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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.11.1957 - III C 105.57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,286
BVerwG, 14.11.1957 - III C 105.57 (https://dejure.org/1957,286)
BVerwG, Entscheidung vom 14.11.1957 - III C 105.57 (https://dejure.org/1957,286)
BVerwG, Entscheidung vom 14. November 1957 - III C 105.57 (https://dejure.org/1957,286)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Altsparergesetz § 3 Abs. 2

Papierfundstellen

  • BVerwGE 5, 354
  • NJW 1958, 963
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 27.03.1963 - V C 109.62

    Vorzugssperrkonto für Devisenausländer als Spareinlage - Erlangung von Devisen …

    Der Übergang des Anspruchs von ..., auf dessen Namen das Vorzugssperrkonto lautete, auf die Erblasserin vor Einführung der Deutschen Mark schließt die Eigenschaft der Spareinlage als Altsparanlage nicht aus, da dieser Wechsel in der Person des Gläubigers auf der 1944 eingetretenen Erbfolge und damit auf einem Erwerb von Todes wegen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ASpG beruhte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. November 1957 - BVerwG III C 105.57 - [BVerwGE 5, 354 [BVerwG 14.11.1957 - III C 105/57]], Urteil vom 7. November 1962 - BVerwG V C 19.62 - [MDR 1963, S. 244], Urteil vom 28. November 1962 - BVerwG V C 45.62 - [Wertpap.Mttlg.
  • BVerwG, 08.10.1965 - V C 114.63

    Geltendmachung eines künftigen gesetzlichen Erbrechts - …

    Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat hierzu in seinem Urteil vom 14. November 1957 - BVerwG III C 105.57 - (BVerwGE 5, 354 [BVerwG 14.11.1957 - III C 105/57] [355 f.]) ausgeführt: Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 ASpG ständen einer ausdehnenden Auslegung seiner Einzeltatbestände entgegen.
  • BVerwG, 05.05.1958 - IV C 129.56

    Rechtsmittel

    Darauf ist bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1957 (BVerwG III C 105.57 in ZLA 1958 S. 158) hingewiesen worden, in dem entsprechend der auch vom erkennenden Senat vertretenen Rechtsansicht der Erwerb durch einen Anwärter auf die Erbschaft nach dem unmittelbaren Erbschaftsanwärter nicht als ein Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht angesehen wird.
  • BVerwG, 28.11.1962 - V C 45.62

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kapitalabfindung nach dem Altsparerrecht - …

    Dieser Begriff erfaßt nur den Übergang des Anspruchs auf einen Lebenden oder auf mehrere lebende Personen auf Grund gesetzlicher Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB) oder auf Grund einseitiger Verfügung von Todes wegen, also eines Testaments (§ 1937 BGB), auf Grund eines Erbvertrages (§ 1941 BGB) oder einer Schenkung von Todes wegen (§ 2301 EGB; vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1957 - BVerwG III C 105.57- [BVerwGE 5, 354 [BVerwG 14.11.1957 - III C 105/57]]), sowie den Erwerb auf Grund eines Vermächtnisses (§ 1939 BGB) oder eines Pflichtteils (§ 2304 BGB), die beide zunächst nur einen Anspruch gegen den Erben begründen (Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 11 zu § 3 ASpG; Harmening, Lastenausgleich, Anm. 4 zu § 3 ASpG).
  • BVerwG, 07.11.1962 - V C 19.62

    Erwerb einer Sparanlage von Todes wegen - Übertragung einer Sparanlage durch eine …

    Unter diesem Erwerb von Todes wegen ist der Übergang des Forderungsrechts auf einen Lebenden oder auf mehrere lebende Personen auf Grund gesetzlicher Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB) oder auf Grund einer einseitigen Verfügung von Todes wegen, also eines Testaments (§ 1937 BGB) oder auf Grund eines Erbvertrages (§ 1941 BGB) oder einer Schenkung von Todes wegen (§ 2301 BGB, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1957 [BVerwGE 5, 354 [BVerwG 14.11.1957 - III C 105/57]]) zu verstehen.
  • BVerwG, 09.01.1963 - V C 71.62

    Anforderungen an das Vorliegen einer Vermögenskasse i. S. des § 4 Abs. 6 S. 2 …

    Unter einem Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ASpG ist nur der Übergang einer Sparanlage auf eine oder mehrere Rechtspersonen auf Grund gesetzlicher Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB) oder auf Grund einseitiger Verfügung von Todes wegen, also eines Testaments (§ 1937 BGB), auf Grund Erbvertrages (§ 1941 BGB) oder Schenkung von Todes wegen (§ 2301 BGB) sowie der Erwerb auf Grund eines Vermächtnisses (§ 1939 BGB) oder eines Pflichtteils (§ 2303 BGB) zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 14. November 1957 - BVerwG III C 105.57 - [BVerwGE 5, 354 [BVerwG 14.11.1957 - III C 105/57]]; Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 11 zu § 3 ASpG; Harmening, Lastenausgleich, Anm. 1 zu § 3 ASpG).
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