12 -, BFH/NV 2013, 1596 ; BFH…, Beschluss vom 01. Februar 2018 - X B 136/17 -, BFH/NV 2018, 534 ).
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