Rechtsprechung
| BGH, 23.06.1965 - III ZR 185/62 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Ermittlung zu ersetzenden Arbeitseinkommens - Bruttoeinkommen eines Geschädigten als Grundlage für die Berechnung des Schadensersatzes - Nettoeinkommen des Geschädigten als Grundlage für die Berechnung des Schadensersatzes - Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs - ...
- Wolters Kluwer
Ermittlung zu ersetzenden Arbeitseinkommens - Bruttoeinkommen des Geschädigten als Grundlage für die Berechnung des Schadensersatzes - Nettoeinkommen des Geschädigten als Grundlage für die Berechnung des Schadensersatzes - Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs - ...
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Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB §§ 249, 842, 843
Bemessung des einem verletzten Arbeitnehmer zu ersetzenden Erwerbsschadens
Verfahrensgang
- BGH, 08.03.1965 - III ZR 185/62
- BGH, 23.06.1965 - III ZR 185/62
Papierfundstellen
- VersR 1965, 793
- DB 1965, 1142
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (6)
- BGH, 30.06.1964 - VI ZR 81/63
Verdienstausfall eines Beamten
Auszug aus BGH, 23.06.1965 - III ZR 185/62
Auch der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 30. Juni 1964 - VI ZR 81/63 = BGHZ 42, 76 - ausgesprochen, daß der verletzte und dadurch vorübergehend dienstunfähige Beamte gegen den verantwortlichen Schädiger einen auf den Dienstherrn übergehenden Anspruch auf Ersatz des Bruttogehaltes hat.Er hat jedoch diese "modifizierte Nettolohnmethode" weiter "modifiziert" für Fälle, in denen trotz Arbeitsunfähigkeit dem Geschädigten Lohn oder Gehalt vom Arbeitgeber oder Dienstherrn freiwillig oder kraft Vereinbarung oder kraft Gesetzes weitergezahlt wird und deshalb die Schadensersatzansprüche des Geschädigten an den Arbeitgeber abgetreten werden oder auf ihn oder den Dienstherrn kraft Gesetzes übergehen (BGHZ 42, 76, 80 [BGH 30.06.1964 - VI ZR 81/63] und das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 27. April 1965 VI ZR 124/64).
Der VI. Zivilsenat geht davon aus, in derartigen Fällen unterbleibe aus den in BGHZ 7, 30 und 21, 112 dargelegten Gründen die Anrechnung der Leistungen des Dienstherrn auf die Schadensersatzforderung des Verletzten mit der Wirkung, daß die Schadensersatzforderung unverändert fortbestehe (BGHZ 42, 76, 82) [BGH 30.06.1964 - VI ZR 81/63] .
Der Schaden im Rechtssinne setze sich deshalb zusammen aus dem ausgezahlten Teil der Bezüge und den Steuern, die entrichtet werden müssen, damit das Nettogehalt übrig bleibe, und da bei der Lohn oder Gehaltsfortzahlung keinerlei Änderungen durch das Schadensereignis einträten, sei der demnach zu ersetzende Gesamtbetrag identisch mit dem Bruttogehalt (BGHZ 42, 76, 82) [BGH 30.06.1964 - VI ZR 81/63] .
- BGH, 27.04.1965 - VI ZR 124/64
Umfang des Anspruchs auf Ersatz des Erwerbsschadens eines vorübergehend …
Auszug aus BGH, 23.06.1965 - III ZR 185/62
Er hat jedoch diese "modifizierte Nettolohnmethode" weiter "modifiziert" für Fälle, in denen trotz Arbeitsunfähigkeit dem Geschädigten Lohn oder Gehalt vom Arbeitgeber oder Dienstherrn freiwillig oder kraft Vereinbarung oder kraft Gesetzes weitergezahlt wird und deshalb die Schadensersatzansprüche des Geschädigten an den Arbeitgeber abgetreten werden oder auf ihn oder den Dienstherrn kraft Gesetzes übergehen (BGHZ 42, 76, 80 [BGH 30.06.1964 - VI ZR 81/63] und das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 27. April 1965 VI ZR 124/64).Noch schärfer hat der VI. Zivilsenat das in seinem Urteil vom 27. April 1965 VI ZR 124/64 auf Seite 8/9 in Bezug auf den Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen betont: Diese Arbeitgeberanteile seien eine zum Bruttolohn hinzutretende Leistung des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer und damit ein Vorteil aus der geleisteten Arbeit; der Fortfall dieser Arbeitgeberbeiträge im Falle der Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten sei deshalb eigener Schaden des Verletzten; der Schädiger sei auch insoweit dem Geschädigten ersatzpflichtig" so daß auch Ansprüche in Höhe der Arbeitgeberanteile an den Sozialabgaben auf den Arbeitgeber im Falle der Lohnfortzahlung übergehen könnten.
