Rechtsprechung
| BGH, 01.10.2009 - III ZR 18/09 |
Volltextveröffentlichungen (13)
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- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
BGB § 242; ; BGB § 389; ; BGB § 393; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Aufrechnung der Justizverwaltung gegenüber dem Anspruch eines Strafgefangenen auf Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen mit einer Gegenforderung auf Erstattung offener Kosten des Strafverfahrens; Bestehen eines Aufrechnungshindernisses nach § 242 BGB ...
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Aufrechnung der Justizverwaltung gegenüber dem Anspruch eines Strafgefangenen auf Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen mit einer Gegenforderung auf Erstattung offener Kosten des Strafverfahrens; Bestehen eines Aufrechnungshindernisses nach § 242 BGB ...
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Kurzfassungen/Presse (3)
- lawblog.de (Kurzinformation)
Der Staat muss Strafe spüren
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Verbot der Aufrechnung des Staates gegen Entschädigungsanspruch des Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Menschenunwürdige Haftbedingungen und die Verfahrenskosten
Verfahrensgang
- LG Karlsruhe, 19.02.2008 - 2 O 559/06
- OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 12 U 39/08
- BGH, 01.10.2009 - III ZR 18/09
Papierfundstellen
- BGHZ 182, 301
- NJW-RR 2010, 167
- MDR 2010, 211
- VersR 2009, 1664
- DÖV 2010, 240
- JR 2010, 489
Wird zitiert von ... (39) Zitiert selbst (12)
- BGH, 04.11.2004 - III ZR 361/03
Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger …
Auszug aus BGH, 01.10.2009 - III ZR 18/09
Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 161, 33, 35 ff ; Beschlüsse vom 21. Dezember 2005 - III ZR 33/05 - NJW 2006, 1289 und vom 28. September 2006 - III ZB 89/05 - NJW 2006, 3572) steht dem Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) ein Anspruch auf Geldentschädigung für immaterielle Schäden infolge menschenunwürdiger Haftbedingungen zu, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung ein Mindestmaß an Schwere erreicht hat und nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann, wobei - ebenso wie bei einem Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, der Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen sind.Der Anspruch auf Geldentschädigung gründet auf dem Schutzauftrag der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und dient vornehmlich der Genugtuung des Verletzten, aber auch den Zwecken der wirksamen Sanktion und Prävention (Senat aaO BGHZ 161, 33, 35 ff ; allgemein: BGHZ 128, 1, 12, 15 ; 143, 214, 218 f ; 160, 298, 302 f, 306 ; 165, 203, 204 f, 206 f, 210 f ).
Die Notlage, die darauf beruht, dass in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt nicht genügend Haftplätze zur Verfügung stehen, mag zwar dazu führen, dass die Beamten "vor Ort" nicht vorsätzlich im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln; dies kann aber den Staat - unter dem Aspekt des Organisationsverschuldens -nicht entscheidend entlasten (vgl. Senat BGHZ 161, 33, 35 ;… Beschluss vom 21. Dezember 2005 aaO Rn. 4).
- BGH, 21.12.2005 - III ZR 33/05
Ansprüche eines Strafgefangenen wegen menschunwürdiger Unterbringung
Auszug aus BGH, 01.10.2009 - III ZR 18/09
Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 161, 33, 35 ff ; Beschlüsse vom 21. Dezember 2005 - III ZR 33/05 - NJW 2006, 1289 und vom 28. September 2006 - III ZB 89/05 - NJW 2006, 3572) steht dem Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) ein Anspruch auf Geldentschädigung für immaterielle Schäden infolge menschenunwürdiger Haftbedingungen zu, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung ein Mindestmaß an Schwere erreicht hat und nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann, wobei - ebenso wie bei einem Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, der Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen sind.Die Notlage, die darauf beruht, dass in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt nicht genügend Haftplätze zur Verfügung stehen, mag zwar dazu führen, dass die Beamten "vor Ort" nicht vorsätzlich im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln; dies kann aber den Staat - unter dem Aspekt des Organisationsverschuldens -nicht entscheidend entlasten (vgl. Senat BGHZ 161, 33, 35 ; Beschluss vom 21. Dezember 2005 aaO Rn. 4).
- BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97
Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt …
Auszug aus BGH, 01.10.2009 - III ZR 18/09
Der Anspruch auf Geldentschädigung gründet auf dem Schutzauftrag der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und dient vornehmlich der Genugtuung des Verletzten, aber auch den Zwecken der wirksamen Sanktion und Prävention (…Senat aaO BGHZ 161, 33, 35 ff ; allgemein: BGHZ 128, 1, 12, 15 ; 143, 214, 218 f ; 160, 298, 302 f, 306 ; 165, 203, 204 f, 206 f, 210 f ).
- BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94
Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der …
Auszug aus BGH, 01.10.2009 - III ZR 18/09
Der Anspruch auf Geldentschädigung gründet auf dem Schutzauftrag der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und dient vornehmlich der Genugtuung des Verletzten, aber auch den Zwecken der wirksamen Sanktion und Prävention (…Senat aaO BGHZ 161, 33, 35 ff ; allgemein: BGHZ 128, 1, 12, 15 ; 143, 214, 218 f ; 160, 298, 302 f, 306 ; 165, 203, 204 f, 206 f, 210 f ). - BGH, 05.10.2004 - VI ZR 255/03
Prominentenkinder
Auszug aus BGH, 01.10.2009 - III ZR 18/09
Der Anspruch auf Geldentschädigung gründet auf dem Schutzauftrag der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und dient vornehmlich der Genugtuung des Verletzten, aber auch den Zwecken der wirksamen Sanktion und Prävention (…Senat aaO BGHZ 161, 33, 35 ff ; allgemein: BGHZ 128, 1, 12, 15 ; 143, 214, 218 f ; 160, 298, 302 f, 306 ; 165, 203, 204 f, 206 f, 210 f ). - BGH, 06.12.2005 - VI ZR 265/04
Zum postmortalen Geldentschädigungsanspruch
Auszug aus BGH, 01.10.2009 - III ZR 18/09
Der Anspruch auf Geldentschädigung gründet auf dem Schutzauftrag der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und dient vornehmlich der Genugtuung des Verletzten, aber auch den Zwecken der wirksamen Sanktion und Prävention (…Senat aaO BGHZ 161, 33, 35 ff ; allgemein: BGHZ 128, 1, 12, 15 ; 143, 214, 218 f ; 160, 298, 302 f, 306 ; 165, 203, 204 f, 206 f, 210 f ). - BGH, 29.11.1990 - IX ZR 94/90
Vollstreckung aus einem von einem Elternteil erwirkten Urteil auf Kindesunterhalt
Auszug aus BGH, 01.10.2009 - III ZR 18/09
Die Aufrechnung ist nach § 242 BGB ausgeschlossen, wenn sie nach der Eigenart des Schuldverhältnisses oder dem Zweck der geschuldeten Leistung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheint (Senatsurteil BGHZ 95, 103, 113 m.w.N.; BGHZ 113, 90, 93 ; BGH, Urteil vom 21. November 2001 - XII ZR 162/99 - NJW 2002, 1130, 1132 ;… Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 387 Rn. 15;… Erman/Wagner, BGB Band 1, 12. Aufl., § 387 Rn. 33 ff). - BGH, 28.09.2006 - III ZB 89/05
Ansprüche von Strafgefangenen wegen gemeinsamer Unterbringung in einem zu kleinen …
Auszug aus BGH, 01.10.2009 - III ZR 18/09
Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 161, 33, 35 ff ; Beschlüsse vom 21. Dezember 2005 - III ZR 33/05 - NJW 2006, 1289 und vom 28. September 2006 - III ZB 89/05 - NJW 2006, 3572) steht dem Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) ein Anspruch auf Geldentschädigung für immaterielle Schäden infolge menschenunwürdiger Haftbedingungen zu, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung ein Mindestmaß an Schwere erreicht hat und nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann, wobei - ebenso wie bei einem Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, der Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen sind. - BGH, 30.11.1995 - III ZR 240/94
Prüfung der Zulässigkeit der Berufung in der Revisionsinstanz; Versteigerung …
Auszug aus BGH, 01.10.2009 - III ZR 18/09
Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Aufrechnung des beklagten Landes beschränkt (siehe dazu Senat , Urteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94 - NJW 1996, 527 m.w.N.;… Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl., § 543 Rn. 24). - BGH, 21.11.2001 - XII ZR 162/99
Berücksichtigung neuer Tatsachen in der Revisionsbegründung
Auszug aus BGH, 01.10.2009 - III ZR 18/09
