Rechtsprechung
| BFH, 29.06.2022 - III R 19/21 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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- Bundesfinanzhof
GewStG § 9 Nr 1, GewStG § 11 Abs 1 S 3 Nr 1, GG Art 20 Abs 3, GewStG VZ 2014, GewStG VZ 2015, GewStG VZ 2016
Erweiterte Kürzung bei Überlassung von Gewerberäumen an geringfügig beteiligte Genossin
- rechtsinformationen.bund.de
Erweiterte Kürzung bei Überlassung von Gewerberäumen an geringfügig beteiligte Genossin
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§ 9 Nr 1 GewStG 2002, § 11 Abs 1 S 3 Nr 1 GewStG 2002, Art 20 Abs 3 GG, GewStG VZ 2014, GewStG VZ 2015
Erweiterte Kürzung bei Überlassung von Gewerberäumen an geringfügig beteiligte Genossin - IWW
§ 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes, § ... 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG, § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG, § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG, § 126 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes, § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 EStG, § 8 EStDV, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GewStG, § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG, § 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG, § 142 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Erweiterte Kürzung eines Gewerbeertrags einer eingetragenen Genossenschaft; Überlassung relativ unwesentlichen Grundbesitzes an eine Genossin; Zusammenkommen mehrerer "Bagatellaspekte"
- Betriebs-Berater
Erweiterte Kürzung bei Überlassung von Gewerberäumen an geringfügig beteiligte Genossin
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GewStG § 9 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
Erweiterte Kürzung bei Überlassung von Gewerberäumen an geringfügig beteiligte Genossin - rechtsportal.de
GewStG § 9 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
Erweiterte Kürzung bei Überlassung von Gewerberäumen an geringfügig beteiligte Genossin - datenbank.nwb.de
Erweiterte Kürzung bei Überlassung von Gewerberäumen an geringfügig beteiligte Genossin
Kurzfassungen/Presse (5)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Überlassung von Gewerberäumen durch eine Wohnungsbaugenossenschaft
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Gewerbesteuerliche Folgen der Überlassung von Gewerberäumen durch eine Wohnungsbaugenossenschaft an eine Genossin
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Keine erweiterte Kürzung bei Überlassung von Gewerberäumen an geringfügig beteiligte Genossin - Keine erweiterte Kürzung bei Überlassung von Gewerberäumen an geringfügig beteiligte Genossin
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Gewerbesteuerliche Folgen der Überlassung von Gewerberäumen durch eine Wohnungsbaugenossenschaft an eine Genossin - Keine allgemeine Bagatellgrenze bei der erweiterten gewerbesteuerlichen Grundstückskürzung
Sonstiges (3)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
GewStG § 9 Nr 1
- IWW (Verfahrensmitteilung)
GewStG § 9 Nr 1
Gewerbesteuer, Grundstück, Beteiligung - Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 22.04.2021 - 9 K 2652/19
- BFH, 29.06.2022 - III R 19/21
Papierfundstellen
- BFHE 277, 416
- NZM 2023, 389
- DB 2022, 2838
- BStBl II 2023, 84
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (12)
- BFH, 07.04.2005 - IV R 34/03
Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags, wenn der das Grundstück gewerblich …
Auszug aus BFH, 29.06.2022 - III R 19/21
Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) vertrat im Anschluss an eine Betriebsprüfung unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07.04.2005 - IV R 34/03 (BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576) die Auffassung, das gesetzliche Merkmal des "Dienens" des Grundbesitzes für Zwecke des Gewerbebetriebes einer Genossin sei objektiv erfüllt worden.Denn es ist ohne Bedeutung, in welchem Umfang der Gesellschafter oder Genosse an der Grundstücksgesellschaft beteiligt ist (BFH-Urteile vom 07.08.2008 - IV R 36/07, BFHE 223, 251, BStBl II 2010, 988, betreffend am Vermögen und Gewinn nicht beteiligten persönlich haftenden Gesellschafter, und in BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576, betreffend mit 5 % beteiligte Kommanditistin).
Rn. 19 Zwar zeigt sich, wie der BFH im Urteil in BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576 (unter II.2.c) ausgeführt hat, die Berechtigung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG umso mehr, je größer der Anteil des Gesellschafters oder Genossen ist, der das Grundstück in seinem Gewerbebetrieb nutzt.
Das BFH-Urteil in BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576 zieht insoweit eine Parallele zu dem seinerzeitigen strikten Ausschließlichkeitsgebot in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
Soweit erwogen wurde, eine Bagatellgrenze bei einer 1 %-Beteiligung zu ziehen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576, unter II.;… vgl. dazu --ablehnend-- Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 9 Nr. 1 Rz 33), folgt der Senat dem nicht.