- BGH, 19.06.1952 - III ZR 295/51
Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers bei gesetzlicher Verpflichtung zur …
Auszug aus BGH, 23.06.1965 - III ZR 185/62
Der VI. Zivilsenat geht davon aus, in derartigen Fällen unterbleibe aus den in BGHZ 7, 30 und 21, 112 dargelegten Gründen die Anrechnung der Leistungen des Dienstherrn auf die Schadensersatzforderung des Verletzten mit der Wirkung, daß die Schadensersatzforderung unverändert fortbestehe (BGHZ 42, 76, 82) [BGH 30.06.1964 - VI ZR 81/63] .
- BGH, 22.06.1956 - VI ZR 140/55
Unfall eines Arbeitnehmers
Auszug aus BGH, 23.06.1965 - III ZR 185/62
Der VI. Zivilsenat geht davon aus, in derartigen Fällen unterbleibe aus den in BGHZ 7, 30 und 21, 112 dargelegten Gründen die Anrechnung der Leistungen des Dienstherrn auf die Schadensersatzforderung des Verletzten mit der Wirkung, daß die Schadensersatzforderung unverändert fortbestehe (BGHZ 42, 76, 82) [BGH 30.06.1964 - VI ZR 81/63] . - BGH, 31.01.1955 - III ZR 77/54
Zustimmung zur Sprungrevision
Auszug aus BGH, 23.06.1965 - III ZR 185/62
Wenn das zuträfe, wäre die Revision unzulässig, weil die Zustimmungserklärung des Gegners innerhalb der Rechtsmittelfrist bei Gericht eingehen muß (BGHZ 16, 192). - BGH, 08.03.1965 - III ZR 185/62
Auf den Dienstherrn übergehender Anspruch eines Beamten gegen den Schädiger auf …
Auszug aus BGH, 23.06.1965 - III ZR 185/62
Nach der im Vorlagebeschluß vom 8. März 1965 (vgl. NJW 1965, 992) näher begründeten Ansicht des III. Zivilsenats wird dieses Ergebnis bereits dadurch gerechtfertigt, daß der wirkliche Schaden des Geschädigten in dem Entzug des Bruttolohnes besteht, also gleich dem Lohn ohne Berücksichtigung der einbehaltenen Lohn- und Kirchensteuern ist, weil die eingehaltenen Steuerbeträge Teile des Gehaltes sind, mit deren Zahlung - mindestens auch - eine Steuerschuld des Geschädigten getilgt wird.
- BGH, 15.11.1994 - VI ZR 194/93
Verdienstausfall: Berechnung; Verdienstausfallschaden: Brutto- oder Nettolohn; …
Für diese Berechnungsmethode wird im wesentlichen angeführt, daß die Lohnbezüge in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich das Einkommen des Geschädigten darstellten, daß dieser Berechnungsweg für alle Fälle des Verdienstausfalls - gleichgültig, ob es um den Verdienstausfall von Beamten, Selbständigen oder sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern mit und ohne Lohnfortzahlung gehe - in gleicher Weise anwendbar sei und sich im Einzelfall als praktikabler als eine auf das fiktive Nettoeinkommen abstellende Berechnung erweise (vgl. etwa BGH, Urteile vom 23. Juni 1965 - III ZR 185/62 - VersR 1965, 793, vom 13. Juli 1967 - III ZR 94/66 - VersR 1967, 1095, 1097, vom 18. Juni 1973 - III ZR 155/70 - VersR 1973, 1028, 1030 und vom 19. September 1974 - III ZR 73/72 - VersR 1975, 37, 40; vgl. ferner Hartung, VersR 1981, 1008 und VersR 1986, 308; Marschall v. Bieberstein, VersR 1975, 1065;… Staudinger/Medicus, BGB, 12. Aufl., § 252 Rdn. 35;… MünchKomm/Grunsky, BGB, 3. Aufl., § 252 Rdn. 7;… RGRK/Boujong, BGB, 12. Aufl., § 843 Rdn. 69).12 Das gemeinsame Ziel beider Berechnungswege ist die Ermittlung des "wahren", des "wirklichen" Schadens (vgl. BGHZ 42, 76, 84; BGH, Urteil vom 23. Juni 1965 - III ZR 185/62 - aaO).