Die Aufrechnung ist nach § 242 BGB ausgeschlossen, wenn sie nach der Eigenart des Schuldverhältnisses oder dem Zweck der geschuldeten Leistung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheint (Senatsurteil BGHZ 95, 103, 113 m.w.N.; BGHZ 113, 90, 93 ; BGH, Urteil vom 21. November 2001 - XII ZR 162/99 - NJW 2002, 1130, 1132 ;… Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 387 Rn. 15;… Erman/Wagner, BGB Band 1, 12. Aufl., § 387 Rn. 33 ff). - BGH, 24.06.1985 - II ZR 277/84
Widerspruch - Genehmigung im Einzugsermächtigungsverfahren
- OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 12 U 39/08
Amtshaftung: Aufrechnung gegen einen Anspruch wegen menschenunwürdiger …
- BGH, 07.11.2019 - III ZR 17/19
Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens: …
Anders als bei einem Amtshaftungsanspruch wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen soll durch die Gewährung einer Entschädigung kein schuldhaftes Fehlverhalten staatlicher Stellen mit spürbaren Auswirkungen für den ersatzpflichtigen Staat sanktioniert ("bestraft") werden (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301).Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Hinweis auf Senat, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301) stelle die Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch des Staates gegenüber dem Amtshaftungsanspruch eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen eine unzulässige Rechtsausübung dar.
Rn. 16 a) Das vom Oberlandesgericht zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Urteil des Senats vom 1. Oktober 2009 (III ZR 18/09, BGHZ 182, 301) betrifft einen anderen Sachverhalt und andere Rechtsgrundlagen und ist deshalb wertungsmäßig nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar.
Rn. 24 Ungeachtet dessen liegt dem Anspruch aus § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG in der Praxis regelmäßig auch kein vorsatznahes Verschulden der verantwortlichen Staatsorgane zugrunde, wie es im Allgemeinen beim Amtshaftungsanspruch wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen der Fall ist (vgl. Senat, Urteil vom 1. Oktober 2009 aaO Rn. 15).
Dass sich die Aufrechnung mit einer ansonsten nicht oder nur schwer realisierbaren Forderung im Einzelfall gleichsam nur "buchhalterisch" auswirken kann (vgl. Senat, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301 Rn. 12), steht der Wirksamkeit der Aufrechnung grundsätzlich nicht entgegen.
Dabei gehört die Pflicht, den Häftling menschenwürdig unterzubringen, zu den Kardinalpflichten der Justizvollzugsorgane (Senat, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301 Rn. 14).
- BGH, 04.07.2013 - III ZR 342/12
Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen und/oder …
Rn. 6 1. Der im Bereich des Justizvollzugs tätige Hoheitsträger verletzt Amtspflichten im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er die rechtmäßig verhängte Strafhaft unter Bedingungen vollzieht, die einen Eingriff in das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG - oder auch, wie hier, nach Art. 6 der Verfassung von Berlin - darstellen (vgl. nur BVerfG, EuGRZ 2008, 83;… NJW-RR 2011, 1043 Rn. 29; Senat, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301 Rn. 11). - BGH, 13.02.2025 - III ZR 63/24
Darlegungs- und Beweislast im Amtshaftungsprozess bei Beschränkungsmaßnahmen nach …
Rn. 79 Soweit die Anschlussrevision auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit eines echten Hemmungseffekts der Höhe der Geldentschädigung verweist, handelt es sich um Fälle, in denen die Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorsätzlich zur Verfolgung kommerzieller Interessen eingesetzt wurde (…BGH, Urteile vom 17. Dezember 2013 aaO Rn. 49;… vom 6. Dezember 2005 aaO S. 207 f und vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 307) oder in denen das amtspflichtwidrige Handeln dem Staat fiskalische Vorteile bringt und der Geldentschädigungsanspruch deshalb zur wirksamen Prävention spürbare Auswirkungen für den ersatzpflichtigen Staat haben muss (…vgl. zum Geldentschädigungsanspruch wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen Senat, Urteile vom 7. November 2019 aaO;… vom 12. November 2015 aaO und vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301 Rn. 11 f).