- BFH, 26.06.2007 - IV R 9/05
GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 5
Auszug aus BFH, 29.06.2022 - III R 19/21
Der Gesetzgeber hat klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er dem Einwand, der Grundbesitz diene nur zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen, keine Bedeutung beimessen wollte (BFH-Urteil vom 26.06.2007 - IV R 9/05, BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893, unter II.4.b).Er vermeidet vielmehr eine Auseinandersetzung über den richtigen Maßstab für eine etwaige Unerheblichkeit des dem Gewerbebetrieb des Gesellschafters der Vermietungsgesellschaft dienenden Grundbesitzes (BFH-Urteile in BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893, unter II.4.b, …und vom 05.03.2008 - I R 56/07, BFH/NV 2008, 1359, unter II.4.).
Rn. 25 dd) Das BFH-Urteil in BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893, unter II.4.b hat erwogen, ob der Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG eine Auslegung dahin erlaubt, dass das Grundstück bei einer äußerst geringen Beteiligung des Gesellschafters oder Genossen an der mietenden Gesellschaft nicht "dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient".
Rn. 27 (1) § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG ist zwar im Wege der teleologischen Reduktion in der Weise einzuschränken, dass dem Grundstücksunternehmen die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann zu gewähren ist, wenn das überlassene Grundstück dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient, der mit den gesamten (positiven wie negativen) Einkünften von der Gewerbesteuer befreit ist (BFH-Urteil in BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893).
- BFH, 17.01.2006 - VIII R 60/02
Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der …
Auszug aus BFH, 29.06.2022 - III R 19/21
Sie beruht darauf, dass der Gesetzgeber in der Überlassung von Grundbesitz an einen Gesellschafter oder Genossen zu dessen gewerblichen Zwecken keine reine Vermögensverwaltung mehr sieht, weil bei einer Nutzung des Grundstücks im Gewerbebetrieb des Gesellschafters oder Genossen ohne Zwischenschaltung eines weiteren Rechtsträgers die Grundstückserträge in den Gewerbeertrag einfließen und damit der Gewerbesteuer unterliegen würden (BFH-Urteile vom 17.01.2006 - VIII R 60/02, BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, unter II.2.a; vom 15.04.1999 - IV R 11/98, BFHE 188, 412, BStBl II 1999, 532, und vom 26.10.1995 - IV R 35/94, BFHE 178, 572, BStBl II 1996, 76).Die hieraus erzielten Pachterlöse wären indessen ungeachtet einer Anwendung des § 8 EStDV beim nutzenden Gewerbetreibenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb und in dessen Gewerbeertrag einzubeziehen (…Schmidt/Wacker, EStG, 41. Aufl., § 15 EStG Rz 593); daher besteht kein Anlass für eine erweiterte Kürzung (BFH-Urteil in BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, unter II.2.b aa (1); Wendt, Finanz-Rundschau 2006, 556).
- BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04
Abfärberegelung
Auszug aus BFH, 29.06.2022 - III R 19/21
Er darf bei der Ausgestaltung der Steuertatbestände dem Umstand Rechnung tragen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen, die daher, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei in weitem Umfang die Besonderheiten des Einzelfalls vernachlässigen müssen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2008 - 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, unter C.I.2.a aa und C.I.2.c, betreffend Gewerbesteuerfreiheit der Landwirte und Freiberufler). - BFH, 05.03.2008 - I R 56/07
Keine erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen bei Betrieb eines …
Auszug aus BFH, 29.06.2022 - III R 19/21
Er vermeidet vielmehr eine Auseinandersetzung über den richtigen Maßstab für eine etwaige Unerheblichkeit des dem Gewerbebetrieb des Gesellschafters der Vermietungsgesellschaft dienenden Grundbesitzes (BFH-Urteile in BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893, unter II.4.b, und vom 05.03.2008 - I R 56/07, BFH/NV 2008, 1359, unter II.4.). - BFH, 18.04.2000 - VIII R 68/98
Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen
Auszug aus BFH, 29.06.2022 - III R 19/21
Daher wäre nach dieser Vorschrift die Summe ihres Gewinns und der Hinzurechnungen aufgrund ihrer Anträge nicht lediglich gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG um einen Hundertsatz vom Einheitswert, sondern um den Teil des Gewerbeertrags zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (BFH-Urteil vom 18.04.2000 - VIII R 68/98, BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359). - BFH, 15.04.1999 - IV R 11/98
Erweiterte Kürzung bei mittelbarer Beteiligung
Auszug aus BFH, 29.06.2022 - III R 19/21