- OLG Köln, 16.04.2020 - 3 U 225/19
Die verspätete Zustellung
Für diese Berechnungsmethode wird im Wesentlichen angeführt, dass die Lohnbezüge in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich das Einkommen des Geschädigten darstellten, dass dieser Berechnungsweg für alle Fälle des Verdienstausfalls - gleichgültig, ob es um den Verdienstausfall von Beamten, Selbständigen oder sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern mit und ohne Lohnfortzahlung gehe - in gleicher Weise anwendbar sei und sich im Einzelfall als praktikabler als eine auf das fiktive Nettoeinkommen abstellende Berechnung erweise (vgl. etwa BGH, Urt. v. 23.06.1965 - III ZR 185/62 - VersR 1965, 793, Urt. v. 13.07.1967 - III ZR 94/66 - VersR 1967, 1095, 1097, Urt. v. 18.06.1973 - III ZR 155/70 - VersR 1973, 1028, 1030 u. Urt. v. 19.09.1974 - III ZR 73/72 - VersR 1975, 37, 40).Das gemeinsame Ziel beider Berechnungswege ist die Ermittlung des "wahren", des "wirklichen" Schadens (vgl. BGHZ 42, 76, 84; BGH, Urt. v. 23.06.1965 - III ZR 185/62 - aaO).
- BGH, 19.09.1974 - III ZR 73/72
Geltendmachung von Nutzungsausfall für die Zeit eines Krankenhausaufenthalts
D ie S te u e r b e tr ä g e , d ie vom A r b e itg e b e r e i n z u b e h a lte n gew esen w ären , s in d demnach n i c h t ab zu z ie h e n (BGH JZ 1965, 571 « VersR 1965, 793} VersR 1 9 6 6, 89; K e ß le r DRiZ 1965, 3 2 0 ).
- BGH, 10.04.1967 - VIII ZR 27/65
Pachtvertrag über eine Gaststätte - Anwendung der Grundsätze der konkreten …
Allerdings können sie sich nach den Grundsätzen der konkreten Schadensberechnung darauf berufen, daß der Geschädigte infolge des Schadensereignisses auch Vorteile erlangt hat., Ein solcher Vorteil ist dann gegeben, wenn infolge der Schädigung die vom Geschädigten an sich geschuldeten Steuern weggefallen oder vermindert sind (vgl. BGHZ 42, 76, 78 [BGH 30.06.1964 - VI ZR 81/63]; 43, 378, 380 [BGH 27.04.1965 - VI ZR 124/64]; BGH Urt. v. 23. Juni 1965 - III ZR 185/62 = LM BGB § 249 (Hd) Nr. 7 = JZ 1965, 571 = BGHWarn 1965 Nr. 143). - BGH, 18.06.1973 - III ZR 155/70
Beweiswürdigung hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und …
Danach hätte jetzt das Berufungsgericht die damals vom Revisionsgericht dargelegte Rechtsansicht (BGH Warn 1965 Nr. 143 VersR 1965, 793) seiner Entscheidung zugrunde legen müssen. - BGH, 13.07.1967 - III ZR 94/66
Schadensersatz wegen unzureichender Sicherung eines Gehwegs - Verletzung der …
Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 23. Juni 1965 - III ZR 185/62 - (VersR 1965, 793 = BGH Warn 1965 Nr. 143) ausgesprochen hat, stellen sich die Lohnbezüge in ihrer Gesamtheit nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich als Einkommen des Arbeitsnehmers dar. - BGH, 16.11.1965 - VI ZR 197/64
Schadensermittlung im Falle von Lohnfortzahlung - Ausgleichspflicht des …
An dieser Auffassung, der inzwischen auch der III. Zivilsenat im Ergebnis beigetreten ist (Urteil vom 23. Juni 1965 - III ZR 185/62 - = VersR 65, 793) ist festzuhalten. - BGH, 24.01.1966 - III ZR 111/64
Fehler eines Berufungsgerichtes bei der Beurteilung eines Schadensausgleiches im …