- BGH, 12.11.2015 - III ZR 204/15
Schadensersatzanspruch wegen konventionswidriger Sicherungsverwahrung: …
Ein solcher Fall liege nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Hinweis auf Senat, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301) regelmäßig bei der Aufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen des Staates gegenüber Amtshaftungsansprüchen eines Häftlings wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen vor.In diesem Rahmen ist auch eine Beschränkung auf eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung möglich (vgl. nur Senat, Urteile vom 30. November 1995 - III ZR 240/94, NJW 1996, 527 und vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301 Rn. 7; BGH, Urteile vom 12. Januar 1970 - VII ZR 48/68, BGHZ 53, 152, 155; vom 3. November 1989 - V ZR 143/87, BGHZ 109, 179, 189 …und vom 17. Juni 2008 - XI ZR 112/07, BeckRS 2008, 13187 Rn. 5;… Beschluss vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NJW-RR 2010, 572 Rn. 5).
Rn. 13 aa) Zu Unrecht beruft sich der Kläger insoweit auf das Urteil des Senats vom 1. Oktober 2009 (III ZR 18/09, BGHZ 182, 301).
- BGH, 11.03.2010 - III ZR 124/09
Amtshaftung: Kausalität zwischen Nichteinlegung eines Rechtsmittels und …
Die Frage, ob es der Justizverwaltung unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) verwehrt ist, gegenüber dem Anspruch eines Gefangenen auf Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen mit einer Gegenforderung auf Erstattung offener Kosten eines Strafverfahrens aufzurechnen, hat der Senat zwischenzeitlich durch Urteil vom 1. Oktober 2009 (III ZR 18/09 - VersR 2009, 1664) im Sinne des Berufungsgerichts entschieden. - BGH, 05.05.2011 - VII ZB 17/10
Forderungspfändung: Pfändbarkeit des Geldentschädigungsanspruchs eines …
Rn. 9 aa) Steht einem Strafgefangenen ein Anspruch auf Geldentschädigung für immaterielle Schäden infolge menschenunwürdiger Haftbedingungen gegen den Staat zu, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301, 304) eine Aufrechnung des Staates mit Gegenforderungen gemäß § 242 BGB unzulässig.Er hat neben der Genugtuung für den Verletzten auch den Zweck einer wirksamen Sanktion und Prävention in dem Sinne, dass der verpflichtete Staat dazu angehalten wird, menschenunwürdige Haftbedingungen von vornherein zu vermeiden oder aber zumindest alsbald zu beseitigen und nicht länger fortdauern zu lassen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, aaO, S. 304 f.; Urteil vom 4. November 2004 - III ZR 361/03, BGHZ 161, 33, 35 ff.).
Dies ist nicht der Fall, wenn die Forderungen, mit denen der Staat aufrechnen möchte, bei wirtschaftlicher Betrachtung wertlos sind, weil - wie in vielen Fällen - der Strafgefangene vermögenslos ist (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, aaO, S. 305).
Denn der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von diesen Fällen dadurch, dass der zu pfändende Anspruch insbesondere auch der Sanktion und Prävention dient und aus einer Verletzung eines besonderen Rechtsverhältnisses zwischen dem Strafgefangenen und dem Staat hergeleitet wird, das dem Staat besondere Fürsorgepflichten auferlegt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301 Rn. 14).
- BGH, 05.05.2011 - VII ZB 25/10
Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem Anspruch eines Strafgefangenen auf …
Der Bundesgerichtshof habe mit Urteil vom 1. Oktober 2009 (III ZR 18/09, BGHZ 182, 301) entschieden, dass es der Justizverwaltung unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung grundsätzlich verwehrt sei, gegenüber dem Anspruch eines Strafgefangenen auf Geldentschädigung wegen einer Unterbringung im Strafvollzug unter menschenunwürdigen Bedingungen mit einer Gegenforderung auf Erstattung offener Kosten des Strafverfahrens aufzurechnen.aa) Steht einem Strafgefangenen ein Anspruch auf Geldentschädigung für immaterielle Schäden infolge menschenunwürdiger Haftbedingungen gegen den Staat zu, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301, 304) eine Aufrechnung des Staates mit Gegenforderungen gemäß § 242 BGB unzulässig.