Sie beruht darauf, dass der Gesetzgeber in der Überlassung von Grundbesitz an einen Gesellschafter oder Genossen zu dessen gewerblichen Zwecken keine reine Vermögensverwaltung mehr sieht, weil bei einer Nutzung des Grundstücks im Gewerbebetrieb des Gesellschafters oder Genossen ohne Zwischenschaltung eines weiteren Rechtsträgers die Grundstückserträge in den Gewerbeertrag einfließen und damit der Gewerbesteuer unterliegen würden (BFH-Urteile vom 17.01.2006 - VIII R 60/02, BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, unter II.2.a; vom 15.04.1999 - IV R 11/98, BFHE 188, 412, BStBl II 1999, 532, und vom 26.10.1995 - IV R 35/94, BFHE 178, 572, BStBl II 1996, 76). - BFH, 07.08.2008 - IV R 36/07
Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für grundstücksverwaltende …
Auszug aus BFH, 29.06.2022 - III R 19/21
Denn es ist ohne Bedeutung, in welchem Umfang der Gesellschafter oder Genosse an der Grundstücksgesellschaft beteiligt ist (BFH-Urteile vom 07.08.2008 - IV R 36/07, BFHE 223, 251, BStBl II 2010, 988, betreffend am Vermögen und Gewinn nicht beteiligten persönlich haftenden Gesellschafter, und in BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576, betreffend mit 5 % beteiligte Kommanditistin). - BFH, 18.12.2014 - IV R 50/11
Keine erweiterte Kürzung für zu einem Vermögensstock des Gesellschafters zur …
Auszug aus BFH, 29.06.2022 - III R 19/21
Der Grundbesitz diente mithin ihrem Gewerbebetrieb (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2014 - IV R 50/11, BFHE 248, 346, BStBl II 2015, 597, Rz 27;… Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl., § 9 Rz 33d). - BFH, 26.10.1995 - IV R 35/94
Grundbesitz, der zum Deckungsstock eines die Lebensversicherung betreibenden …
Auszug aus BFH, 29.06.2022 - III R 19/21
Sie beruht darauf, dass der Gesetzgeber in der Überlassung von Grundbesitz an einen Gesellschafter oder Genossen zu dessen gewerblichen Zwecken keine reine Vermögensverwaltung mehr sieht, weil bei einer Nutzung des Grundstücks im Gewerbebetrieb des Gesellschafters oder Genossen ohne Zwischenschaltung eines weiteren Rechtsträgers die Grundstückserträge in den Gewerbeertrag einfließen und damit der Gewerbesteuer unterliegen würden (BFH-Urteile vom 17.01.2006 - VIII R 60/02, BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, unter II.2.a; vom 15.04.1999 - IV R 11/98, BFHE 188, 412, BStBl II 1999, 532, und vom 26.10.1995 - IV R 35/94, BFHE 178, 572, BStBl II 1996, 76). - BFH, 08.06.1978 - I R 68/75
Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wenn der vermietete …
- FG Düsseldorf, 22.04.2021 - 9 K 2652/19
Vornahme einer erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages einer Genossenschaft …
- BFH, 23.03.2023 - III R 49/20
Hausreinigung und die Folgen für die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 …
Rn. 26 Vom Ausschließlichkeitsgebot sind auch in Bagatellfällen keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) geboten (vgl. Senatsurteile vom 29.06.2022 - III R 19/21, BFHE 277, 416, BStBl II 2023, 84, und vom 01.06.2022 - III R 3/21, Deutsches Steuerrecht 2022, 2146, Rz 25 ff.;… kritisch Roser in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 9 Nr. 1 Rz 96 und 122). - BFH, 20.04.2023 - III R 53/20
Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer Komplementär-GmbH bei fehlender …
Vom Ausschließlichkeitsgebot sind auch in Bagatellfällen keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit oder des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) geboten (vgl. Senatsurteile vom 29.06.2022 - III R 19/21, BFHE 277, 416, BStBl II 2023, 84, und vom 01.06.2022 - III R 3/21, Deutsches Steuerrecht 2022, 2146, Rz 25 ff.). - BFH, 09.03.2023 - IV R 11/20
Erweiterte Kürzung: Keine teleologische Reduktion im Fall von Sondervergütungen …
§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG stellt vielmehr eine stark typisierende Regelung auf, die pauschal auf die Zahlung von Sondervergütungen an den Gesellschafter abstellt (zur Typisierung im Rahmen des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG vgl. auch BFH-Urteil vom 29.06.2022 - III R 19/21, BFHE 277, 416, BStBl II 2023, 84, Rz 23). - BFH, 09.03.2023 - IV R 25/20
Erweiterte Kürzung: Keine teleologische Reduktion im Fall von Sondervergütungen …
§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG stellt vielmehr eine stark typisierende Regelung auf, die pauschal auf die Zahlung von Sondervergütungen an den Gesellschafter abstellt (zur Typisierung im Rahmen des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG vgl. auch BFH-Urteil vom 29.06.2022 - III R 19/21, BFHE 277, 416, BStBl II 2023, 84, Rz 23). - FG Köln, 26.02.2025 - 3 K 2322/21
Anspruch auf Gewährung einer erweiterten Grundstückskürzung im Rahmen der …
Es gehe aus mehreren Obiter Dicta des BFH hervor, dass auch eine geringfügige Beteiligung der erweiterten Kürzung nicht im Weg stehe (vgl. BFH, Urteile vom 07.04.2005 - IV R 34/03, BStBl II 2023, 84, unter Tz. II. 2. c); vom 26.06.2007 - IV R 9/05, BStBl II 2007, 893, unter Tz. II. 4. a).
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