Insoweit ließ der Vortrag des Klägers aber vermuten, daß der Kläger bei seiner Schadensaufstellung von seinen Netto- und nicht von seinen Bruttobezügen ausgegangen war, und daß das pauschale Inrechnungstellen der Gesamtleistungen der Sozialversicherung die Möglichkeit einschloß, es sei der Grundsatz nicht beachtet worden, daß Ansprüche wegen entgangenem Arbeitsverdienst auf die Sozialversicherung nur insoweit übergehen, als sie daraus hergeleitet werden, daß Arbeitsverdienst gerade für den gleichen Zeitabschnitt entgangen ist, für den die nach ihrer Höhe wechselnden Leistungen der Sozialversicherung (z.B. Hausgeld, Krankengeld usw.) jeweils erbracht worden sind (vgl. dazu die neuere Rechtsprechung, insbesondere BGHZ 42, 76; 43, 378 [BGH 22.04.1965 - VII ZR 15/65] ; BGH Urt. v. 23. Juni 1965 III-ZR 185/62 = VersR 1965, 793;… Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 9. Aufl., Tz 1888). - OLG Köln, 03.03.1969 - 15 W 13/69
Klage auf Zahlung von Verdienstausfall wegen eingetrenener Invalidität und …
Der III Zivilsenat hatte unter dem 8.3.1965 einen Vorlagenbeschluß vorbereitet (Siehe das Urteil dieses Senates vom 23.6.1965 = VersR 1965 S. 793/794; NJW 1965 S. 992). - OLG Stuttgart, 22.10.1993 - 2 U 293/92
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines …
a) Zwar hat das Landgericht bei der Errechnung des Schadens die sogenannte Nettolohnmethode zugrunde gelegt, während die wohl überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung der Bruttolohnmethode den Vorzug gibt (BGH, VersR 1965, 793 ; BGH, NJW 1986, 245 ; BGH, NJW-RR 149), da diese i.d.R. die Ermittlung eines endgültigen Schadensbetrags ermöglicht und im Rahmen der Schadensberechnung aus dem Steuerrecht resultierende Berechnungsschwierigkeiten vermeidet (…Boujong, BGB RGRK Rdn. 69 zu § 843 BGB ).
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Rechtsprechung
| BGH, 08.03.1965 - III ZR 185/62 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Auf den Dienstherrn übergehender Anspruch eines Beamten gegen den Schädiger auf Ersatz des Bruttogehalts - Berechnung des zu ersetzenden Beamtengehalts - Modifizierte Nettolohntheorie - Grundsatz der konkreten Schadenberechnung - Lohn und Gehalt als Einkommen des ...
- ibr-online
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 08.03.1965 - III ZR 185/62
- BGH, 23.06.1965 - III ZR 185/62
Papierfundstellen
- NJW 1965, 992 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (9)
- BGH, 30.06.1964 - VI ZR 81/63
Verdienstausfall eines Beamten
Auszug aus BGH, 08.03.1965 - III ZR 185/62
Der III. Zivilsenat ist mit dem VI. Zivilsenat der Ansicht, daß der Beamte gegen den Schädiger einen auf den Dienstherrn übergehenden Anspruch auf Ersatz des Bruttogehalts hat (Urt. v. 30. Juni 1964 - VI ZR 81/63 = BGHZ 42, 76).Nach alledem kann aus dem Umstand, daß gewisse - wie zuzugeben ist umfangreiche - Fallgruppen eine Nettoberechnung erforderlich machen, weder hergeleitet werden, diese Berechnungsart sei stets die gebotene, wie dies der VI. Senat in früheren Entscheidungen, z.B. in den Urteilen vom 12. Juli 1957 und vom 30. Mai 1958 - bereits zitiert -, getan hat, noch daß Brutto- und Nettoberechnung wahlweise nebeneinander zur Vorfügung standen, wie dies in Urteil BGHZ 42, 76 angenommen zu werden scheint.