Er hat neben der Genugtuung für den Verletzten auch den Zweck einer wirksamen Sanktion und Prävention in dem Sinne, dass der verpflichtete Staat dazu angehalten wird, menschenunwürdige Haftbedingungen von vornherein zu vermeiden oder aber zumindest alsbald zu beseitigen und nicht länger fortdauern zu lassen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, aaO, S. 304 f.; Urteil vom 4. November 2004 - III ZR 361/03, BGHZ 161, 33, 35 ff.).
Dies ist nicht der Fall, wenn die Forderungen, mit denen der Staat aufrechnen möchte, bei wirtschaftlicher Betrachtung wertlos sind, weil - wie in vielen Fällen - der Strafgefangene vermögenslos ist (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, aaO, S. 305).
Denn der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von diesen Fällen dadurch, dass der zu pfändende Anspruch insbesondere auch der Sanktion und Prävention dient und aus einer Verletzung eines besonderen Rechtsverhältnisses zwischen dem Strafgefangenen und dem Staat hergeleitet wird, das dem Staat besondere Fürsorgepflichten auferlegt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301 Rn. 14).
- OLG Hamm, 29.09.2010 - 11 U 88/08
Keine Entschädigung wegen menschenunwürdiger Haftsituation in der …
Der hierzu gehaltene Vortrag des beklagten Landes, das unter eingehender Darlegung unter anderem auf von ihm in der Vergangenheit unternommene Anstrengungen zur Behebung vorhandener Missstände und Belegungsengpässe in den Justizvollzugsanstalten des Landes verweist, belegt im Gegenteil, dass ein Mangel an geeigneten, den Anforderungen der Menschenwürde entsprechenden Haftplätzen durchaus bekannt war und rechtfertigt so den Vorwurf des erheblichen -weil jedenfalls als "vorsatznah" einzustufenden (vgl. BGH NJW-RR 2010, 167)- Organisationsverschuldens, wobei zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 18.03.2009 (…aaO. zu Ziffer 2.5.1.) verwiesen wird, die der BGH mit Urteil vom 11.03.2010 (veröffentlicht u.a. in MDR 2010, 743) nicht beanstandet hat.In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass die Justizvollzugsorgane mit der menschenunwürdigen Unterbringung gegen eine Kardinalpflicht verstoßen (BGH NJW-RR 2010, 167), weshalb es spürbarer Auswirkungen bedarf, um das beklagte Land dazu anzuhalten, künftig weitere Verstöße gegen die im Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG wurzelnde Kardinalpflicht, Gefangene menschenwürdig zu behandeln, zu vermeiden oder -liegen sie bereits vornicht länger fortdauern zu lassen.
Die maßgeblichen rechtlichen Fragen sind vielmehr höchstrichterlich geklärt (vgl. BGH NJW-RR 2010, 167 und MDR 2010, 743).
- OLG Karlsruhe, 18.01.2019 - 16 EK 32/18
Aufrechnung einer Kostenerstattungsforderung aus einem Strafverfahren gegen einen …
Rn. 24 Außerdem stehe der Aufrechnung das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.10.2009, III ZR 18/09, entgegen.Eine Aufrechnung ist nach § 242 BGB ausgeschlossen, wenn sie nach der Eigenart des Schuldverhältnisses oder dem Zweck der geschuldeten Leistung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheint (BGH, Urteil vom 01. Oktober 2009 - III ZR 18/09 -, BGHZ 182, 301-307, Rn. 8).
Bei der gebotenen wertenden Gesamtschau liege diesem Anspruch im Allgemeinen auch ein erhebliches Verschulden der verantwortlichen Staatsorgane zugrunde, das durchaus als "vorsatznah" einzustufen ist, mit der Folge, dass die Frage des Verbots der Aufrechnung nach § 393 BGB im Raum stehe (BGH, Urteil vom 01. Oktober 2009 - III ZR 18/09 -, BGHZ 182, 301-307, juris).