Zu den vom VI. Senat in seinen Urteilen vom 30. Mai 1958 VI ZR 90/57 und BGHZ 42, 76 angeführten Urteilen ist zu bemerken, daß sie zum Teil andere Sachverhalte betroffen, insbesondere Fälle des § 844 LGB, bei denen die Berücksichtigung der (aller) Verbindlichkeiten des Unterhaltsverpflichteten auf besonderer gesetzlicher Vorschrift (§ 1603 BGB) beruht.
- BGH, 30.05.1958 - VI ZR 90/57
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 08.03.1965 - III ZR 185/62
Für den Fall des Freibetrages für Körperbehinderte (§ 33 a Abs. 6 EStG) hat der VI. Senat bereits entschieden, daß der sich ergebende Steuervorteil nicht dem Schädiger zugute kommt (Urt. v. 30. Mai 1958 VI ZR 90/57 = VRS 15, 243).Zu den vom VI. Senat in seinen Urteilen vom 30. Mai 1958 VI ZR 90/57 und BGHZ 42, 76 angeführten Urteilen ist zu bemerken, daß sie zum Teil andere Sachverhalte betroffen, insbesondere Fälle des § 844 LGB, bei denen die Berücksichtigung der (aller) Verbindlichkeiten des Unterhaltsverpflichteten auf besonderer gesetzlicher Vorschrift (§ 1603 BGB) beruht.
- BGH, 12.07.1957 - VI ZR 190/56
Berechnung des Verdienstausfalls von Lohn- und Gehaltsempfängern
Auszug aus BGH, 08.03.1965 - III ZR 185/62
Der VI. Senat hat in seinem Urteil vom 12. Juli 1957 VI ZR 190/56 = LM Nr. 5 zu § 249 (Ga) BGB für diese Fälle zwar die Anrechenbarkeit des Steuervorteils bejaht.Die Nettolohntheorie wird, zumindest für den Fall der Fortzahlung von Lohn oder Gehalt, nicht nur, wie im Urteil VI ZR 190/56 vom 12. Juli 1957 S. 7 bereite berücksichtigt ist, von Lukas JW 1930, 1992, 2658 und OLG Neustadt in NJW 1953, 1433 abgelehnt, sondern auch im seither veröffentlichten Schrifttum (Peßler NJW 1959, 1207; Schulz MDR 1960, 629; von Gerkan, Der Betrieb, 1961, 800; Weiß-Kranz BayBG Art. 96 Anm. 20; nachzutragen wäre noch aus früherer Zeit Lange BB 1954, 34; Möhring, Versicherungswirtschaft 1956, 525; Pentz DVBl 1958, 560, 561).
- BGH, 17.05.1957 - VI ZR 153/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 08.03.1965 - III ZR 185/62
Auch der erkennende Senat hat gelegentlich ausgesprochen, es könne nicht generell gesagt werden, daß der vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu ermittelnde Schaden stets das Nettoeinkommen als Ausgangspunkt verlange (Entscheidung vom 17. Mai 1957 - VI ZR 153/56 = VersR 57, 520).Gegen die hier vertretene Auffassung kann ferner nichts daraus hergeleitet werden, daß es sich bei den Ersparnissen an Steuern (und Sozialabgaben) um bloße Rechnungsposten handele (so Urteil vom 17. Mai 1957 - VI ZR 153/56 = VersR 1957, 520; Äußerung vom 20. Oktober 1964 S. 4 = SA 113).