- KG, 17.02.2015 - 9 U 129/13
Amtshaftung im Strafvollzug: Rechtmäßigkeit eines Hafteinschlusses von täglich 23 …
Dem Betroffenen steht ein Anspruch auf Geldentschädigung für immaterielle Schäden infolge menschenunwürdiger Haftbedingungen zu, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung ein Mindestmaß an Schwere erreicht hat und nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann, wobei - ebenso wie bei einem Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, der Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 01. Oktober 2009 - III ZR 18/09 - juris Tz. 11; Urteil vom 4. November 2004 - III ZR 361/03 - juris Tz. 10). - OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 239/09
Zurverfügungstellung von unter 5 qm Haftraumgrundfläche pro Gefangenen und …
- OLG Hamm, 29.09.2010 - 11 U 367/09
Schuldhafte Amtspflichtverletzung eines beklagten Landes i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB …
- OLG Hamm, 06.02.2015 - 11 U 131/13
Entschädigungsansprüche wegen Vollziehung der Sicherungsverwahrung über zehn …
- OLG München, 22.08.2013 - 1 U 1488/13
Haftung des Staates wegen rechtswidriger Inhaftierung Sicherungsverwahrter
- LG Berlin, 30.11.2011 - 86 O 360/10
Verurteilung des Landes Berlin zu Entschädigung in Höhe von 1.460,- - wegen …
- LG Berlin, 28.03.2012 - 86 O 354/11
Verurteilung des Landes Berlin zu Entschädigung in Höhe von 1880,00 € wegen …
- OLG Hamm, 19.11.2010 - 11 U 11/10
Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung
- OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 340/09
Voraussetzungen einer Entschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung eines …
- BGH, 05.05.2011 - VII ZB 46/10
Zulässigkeit der Aufrechnung gegen den Anspruch eines Strafgefangenen auf …
- OLG Hamm, 23.02.2011 - 11 U 319/09
Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung
- OLG Hamm, 23.02.2011 - 11 U 254/09
Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung
- OLG Dresden, 27.05.2021 - 4 U 270/21
1. Bei einem Anfangsverdacht auf Leistungsbetrug ist der Sozialleistungsträger …
- LG Bochum, 09.02.2010 - 7 T 13/10
Pfändung von Ansprüchen auf Entschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung …
- KG, 27.01.2015 - 9 U 232/12
Amtshaftung im berliner Strafvollzug: Schuldhafte Amtspflichtverletzung bei …
- OLG Hamm, 06.03.2015 - 11 U 95/14
Höhe der Entschädigung für konventionswidrig vollzogene Sicherungsverwahrung
- BGH, 04.07.2013 - III ZR 338/12
Entschädigung eines Strafgefangenen wegen Vollzugs der Strafhaft in einem …
- LAG Hamm, 19.11.2014 - 4 Sa 1108/14
Voraussetzungen der Anordnung von Kurzarbeit
- OLG Hamm, 26.01.2011 - 11 U 122/10
Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung
- OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 81/09
Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung
- OLG Hamm, 10.12.2010 - 11 U 125/10
Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung
- OLG Hamm, 10.12.2010 - 11 U 48/09
Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung
- OLG Hamm, 26.01.2011 - 11 U 181/09
Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung
- OLG Hamm, 08.04.2011 - 11 U 76/09
Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung
- BGH, 04.07.2013 - III ZR 339/12
Entschädigungsanspruch eines Gefangenen wegen Unterbringung in einem …
- OLG Naumburg, 27.12.2011 - 10 W 14/11
Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren für eine Schmerzensgeldklage wegen zu …
- KG, 14.08.2012 - 9 U 121/11
Schadensersatzforderungen wegen Haftbedingungen in der JVA Tegel
- LG Bielefeld, 11.03.2010 - 23 T 58/10
- AG Gütersloh, 30.12.2009 - 15 M 2263/09
Vollstreckungszugriff als unzulässige Rechtsausübung in die …
- OVG Sachsen, 20.05.2025 - 3 A 508/24
Rechtswidrige Vollstreckung, ; wirksame Aufrechnung, ; Zinsanspruch, ; …
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