- KG, 19.11.1962 - 12 U 1088/62
Auszug aus BGH, 08.03.1965 - III ZR 185/62
Das Kammergericht und das Oberlandesgericht Stuttgart haben neuerdings unter Berufung auf § 24 Abs. 1 a EStG die Bruttobezüge als erstattungsfähig angesehen (NJW 1963, 1065; Recht im Amt 1963, 378), wenigstens soweit die Steuern in Betracht können. - BGH, 30.03.1953 - GSZ 1/53
Vorlegung an den Großen Senat
Auszug aus BGH, 08.03.1965 - III ZR 185/62
Zu verweisen wäre in diesen Zusammenhang auf BGHZ 9, 179, 186 f (Fall der Tötung eines Invalidenrentners), wo gesagt ist (S. 190): "Eine Entscheidung der Rechtsfrage zugunsten des Schädigers würde auch dem sich aus rechtsethischen Erwägungen ergebenden Grundsatze nicht Rechnung tragen, daß es den Schädiger keineswegs entlasten darf, wenn der von ihm angerichtete Schaden durch Leistungen der öffentlich-rechtlichen Versicherung ausgeglichen ist; denn diese Leistungen sind durch Arbeit und Beiträge verdient und in weiten Zweigen der Sozialversicherung nur mit erheblichen Zuschüssen des Staates, d.h. der Allgemeinheit, möglich." Es liegt auf der Hand, daß es ebensowenig angebracht ist, den Schädiger zu Lasten des Staates selbst zu begünstigen. - BGH, 27.01.1954 - VI ZR 16/53
Pauschalierung der Krankenpflegekosten
Auszug aus BGH, 08.03.1965 - III ZR 185/62
Weiter ist auf folgendes hinzuweisen: Der VI. Senat hat in seiner Rechtsprechung zu §§ 1542, 1524 RVO die pauschale Berechnung der Ersatzforderungen der Sozialversicherungsträger zu Lasten des Schädigers für zulässig erachtet, soweit nicht der Versicherungsträger wesentlich mehr verlangt als den Betrag, der an Krankenpflegekosten ohne sein Eingreifen entstanden wäre (BGHZ 12, 154). - BGH, 25.05.1964 - VII ZR 239/62
Beweislast nach § 635 BGB
Auszug aus BGH, 08.03.1965 - III ZR 185/62
Allein in der Vorteilsausgleichung kann nach der Ansicht des III. Senats die rechtsdogmatische Grundlage für die Berücksichtigung des Wegfalls von Verbindlichkeiten des Geschädigten gefunden werden; ihre Anwendung gestattet es außerdem, die vom VI. Senat in BGHZ 42, 16 offen gelassene Frage zu beantworten, wenn eine Nettoberechnung erforderlich wird und diese zu schwierigen Tat- und Rechtsfragen führende Berechnungsart entsprechend den Erfordernissen der Praxis nach Möglichkeit einzuschränken. - BGH, 03.12.1964 - III ZR 141/64
Verzinsung der Ersatzsumme
Auszug aus BGH, 08.03.1965 - III ZR 185/62
Die Anwendung des § 287 ZPO schließt also nicht aus, daß die Feststellung der Tatsachen, die die Grundlage für die Ausübung des dem Tatrichter zustehenden Ermessens geben sollen, unter Anwendung des § 286 ZPO zu erfolgen hat (Urt. v. 3. Dezember 1964 - III ZR 141/64).
- BGH, 23.06.1965 - III ZR 185/62
Bemessung des einem verletzten Arbeitnehmer zu ersetzenden Erwerbsschadens
Nach der im Vorlagebeschluß vom 8. März 1965 (vgl. NJW 1965, 992) näher begründeten Ansicht des III. Zivilsenats wird dieses Ergebnis bereits dadurch gerechtfertigt, daß der wirkliche Schaden des Geschädigten in dem Entzug des Bruttolohnes besteht, also gleich dem Lohn ohne Berücksichtigung der einbehaltenen Lohn- und Kirchensteuern ist, weil die eingehaltenen Steuerbeträge Teile des Gehaltes sind, mit deren Zahlung - mindestens auch - eine Steuerschuld des Geschädigten getilgt wird. - OLG Köln, 03.03.1969 - 15 W 13/69
Klage auf Zahlung von Verdienstausfall wegen eingetrenener Invalidität und …
Der III Zivilsenat hatte unter dem 8.3.1965 einen Vorlagenbeschluß vorbereitet (Siehe das Urteil dieses Senates vom 23.6.1965 = VersR 1965 S. 793/794; NJW 1965 S. 992).
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